Rechtswörterbuch

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Gewerberecht

 Normen 

GewO

GaststättenG

GüKG

HwO

LadSchlG

PBefG

VAG

WaffG

EnWG

 Information 

Das Gewerberecht regelt die Anforderungen, die der Staat an die Aufnahme und Ausübung eines Gewerbe stellt. Es ist Teil des Wirtschaftsverwaltungsrecht und schränkt die grundsätzlich bestehende Gewerbefreiheit ein.

Die Gewerbeordnung enthält Regelungen, die für alle Gewerbetreibenden gelten, sofern nicht Sonderregelungen in den gewerberechtlichen Spezialgesetzen einschlägig sind. Daneben werden die Normen der Gewerbeordnung ergänzt durch Rechtsverordnungen, die bestimmte Bereiche konkretisieren.

Beispiel:

Gemäß § 34c Abs. 3 GewO wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen u.a. über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes als Makler, Bauträger, Darlehensvermittler, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter. Dies ist mit der Makler- und Bauträgerverordnung geschehen.

Gewerberechtliche Spezialgesetze sind u.a.:

 Siehe auch 

Geschicklichkeitsspiel - Gewerberecht

Gewerbe

Gewerbe - Zuverlässigkeit

Gewerbeaufsicht

Gewerbefreiheit

Gewerbeschein

Gewerbesteuer

Gewerbeuntersagung

Gewerberechtliche Erlaubnisse

Gewerbesteuer

Gewerbeuntersagung

Gewerberechtliche Erlaubnisse

Grundsatz der Marktfreiheit

Makler (Bauträger und Baubetreuer) - Gewerberecht

Pfandleihgewerbe

Reisegewerbe

Schausteller - Gewerberecht

Schaustellungen von Personen - Gewerberecht

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Gewerberecht

Spielhalle - Gewerberecht

Unzuverlässigkeit - Gewerberecht

Versteigerergewerbe

Friauf: Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt