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Personalausweis

 Normen 

PAuswG

PAuswV

PAuswGebV

§ 281 StGB

 Information 

1. Allgemein

Urkunde, die von der zuständigen Personalausweisbehörde ausgestellt wird und dem Nachweis der Identität einer Person dient (englische Bezeichnung: Identity card).

Rechtsgrundlage ist das Personalausweisgesetz.

Der Personalausweis besteht neben dem Reisepass (Pass) und ist eine Besonderheit des deutschen Ausweisrechts. Nicht alle Länder haben neben dem Reisepass auch einen Personalausweis. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union ist der Personalausweis Passersatz. Neben dem "normalen" Personalausweis bestehen folgende Formen:

  • der vorläufige Personalausweis

  • der Ersatz-Personalausweis

Gemäß § 1 PAuswG sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen. Gemäß § 1  Abs. 4 PAuswG kann auf Antrag ein Personalausweis auch schon vor Vollendung des 16. Lebensjahres (d.h. für Kinder jeglichen Alters) ausgestellt werden. Es besteht keine allgemeine Pflicht, einen Ausweis ständig mitzuführen.

Personen, die einer Betreuung unterliegen oder infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen in der Öffentlichkeit im Allgemeinen nicht in Erscheinung treten, können von der zuständigen Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht befreit werden.

2. Vorläufiger Personalausweis

§ 3 PAuswG bestimmt, dass der Ausweispflicht auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden kann. Die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften konkretisieren die Möglichkeit der Ausstellung eines vorläufigen Ausweises auf die Fälle, in denen ein Ausweisbewerber glaubhaft macht, dass er einen Ausweis sofort benötigt.

Beispiel:

Da die Ausstellung eines Personalausweises mehrere Wochen (meistens ca. sechs Wochen) dauert, besteht z.B. bei Verlust des alten Personalausweises oder bei nicht rechtzeitiger Beantragung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Ausweises ein Bedarf für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises.

3. Elektronischer Personalausweis

Mit dem am 01.09.2021 in Kraft getretenen § 10a PAuswG wird das Ziel einer nutzerfreundlichen Weiterentwicklung dadurch erreicht, dass die Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises allein mit einem mobilen Endgerät ermöglicht wird. Die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte werden in einer Rechtsverordnung geregelt.

4. Antrag auf Ausstellung

Der Ausstellung des Personalausweises muss ein entsprechender Antrag bei der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde vorausgehen. Hierbei sind die nach § 9 PAuswG für die Ausstellung des Ausweises erforderlichen Daten anzugeben und alle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Person des Ausweisbewerbers und seiner Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Hinweis:

Die Ausweisdaten über Person und Staatsangehörigkeit gleicht die Behörden mit den im Melderegister gespeicherten Daten ab. Nur in Zweifelsfällen fordert die Behörde die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden).

Örtlich zuständige Behörde: Zur Antragsstellung muss der Antragsstellende grundsätzlich am Hauptwohnsitz erscheinen. Hiervon wird jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn den Antragstellern ein Erscheinen am Hauptwohnsitz nicht zuzumuten ist, etwa dann, wenn sie am Ort der Nebenwohnung arbeiten und sich nur an den Wochenenden am Ort der Hauptwohnung aufhalten.

Personalausweisbehörden sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden. Die Gemeinden nehmen die ihnen aufgrund des bundesrechtlichen und landesrechtlichen Personalausweisgesetzes obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr und können diese erforderlichenfalls mit ordnungsbehördlichen Mitteln durchsetzen.

Die bei der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten tragen die Personalausweisbehörden. Es muss lediglich eine Gebühr seitens des Antragstellers entrichtet werden (§ 31 PAuswG; die näheren Bestimmungen zur Gebührenerhebung und Auslagenerstattung werden durch Rechtsverordnung getroffen).

5. Gültigkeit

Die Gültigkeitsdauer von Personalausweisen beträgt gemäß § 6 PAuswG grundsätzlich 10 Jahre. Sofern die Person, für die der Ausweis ausgestellt wird, das Alter von 24 Jahren noch nicht überschritten hat, beträgt die Gültigkeitsdauer sechs Jahre. Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens drei Monate gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer muss daher ein neuer Personalausweis beantragt werden.

6. Versagung und Entzug des Personalausweises aus Staatsschutzgründen

Das Reisen von bestimmten Personen soll effektiv verhindert werden. Die Vorschriften beziehen sich dabei sowohl auf Personen, die die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland dadurch gefährden, dass aufgrund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass die Betreffenden einer terroristischen Vereinigung angehören oder diese unterstützen oder dass die Betreffenden rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele einsetzen.

Mittel zur Versagung der Ausreise sind dabei:

  • Versagung:

    Gemäß § 6a PAuswG kann ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 des Passgesetzes versagt werden.

    In Absatz 1 Satz 2 wird geregelt, dass jedoch nicht in allen Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Passgesetzes auch eine Personalausweisversagung und Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises in Betracht kommt. Dies ist tatbestandlich vielmehr nur dann möglich, wenn die Gefährdung gerade darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber entweder einer terroristischen Vereinigung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt (Nummer 1) oder rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

  • Entzug:

    Dem Ausweisinhaber kann ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis entzogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 des Passgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 7 PassG besteht.

Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein Ersatz-Personalausweis auszustellen. Der Ersatz-Ausweis enthält den Vermerk, dass er nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Die Ausstellung hat von Amts wegen zu erfolgen.

7. Pflicht zur Vorzeige des Personalausweises

Die Feststellung der Identität einer Person durch Befragen und die Aufforderung, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt, greift in das verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Zwar ist das Gewicht des Grundrechtseingriffs verhältnismäßig gering, da die Identitätsfeststellung z.B. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 NPOG weder heimlich noch anlasslos erfolgt und die Persönlichkeitsrelevanz der im Zusammenhang mit einer Identitätsfeststellung erhobenen Informationen von vornherein begrenzt ist. Gleichwohl bedarf der Eingriff der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung im Einzelfall, im Rahmen derer die Gerichte bei der Anwendung und Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NPOG gehalten sind, die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinreichend zu berücksichtigen (BVerfG 24.07.2015 - 1 BvR 2501/13).

8. Pflichten des Ausweisinhabers

Der Inhaber des Personalausweises muss gemäß § 27 PAuswG den Verlust des Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises unverzüglich der für seinen Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Personalausweisbehörde unter Angabe der durch Rechtsverordnung bestimmten Daten anzeigen. Sofern nach Meldung des Verlustes der Personalausweis wiederaufgefunden wird, ist dies ebenfalls der zuständigen Behörde zu melden, unabhängig davon, ob der alte Personalausweis noch gültig ist oder inzwischen wegen der Ausstellung eines neuen Personalausweises ungültig geworden ist.

Soweit Eintragungen im Personalausweis unzutreffend geworden ist, muss der Ausweis der zuständigen Behörde unverzüglich vorgelegt werden.

Ein neuer Personalausweis ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten zu beantragen. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bedeutet spätestens sechs Wochen vor Gültigkeitsende des alten Ausweises. Beim Empfang des neuen Personalausweises muss der alte bzw. vorläufige Personalausweis abgegeben werden.

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einen Personalausweis selbst herstellt oder die Daten eines echten Personalausweises verfälscht, macht sich einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer einen Personalausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen einen Ausweis überlässt, der nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 281 StGB).

9. Ordnungswidrigkeiten

Wer den o.a. Pflichten zuwiderhandelt, begeht regelmäßig gemäß § 32 PAuswG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

10. Elektronischer Identitätsnachweis für Unionsbürger

Unionsbürger und Angehörige eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums haben seit dem 01.11.2019 Anspruch auf den deutschen elektronischen Identitätsnachweis. Dabei handelt es sich um eine elektronische Karte mit einer Online-Ausweisfunktion. Die eID-Karte soll den genannten Personengruppen den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG ermöglichen. Absatz 2 legt fest, dass überall dort, wo eine Rechtsvorschrift eine Identifizierung mittels des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG vorsieht - beispielsweise in § 3a Absatz 2 Satz 5 VwVfG, in § 36a Absatz 2 Satz 5 SGB I, dort synonym als "sicherer" Identitätsnachweis bezeichnet - auch die eID-Karte zum Einsatz kommen darf. Rechtsgrundlage ist das eIDKG.

 Siehe auch 

Pass

Staatsangehörigkeit

Statusdeutsche

Unionsbürger - elektronischer Identitätsnachweis