Rechtswörterbuch

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Obliegenheit

 Normen 

§ 254 BGB

§ 28 VVG

§ 5 KfzPflVV

 Information 

Obliegenheiten sind Verhaltensanforderung im eigenen Interesse des Handelnden. Sie sind im Gesetz nicht allgemein, sondern nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Pflicht gesetzlich geregelt. Dabei wird der Ausdruck "Obliegenheit" nicht immer verwendet.

Kennzeichnend für eine Obliegenheit in Vertragsverhältnissen ist, dass die Gegenseite die Erfüllung der Obliegenheit nicht verlangen bzw. nicht einklagen kann und bei Nichterfüllung der Handelnde sich zwar nicht schadensersatzpflichtig macht, aber die negativen Folgen zu tragen hat.

 Siehe auch 

Mitverschulden

Obliegenheit - Versicherungsrecht

Obliegenheit - Zivilrecht

Regress

Rügepflicht

Unterhalt - Obliegenheiten

Versicherungsvertrag

Versicherungsvertrag - Grobe Fahrlässigkeit

Versicherungsvertrag - Prozess

BGH 23.02.2005 - XII ZR 114/03 (Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens)

BGH 26.01.2005 - IV ZR 239/03 (Obliegenheitsverletzung Kfz-Versicherung sowie Erfordernis der Erklärung des Versicherers)

BGH 01.12.2004 - IV ZR 291/03 (Obliegenheiten in der Frachtführerhaftpflichtversicherung)

BGH 24.05.2000 - IV ZR 186/99 (Zur Abgrenzung zwischen objektivem Risikoausschluss und verhüllter Obliegenheit)

Thora: Die Obliegenheit der Erbschaftsannahme in der Wohlverhaltensperiode; Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - ZInsO 2002, 176

Wussow: Obliegenheit in der privaten Unfallversicherung; Versicherungsrecht - VersR 2003, 1481