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Beistand

Normen

§ 90 ZPO

§ 12 FamFG

§ 149 StPO

§ 62 Abs. 7 FGO

§ 73 Abs. 7 SGG

§ 14 Abs. 4 ff. VwVfG

§ 13 SGB X

§ 67 Abs. 7 VwGO

§ 73 SGG

§ 69 JGG

§ 23 Abs. 2 AGG

Information

1 Allgemein

In gerichtlichen Verfahren, die keine Anwaltsprozesse sind, d.h. eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, kann eine Partei mit einer Person in der mündlichen Verhandlung als Beistand erscheinen. Es erfolgt keine Vertretung der Partei.

Voraussetzung ist, dass der Beistand nicht geschäftsmäßig handelt. Nach den meisten Prozessordnungen kann Beistand werden, wer auch im Parteiprozess zur Vertretung bevollmächtigt wäre.

Aufgabe des Beistands ist die Unterstützung der Prozesspartei. Dazu wird die Aussage des Beistands der Prozesspartei zugeordnet, es sei denn es erfolgt ein sofortiger Widerruf durch die Partei.

Vertreter von Antidiskriminierungsverbänden sind gemäß § 23 Abs. 2 AGG ausdrücklich als Beistände in Verfahren zur Geltendmachung einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgsetz zugelassen.

Der Beistand ist von dem Rechtsbeistand zu unterscheiden.

2 Im Zivilprozess

Wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht erforderlich ist (Parteiprozess, Anwaltsprozess), kann gemäß § 90 ZPO eine Partei mit jeder prozessfähigen Person als Beistand erscheinen.

3 Im Strafprozess

Im Strafprozess können gemäß § 149 StPO der Ehegatte oder der Lebenspartner des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Antrag als Beistand zugelassen werden.

4 Im Finanzgerichtsprozess

Die Beteiligten können sich gemäß § 62 Abs. 7 FGO durch einen Beistand unterstützen lassen.

5 In der Sozialgerichtsbarkeit

In der mündlichen Verhandlung können die Beteiligten gemäß § 73 Abs. 7 SGG mit Beiständen erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene wird dabei der Partei zugerechnet, sofern diese nicht unmittelbar widerspricht.

Hinweis:

Im Bereich des Verwaltungsverfahrens können die Beteiligten Bevollmächtigte und Beistände bestellen.

6 Im Verwaltungsprozess

Die Möglichkeit der Bestellung eines Beistands ist gemäß § 67 Abs. 7 VwGO möglich.

Hinweis:

Im Bereich des Verwaltungsverfahrens können die Beteiligten Bevollmächtigte und Beistände bestellen.

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