Wenn um die Kinder gestritten wird – Sorgerecht, Umgang, Unterhalt.

anwalt24 Fachartikel
11.07.2017239 Mal gelesen
Streit um die Kinder ist bei Trennung und Scheidung oft vorprogrammiert. Am besten ist stets, man regelt Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhalt einvernehmlich.

Eine gütliche Einigung spart Zeit und Geld. Dabei ist anwaltlicher Beistand angezeigt, insbesondere, weil im Streitfall vor Gericht ohnehin Anwaltszwang herrscht. Denn Vergleichsverhandlungen können bekanntlich auch scheitern und in jahrelange Rechtsstreite münden.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung dahingehend geändert, daß die gemeinschaftliche Betreuung der Kinder gestärkt wird. Dieses sog. "Wechselmodell" kann auch gegen den Willen der Eltern vom Familiengericht angeordnet werden (BGH, Beschl. v. 01.02.2017; AZ: XII ZB 601/15): "Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl." Da sich das Kind auf zwei Lebensumgebungen einstellen muß, favorisieren Gerichte und Jugendämter einen 14-tägigen Wechsel mit halbteiligen Ferien.

Auf den Kindesunterhalt hat die Regelung nur dann eine Auswirkung, wenn die Kinderzeit annähernd 50:50 aufgeteilt ist, ansonsten hat derjenige Elternteil den Anspruch auf Kindesunterhalt, der das Kind hauptsächlich betreut. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle, und zwar für denjenigen, der hauptsächlich betreut in voller Höhe. Streitig ist oft Mehr- oder Sonderbedarf. Berechtigter Mehrbedarf ist z. B. Nachhilfeunterricht oder können Vereinsbeiträge sein. Berechtigter  Sonderbedarf ist z.B. der Eigenanteil an medizinisch notwendigen Behandlungen (einmalige nicht planbare Ereignisse). Entscheidend ist der Einzelfall.

Wird kein Unterhalt gezahlt, kann Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden. Stichwort Sorgerecht nichtehelicher Väter: Wenn die Mutter dem Jugendamt gegenüber eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ablehnt, muß der Vater diese gerichtlich berantragen. Widerspricht die Mutter dem Antrag nicht, wird vermutet, daß die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft. Stellt die Mutter sich dem Antrag entgegen, folgt ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren.

Kindeswohl und Kindeswille sind ausschlaggebend. Die Kinder müssen angehört werden und das schon ab dem 2. Lebensjahr, bzw. wenn sie sprechen können.

Es gibt fünf Kriterien, die zu berücksichtigen sind: Kontinuität, Stabilität, Geschwisterbindung, Förderung und Kindeswille. Mit steigendem Alter ist der Kindeswille stärker zu berücksichtigen.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de