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Obliegenheit

Normen

§ 254 BGB

§ 28 VVG

§ 5 KfzPflVV

Information

Obliegenheiten sind Verhaltensanforderung im eigenen Interesse des Handelnden. Sie sind im Gesetz nicht allgemein, sondern nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Pflicht gesetzlich geregelt. Dabei wird der Ausdruck "Obliegenheit" nicht immer verwendet.

Kennzeichnend für eine Obliegenheit in Vertragsverhältnissen ist, dass die Gegenseite die Erfüllung der Obliegenheit nicht verlangen bzw. nicht einklagen kann und bei Nichterfüllung der Handelnde sich zwar nicht schadensersatzpflichtig macht, aber die negativen Folgen zu tragen hat.

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