Rechtswörterbuch

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Versicherungsvertrag - Prozess

 Normen 

§ 28 VVG

§ 215 VVG

 Information 

1. Klagefrist

Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag kann unbegrenzt gerichtlich geltend gemacht werden, jedoch kann die Klage aufgrund einer ggf. eingetretenen Verjährung ggf. unbegründet sein.

2. Verjährung

In dem VVG selbst ist die Verjährung nicht geregelt. Folge ist, dass sich der Beginn, die Dauer und eine Unterbrechung einer Verjährung von Ansprüchen aus dem (Rechtschutz-)Versicherungsvertrag nach den §§ 195 ff. BGB bestimmen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.

3. Gerichtsstand

Für Deckungsklagen, d.h. Klagen des Versicherungsnehmers auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag, kommt neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß § 17 ZPO und dem Ort der Niederlassung des Versicherers gemäß § 21 ZPO auch der Gerichtsstand der Agentur gemäß § 215 VVG in Betracht.

Der Versicherungsnehmer kann zwischen diesen Gerichtsständen wählen.

 Siehe auch 

Haftpflicht

Mahnverfahren

Obliegenheit

Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage

Verkehrsunfall - Allgemein

Versicherungsfall - Beweis

Versicherungsvertrag

Versicherungsvertrag - Grobe Fahrlässigkeit

Halm/Engelbrecht/Krahe: Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht; 5. Auflage 2015

Langheid/Müller-Frank: Rechtsprechungsübersicht zum Versicherungsvertragsrecht im zweiten Halbjahr 2018; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 341

Looschelders/Pohlmann: VVG-Kommentar; 3. Auflage 2017