Unfallflucht und Versicherer

Autounfall Verkehrsunfall
13.03.2017587 Mal gelesen
Die sogenannte Unfallflucht, also das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, gehört mit zu den häufigsten strafrechtlich verfolgten Delikten im Straßenverkehr. Nicht selten wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zwar eingestellt, insbesondere dann, wenn zwar die Verursachung...

Die sogenannte Unfallflucht, also das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, gehört mit zu den häufigsten strafrechtlich verfolgten Delikten im Straßenverkehr. Nicht selten wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zwar eingestellt, insbesondere dann, wenn zwar die Verursachung des Unfalls nachgewiesen werden kann, nicht aber, dass der Anstoß auch vom Fahrer bemerkt wurde. Es ist jedoch ein häufig wiederkehrender Irrtum, zu glauben, damit wäre dann alles erledigt. Denn auch bei einer solchen Verfahrenseinstellung im Strafprozess kann noch ein Zivilprozess folgen.

Meistens fordert dann der Kfz-Haftpflichtversicherer Regresszahlungen wegen der Schadensersatzleistungen, die er aufgrund des Verkehrsunfalls an den Geschädigten leisten musste, da die Unfallflucht regelmäßig eine sogenannte Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsvertrag darstellt. Die Obliegenheit muss für einen Regress jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt worden sein. Für letzteres ist der Versicherer beweisbelastet, vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit muss sich dagegen der Betroffene entlasten.

Schließlich gelten für Regresszahlungen gesetzlich festgeschriebene Maximalbeträge. Bei üblichen Pflichtverstößen liegt die Grenze bei 2500 EUR. Nur bei einer besonders schwerwiegenden und vorsätzlich begangenen Verletzung einer Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht können bis zu 5000 EUR gefordert werden.

Die Beträge können jedoch mehrfach anfallen. So gibt es auch Obliegenheiten, die bereits vor einem Schadensfall zu beachten sind und deren Verletzung ebenfalls zu einem Regress führen kann.

Typisches Beispiel ist die Fahrt unter Alkoholeinwirkung, in deren Verlauf es dann zum Unfall kommt. Begeht der Betroffene dann noch Unfallflucht, um seine Alkoholisierung zu vertuschen, so sind bereits zwei Obliegenheiten - vor (Trunkenheitsfahrt) und nach (Unfallflucht) dem Versicherungsfall (Unfall) - verletzt. Hierdurch kann sich also der Regress verdoppeln.

Was einem Versicherer an Regresszahlungen im Einzelfall tatsächlich zusteht, sollte mit Professionalität behandelt werden. Deshalb lohnt es sich immer, eine entsprechende Regressforderung fachkundig prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.