Oft hört man sinngemäß folgende Äußerungen der Mandantschaft: »Ich hatte überhaupt nicht das Gefühl, etwas Unrechtes getan zu haben; ich wollte nach dem kleinen Unfall noch dringend einen Termin wahrnehmen, aber sofort danach den Geschädigten informieren. Nun hat man mir den Führerschein abgenommen. Im Gerichtstermin, in etwa 3 Monaten, soll ich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt werden; der Führerschein soll mir dann noch 6 Monate abgenommen werden; ich bin dann vorbestraft wie ein Krimineller«.
In solchen Fällen ist eine richtige Aufklärung des Betroffenen durch den Verteidiger wichtig. Die Justiz meint in solchen Fällen regelmäßig - wenn auch u. U. zu Unrecht -, einen vermutlichen Straftäter überführen zu müssen. Sonst liefe nämlich das vorliegende Strafverfahren nicht; es wäre sonst schon unverzüglich »eingestellt« worden.
Immer mehr Kraftfahrer entfernen sich im Anschluss an einen Unfall nach einer zu kurzen Wartezeit zu Fuß oder mit dem Kfz vom Unfallort. Richter und Staatsanwälte vermuten häufig, dass für das unerlaubte Sich-Entfernen beispielsweise folgende Gründe vorgelegen haben könnten, die man sich so ohne Weiteres nicht ins Gedächtnis zurückrufen könne:
- Alkohol- oder Medikamenten-Konsum,
- Furcht vor Unannehmlichkeiten,
- Verlust des Schadensfreiheitsrabatts der Kfz-Versicherung,
- negative berufliche Konsequenzen,
- Bekanntwerden von Beifahrerinnen/Beifahrer (Freundin/Freund),
- aus Unkenntnis des Gesetzestextes oder
Das Delikt der Verkehrsunfallflucht ist ein Delikt, welches bundesweit sehr häufig angeklagt wird. Schon bei jedem zweiten Unfallflüchtigen soll laut Statistik »Alkoholkonsum« im Spiel gewesen sein. Meistens gebe es sogar mehrere Motive, die bei dem ohnehin erschreckten Unfallfahrer den Gedanken "Nichts wie weg" auslösen.
Ein dominierendes Motiv der Unfallflucht, so zeigen weitere Untersuchungen durch Psychologen, ist eine gewisse Angst. Es ist die Angst vor der Polizei, dem Ehepartner, den Eltern, dem Verlust des Arbeitsplatzes oder der Peinlichkeit, als Versager zu gelten. Der Kraftfahrer fühlt sich dieser Situation völlig ausgeliefert und sieht oft in der Flucht die einzige Chance, sich vor den Konsequenzen zu drücken. Dabei steht die Angst, die er plötzlich hat, meistens in keinerlei vernünftigem Verhältnis zu den tatsächlich möglichen Folgen.
Unbeachtet bleibt, dass für eine Unfallflucht folgende Konsequenzen drohen:
- Eintragung im Bundeszentralregister (wenigstens 5 Jahre lang),
- Eintragung im Verkehrszentralregister (5-7 Punkte),
- Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis,
- Entfallen des Vollkasko-Schutzes,
- Entfallen des Rechtsschutzes bei Vorsatz-Verurteilung,
Wie verhält man sich in solchen oder ähnlichen Fällen?
Schon dann, wenn der Kraftfahrer eine ganz kurze Strecke (z. B. zwecks Vermeiden eines Staus) weiter fährt, kann er sich bei einem Fremdsachschaden ab ca. 50,00 Euro (bis dahin nicht strafbare Bagatelle) strafbar gemacht haben.
Wenn man sich vorher einmal erkundigt hätte, wüsste man, dass der Kraftfahrer in solchen Situationen "stets eine nach den Umständen angemessene Zeit" warten muss. Hiervon gibt es grundsätzlich keine Ausnahmen, es sei denn, man habe sich berechtigt oder entschuldigt kurz entfernt, um dann später alles unverzüglich und nachträglich nachzuholen. Eine - stets erforderliche - Wartezeit schrumpft auf ein Minimum zusammen, wenn man nach kurzer Wartefrist direkt zu einer nahe gelegenen Polizeistation fährt oder den Geschädigten, wenn man ihn kennt, unmittelbar aufsucht; ein solches "zu kurzes Warten" ist zwar dann auch noch strafbar; in der Regel wird dann jedoch das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße später "eingestellt" (§ 153 a StGB).
Eine Wartezeit von etwa 15 Minuten würde bei einem solch hohen Sachschaden von 1400,00 Euro keinesfalls ausreichen. Je nach Tageszeit und Höhe des Sachschadens muss man in der Regel in einem solchen Fall mit einer Wartezeit von 30 bis 60 Minuten rechnen.
Folgende Faktoren spielen außer der Schwere des Unfalls und der Höhe des Schadens sowie der Tageszeit noch eine Rolle:
- die eigene Schuld bzgl. des angerichteten Sachschadens bzw. der Körper- verletzung,
- die Person des Fahrzeugführers,
- unter Umständen sogar die Alkoholisierung, wenn dies zur Aufklärung der Art der Beteiligung am Unfall von Bedeutung ist.
Eine genaue Zeitangabe, wie lange man jeweils zu warten hat, gibt es nicht.
Die Gerichte sprechen von "einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Zeitspanne". Es gibt einige Beispiele aus der Rechtsprechung, an denen man sich etwas orientieren kann:
Bei einem Leitplankenschaden von ca. 150.00 Euro in der Nacht in der Nähe einer Ortschaft reichen 20 Minuten aus; bei der Beschädigung eines Verkehrszeichens mit einem Schaden von ca. 65,00 Euro um Mitternacht außerhalb der geschlossenen Bebauung eines Ortskerns reicht eine Stunde aus; bei Beschädigung eines Hydranten, Gartenzauns oder Baumes zur Nachtzeit auf verkehrsarmer Straße reichen 30 Minuten aus; bei einem Sachschaden von über 1500.00 Euro nachts um 2.00 Uhr ist die Wartezeit von einer halben Stunde zu wenig; bei leichtem Unfall mit Sachschaden auf einer nicht befahrenen Autobahn um 19.00 Uhr reichen 10 Minuten nicht aus.
Das (glaubhafte) Vorstellungsbild des Betroffenen über eine geringe Fremdschadenshöhe führt oft auch zu einer geringeren Wartezeit; ein Gutachten eines technischen Sachverständigen kann im Hinblick auf diese Glaubhaftigkeit meistens hilfreich sein. Ein Irrtum über die verstrichene Wartezeit ist ein den "Vorsatz" ausschließender Irrtum.
Bei einem Schaden in Höhe von etwa 1400 Euro an Reparaturkosten, ist ein "bedeutender" Fremdsachschaden schon erreicht. Es ist daher zu erwarten, dass die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein insgesamt etwa zwischen 6 und 12 Monaten (je nach Gerichtsbezirk verschieden) vorenthalten wird, man im Übrigen 5 Jahre vorbestraft ist, also einerseits im Strafregister in Berlin steht, aber auch andererseits während dieser Zeit auch in der "Punkteverkehrssünderkartei" (Kraftfahrt-Bundesamt) in Flensburg registriert wird. Insoweit muss sich jeder Autofahrer darüber klar sein, dass er dies nur verhindern kann, wenn er lange genug nach einem Unfall an Ort und Stelle gewartet hat.
Wenn dann noch tatsächliche Feststellungen möglich sind und vom Geschädigten verlangt werden, müssen diese auch noch erfüllt werden. Vorher darf man sich nicht von einer Unfallstelle entfernen.
"Sich-Entfernen vom Unfallort" und die Aufklärungspflicht
Die Rechtsprechung ist nicht sehr einheitlich. Ein Oberlandesgericht (OLG) spricht davon, dass man 200-250 m weiterfahren darf, wenn man noch in Sicht- und Rufkontakt mit dem Geschädigten steht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall erklärt, dass "ein bloßes Weiterfahren" in den Grenzen des Bremsweges sowie das Ausrollenlassen des Kfz zulässig seien; ferner sei die Schrecksekunde dabei zu berücksichtigen.
Ein anderes OLG hatte entschieden, dass dann, wenn nicht der Standort des Kraftfahrzeuges für die Unfallursachenermittlung von Bedeutung sei, auch ein seitliches Abstellen bzw. Entfernen aus dem fließenden Verkehr zulässig sei.
Immer wieder reagieren die Autofahrer, weil sie das Gesetz nicht kennen und über das richtige Verhalten nach dem Unfall überhaupt nicht Bescheid wissen, falsch. Der gestresste Autofahrer versucht oft, einen sonst hinter sich entstehenden Verkehrsstau zu vermeiden, und fährt zunächst einmal um den Block, um dann einen Parkplatz zu suchen und zu Fuß an die Unfallstelle zurückzukehren. Kehrt er dann an die Unfallstelle zurück, muss er oft feststellen, dass sich der angeblich Geschädigte inzwischen leider entfernt hat. In den meisten dieser Fälle fährt der Geschädigte schon nach wenigen Minuten zur Polizei und erstattet Anzeige wegen "Verkehrsunfallflucht".
Welche Pflichten treffen den Unfallverursacher? Welche Angaben muss er machen?
Eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung bei den Ermittlungen, welche Geschädigter oder Polizei anstellen, gibt es nicht.
In § 142 des Strafgesetzbuches heißt es: Zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten sind zu ermöglichen:
- der Art seiner Beteiligung
- durch die Angabe, dass er an einemUnfall beteiligtsein kann.
Dieses bedeutet mithin im Klartext:
Die Anwesenheit der eigenen Person, also man selbst, ist notwendig; auch das Kraftfahrzeug des (auch nur vermeintlichen) Schädigers muss für eine gewisse Dauer dort bleiben, damit unter Umständen die Art der (womöglichen) Unfallbeteiligung (nicht zu verwechseln mit Unfallverursachung) geklärt werden kann; darüber hinaus muss, was aber auch ausreichend ist, der Unfallbeteiligte nur angeben (also äußern bzw. sagen), dass er "an einem Unfall beteiligt sein kann". Es genügt also lediglich, dass er diesen Satz sagt. Mehr braucht er nicht zu tun. Er kann sich dann an dem Unfallort hinstellen und warten. Er kann sich auch in das eigene Auto setzen und Zeitung lesen oder Radio hören; er muss nur eine Zeit lang warten.
Das Gesetz verlangt von einem Unfallbeteiligten nicht, dass er sich über seine knappe Vorstellungspflicht hinaus selbst bezichtigt. Natürlich genügt es nicht, was immer noch übersehen wird, dass man einen Zettel oder eine Visitenkarte mit Angaben zur Person und zum Fahrzeug zurücklässt, weil diese immer verloren gehen können. Denn es genügt nicht, dass die Person des Fahrzeugführers an Hand des Kennzeichens und dann durch Befragung des Halters ermittelt werden kann, weil nämlich Halter und Fahrer nicht identisch zu sein brauchen und oft der Halter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (z. B. als Ehegatte) und der eigentliche Fahrer unbekannt bleibt.
Der Unfallbeteiligte hat also nur eine passive Feststellungsduldungspflicht und muss lediglich angeben, dass er an dem Unfall beteiligt sein kann.
Zivilrechtliches Feststellungsinteresse des geschädigten Eigentümers und mögliche Unfall-Beteiligung des Beschuldigten
Man fragt sich oft, wer überhaupt ein (zivilrechtliches) Feststellungsinteresse haben kann, etwas aufzuklären, und ist erstaunt (was für einen Laien kaum vorstellbar ist), dass man als - zivilrechtlich - Unschuldiger hinsichtlich eines Unfalles in strafrechtlicher Hinsicht wegen unerlaubten Entfernens bestraft werden kann, weil es eben nur auf die Möglichkeit einer Beteiligung an einem Fremdschaden ankommt.
Wer hat überhaupt ein Interesse an Feststellungen, wenn ein Sachschaden an einem Autoentsteht?
Es handelt sich hierbei um das Interesse einer Person nach einem Unfall im Straßenverkehr an der Feststellung der Unfallursachen zur Klarstellung allein der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, um einerseits eventuelle Schadenersatzansprüche durchzusetzen oder eventuelle unberechtigte Ansprüche abwehren zu können.
Bei der Person des Feststellungsberechtigten handelt es sich oft nicht nur um den Fahrer des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs, sondern auch um den an Ort und Stelle nicht anwesenden tatsächlich Geschädigten, z. B. den nicht anwesenden Eigentümer der beschädigten Sache.
Man darf sich also nicht einfach vom Unfallort entfernen, ohne zu beachten, dass auch der Andere ein berechtigtes Interesse daran hat, sich gegen eventuelle unberechtigte Ansprüche des Wegfahrenden wehren zu müssen, und deshalb darauf besteht, noch tatsächliche Feststellungen zum Unfallhergang, notfalls durch die Polizei, klären zu lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass nur der andere Fahrer (also der Gegner) - zu Unrecht - meint, am gegnerischen (also seinem) Kfz könne ein Schaden entstanden sein, man selbst dagegen meint, nichts damit zu tun zu haben.
Dieses wird sehr oft von den Autofahrern aus Unkenntnis missachtet.
Wegfahren darf man also nur mit Zustimmung des anderen, gegnerischen Eigentümers des Kfz. Ist dieser in der Wartezeit, die man einhalten muss, nicht erschienen, muss man eine nahegelegene Polizeidienststelle aufsuchen und dort alles mitteilen, was man erlebt hat; am besten lässt man dort alles protokollieren; auch die Visitenkarte des Polizeibeamten sollte man sich geben lassen und verwahren.
Unkenntnis der laut Gesetz bestehenden Pflichten schützt den Autofahrer grundsätzlich nicht.
Die Rede war nun davon, dass der am Steuer sitzende Autofahrer sehr oft der einzige Feststellungsberechtigte ist, wenn er nämlich zugleich auch Geschädigter ist. Manchmal ist dies aber nicht der Fall: Hat der entsprechende unfallbeteiligte Autofahrer das Auto nur geliehen, so ist der Verleiher bzw. Vermieter der eigentliche Eigentümer, der auch informiert werden muss. Dieser - oft nicht anwesende - Eigentümer hat ein eigenes Feststellungsinteresse. Ist bei dem Unfall sogar ein Mensch getötet worden, haben nahe Angehörige oder Unterhaltsberechtigte des Getöteten ein eigenes Feststellungsinteresse und müssen deshalb ebenfalls zusätzlich benachrichtigt werden.
Dies bedeutet mithin stets, dass man den entsprechenden Autofahrer, also den "Gegner" fragen muss, ob er auch Eigentümer des Kfz sei; ist er es nicht, muss man absolut sicher sein, dass der Fahrzeugführer diesen Eigentümer über alles, aber auch wahrheitsgemäß, unterrichtet; sonst muss man selbst den entsprechenden Eigentümer erforschen und benachrichtigen, oder, wenn das nicht möglich ist, ersatzweise eine nahe gelegene Polizeistation aufsuchen und dort alles zu Protokoll geben.
Es gibt auch Fälle, in denen ein Kind oder ein minderjähriger Jugendlicher der "Gegner" ist. Oft fragt der Autofahrer dann diese Person, ob sie verletzt sei; die Person antwortet dann in der Regel, sie habe keine Schmerzen, es sei auch nichts an dem benutzten Fahrrad oder Mofa beschädigt worden. Später stellt sich dann erst heraus, dass an dem Fahrrad oder Mofa doch etwas beschädigt ist oder dass diese Person beispielsweise beim Umknicken des Fußes zunächst keine Schmerzen gespürt hat, diese jedoch später aufgetreten sind, oder ein so genanntes Schleudertrauma aufgetreten ist, was manchmal sogar erst drei Tage später bemerkt wird.
Eine minderjährige Person (Kind oder Jugendlicher) ist in der Regel nie Feststellungsberechtigter (am besten, man lässt sich den Personalausweis zeigen); immer muss man dann die Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten dieser Person aufsuchen. Ist dies nicht möglich, weil der Jugendliche wegläuft, muss man ersatzweise eine nahegelegene Polizeidienststelle aufsuchen und dort den Sachverhalt mitteilen. Man vermeidet nur dadurch eine Bestrafung wegen »Verkehrsunfallflucht«.
Wie steht es nun damit, dass der Autofahrer oft die Meinung vertritt, er habe an dem Unfallgeschehen keine Schuld; die Alleinschuld liege bei dem anderen? Es sei auch kein Schaden eingetreten. Oft ist der Autofahrer noch der Meinung, dass er mit der ganzen Sache gar nichts zu tun habe, und fährt deshalb weg.
Auch diese Problematik ist im Strafgesetzbuch ausdrücklich erwähnt: In Absatz 4 des § 142 StGB steht folgender Satz, der an sich der wichtigste Satz des Gesamtparagrafen ist, den aber wohl die Mehrheit der Autofahrer nicht kennt:
Unfallbeteiliger ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Selbstverständlich ist es für eine "Unfallbeteiligung" nicht ausreichend, dass irgendeine Person einen unbegründeten Verdacht äußert, jemand könne etwas mit dem Unfall zu tun haben. Es reicht aber die reine Möglichkeit einer unmittelbaren Unfallverursachung aus, wie sich aus den Worten "beigetragen haben kann" ergibt, z. B. wenn man ein anderes Fahrzeug unmittelbar berührt, aber nicht beschädigt.
Häufig ist es notwendig über den Verteidiger frühzeitig einen technischen Sachverständigen (bei Abgelenktsein in der Regel auch einen medizinischen bzw. psychologischen Sachverständigen) einzuschalten; die Kosten für das Privatgutachten eines solchen technischen Sachverständigen trägt zunächst die Rechtsschutzversicherung im Rahmen des Deckungsschutzes.
Dieser fällt leider dann aber rückwirkend weg, wenn man rechtskräftig wegen dieses (Vorsatz-)Deliktes verurteilt wird. Die Einschaltung des Sachverständigen führt in der Regel dazu, dass zumindest Zweifel z. B. hinsichtlich der Zuordnung des Schadens, der unfallbedingten Höhe des Fremdschadens und der Bemerkbarkeit des Fremdschadens bei der Staatsanwaltschaft geweckt werden mit der Folge, dass das Verfahren schon vor Anklageerhebung, oft nur gegen Zahlung einer Geldbuße, was nicht zu einer Verurteilung führt, eingestellt wird.
Wenn der Verteidiger ein Gutachten des von ihm privat eingeschalteten vereidigten Sachverständigen überreicht, übernimmt also in der Regel die Rechtsschutzversicherung dessen Kosten (vgl. § 5 Abs. 1, Buchst. f, aa, ARB).
Aber auch dann, wenn ein Sachverständiger beispielsweise bei einer Berührung der Fahrzeuge feststellt, dass der Betroffene keinen Schaden angerichtet hat, ist allerdings ein Freispruch meistens ausgeschlossen, weil auch bei einer Berührung der Fahrzeuge der Andere ein Feststellungsinteresse hat (ob und wer einen Schaden angerichtet hat oder nicht), der Betroffene also weiterhin seine Pflichten hätte erfüllen müssen, beispielsweise weiterhin zu warten hat und ggf., wenn der Andere immer noch nicht anwesend ist, eine nahegelegene Polizeidienststelle aufsuchen muss, auch dann, wenn er selbst - aus seiner subjektiven Sicht - keinen Schaden angerichtet hat.
Vertretung bei der Pflichterfüllung
Die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen können auch durch feststellungsbereite und insoweit auch feststellungswillige andere Personen zu Gunsten sämtlicher Feststellungsberechtigten erfolgen, mithin durch so genannte "Dritte".
In diesem Zusammenhang sei noch einmal daran erinnert, dass es lediglich um tatsächliche Feststellungen, nicht jedoch um rechtliche Dinge geht; es ist mithin uninteressant, wer die höhere Verantwortlichkeit hat, ob mithin der eine oder andere mehr oder weniger oder überhaupt Schuld an dem entstandenen Sachschaden bzw. der eingetretenen Körperverletzung hat; es kommt auch - aber nur insoweit - nicht darauf an, wie hoch der Fremdschaden ist. Lediglich bei einem Streit nur über die Höhe des Schadens macht sich der nicht strafbar, der wegfährt.
Die Person, die als Ersatz für die Erfüllung der Pflichten ausersehen ist, muss wirklich gewillt und insbesondere fähig sein, diese tatsächlichen Feststellungen zu Gunsten des Geschädigten oder vermeintlichen Geschädigten zu ermöglichen. Diese Person muss genügend Erfahrung haben, um bei einem späteren Streit über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit sachdienliche Angaben zu machen, insbesondere auch über den Unfallhergang. Solche Ersatzpersonen, sog. "Dritte", sind beispielsweise die Polizei, ein Kfz-Sachverständiger, aber auch jede andere an der Unfallstelle erscheinende Person, die dazu in der Lage ist.
Wichtig ist, dass diese Ersatzperson erkennbar auch den Willen hat, ihre Feststellungen, mithin ihr erlangtes Wissen, einschließlich des Namens des Autofahrers, der hier in Betracht kommt, den anderen feststellungsberechtigten Unfallbeteiligten zur Kenntnis zu bringen. Man muss sich also auch absolut vergewissern, dass die Ersatzperson zuverlässig ist und tatsächlich sämtliche Pflichten übernimmt und auch das erlangte Wissen weitergibt, das sämtliche Dinge umfasst, die in § 142 Strafgesetzbuch aufgeführt sind.
Wenn der Unfallbeteiligte, also man selbst, innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig sämtliche Feststellungen nachträglich ermöglicht, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen. 5 Punkte im Verkehrszentralregister (statt 7) bleiben aber trotzdem bestehen.
"Außerhalb des fließenden Verkehrs" bedeutet (so insbes.: OLG Köln, VRS 98, 00, 122), dass der Unfall nicht "während der Teilnahme am Straßenverkehr" verursacht sein darf. Das Beschädigen einer Leitplanke, eines Verkehrsschildes oder eines Baumes ist also eine solche Teilnahme am Straßenverkehr. Ein "nicht bedeutender" Sachschaden liegt auch nur dann vor, wenn dieser unter ca. 1300,00 Euro liegt.
"Freiwillig" werden die Feststellungen auch nur dann nachträglich ermöglicht, wenn man noch nicht als Täter "ermittelt ist". Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist also sehr eng eingegrenzt.