Zur Mithaftung Minderjähriger bei unachtsamer Überquerung einer Straße bei Nacht

Zur Mithaftung Minderjähriger bei unachtsamer Überquerung einer Straße bei Nacht
26.03.2017776 Mal gelesen
OLG Stuttgart:Einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges tritt in der Regel nicht voll zurück.

Ein zwölfjähriges Kind haftet für Schäden, die durch das unachtsame Überqueren einer Straße bei Nacht verursacht werden, zu 2/3.

Dies hat das OLG Stuttgart durch Urteil vom 09.03.2017 (13 U 143/16) entschieden.

Folgendes war passiert:

Die zum Schadenszeitpunkt 12-jährige Klägerin wollte Mitte April 2015 kurz nach 22:00 Uhr an einer Bushaltestelle hinter einem Bus eine Straße überqueren. Hierbei wurde sie vom Motorrad des Beklagten angefahren.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung, der Unfall sei für den Beklagten unvermeidbar gewesen.

Das OLG Stuttgart änderte auf Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass der Beklagte mit einer Quote von 1/3 hafte.

Eine vollständige Kürzung der Fahrzeugführer- und Halterhaftung unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens könne nur ausnahmsweise in Betracht gezogen werden, so das OLG. In der Regel werde die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges nicht voll zurücktreten.

Unstreitig habe sich die Klägerin unachtsam verhalten. Richtig habe das Landgericht auch festgestellt,dass dem Beklagten ein Verschulden nicht vorzuwerfen sei. Er sei nicht zu schnell gefahren. Die Reaktionszeit habe für ihn einfach nicht ausgereicht, als die Klägerin hinter dem Bus auf die Straße trat.

Unter Berücksichtigung des Alters der KLägerin von zwölfeinhalb Jahren sei mit Blick auf einen langen Ausflugstag, die späte Stunde, die auf der anderen Straßenseite wartende Mutter eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin angemessen. Der Klägerin sei altersbedingt nicht klargewesen, dass sie aufgrund der Rechtskurve, in der der Bus stand, die Gegenfahrbahn nur für ein kurzes Stück überblicken konnte und sie die Wegfahrt des Busses hätte abwarten müssen.

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