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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1998, Az.: BVerwG 2 WD 4.98

Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants a.D. der Reserve als Disziplinarmaßnahme; Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht; Verstoß gegen die Pflicht zur Fürsorge gegenüber Untergebenen; Verstoß gegen die Pflicht zur Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen; Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht; Verstoß gegen die Pflicht zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung; Unterlassen der dienstlichen Anrede Frau bzw. Herr und Dienstgrad ohne rechtfertigenden Grund als Verstoß gegen die Gehorsamspflicht; Körperverletzende oder ehrverletzende Verhaltensweisen von Vorgesetzten; Herabsetzung im Dienstgrad und Entfernnug aus dem Dienstverhältnis als Disziplinarmaßnahmen; Griff an die Oberschenkel oder den Genitalbereich einer Soldatin als eindeutige Formen einer sexuellen Handlung durch körperliche Berührung; Dienstliche, sich in förmlichen Anerkennungen sowie dem Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber ausdrücktende, Leistungen als erhebliche Milderungsgründe in der Person des Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 4.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 07.08.1997 - AZ: 10 VL 16/96

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 279 - 290
  • NVwZ 1999, 659-662 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1999, 79-83
  • ZBR 1999, 343-346

Prozessgegner

Hauptmann a.D. ...

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. November 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
sowie
Brigadegeneral Bernd, Hauptmann Kloos als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 7. August 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 54 Jahre alte frühere Soldat besuchte sieben Jahre die Volksschule und anschließend sechs Jahre die Oberrealschule, die er am 17. Juli 1963 mit dem Zeugnis der Oberstufenreife erfolgreich abschloß.

2

Auf Grund seiner - mit Zustimmung seiner Eltern abgegebenen - Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Oktober 1963 zur A.kompanie 16/II in K. einberufen und am 3. Oktober 1963 unter Ernennung zum Sanitätssoldaten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier, acht und zwölf Jahre festgesetzt. Am 19. November 1970 wurde ihm als Oberfeldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Durch Personalverfügung vom 15. Juni 1972 wurde er auf entsprechenden Antrag mit Wirkung vom 1. Juli 1972 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen in der Laufbahn der Unteroffiziere wurde er mit Wirkung vom 1. April 1974 zum Leutnant, am 1. Januar 1977 zum Oberleutnant und mit Wirkung vom 1. April 1985 zum Hauptmann ernannt. Durch Erlaß vom 30. Januar 1992 wurde er mit Wirkung vom 1. April 1992 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Auf Antrag vom 15. Oktober 1993 wurde er gemäß § 1 PersStärkeG mit Ablauf des 31. August 1996 in den Ruhestand versetzt.

4

Nach der Grundausbildung wurde der frühere Soldat zum 20. Dezember 1963 zu dem - zunächst in K. stationierten - F. 481 versetzt, das Ende 1967 nach Ulm verlegt und Anfang 1972 in F. 211 umbenannt wurde und dem er fast zehn Jahre angehörte; er fand zunächst als Sanitätssoldat, sodann als Sanitätsmaterialunteroffizier, Versorgungsfeldwebel und Truppenversorgungsbearbeiter Verwendung.

5

Während dieser Zeit absolvierte er den Krankenpflegelehrgang vom 13. Februar bis 5. Mai 1964 mit "sehr gut", den Unteroffizierlehrgang Form I vom 1. Oktober bis 18. Dezember 1964 mit "befriedigend", den Lehrgang für Erhaltung und Verwaltung von Sanitätsmaterial vom 2. bis 26. Februar 1965 als Lehrgangsbester, den Lehrgang für Materialnachweis- und Versorgungsunteroffiziere vom 25. Mai bis 2. Juli 1965 mit "gut" und schließlich den Feldwebellehrgang Form II vom 6. Februar bis 29. März 1968 als Hörsaalbester mit "gut". Nachdem er vom 9. Januar bis 13. April 1973 den fachlichen Teil des Offizierlehrgangs Militärfachlicher Dienst besucht und mit einem anderen Lehrgangsteilnehmer als Bester mit "gut" bestanden hatte, wurde er zum 1. Juni 1973 als Sanitätsfeldwebel zur 6./S. bataillon 110 in B. versetzt. Den allgemeinen Teil des Offizierlehrgangs Militärfachlicher Dienst vom 8. Januar bis 11. Juni 1974 schloß der frühere Soldat ebenfalls als Hörsaalbester mit der Note "gut" ab. Mit seiner Beförderung zum Leutnant am 1. April 1974 wurde er in eine Planstelle als Zugführer- und Sanitätsdienstoffizier bei der 6./...bataillon 110 eingewiesen.

6

Nach seiner Teilnahme am Einheitsführerlehrgang vom 2. bis 28. Mai 1975 an der Akademie ... in M. wurde er als Zugführer verwendet, zum 1. November 1975 als S 2-Offizier zur 1./S.bataillon 110 und zum 1. Oktober 1976 erneut zur 6./S.bataillon 110 als Zugführer und Sanitätsdienstoffizier versetzt. Weitere Versetzungen erfolgten zum 1. Juli 1977 als Hörsaalleiter, und Sanitätsdienstoffizier zur ... Ak. in M., zum 1. Juli 1984 als S 3-Offizier zur Stabsgruppe der ...Ak., zum 1. April 1985 als Kompaniechef zur 8./S.bataillon 851 jeweils in M. und zum 1. Oktober 1990 als S 3-Offizier in den Bereich Studien und Wissenschaft der ...Ak. Zum 1. April 1992 wurde er jeweils als Inspektionschef in die VI. Inspektion der ...Ak. sowie - infolge einer Umgliederung - zum 1. Januar 1995 in die V. Inspektion und aus gesundheitlichen Gründen zum 1. Dezember 1995 als Sanitätsdienstoffizier in die Lehrgruppe B der ...Ak. versetzt. Dort wechselte er auf entsprechenden Antrag seiner Vorgesetzten aus gesundheitlichen Gründen auf eine zbV-Planstelle, auf der er bis zu seinem Dienstzeitende am 31. August 1996 blieb.

7

Der frühere Soldat wurde während seiner Dienstzeit insgesamt 19mal beurteilt. Als Unteroffizier ohne Portepee konnte er sich von "voll befriedigend" auf "gut" steigern und erhielt als Unteroffizier mit Portepee nach dem damaligen Beurteilungssystem die zusammenfassenden Wertungen "gut", "3 B" und "4 C". Als Offizier steigerte er sich von "4 C" über "3 C" und "3 B" auf "2 B"; am 21. Februar 1986 wurde er erstmals als Hauptmann zusammenfassend mit "3 C" beurteilt. In den drei letzten planmäßigen Beurteilungen, die nach den neuen Beurteilungsrichtlinien erstellt wurden, erzielte er als Hauptmann am 3. Februar 1988 in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "1" sowie zehnmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung viermal den Ausprägungsgrad "B" für "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" sowie "Geistige Fähigkeiten". Am 19. Juni 1990 erzielte er sechsmal die Wertung "1", achtmal die Wertung "2" sowie einmal die Wertung "3" und mit Ausnahme von "Einsatzführung/Betriebsführung" dieselben Ausprägungsgrade wie zuvor und am 17. März 1992 viermal die Wertung "1" sowie siebenmal die Wertung "2" und jeweils den Ausprägungsgrad "B" für "Durchsetzungsvermögen", "Kameradschaft" sowie "Geistige Fähigkeiten"; dabei wurden in der gebundenen Beschreibung die Merkmale "Dienstaufsicht", "Fürsorgeverhalten", "Beurteilungsverhalten" und "Ausbildungsgestaltung" mit "nb" (nicht beobachtet) sowie in der freien Beschreibung das Merkmal "Fähigkeit zur Menschenführung" mit "X" gekennzeichnet, weil dem früheren Soldaten im Beurteilungszeitraum keine Soldaten unterstellt waren. In den Beurteilungen wurde er nahezu durchgängig als ehrgeiziger und zielstrebiger, geistig sehr beweglicher und mit schneller Auffassungsgabe ausgestatteter Soldat beschrieben, der auf Grund seiner ausgeprägten Fähigkeit zur Analyse schwieriger und komplexer Sachverhalte mit sicherem Urteil rasch das Wesentliche erkennt und bei der Auftragsausführung - auch unter stärkerer Belastung - außerordentliches Geschick und Einfallsreichtum zeigt. Des weiteren wurde ausgeführt, daß ihn eine ausgeprägte Eigenständigkeit kennzeichnet, er allerdings mitunter dazu neigt, sachlich-konstruktive Kritik als persönlich gemünzt aufzufassen, und infolge seines "gelegentlich überschäumenden Temperaments" impulsiv und heftig auf die Meinungsäußerung anderer reagiert. Der letzte Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten hat dieses Leistungsbild in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im wesentlichen bestätigt und klarstellend bemerkt, daß er im Vergleich zu der letzten planmäßigen Beurteilung den früheren Soldaten um insgesamt etwa ein Zehntel besser beurteilen würde.

8

In den Jahren von 1971 bis 1989 erhielt der frühere Soldat insgesamt fünf förmliche Anerkennungen, für die ihm jeweils zwei Tage Sonderurlaub zugesprochen wurden, und zwar:

  • am 7. Mai 1971 wegen einer hervorragenden Einzeltat, weil er während der Marsch- und Versorgungsübung 1971 am 29. April 1971 gegen 21.00 Uhr auf der Bundesautobahn Stuttgart - Ulm bei einem schweren Verkehrsunfall Erste Hilfe geleistet und durch entschlossenes und rasches Handeln den während der Dunkelheit an diesem Tage stark nachflutenden Urlauberverkehr so gewarnt hat, daß keine weiteren Unfälle entstanden und die nachfolgende Marschkolonne des Feldlazaretts 481 ungehindert passieren konnte, obwohl die Fahrbahn durch ein totes Pferd weitgehend blockiert war;
  • am 22. Dezember 1971 wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er neben seiner Funktion als Truppenversorgungsbearbeiter weitgehend die Dienstgeschäfte des ausgeschiedenen S 4-Offiziers des F. 481 übernommen, allein und ohne Schreibkraft bewältigt und hierdurch dazu beigetragen hat, daß die Einsatzbereitschaft des Feldlazaretts 481 voll erhalten werden konnte; ferner hat er als Führer im allgemein-militärischen Dienst während des Truppenübungsplatzaufenthaltes Heuberg gute Leistungen gezeigt und hierdurch dazu beigetragen, daß die allgemein-militärische Einsatzbereitschaft verbessert wurde; schließlich hat er in konzentriertem Selbststudium seine englischen und französischen Sprachkenntnisse so vorangetrieben, daß er bei der militärischen Sprachprüfung ein über dem Durchschnitt liegendes Ergebnis erzielen konnte;
  • am 29. Mai 1973 wegen einer hervorragenden Einzeltat, weil er am 13. April 1973 an der ...Ak. in München den Offizierlehrgang Militärfachlicher Dienst - fachlicher Teil - als Lehrgangsbester absolviert hat;
  • am 27. September 1979 wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er seit dem 1. Juli 1977 als Hörsaalleiter der Sanitätsfeldwebellehrgänge oft auch über die normale Dienstzeit hinaus Unterricht und Übungen gewissenhaft vorbereitet und durchgeführt sowie selbständig und mit großem Engagement zwei zusätzliche Lehrgänge zur vollsten Zufriedenheit geleitet hat;
  • am 21. März 1989 wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er als Kompaniechef der Ausbildungskompanie des S. bataillons 851 durch seinen unermüdlichen Einsatz hervorragende Leistungen erzielt und so den Ausbildungsstand der Kompanie auf ein hohes Niveau gebracht hat.

9

Der frühere Soldat ist berechtigt, seit 29. Februar 1984 das Tätigkeitsabzeichen "Sanitätsdienst" in Gold und seit 22. Januar 1991 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold mit der Zahl "5" zu tragen. Am 11. Dezember 1982 wurde ihm das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber verliehen.

10

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch weisen keine Eintragungen über Strafen oder disziplinare Maßregelungen des früheren Soldaten auf.

11

Die Versorgungsbezüge des früheren Soldaten berechnen sich aus der 14. Stufe der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes. Da er 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats erdient hat, beträgt sein Ruhegehalt monatlich 4.735,87 DM brutto bzw. 4.210,45 DM netto. Der Ausgleich in Höhe von 8.000,00 DM nach § 38 SVG wird nach § 75 Abs. 2 WDO einbehalten. Einzelheiten zu den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen des früheren Soldaten, der nach Angaben seines Verteidigers wegen Verhandlungsunfähigkeit nicht vor dem Truppendienstgericht und dem Senat erschienen ist, sind nicht bekannt; sie erscheinen geordnet.

12

Der frühere Soldat ist seit dem 14. Juni 1969 verheiratet; aus der Ehe sind zwei Töchter im Alter von 28 bzw. 23 Jahren hervorgegangen.

13

II

In dem mit Verfügung des Amtschefs des S.amtes ... vom 15. Dezember 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 11. März 1996, den früheren Soldaten am 7. August 1997 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants a.D. der Reserve.

14

Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:

15

"Die betroffene Zeugin des 1. Tatvorwurfs, die damalige Gefr UA (w) Sch. besuchte im 2. Quartal 1995 den UffzLehrgang SanDst in der V. In an der SanAkBw, wobei der frühere Soldat ihr InChef und der damalige OFähnr z.S. H. ihr Hörsaalleiter war. Da die Zeugin mit dem damaligen Gefr He. aus der IV. Inspektion ausgemacht hatte, mit diesem bis zu ihrem Wohnort in dessen Pkw mitfahren zu können, und wußte, daß dieser früher Dienstschluß hatte, wollte sie auf Anraten des Hörsaalleiters den früheren Soldaten am Donnerstag, dem 8. Juni 1995, fragen, ob er ihr einen früheren Dienstschluß gewähren würde. Sie klopfte daher an dessen Dienstzimmer an, ging hinein und meldete sich bei dem früheren Soldaten; er hat sie dabei weder am Arm gefaßt noch ins Dienstzimmer hineingezogen. Allerdings erklärte die Zeugin dabei, wegen seiner plumpen und direkten, einschüchternd wirkenden Art sei es ihr schwergefallen, zu ihm zu gehen. Als die Zeugin im Dienstzimmer des früheren Soldaten ihr Anliegen vorbrachte, fragte er sie zunächst, ob der Gefr He. ihr Freund sei, was sie verneinte. Daraufhin erklärte er fragend 'Ich bin dein Freund', wobei er ihr näher kam, sie mit beiden Händen zu sich zog, so daß sie an seinem Bauch hing und ihre Körper sich berührten und seine Hände an ihren Hüften lagen.

16

Die Zeugin versuchte den Sachverhalt, auf den der frühere Soldat gar nicht einging, und ihr auch nicht früher freigegeben hat, zu schildern und bemerkte dabei, um das Ganze ins Humorvolle zu ziehen, daß sie den früheren Soldaten nicht in Versuchung führen wolle. Daraufhin äußerte er 'Komm, Sch., führe mich in Versuchung, süße Maus'. Auf die weitere Entgegnung der Zeugin, daß sie ihren UA-Balken behalten wolle, machte er mit der rechten Hand den Knopf der linken Schulterklappe ab, wobei er sie im Nacken kraulte, und warf die Schulterklappe dann auf den Boden. Die Zeugin, die sich inzwischen von dem früheren Soldaten weggedrückt hatte, erklärte dann, sie müsse nun in die IV. In, um mit Gefr He. zu sprechen, da hob er die Schulterklappe wieder auf, steckte sie ihr an und entließ sie mit einem leichten Klaps auf den Hintern aus seinem Dienstzimmer.

17

Die Zeugin, StUffz (w) Sch., bewertete in der Hauptverhandlung dieses Verhalten des früheren Soldaten vom 8. Juni 1995 dahin, daß, wenn ihr das mit jemandem anderen passiert wäre, sie zugeschlagen hätte, aber die Tabuschwelle zu dem Dienstgrad des früheren Soldaten sie davon abgehalten hätte. Sie habe das Verhalten zwar nicht als 'Anmache' empfunden, weil der frühere Soldat der Disziplinarvorgesetzte war, es sei nur peinlich und ekelhaft gewesen, wobei das Abnehmen und Runterwerfen der Schulterklappe genauso erniedrigend wie die körperliche Berührung gewesen wäre. Die Zeugin erzählte diese Vorfälle zunächst der Zeugin StUffz (w) K.; zwei bis drei Tage später erklärte ihr der einzige weibliche Hörsaalfeldwebel, Fw (w) R., im Beisein der Vertrauensperson des Hörsaals und der Inspektion sowie ihrer Stubenkameradin, daß eine Meldung nichts fruchten würde, weil diese bei den Verbindungen des früheren Soldaten bis ins BMVg abgewürgt würde. ...

18

Zum 2. Tatvorwurf

19

Am Dienstag, dem 13. Juni 1995, hatte die Zeugin Sch. UvD-Dienst, der über 24 Stunden im UvD-Zimmer der Inspektion abzuleisten war, wobei sie sich mit der Zeugin StUffz (w) K., die GvD war, abwechselte, damit mal die(er) eine, mal der(ie) andere Diensthabende am Unterricht teilnehmen konnte. Als der frühere Soldat um 12.00 Uhr herum im UvD-Zimmer erschien, sah er die Zeugin Schömann gerade beim Lösen von Kreuzworträtseln, um die Zeit zu überbrücken, während der das Telefon im UvD-Zimmer überwacht werden mußte. Dabei fragte der frühere Soldat die beiden Zeuginnen, Frau K. las in einer Zeitschrift, ob sie schon wieder über ihren 'Fickheftchen' hingen, was beide, ohne weiter auf diese Bemerkung einzugehen, verneinten.

20

In der Mittagspause erschien der frühere Soldat wieder im UvD-Zimmer und sah, wie die Zeugin Sch. gerade rauchte. Daraufhin erklärte er ihr, sie solle damit aufhören, das sei schlecht für ihre Libido, außerdem erklärte er, es sei schlecht für ihre Atemtechnik, sie käme dann nicht mehr hoch und würde japsen. Als die Zeugin ihm antwortete, daß er sich darüber keine Gedanken machen solle, verließ der frühere Soldat den Raum.

21

Kurz danach kam der frühere Soldat mit dem InFw, StFw O., wieder ins UvD-Zimmer und sagte: 'Los, Sch. Klopapier austeilen, damit du wenigstens mal was machst und nicht nur über deinen Fickheftchen hängst', ein Standardausspruch von ihm, wenn er die Zeuginnen Zeitungen, wie 'Blitz-Illu', die in der Kantine der Kaserne angeboten wurden, lesen sah. Auf die Erwiderung des InFw gegenüber dem Soldaten, was das denn für Ausdrücke seien, wiederholte der frühere Soldat: 'Was sonst, sind doch Schundblättchen, nicht wahr, Sch.?'. Das Besorgen und Verteilen von Toilettenpapier und Kreide gehörte zu den Aufgaben des UvD in der Inspektion. Also stand die Zeugin Sch. auf, um in den Raum mit den Hygieneartikeln zu gehen, wobei ihr der Inspektionschef einen Klaps auf den Hintern gab.

22

Als die Zeugin daraufhin das Toilettenpapier verteilte, kam ihr der frühere Soldat allein auf dem Flur entgegen und erwiderte auf ihre Fragen, ob sie auch auf die Männertoiletten gehen müßte oder ob dies wer anderes mache, 'Und wenn da einer steht, dann schaust du erst mal, findest es wohl interessant'. Die Zeugin sagte daraufhin, daß es da nichts zu sehen gebe.

23

Am gleichen oder am nächsten Tage sprach die Zeugin Sch. bei ihrem HslLtr vor, da sie Probleme mit einer Lehrprobe hatte, die ihres Erachtens inhaltlich zu viel war. Dabei äußerte sie aus einer Art Überlastung heraus 'Ich krieg gleich ein Rohr', ein damals gängiger Spruch in der Inspektion. Daraufhin rief der HslLtr den in dem gegenüberliegenden Dienstzimmer befindlichen früheren Soldaten diesen Spruch der Zeugin Sch. zu, woraufhin der HslLtr auf den Rückruf des früheren Soldaten 'Wie/wo kriegt die Sch. ein Rohr?' die Zeugin gegen ihren Willen in das Zimmer des früheren Soldaten schubste. Als die Zeugin daraufhin dem früheren Soldaten ihre Probleme mit der Lehrprobe schilderte, schaute er sich ihre Unterlagen kurz an, ging hinaus und rief den OFw Ku., einen ehemaligen HslFw, herein, der der Zeugin alles erklären sollte. Nachdem der OFw einige Tips gegeben hatte, und die Zeugin ihre Zettel, und Folien wieder zusammenpackte, kam der frühere Soldat in sein Zimmer zurück, hakte sich mit seinem rechten Arm bei der Zeugin ein und fragte sie, ob er die Lehrprobe abnehmen solle. Nachdem die Zeugin geantwortet hatte, daß sie das auch so schaffe, und das Zimmer verlassen wollte, fuhr er ihr mit der rechten Hand mehrmals über den Busen. Am gleichen Tage, wahrscheinlich vor dem letzten Vorfall mit den Problemen bei der Lehrprobe, sprach der frühere Soldat die Zeugin Sch., die ihm ihre Probleme mit der Lehrprobe schilderte, wohl während deren UvD-Dienst - dazwischen - an. Auf sein Angebot, ob er die Lehrprobe persönlich vornehmen solle, und die Antwort der Zeugin, daß sie es auch so schaffe, wenn Fw (w) R. diese Probe abnehme, berührte der frühere Soldat die Zeugin in der zum 2. Tatvorwurf auf S. 3 Mitte der Anschuldigungsschrift angegebenen Art und Weise trotz ihrer Abwehr mit der Hand und äußerte beim Herausgehen, 'Ach Sch., du bist aber auch ein süßer Käfer'.

24

Etwa zwei Wochen später wurde die Zeugin Sch., die auch diesen Vorfall ihrer Stubenkameradin und den Vertrauenspersonen mitgeteilt hatte, vom HslLtr aus dem Unterricht ins Büro des früheren Soldaten gerufen, der ihr in Gegenwart des HslLtr vorwarf, was sie sich denn einfallen ließe zu erzählen, daß er sie sexuell belästigen würde, und ob sie wisse, was das heißen würde. Nachdem die Zeugin gesagt hatte, daß sie nirgendwo was rumerzählen würde und ihm nochmals seine Körperberührungen, nicht aber seine Sprüche, vorgeworfen hatte, entschuldigte sich der frühere Soldat zweimal bei ihr und rief anschließend die Zeugin Stuffz (w) K. herein. Nachdem er diese mit den Worten, was ihr denn einfiele zu erzählen, daß die Zeugin Sch. mit dem Hptm (gemeint ist der frühere Soldat) eine Beziehung hätte, fragte diese verblüfft 'Wie bitte?'. Daraufhin entschuldigte sich der frühere Soldat auf humorvolle Art nochmals bei der Zeugin Sch. mit den Worten 'Mädchen, wenn du dich gekränkt gefühlt hast, entschuldige bitte', wobei die Zeugin die Entschuldigung, von der sie nicht wisse, ob sie ernst gemeint gewesen sei, angenommen hat.

25

Der frühere Soldat äußerte zu diesem Tatvorwurf Nr. 2 lediglich, daß er angeordnet habe, OFw Ku. solle beruhigend auf die Zeugin Schömann einwirken und ihre Vorbereitung der Lehrprobe auf Vollständigkeit überprüfen, nachdem diese geäußert hatte, 'Ich glaube, ich krieg ein Rohr'; im übrigen wollte der frühere Soldat bei der Vernehmung am 7. Dezember 1995 keine ausführlichen Angaben zu diesem Tatvorwurf machen. Die Kammer kam zu der Oberzeugung, daß die Zeugin Sch. die alle wesentlichen Äußerungen und Berührungen durch den früheren Soldaten, die teilweise von der Zeugin K. persönlich bestätigt wurden, von ihrer Meldung Ende Juni 1995 über die Vernehmung durch den Disziplinarvorgesetzten des früheren Soldaten, die erste Hauptverhandlung im September 1996 bis zu dieser Hauptverhandlung zum großen Teil wörtlich und ohne Belastungseifer vorgetragen hatte, insgesamt glaubwürdig ist.

26

Zum 3. Tatvorwurf

27

Die Zeugin, die damalige Gefr UA (w) Ha., besuchte im 1. Quartal 1994 den UffzLehrgang SanDst an der ... Ak., wobei sie bei der V. In, deren InChef damals der frühere Soldat war, im Hörsaal 34 unter dem HslLtr OLt P. Lehrgangsteilnehmerin war.

28

Nachdem die Zeugin an einem Montag, etwa zur Hälfte des Lehrgangs, mit anderen Hörsaalangehörigen im Mannschaftsheim der Kaserne ein feuchtfröhliches 'Bergfest' gefeiert hatte, wobei sie etliche 'Feiglinge' (gemeint ist: Wodka mit Feige) und 2-3 Halbe Bier getrunken und daher stark angetrunken war, stürzte sie am späteren Abend auf dem Rückweg auf ihre Stube und verstauchte sich dabei das Handgelenk. Obwohl Kameraden Verbandszeug holten, ließ die Zeugin wegen der argen Gelenkschmerzen nur Toilettenpapier als Verband zu, nachdem ihr Mobilat aufs Handgelenk gestrichen worden war, legte sich anschließend ins Bett, nachdem sie sich zuvor alkoholbedingt übergeben hatte, und schlief dann ein. Ihre Zimmerkameradin, die damalige Gefr UA (w) Scho., war während dieser Zeit auf der Stube anwesend. Währenddessen befand sich der Zeuge, der damalige OGefr UA W. mit anderen Lehrgangsteilnehmern auf dem Flur vor dem Zimmer der Zeugin Haß und feierte weiter. Der Zeuge W. hatte zwar mitbekommen, daß sich irgendwann die Zeugin Ha. wohl hatte übergeben müssen; denn es sei ein Eimer geholt worden, sonst aber hatte er nichts festgestellt. Dabei wußte er aber, daß sich nicht nur die Stubenkameradin der Zeugin Haß, sondern zunächst noch eine weitere weibliche Lehrgangsteilnehmerin in deren Zimmer befanden.

29

Etwa zwei Tage später machte der frühere Soldat mit dem HslLtr und dem HslFw einen Stubendurchgang im Zimmer der Zeugin Ha. die dabei anwesend war, und sagte ihr, nachdem er die Toilettenpapierrolle über dem Bettpfosten der Zeugin Ha. sowie die Salbe gesehen hatte, auf den Kopf zu, die Zeugin hätte mit 3-4 Personen Geschlechtsverkehr gehabt. Als diese erklärte, daß da nichts gewesen war, - die Zeugin erläuterte, sie hätte spätestens am nächsten Morgen nach diesem Fest auf der Toilette gemerkt, wenn da etwas mit einem Geschlechtsverkehr gewesen wäre, - meinte der frühere Soldat, sie hätte in der besagten Nacht von Montag auf Dienstag 'Black outs' gehabt, weil sie da zuviel getrunken gehabt hätte. Kurze Zeit später fragte sie der frühere Soldat, ob sie die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft einschalten wolle, weil die Täter unbedingt gefaßt werden müßten. Obwohl die Zeugin antwortete, daß es ihrer Überzeugung nach keine Täter gebe, kündigte ihr der frühere Soldat an, daß bei polizeilichen Ermittlungen der Generalarzt (gemeint der Kdr ...Ak.) dies erfahren und sie vom Lehrgang abgelöst würde. Nachdem die Zeugin Ha. auf Drängen des früheren Soldaten sowohl zum Truppenarzt als auch zur Gerichtsmedizin bzw. gynäkologischen Untersuchung gegangen war, wobei der Befund beide Male unauffällig war, erklärte der frühere Soldat, daß dem Tatverdacht durch einen Ortstermin bzw. eine Ortsbegehung nachgegangen werden müsse.

30

Daraufhin fand in dem Zimmer der Zeugin Ha. in Anwesenheit ihrer Stubenkameradin noch in der besagten Woche ein Nachstellen der Situation, deren die Zeugin Haß verdächtigt wurde, statt. Nachdem der frühere Soldat mit einer Taschenlampe vergeblich das Bettzeug auf Spuren eines Geschlechtsverkehrs durchleuchtet hatte, mußte sich die Stubenkameradin in ihr Bett legen, während die Zeugin Ha. sich in ihr Bett legte und der Zeuge W. sich auf sie legen und geschlechtsverkehrähnliche Bewegungen ausführen mußte. Dabei quietschte das Bett der Zeugin, das bei den Bewegungen gegen die Wand des Zimmers stieß.

31

Nach den vom Zeugen W. bestätigten Aussagen der Zeugin Ha. wurde diese häufig vom früheren Soldaten zu dem Vorgang einvernommen, wobei die Zeugin nicht mehr wußte, ob förmliche Vernehmungen durchgeführt und von ihr unterschrieben worden sind. Auf ihre Frage, wer sie verdächtigt habe, meinte der frühere Soldat nur, er habe seine Quelle. Ein Ergebnis kam bei diesen Ermittlungen nicht heraus; weder teilte der frühere Soldat den Abschluß der Ermittlungen mit noch gab er eine Entschuldigung ab. Nach den Aussagen des Zeugen W. verlief irgendwie alles im Sande.

32

Die Zeugin erklärte noch zu diesem ersten Tatteil beim 3. Tatvorwurf, daß sie sich in den Tagen nach dem Vorwurf des früheren Soldaten vom Lehrgang ablösen lassen wollte, weil sie keine Lust mehr gehabt habe. Bei dem Nachstellen des vermeintlichen Geschlechtsverkehrs habe sie mitgemacht, weil sie das Thema, und zwar endgültig, aus der Welt haben wollte, wobei der Zeuge W. diese Aktion schon schlimm und entwürdigend gefunden hat.

33

Der frühere Soldat gab in seiner Vernehmung während der disziplinaren Ermittlungen zu, daß er wegen des Verdachts, die Zeugin Frau Ha. hätte in ihrer Stube den Geschlechtsverkehr mit wildfremden Soldaten, was er auf der Vernehmungsniederschrift nach der Vernehmung in 'Personen' abgeändert hat, Ermittlungen geführt habe. Dabei habe er sowohl dem Geschlechtsverkehr ähnliche Bewegungen mit der Zeugin Ha. und dem Zeugen Wiebe auf deren Bett nachstellen lassen, als auch die Zeugin in deren Interesse ärztlicherseits nachprüfen lassen, ob noch Spuren des Geschlechtsverkehrs vorhanden seien. Wer ihm gegenüber die Meldung über den angeblichen Geschlechtsvekehr der Zeugin Haß mit den drei anderen Personen bzw. mit einem Feldwebel - nach der Vernehmung in der Niederschrift in 'unbekannte Person' abgeändert - erstattet habe, konnte der frühere Soldat in der Vernehmung am 7. Dezember 1995 nicht mehr angeben.

34

Als gie Zeugin Frau Ha., die zwischenzeitlich zur 1./S. Btl 851 in der E.-Kaserne in M. versetzt worden war, wegen fehlender Personalunterlagen ihren früheren Hörsaalleiter in der Inspektion Ende 1994 aufsuchen wollte, stieß sie auf den früheren Soldaten, der sie sofort fragte: 'Ha., was machst du denn hier?' und sie in sein Büro bat, als sie ihm erzählte, daß sie inzwischen nach München versetzt worden ist. Als sie im Dienstzimmer des früheren Soldaten erklärte, hier habe sich ja überhaupt nichts verändert, gab ihr der frühere Soldat mit Schwung einen Schubs, und sie flog auf das Sofa im Dienstzimmer des InChefs. Der Abwehrspruch der Zeugin daraufhin lautete: 'Das machen Sie aber keine 32mal'. Nach einem kurzen Gespräch wollte die Zeugin wieder aus dem Dienstzimmer gehen. Dabei verdeckte der frühere Soldat mit seinem Körper die Türfüllung, wobei er mit dem einen Arm versuchte, die Tür zu versperren, mit dem anderen, die Zeugin an sich heranzuziehen, wobei er sie mit der einen Hand an die Taille faßte und gleichzeitig sagte: 'Mensch Mädel, merkst du denn nicht, daß du mir gefällst'. Daraufhin schaute ihn die Zeugin giftig an, schob ihn zur Seite und ging aus dem Zimmer. Der frühere Soldat rief dennoch im November/Dezember 1994 die Zeugin mehrfach im SanBereich des S. Btl 851 an und wollte zunächst Nasenspray o.a. von ihr haben. Dabei verwies ihn die Zeugin auf den SanBereich der ...Ak.; trotzdem rief er wiederum an und wollte nicht nur die Sachen, die er bei der Zeugin anforderte, selbst abholen, sondern sich auch mit ihr nach Dienst treffen. Einmal sagte der frühere Soldat dabei am Telefon: 'Mensch Mädel, ich bin jetzt auf 36-Stunden-Übung, aber als Hauptmann muß ich da nicht selbst mitfahren. Meine Frau muß davon auch nichts erfahren. Es gibt ja Zimmer hier, treffen wir uns'. Die Zeugin wehrte das ab; die Anrufe des früheren Soldaten hörten dann nach Darstellung der Zeugin Ha. erst auf, als er mitbekommen haben muß, daß die Zeugin ihren SanGrpFhr am Telefon mithören ließ.

35

Die Zeugin, die erklärte, jetzt ausgereifter keine Angst mehr vor dem Dienstgrad gehabt zu haben, empfand dieses Verhalten des früheren Sodlaten in seinem Dienstzimmer zunächst nicht als Anmache bzw. als bedrohlich; erst als sie aus dem Dienstzimmer heraus wollte, hatte sie mehr Angst vor dem Mann als vor dem Hauptmann. Die Anrufe empfand sie als lästig. Bei dem Anruf mit dem Vorschlag nach einem gemeinsamen 'schönen Abend', von dem die Frau G. nichts erfahren muß, hatte sie den Eindruck, der frühere Soldat wolle Geschlechtsverkehr haben. Ihr SanGrpFhr riet ihr zu einer Meldung, allerdings erst, wenn sie Zeugen für das Verhalten des früheren Soldaten habe. Dennoch war die Kammer auch bei den weiteren Tatvorwürfen im letzten Quartal 1994 gegenüber der Zeugin Ha. von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben überzeugt. ...

36

Der frühere Soldat gab in seiner Vernehmung vom 7. Dezember 1995 zum 1. Abschnitt des Tatvorwurfs Nr. 4 zu, die Ausdrücke 'ficken' und 'bumsen' im Unterricht vor den männlichen und weiblichen UA der V. In, was auch von den Zeugen, u.a. StUffz M. oder StUffz (w) B., bestätigt wurde, zu; dies sei jedoch im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd über den Geschlechtsverkehr zweier UA auf der Toilette einer Gaststätte während eines Hörsaal-Abends, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde (S 10 BLc 2/93), geschehen. An die Erzählung des früheren Soldaten über den 'Toilettenfall' beim Schnitzelwirt konnten sich auch einzelne Zeugen erinnern, allerdings sind derartige Ausdrücke in der zitierten Entscheidung der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd nicht enthalten.

37

Während der frühere Soldat in der o.g. Vernehmung bestritt, die im 2. Absatz des 4. Tatvorwurfs enthaltene Äußerung getan zu haben, konnte sich der glaubhaft wirkende Zeuge, Fähnr SanOA Har. an diesen Satz erinnern, den der frühere Soldat während eines Unterrichts über die Wachausbildung geäußert hatte, als ein Lehrgangsteilnehmer - welcher, wisse er nicht mehr - vom früheren Soldaten befragt, keine Antwort parat hatte. Während der Zeuge Har., der sich nicht angesprochen fühlte, diese Äußerung als belustigend bzw. amüsierend ansah, konnte sich die Zeugin Sch. daran erinnern, daß der betroffene männliche Lehrgangsteilnehmer rot geworden sei.

38

Der Zeuge StUffz J. bestätigte in der Hauptverhandlung die dem früheren Soldaten im 3. Absatz dieses Tatvorwurfs vorgeworfene Äußerung, wobei mit dem Wort 'gepobt' das Ausüben des Geschlechtsverkehrs gemeint sei. Diese Frage war an den Zeugen J. unter vier Augen im Dienstzimmer des früheren Soldaten gestellt worden; sie wurde von ihm verneint und hatte nach seinen Aussagen folgenden Hintergrund:

39

In der damals V. Inspektion gab es eine Stube, die der damalige Gefr UA S., der Heimschläfer war und den der Zeuge J. von einem früheren Lehrgang in Amberg her kannte, allein benutzte. Diese Stube konnte von anderen, auch Lehrgangsteilnehmern, benutzt werden, wenn sie sich den Schlüssel im UvD-Zimmer geholt hatten, so daß darüber erzählt wurde, daß die Stube von S. als 'Schäferstündchen-Stube' benützt worden sei. Der Zeuge wunderte sich zwar über diese direkte Frage des früheren Soldaten, fand sie aber trotz des für ihn ungewöhnlichen Duzens durch den früheren Soldaten nicht unangenehm.

40

Die Zeugin StUffz (w) B. äußerte sich zum 4. Absatz des Tatvorwurfs Nr. 4, daß der frühere Soldat im angegebenen Zeitraum, als er 2-3 Stunden über Wehrrecht und Vorgesetztenverordnung unterrichtet hatte, schon mal einen Spruch wie 'Na, wann hast du denn deine letzte Alte gefickt' oder 'Wann hast du deine letzte Mutti gehabt' losgelassen habe. Die Zeugin, die unter diesen Äußerungen verstand, daß der frühere Soldat nach dem letzten Geschlechtsverkehr des angesprochenen Lehrgangsteilnehmers, dessen Namen sie nicht mehr wisse, gefragt hat. Die Zeugin hat diese Sprüche zunächst nicht ernst genommen, dann belächelt; sie nahm sie als Unverschämtheit hin, womit der Fall für sie erledigt war.

41

Während der frühere Soldat in der o.g. Vernehmung bei den disziplinaren Ermittlungen auch diese Äußerung bestritt, hatte die Kammer keine Bedenken, dieser klaren Aussage der Zeugin, die sich dabei nicht selber angesprochen fühlte, Glauben zu schenken.

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Aufgrund der Beweisaufnahme steht nach der Oberzeugung des Gerichts fest, daß der frühere Soldat beim Tatvorwurf Nr. 5 sowohl in seinem Unterricht als auch außerhalb nicht nur einen allgemein legeren Umgangston pflegte, sondern auch eine plumpe und direkte Art des Umgangs, z.B. mit den Worten 'He, kannst du mal' oder 'Mach mal', wie zwei Zeuginnen erklärten, pflegte. Dazu gehörte auch das Ansprechen sowohl der männlichen wie weiblichen Lehrgangsteilnehmer in der 'Du'-Form statt mit Herr oder Frau und Dienstgrad oder zumindest mit Namen. Beispielsweise erklärte der Zeuge OLt O. als damaliger HslLtr, daß die Lehrgangsteilnehmer nicht nur durchweg geduzt wurden, sondern bei den weiblichen Lehrgangsteilnehmerinnen in seinem Hörsaal die Zeugin StUffz (w) E., geb. M., mit 'blonder Engel' oder 'weiße Taube', wie diese Zeugin selber aussagte, angesprochen wurden. Er fragte auch mal, 'Ihr wollt doch den Lehrgang bestehen?', was die Zeugin K. bei dieser Aussage als Übertreiben einer Machtposition und Erpressungsversuch wertete. Mehrere Zeugen sagen auch aus, daß der frühere Soldat die Vorgesetzten, HslLtr wie HslFw, ebenfalls in Gegenwart der Lehrgangsteilnehmer duzte. Andererseits sagte der Zeuge W. aus, daß die Lehrgangsteilnehmer nicht geduzt wurden und der Zeuge Lt Fr. als HslLtr äußerte, daß in seinem Hörsaal nicht geduzt worden sei, während dies unter den Vorgesetzten durchaus vorkam. Der frühere Soldat erklärte dazu noch in der o.g. Vernehmung vom 7. Dezember 1995, daß er gelegentlich einen HslFw, der am Boden zerstört gewesen sei, geduzt habe, wobei er dies (gemeint ist das Duzen) nur in den Fällen getan habe, in denen er geglaubt habe, sich wie ein Vater gegenüber Lehrgangsteilnehmern oder seinen Stammsoldaten verhalten zu dürfen.

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Zu Tatvorwurf Nr. 6

44

Die Zeugin StUffz (w) A., die am UffzLehrgang SanDst im 2. Quartal 1995 in der V. Inspektion des früheren Soldaten Angehörige des Hörsaals des OFähnr z.S. H. war, sagte aus, daß sie der frühere Soldat etwa drei Wochen vor der 36-Stunden-Übung am 7./8. Juni 1995 beiläufig gefragt habe, ob sie einen Golf fahre, was sie bejahte, da sie selbst einen Golf als Privat-Kfz habe. Am ersten Tag der Übung kam dann ihr HslLtr vor deren Beginn auf sie zu mit der Frage, warum sie gegenüber dem früheren Soldaten wahrheitswidrig geäußert habe, daß sie eine Bw-Fahrerlaubnis für einen Golf besitze. Nachdem die Zeugin dies verneinte, da sie sich diese Tatsache bei der früheren Frage des früheren Soldaten gar nicht bewußt gemacht habe, schickte sie ihr HslLtr zum früheren Soldaten, dem sie das Mißverständnis auf seine damalige Frage erklärte. Nachdem der frühere Soldat daraufhin sinngemäß gesagt hatte, daß er schon immer mal mit einer Frau mit langem, blondem Zopf gefahren werden wollte und dies nun nicht klappen würde, fügte er hinzu: 'Das machen wir schon'.

45

Zusätzlich bemerkte er bei dieser Gelegenheit, daß die Zeugin blaß aussehe und er sie während der Übung aufnehmen würde bzw. aufnehmen lassen würde, um sie in die ...Ak. zu bringen bzw. bringen zu lassen. Er fügte dabei noch hinzu, da in der ...Ak. niemand wäre, 'werden wir uns dann schon in einem Zimmer finden', wobei er bei diesen Worten einen Finger auf seine Lippen, was die Zeugin als Stillschweigen bewahren verstand, legte. Die Zeugin, deren Aussage der Kammer glaubwürdig erscheint, bewertete dieses Verhalten des früheren Soldaten sozusagen als einen 'Anbahnungsversuch', den Vorhalt der 'Blaßheit', die sie immer habe, als Anlaß, sie in die ...akademie ... zurückfahren zu können bzw. lassen und seinen letzten Hinweis als eindeutig sexuell bezogene Absicht. Mit ihrer dabei ironisch gemeinten Bemerkung 'Ja, natürlich' habe sie ausdrücken wollen, daß es sich auch hier um ein einem Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen nicht zustehendes Verhalten handelt. Die Zeugin erklärte noch, daß sie kurz nach diesem Vorfall ihren HslLtr, den OFähnr z. S. H., angesprochen habe, wobei dieser das von der Zeugin Erlebte als Sprüche (des früheren Soldaten) deutete, die den einzigen Anlaß hätten, sie, die Zeugin, entsprechend zu motivieren. Die Zeugin A. wählte daraufhin bis zum Abschluß ihres Lehrgangs zwischen ihrer Stube und dem Hörsaal bzw. dem Ausgang einen Weg, bei dem sichergestellt war, daß sie den früheren Soldaten, um sich weiterhin Bemerkungen von ihm oder gar 'unsittliches Berühren' zu ersparen, nicht treffen konnte.

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Zu Tatvorwurf Nr. 7

47

Die Zeugin StUffz (w) Sa., die im II. Quartal 1995 im gleichen Hörsaal derselben Inspektion der SanAkBw wie die Zeugin StUffz (w) A. war, erklärte, daß sie in dem vorgeworfenen Zeitraum ein Schreiben von der Stadt S. in einer Mietsache erhalten hatte, mit dem sie nichts anfangen konnte. Auf den Rat einer Hörsaal-Kameradin ging sie daraufhin zum früheren Soldaten und fragte ihn, ob er sich da auskenne. Zwar erklärte er, daß er damit nichts anfangen könne, rief aber bei der Stadt an, um diese Frage, die nur eine Lappalie gewesen war, zu klären. In diesem Zusammenhang fragte der frühere Soldat die damalige Gefr UA (w) Sa., ob sie denn nur eine 1-Zimmer-Wohnung hätte, was er ja dem Schreiben der Stadt entnehmen konnte, und ob sie denn alleine wohne, da komme er sie mal besuchen. Daraufhin sagte er noch, wir müßten dann ja in einem Raum und in einem Bett schlafen, und das wäre doch schön. Er legte dann den Arm um sie, wobei er sie nicht an sich herangezogen hatte, brachte sie zur Tür und sagte dabei noch: 'Du denkst schon daran, ich komme dich dann mal besuchen'.

48

Die Zeugin erklärte dazu noch, daß sie sich bei dem Verhalten des früheren Soldaten, der als lockerer Typ lockere Sprüche drauf hatte, damals nichts dabei gedacht und sich auch nicht belästigt gefühlt habe. Sie sehe es auch heute nicht viel anders als damals; es sei ein wenig ungewohnt für sie und damals das erste Mal gewesen, daß sie so etwas erlebt habe. Letztlich sei ihr das aber egal gewesen und sie habe es nicht als anzüglich betrachtet.

49

Die Zeugin Frau T., frühere StUffz (w), die im 1. Quartal 1994 Angehörige des Hörsaals 33, HslLtr war der OLt P., in der Inspektion des früheren Soldaten war, erklärte zu dem im Tatvorwurf Nr. 8 angeführten Verhalten des früheren Soldaten, daß sich das an einem Freitag abgespielt habe, als sie Hörsaaldienst hatte und allein im Hörsaal die Tafel abgewischt habe. Da kam der frühere Soldat herein und fragte sie, was sie am Wochenende vorhabe. Als sie daraufhin sagte, daß sie nach Hause fahre, meinte er, was sie denn zu Hause wolle, da sie ja schon jeder kenne. Auf ihre Antwort, trotzdem nach Hause fahren zu wollen, fragte er sie, warum sie denn so zickig sei. Während der frühere Soldat bei seinen ersten Bemerkungen in ihrer Nähe stand, kam er nun noch näher und berührte bei verschränkten Armen mit einem Ellenbogen ihren Busen, wobei er so herumwippte, daß sie von ihm abrückte. Dennoch rückte er ihr nach und hörte auch nicht auf, mit seinem Ellenbogen am Busen der Zeugin zu streifen. Als gleich darauf der HslLtr in den Hörsaal kam und den früheren Soldaten sprechen wollte, warf die Zeugin den Schwamm hin, mit dem sie die Tafel geputzt hatte und haute aus dem Hörsaal ab. Die Zeugin erklärte dazu noch, daß sie zuerst gedacht habe, daß das Berühren ihres Busens Zufall sei. Danach sei ihr aber mulmig geworden, als er ihr zu nahe gekommen war. Sie habe zuletzt in der Situation mit dem früheren Soldaten Angst gehabt und sei erleichtert gewesen, daß der Hörsaalleiter ins Zimmer gekommen war. Schweißgebadet erzählte sie anschließend ihrer Zimmerkameradin von dem Vorfall und berichtete später ihrem HslLtr, dem OLt P., was geschehen sei. Der habe aber gesagt, daß sie das nicht so eng sehen solle, der Chef (gemeint ist der frühere Soldat) sei eben so und sie solle schweigen, er würde es auch tun. Dies habe er offenbar nicht getan; denn der frühere Soldat sei am (nächsten) Freitag in den Hörsaal gekommen und habe alle angeschrien, wie böse, wie doof sie doch seien und daß er sich nicht anhöre, er habe Mädchen sexuell belästigt. Er hätte doch selber zwei Töchter und verbitte sich das.

50

Zum Tatvorwurf Nr. 9

51

Die Zeugin Uffz (w) E., geb. M., die im Hörsaal des Zeugen OLt O. im I. Quartal 1995 in der Inspektion des früheren Soldaten ihren UffzLehrgang SanDst absolvierte, erklärte, daß sie der frühere Soldat in den ersten 14 Tagen des Lehrgangs angesprochen und aufgefordert habe, in sein Dienstzimmer zu kommen. Nachdem er sie dort zunächst in dienstlichem Ton gefragt habe, ob sie mit ihrem Kind, einer Tochter von jetzt 5 Jahren, in T. allein lebe oder nicht, gab sie ihm ordnungsgemäß Auskunft, daß sie ihr Kind am Wochenende allein betreut, da sie annahm, daß es um den Ortszuschlag für ihr Gehalt ginge. Plötzlich sprach er sie dann in einem freundlicheren, privaten Ton weiter an, ob sie, die Zeugin, eine Übernachtungsmöglichkeit in T. wegen eines Treffens in K. (einem Ort in der Nähe) kennen würde. Als die Zeugin antwortete, daß sie keine solche kenne, fragte er sie, ob er nicht bei ihr übernachten könnte. Perplex über diese Frage, antwortete sie nicht gleich darauf und sagte dann 'Nein', da sie eine Lehrprobe vorzubereiten hätte und nicht an dem von ihm gewünschten Termin während der darauffolgenden Woche mit dem Auto heimfahren würde. Auf die weitere Frage des früheren Soldaten, wer ihr Hörsaalleiter sei, antwortete sie 'Lt O.', woraufhin er schon nach dem öffnen der Tür erklärte: 'Wer diesen Lehrgang besteht, bestimme immer noch ich'. Als hätte der frühere Soldat die vorhergehende ablehnende Antwort der Zeugin ignoriert, äußerte er auf dem Flur noch, er könne sie ja nach Traunstein mitnehmen und wieder zurückbringen. Die Zeugin sagte daraufhin, sie würde es sich noch überlegen und ihm Bescheid geben.

52

Am darauffolgenden Wochenende, einem Freitag- oder Samstagabend, es müsse wohl nach 20.00 Uhr gewesen sein, habe das Telefon bei der Zeugin in T. geklingelt, woraufhin der Hörer auf der anderen Seite, wo Musik spielte, wieder aufgelegt wurde, als sich die Zeugin mit ihrem damaligen Familiennamen 'M.' meldete. Einige Minuten später wurde wieder bei der Zeugin angerufen und eine Stimme, die nicht ihren Namen sagte, fragte sie, ob sie es sich schon überlegt hätte. Die Zeugin, die den früheren Soldaten an der Stimme und der Fragestellung erkannt hatte, antwortete daraufhin, daß sie ihn als ihren Vorgesetzten nicht in Schwierigkeiten bringen wolle, und verwies ihn jetzt auf eine Unterbringungsmöglichkeit in der Kaserne in T..

53

Am selben Abend rief der frühere Soldat nochmals an und fragte, ob die Zeugin es sich nicht anders überlegen würde; denn es wäre doch viel schöner, und er könne ihr bei der Lehrprobe helfen. Die Zeugin erklärte daraufhin nur noch, sie brauche keine Hilfe und könne den Lehrgang auch so schaffen oder nicht, das sei dann ihre Sache. Das letzte Gespräch habe der frühere Soldat mit dem Worten, er finde das gut, daß sie so reagiert habe, abgeschlossen.

54

Die Zeugin deutete dieses Verhalten des früheren Soldaten beim Telefonanruf nicht nur als Frechheit, sondern als Kontaktaufnahme, wobei er es von ihrem Verhalten wohl abhängig machen wollte, wie weit sie auf seine Anbahnungsversuche eingehe. Danach gab es keine weiteren Annäherungsversuche des früheren Soldaten bis auf eine Bemerkung in Gegenwart des InFw auf dem Flur von ihm: 'Nicht wahr, wir haben ein Verhältnis miteinander', was die Zeugin als Ausflucht angesehen und da her nur mit 'Ja, ja' beantwortet habe. Ihr HslLtr, der Zeuge OLt O., dem sie von den Telefonanrufen berichtete, habe aber gesagt, daß er nichts weiter unternehmen könne, da diese Gespräche nur zwischen dem früheren Soldaten und ihr gelaufen seien und es immer nur beim Versuch der Annäherung geblieben sei. Dies wurde vom Zeugen OLt O. im wesentlichen bestätigt. Während die Zeugin keine Nachteile während des Lehrgangs oder in der Abschlußprüfung aufgrund dieser Vorfälle empfunden haben will, belastete aber nach ihrer Ansicht das schlechte Verhältnis zwischen ihrem HslLtr und dem früheren Soldaten den gesamten Lehrgang.

55

Nachdem der Verteidiger des früheren Soldaten in der Hauptverhandlung namens und im Auftrag seines Mandanten den anwesenden letzten nächsten Disziplinarvorgesetzten des früheren Soldaten, OFA Er., von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, erklärte dieser, daß sich nach den o.g. Herzproblemen des früheren Soldaten in der Zeit 1991/1992 sein Zustand wieder stabilisiert habe, und er als InChef bis zum Juni 1995 (gesundheitlich) geeignet gewesen sei, ohne seines Wissens von irgendwelchen Diensten befreit gewesen zu sein. Dabei könne die im Zusammenhang mit der Herzerkrankung verordnete Einnahme von Betablockern nicht nur zur Blutdruckherabsenkung, sondern auch zu einer Libidoabsenkung führen. Nach Auffassung von OFA Er. sei es zumindest denkbar, daß der frühere Soldat versuchte, durch verbale Entgleisungen seine möglicherweise herabgesetzte Potenz auszugleichen, was aber nicht mit Gewißheit gesagt werden kann. Die mit einem Arzt besetzte Kammer ließ sich fachlich dahin beraten, daß die Einnahme von Betablockern wohl zu einer Libidoabsenkung, nicht nur zu einer Potenzminderung führen kann, aber auch Obertragungsreaktionen bezüglich dem Gericht allerdings nicht bekannten Eheproblemen mit der Folge vorliegen könnten, daß sich der frühere Soldat mit seinen verbalen Entgleisungen evtl. selbst beweisen wollte. Sie hielt diese ganzen Erwägungen daher für eher sehr unwahrscheinlich. Das Gericht wurde auch durch die Aussagen des OFA Er. darin bestätigt, daß der frühere Soldat trotz eines damals erlittenen kleinen Schlaganfalls beim Dehnen der Herzkranzgefäße durch möglicherweise mangelnde Durchblutung bzgl. seiner Intelligenz und seines sprachlichen Ausdrucks während seiner Tätigkeit als InChef in dieser Hinsicht keine Ausfälle habe erkennen lassen."

56

Diese Sachverhalte würdigte die Kammer als vorsätzliche Verstöße gegen die Pflicht zur Fürsorge gegenüber Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG), gegen die Pflicht zur Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen (§ 10 Abs. 6 SG) und gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) sowie als teils vorsätzliche, teils fahrlässige Verstöße gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung, und zwar mehrheitlich im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), teilweise aber auch (Anschuldigungspunkt 9 Abschnitte 2 und 3) im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Soweit der frühere Soldat entgegen Nr. 626 ZDv 10/8 die dienstliche Anrede Frau bzw. Herr und Dienstgrad ohne rechtfertigenden Grund unterließ, sah sie darin einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG). Ferner wertete sie die zu Tatvorwurf 3 festgestellte Durchführung eines "Ortstermins" (Nachstellen des Geschlechtsakts) als Verstoß des früheren Soldaten "gegen die Pflicht nach § 28 WDO, Ermittlungen nur durchzuführen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen". Insgesamt würdigte die Kammer die festgestellten Sachverhalte als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

57

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

58

Das Dienstvergehen sei außerordentlich schwerwiegend. Die Wahrung der nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbaren Menschenwürde und der Schutz des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) bedürften im militärischen Bereich besonderer Beachtung; deshalb müsse dafür Sorge getragen werden, daß die der militärischen Gemeinschaft unterworfenen Soldatinnen und Soldaten nicht unter Übergriffen von Vorgesetzten zu leiden hätten. Körper- oder ehrverletzende Verhaltensweisen von Vorgesetzten hätten nicht das Geringste mit der Erfüllung des militärischen Auftrags oder dem Bemühen um eine kameradschaftliche, situationsbedingte Unbekümmertheit oder mit einer "väterlichen Verhaltensweise" zu tun. Sie zerstörten im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten und untergrüben das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Dienstpflichtverletzungen zu Lasten Untergebener oder Kameraden seien daher dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nehme solche Vorfälle, wenn sie bekannt würden, mit größtem Befremden zur Kenntnis. Schon der Versuch eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, im dienstlichen Bereich zu untergebenen Soldatinnen sexuelle Kontakte anzuknüpfen, stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, weil hierdurch das notwendige Vertrauen in seine moralische Integrität in Frage gestellt oder zerstört würde und das Zusammenleben in der Truppe sowie deren inneres Gefüge empfindlich gestört werden könnten. Bereits das Bemühen, eine Soldatin in den Arm zu nehmen, oder das Kraulen ihres Nackens, das Berühren ihrer Brüste oder das Klopfen auf ihr Gesäß - wie hier geschehen - stellten eindeutige Formen einer sexuellen Handlung durch körperliche Berührung dar. Insbesondere junge Soldatinnen müßten vor sexueller Annäherung ihrer Vorgesetzten, die insoweit ihre durch Funktion und Dienstgrad eingeräumten Machtbefugnisse mißbrauchten, bewahrt werden, da sie erfahrungsgemäß am häufigsten durch derartige Verhaltensweisen betroffen, seien. Diese Zielsetzung habe nunmehr der Gesetzgeber auch im Beschäftigtenschutzgesetz (Art. 10 des Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes vom 24. Juni 1994, BGBl I S. 1406), das in den Kreis der geschützten Beschäftigten ausdrücklich weibliche und männliche Soldaten einbeziehe (§ 1 Abs. 2 Nr. 4), unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sei danach jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletze; dazu gehörten neben sexuellen Handlungen und Verhaltensweisen, die unter Strafe gestellt seien, auch sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen. Derartiges sei hier durch die Angebote, gemeinsam zu übernachten oder sich "auf dem Zimmer zu finden" ebenso wie durch bestimmte körperliche Berührungen oder Bemerkungen sexuellen Inhalts gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in gefestigter Rechtsprechung bei entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen. Erforderliche und angemessene Maßnahmeart sei in derartigen Fällen die Herabsetzung im Dienstgrad, bei Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung regelmäßig bis in einen Mannschaftsdienstgrad; bei Berufssoldaten komme unter Umständen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht, jedenfalls bedürfe es schon erheblicher Milderungsgründe, um die Herabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder von ihr überhaupt absehen zu können. Die Vielfalt der Aussprüche von "blasen" bis zur "süßen Maus" gegenüber einer unterstellten weiblichen Lehrgangsteilnehmerin lasse erkennen, daß dem früheren Soldaten offenbar das notwendige Gespür im täglichen Umgang mit untergebenen Soldatinnen verlorengegangen sei. Dabei sei unerheblich, daß er etwa die Absicht gehabt habe, die betroffenen Soldatinnen durch seine Äußerungen und sonstigen Verhaltensweisen zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen. Denn die Kameradschaftspflicht sei nicht um des einzelnen Soldaten willen, sondern zur Verhinderung der Gefährdung des militärischen Zusammenhalts statuiert. Als gravierender Erschwerungsgrund stelle sich hier die Tatsache dar, daß der frühere Soldat als Disziplinarvorgesetzter und Inspektionschef gegenüber mehreren Soldatinnen, die ihm in einem wichtigen Ausbildungsabschnitt unterstellt, damit seinem Schutz und seiner Fürsorge anvertraut gewesen seien, in ungewöhnlicher Weise versagt habe. Insbesondere das Abnehmen der Schulterklappe der Zeugin Schömann, die der frühere Soldat dann auf den Boden geworfen habe, und das Durchsuchen des Bettes der Zeugin Ha. nach Spuren des Geschlechtsverkehrs einschließlich des Nächstellens im Bett seien zwei außergewöhnlich entehrende Vorfälle, die auch von den Betroffenen als besonders erniedrigend empfunden worden seien. Erschwerend sei auch der Verstoß gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen dürfe, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben sei. Für Milderungsgründe in der Tat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lägen hier ebensowenig Anhaltspunkte vor wie für dienstaufsichtliche Versäumnisse, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden könnten. Tatmildernd habe aber von der Kammer berücksichtigt werden können, daß dem früheren Soldaten vor allem verbale Entgleisungen vorgeworfen worden seien und sich die körperlichen Berührungen einzelner betroffener Zeuginnen noch nicht als so gravierend wie etwa das Küssen auf den Mund oder der direkte Griff an den Genitalbereich darstellten. Weiter habe die Kammer bei einzelnen Tatvorwürfen, insbesondere bei Nr. 4, nur fahrlässiges Verhalten des früheren Soldaten feststellen können. Auch sei zu berücksichtigen, daß eine Wiederholungsmöglichkeit derartigen Verhaltens ausgeschlossen sei. Demgegenüber sprächen eine Reihe von Milderungsgründen in der Person für den früheren Soldaten. So sei er bisher nicht gemaßregelt oder bestraft worden, er habe fünf förmliche Anerkennungen erhalten und sei zuletzt sehr gut beurteilt worden, er habe das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber erhalten, und ihm sei von seinem letzten Disziplinarvorgesetzten auch in der Hauptverhandlung ein guter Leumund bescheinigt worden. Die Kammer sei auf Grund der Beweisaufnahme zu der Folgerung gelangt, daß das Fehlverhalten des früheren Soldaten nicht nur aus absolutem Fehlverständnis von Innerer Führung, sondern aus Geltungsbedürfnis unter Ausschöpfung seiner Machtposition herzuleiten sei. In der Maßnahmebemessung erweise sich angesichts der Tatsache, daß der frühere Soldat in mehreren Fällen innerhalb weniger Monate während dreier Unteroffizierlehrgänge wiederholt die ihm als nächstem Disziplinarvorgesetzten unterstellten Soldatinnen durch Annäherung und Zudringlichkeiten belästigt habe, zumindest eine Herabsetzung um mehrere Dienstgrade als unerläßlich. Wegen der besonderen Umstände des Fehlverhaltens hätte hier auch die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, in Betracht gezogen werden müssen, wenn der frühere Soldat noch aktiver Offizier gewesen wäre. Die Kammer sei nach Abwägen aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Umstände zu dem Schluß gekommen, daß eine Dienstgradherabsetzung zum Leutnant d.R. als unterstem Offiziersdienstgrad zwar unerläßlich, aber noch ausreichend sei, da er vom "Duzen" über die verbalen sexistischen Entgleisungen bis zu den unsittlichen Berührungen weiblicher Untergebener in der pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner durch Dienststellung und Dienstgrad geforderten Aufgaben versagt und damit die militärische Ordnung in seiner Inspektion erheblich beeinträchtigt habe. Die Entscheidung solle zugleich ein deutliches Zeichen setzen, um Ausbildern "gemischter" Hörsäle, wie sie gerade der Sanitätstruppe eigentümlich seien, klarzumachen, daß Übergriffe jedweder Art besonders gegenüber weiblichen Untergebenen von Anfang an zu unterbinden seien.

59

Gegen dieses dem früheren Soldaten am 4. November 1997 zugestellte Urteil legte dessen Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1997, der am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - einging, eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung mit dem Antrag ein, den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberleutnants a.D. der Reserve herabzusetzen.

60

Zur Begründung hat er vorgetragen:

61

Die Kammer habe in ihrem Urteil wörtliche Zitate aus der Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats vom 18. Juli 1995 (BVerwG 2 WD 32.94) berücksichtigt und dabei ausgeführt, daß der Griff an die Oberschenkel oder den Genitalbereich einer Soldatin eindeutige Formen einer sexuellen Handlung durch körperliche Berührung darstellten. Im Falle des früheren Soldaten sei aber festzustellen, daß weder ein Griff an irgendeinen Oberschenkel noch ein Griff in den Genitalbereich erfolgt sei. Dies habe die Kammer wohl übersehen, und möglicherweise habe diese Tatsache Einfluß auf die Maßnahmebemessung genommen. Auch sei bei den Zumessungserwägungen von "blasen" die Rede; eine Feststellung, daß dieser Ausspruch vom früheren Soldaten gebraucht worden sei, habe die Kammer aber nicht getroffen. In dem vom 2. Wehrdienstsenat mit Urteil vom 18. Juli 1995 entschiedenen vergleichbaren Fall seien erhebliche Erschwerungsgründe zu beachten gewesen, während als Milderungsgrund lediglich eine Entschuldigung des Soldaten berücksichtigt worden sei. Demgegenüber seien im vorliegenden Fall erhebliche Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten gegeben, nämlich seine dienstlichen Leistungen, die sich letztendlich auch in den fünf förmlichen Anerkennungen sowie dem Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber ausdrückten, und die Tatsache, daß er strafrechtlich nicht vorbelastet sei. Letztlich könne nicht verkannt werden, daß der frühere Soldat schwer erkrankt sei und mit einer Herztransplantation zu rechnen habe. Spezialpräventive Gründe, den früheren Soldaten mit einer Dienstgradherabsetzung um zwei Dienstgrade zu disziplinieren, lägen jedenfalls nicht vor. Setze man das angefochtene Urteil mit der Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats 2 WD 32.94, hinsichtlich der Maßnahmebemessung in Vergleich, müsse festgestellt, werden, daß die Kammer zwar erhebliche Milderungsgesichtspunkte gesehen, aber nicht zugunsten des früheren Soldaten angemessen berücksichtigt habe; auch sei die Tatsache, daß er sich nicht mehr im aktiven Dienst befinde, vernachlässigt worden. Zusammenfassend erscheine daher die Herabsetzung um einen Dienstgrad unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats als angemessen; dies habe auch der Wehrdisziplinaranwalt mit seinem Antrag in erster Instanz zum Ausdruck gebracht.

62

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

63

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrundezulegen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

64

3.

Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung hat sein Verteidiger damit entschuldigt, daß er auf Dauer krankheitsbedingt verhindert sei, an der Berufungshauptverhandlung selbst teilzunehmen.

65

4.

Die Berufung des früheren Soldaten hatte keinen Erfolg.

66

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

67

Die Kammer hat das Dienstvergehen des früheren Soldaten - unter Berücksichtigung der Maßnahmebemessung im Urteil des Senats vom 18. Juli 1995 (BVerwG 2 WD 32.94) - nicht unangemessen hart geahndet, sondern ist zu Recht von einem außerordentlich schweren Dienstvergehen ausgegangen. Denn der frühere Soldat hat hier in erheblichem Ausmaß gegen die Fürsorgepflicht gegenüber Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG), die Pflicht zur Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen (§ 10 Abs. 6 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG), die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) sowie die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) bzw. außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG) verstoßen.

68

Die Fürsorgepflicht gehört zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das Gefühl haben müssen, daß sie vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet, sondern in ihrer Personenwürde geachtet und mit menschlicher Rücksichtnahme behandelt werden. Die Kameradschaftspflicht ist nicht minder wichtig; denn "der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft" (§ 12 Satz 1 SG). Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewußtsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameradinnen oder Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [BVerwG 23.11.1989 - 2 WD 50/86] [222]> sowie vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 [ff.]>). Zur Wahrung der Disziplin und des inneren Gefüges der Bundeswehr ist es ferner unerläßlich, daß Offiziere und Unteroffiziere innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung wahren, die erforderlich ist, um das in sie gesetzte Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten. Wer sich als Offizier oder Unteroffizier nicht davor bewahrt, in seinen Äußerungen die Würde oder Ehre anderer zu verletzen, untergräbt seine dienstliche Autorität, beeinträchtigt die Gehorsamsbereitschaft seiner Untergebenen und zerstört das Vertrauen, daß er als Vorgesetzter gerecht, unparteiisch und sachlich seinen Dienst verrichtet. Wer Disziplin fordert und für ihre Einhaltung verantwortlich ist (§ 10 Abs. 2 SG), hat zuallererst Selbstdisziplin zu üben, da Gehorsam das Vertrauen der Untergebenen voraussetzt. Ein Vorgesetzter, der in seinen Äußerungen die notwendige Zurückhaltung gegenüber seinen Untergebenen vermissen läßt und wiederholt deren unantastbare Würde und Ehre verletzt, greift dadurch in erheblichem Umfang in die unerläßliche Wahrung der Disziplin in den Streitkräften ein und stört nachhaltig deren Funktionsfähigkeit (Urteile vom 22. November 1988 - BVerwG 2 WD 78.87 - m.w.N. und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [323]> m.w.N.). Auch die dem Soldaten vorgeschriebene Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat eindeutig funktionalen Bezug einerseits zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte im demokratischen Rechtsstaat und andererseits zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, und zwar insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen, daß der geordnete Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1970 - BVerwG 1 WD 4.70 - <BVerwGE 43, 149 [f.]>). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]> und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <BVerwGE 93, 30 [33]> jeweils m.w.N.) nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war.

69

Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiegt sehr schwer, weil er als Vorgesetzter, der in seiner Haltung und Pflichterfüllung nach § 10 Abs. 1 SG ein Beispiel geben soll, gegenüber sechs Soldatinnen, die ihm als nächstem Disziplinarvorgesetzten unterstellt waren, innerhalb eines Zeitraums von nahezu eineinhalb Jahren in weitgehend vergleichbarer Art und Weise durch unsittliche verbale Äußerungen, körperliche Berührungen oder Annäherungen in erheblichem Maß versagt und darüber hinaus noch eine unbestimmte Anzahl ihm unterstellter weiblicher und männlicher Lehrgangsteilnehmer durch eindeutig sexuell ausgerichtete Fragen oder Bemerkungen belästigt, dadurch vor anderen entweder bloßgestellt oder gar der Lächerlichkeit preisgegeben und erniedrigt hat.

70

Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat. Des weiteren ist die körperliche Unversehrtheit ein Grundrecht, das jedem Menschen zusteht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG); deshalb muß dafür Sorge getragen werden, daß die der militärischen Gewalt unterworfenen Soldatinnen und Soldaten nicht unter Übergriffen von Vorgesetzten zu leiden haben. Eine körper- oder ehrverletzende Behandlung der Betroffenen, erst recht eine die Menschenwürde berührende Verhaltensweise zu ihren Lasten, hat nicht das Geringste mit der Erfüllung eines militärischen Auftrags, dem Bemühen um eine kameradschaftliche oder situationsbedingte Unbekümmertheit oder - wie der frühere Soldat zu seiner Rechtfertigung vorbrachte - einer "väterlichen Verhaltensweise" zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten und untergräbt das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und der Vorgesetzte innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Dienstpflichtverletzungen zu Lasten Untergebener sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle, wenn sie bekannt werden, mit größtem Befremden zur Kenntnis. Im übrigen hat der Gesetzgeber dem dadurch Rechnung getragen, daß er die Mißhandlung oder entwürdigende Behandlung von Untergebenen durch Vorgesetzte zu kriminellem Unrecht erklärt und als Wehrstraftaten in den §§ 30, 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat.

71

Schon der Versuch eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, im dienstlichen Bereich zu Untergebenen, insbesondere zu Soldatinnen, erkennbar sexuelle Kontakte herzustellen, stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, weil hierdurch das notwendige Vertrauen der Betroffenen in seine moralische Integrität in Frage gestellt oder zerstört wird und das Zusammenleben in der Truppe sowie deren inneres Gefüge auf vielfältige Weise empfindlich gestört werden können (vgl. Urteil vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 [260 f.]>). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es sich - wie hier in den meisten Fällen - um ein unmittelbares Vorgesetztenverhältnis (§ 1 VorgV) handelt und der Täter Disziplinarvorgesetzter der jeweiligen Betroffenen ist, gilt jedoch auch dann, wenn der Täter gegenüber dem Opfer innerhalb umschlossener militärischer Anlagen Vorgesetzter auf Grund seines Dienstgrades ist (§ 4 Abs. 3 VorgV); dies war hier der Fall, als die Zeugin Ha. nach ihrer Versetzung die Inspektion wegen fehlender Personalunterlagen noch einmal aufsuchte und dabei erneut dem früheren Soldaten begegnete (vgl. Urteil vom 15. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 41.91 - <NZWehrr 1993, 34 [f.]>). Darüber hinaus stellen sich bereits das In-den-Arm-nehmen einer Soldatin oder das Kraulen ihres Nackens ebenso wie der Griff an ihre Brüste, das Klopfen auf ihr Gesäß oder die manuelle Annäherung in Richtung Ausschnitt als eindeutige Formen einer sexuellen Handlung durch körperliche Berührung dar, vor denen insbesondere junge Soldatinnen bewahrt werden müssen, weil sie erfahrungsgemäß in erster Linie von sexuellen Annäherungen und Handlungsweisen ihrer Vorgesetzten, die insoweit ihre durch Funktion oder Dienstgrad eingeräumten Machtbefugnisse mißbrauchen, potentiell oder tatsächlich betroffen sind (BVerwGE 103, 257 [261]).

72

Diese Zielsetzung hat der Gesetzgeber in Art. 10 des Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1406) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht; das - in Art. 10 enthaltene - Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz) bezweckt nämlich die Wahrung der Würde von Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 1) und bezieht in den Kreis der geschützten Beschäftigten ausdrücklich "weibliche und männliche Soldaten" ein (§ 1 Abs. 2 Nr. 4). Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt; dazu gehören neben sexuellen Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, auch sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen pornografischer Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (§ 2 Abs. 2). Klarstellend ist in § 2 Abs. 3 hervorgehoben, daß sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein "Dienstvergehen" ist.

73

Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen. Erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist in derartigen Fällen die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist - angesichts seines Versagens in dieser Stellung - regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat (a.a.O.) hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können.

74

Der frühere Soldat hat hier durch seine - in sieben Fällen erfolgten - körperlichen Zudringlichkeiten oder Handgreiflichkeiten und die Vielzahl verbaler Entgleisungen, die mit gravierenden Eingriffen in die Intimität sowie Persönlichkeitssphäre und Ehre der jeweiligen Adressaten verbunden waren, ein hohes Maß an mangelnder Selbstdisziplin, Pflichtvergessenheit und Überheblichkeit gezeigt. Ihm war offenbar das notwendige Gespür im täglichen Umgang mit unterstellten Soldatinnen verlorengegangen, wie schon daraus zu ersehen ist, daß er sich vom Duzen über verbale "Anmache" bis zur manuellen Handgreiflichkeit steigerte. Vor allem die körperlichen Berührungen und Zudringlichkeiten, die von den Betroffenen als peinlich und ekelhaft empfunden wurden, manifestieren einen erheblichen Mangel an Selbstdisziplin bei der Wahrung der gebotenen Distanz und Zurückhaltung gegenüber weiblichen Untergebenen. Dabei ist unerheblich, ob er etwa die Absicht hatte, Lehrgangsteilnehmerinnen durch sexistische Äußerungen oder weitergehende Belästigungen zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameradinnen oder Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen, zu gefährden (Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [ff.]>).

75

Erschwerend ist hier der Verstoß des früheren Soldaten gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 [ff.]; 93, 140 [142]; 103, 257 [262] jeweils m.w.N.). Dafür bestand hier jedoch nicht die geringste Veranlassung. Vielmehr hat der frühere Soldat jeweils in der erkennbaren Absicht gehandelt, zunächst eine körperliche Annäherung an die jeweils betroffene Soldatin zu suchen, indem er seine Hand auf oder um ihre Schulter legte oder sich bei ihr einhakte, um sodann eine eindeutig sexuell ausgerichtete Geste im Sinne einer gezielten Zudringlichkeit vorzunehmen, wie den manuellen Griff an den Oberkörper bzw. Ausschnitt der Kleidung oder die Brüste, das Kraulen des Nackens oder das Klopfen auf das Gesäß der jeweils Betroffenen. Durch diese Handlungen oder Belästigungen der Betroffenen, insbesondere auch durch unerwünschte Anrufe und die "unsittlichen" Angebote, sich nach Dienst zu treffen und in einem Zimmer gemeinsam zu übernachten, hat der frühere Soldat als Offizier und Disziplinarvorgesetzter ein sehr schlechtes Beispiel gegeben. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE a.a.O. m.w.N.).

76

Als weiterer äußerst gravierender Erschwerungsgrund stellt sich die Tatsache dar, daß der frühere Soldat als Inspektionschef und Disziplinarvorgesetzter gegenüber sechs Soldatinnen, die ihm unterstellt und damit seinem Schutz und seiner Fürsorge gerade im Hinblick auf die Problematik sowie den notwendigen Lernprozeß des richtigen Umgangs von Soldaten der Bundeswehr mit weiblichen Kameraden unter Wahrung ihrer Ehre und Würde als Frauen anvertraut waren, in ungewöhnlicher Weise versagt hat. Denn er hat seine dominierende Stellung als Inspektionschef und Machtposition als Disziplinarvorgesetzter ausgenutzt und damit die ihm vom Dienstherrn übertragenen Befugnisse mißbraucht. Seine Äußerung gegenüber der Zeugin E. "Wer diesen Lehrgang besteht, bestimme immer noch ich" und seine an die Zeugin Kohlenbeck gerichtete Frage "Ihr wollt doch den Lehrgang bestehen?" belegen eindeutig, daß er den Unteroffizieranwärterinnen das Abhängigkeitsverhältnis im Laufbahnlehrgang bewußt machen und ausnutzen wollte. Diese zögerten oder wagten aus Sorge um den erfolgreichen Abschluß des Lehrgangs nicht, sich dem früheren Soldaten zu widersetzen. So sahen die - von den Anzüglichkeiten und Annäherungsversuchen des früheren Soldaten betroffenen - Zeuginnen aus "Angst" vor Laufbahnnachteilen oder mit Rücksicht auf die "Tabuschwelle" der herausgehobenen Stellung des früheren Soldaten sowie sein selbstherrliches Auftreten davon ab, eine Meldung an höhere Vorgesetzte oder eine Eingabe an die Wehrbeauftragte zu schreiben. Da der frühere Soldat durchweg als überdurchschnittlich intelligent beurteilt worden ist, ist zu seinen Lasten davon auszugehen, daß er diese Auswirkungen seines Fehlverhaltens zu erkennen vermochte und jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.

77

Gerade von dem früheren Soldaten als erfahrenem Fachdienstoffizier und langjährigem Disziplinarvorgesetzten konnte und mußte erwartet werden, daß er die Wahrung der Grundrechte der sechs betroffenen Zeuginnen sowie die gesellschaftliche Sensibilisierung im Hinblick auf den Schutz der Frauen am Arbeitsplatz sowie im öffentlichen Dienst vor sexuellen Belästigungen, wie sie im Beschäftigtenschutzgesetz normiert worden sind, nicht nur in seiner Einheit im Rahmen der Dienstaufsicht gewährleistete, sondern auch - und zwar in erster Linie selbst - mit gutem Beispiel voranging. Jedes Versagen eines Vorgesetzten, zumal in herausgehobener Dienststellung und Verantwortung, stellt sich insoweit als ein außerordentlich schlechtes Beispiel dar, das aus generalpräventiven Erwägungen bei der Ahndung zu berücksichtigen ist. Der frühere Soldat hat hier durch sein Fehlverhalten gerade seine Integrität als Disziplinarvorgesetzter in Frage gestellt und sich damit in letzter Konsequenz selbst angreifbar gemacht. Denn wie der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94-, vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 - und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [324]>) ausgeführt hat, "erweist sich jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und die Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie sonst beeinträchtigt, weil dadurch nicht nur die Gehorsamspflicht des Untergebenen nachhaltig irritiert oder in Frage gestellt wird, sondern auch Vorgesetzte persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt werden und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört werden."

78

Des weiteren fällt hier der Umstand ins Gewicht, daß der frühere Soldat seine Belästigungen und Anbahnungsversuche bis in den Privatbereich und die Freizeit der Soldatinnen erstreckte, wie die mehrfachen abendlichen Anrufe bei der Zeugin E. an einem Wochenende belegen. Nach den Gesamtumständen ist hier davon auszugehen, daß die zahlreichen Versuche einer körperlichen oder verbalerotischen Annäherung des früheren Soldaten in letzter Konsequenz darauf ausgerichtet waren oder den Anschein erweckten, mit den betroffenen Soldatinnen geschlechtlich verkehren zu können oder zu wollen.

79

Ferner spricht gegen den früheren Soldaten, daß er seine sexuell intendierten Äußerungen gegenüber Untergebenen auch in Anwesenheit Dritter, seien es Zwischenvorgesetzte oder Lehrgangsteilnehmer, gemacht hat. So hat er z.B. mehrfach Soldaten während des Unterrichts in Anwesenheit der übrigen Hörsaalangehörigen unvermittelt und in obszöner und ordinärer Form danach gefragt, wann sie ihren letzten Geschlechtsverkehr vollzogen hätten (Tatvorwurf 4), mit der Folge, daß die überraschend Angesprochenen bloßgestellt oder der Lächerlichkeit preisgegeben wurden.

80

Erschwerend stellt sich auch die Tatsache dar, daß der frühere Soldat der Zeugin Sch. die Dienstgradabzeichen von der Uniform abnahm und sie auf den Boden warf; das empfand die Betroffene, auch wenn dabei keine Zeugen zugegen waren, zu Recht als erniedrigend.

81

Zuungunsten des früheren Soldaten fällt ferner ins Gewicht, daß er tagelang Ermittlungen wegen angeblicher mehrfacher Vergewaltigung der Zeugin Ha. nach einer Feier im Mannschaftsheim der Kaserne führte, obwohl für einen derartigen Verdacht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte gegeben waren, und daß er mit diesen peinlichen und unziemlichen "Ermittlungshandlungen" die Zeugin tief in ihrer Würde und Ehre verletzte. Damit hat er seine gemäß § 28 Abs. 1 WDO gegebene Befugnis, als Disziplinarvorgesetzter bei Verdacht von Dienstvergehen Ermittlungen durchführen zu können, eindeutig mißbraucht. Entgegen der Auffassung der Kammer ergibt sich aus § 28 Abs. 1 WDO zwar keine besondere Dienstpflicht für Disziplinarvorgesetzte, Ermittlungen nur durchzuführen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen; wenn aber ein Disziplinarvorgesetzter gegen einen Untergebenen ermittelt, ohne daß tatsächliche Anhaltspunkte für einen ernstzunehmenden Verdacht vorliegen, verstößt er gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und gegebenenfalls, wenn dadurch unnötige Kosten verursacht werden, auch gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Selbst wenn sich die Ermittlungen nicht gegen die Zeugin Ha. gerichtet haben, hat der frühere Soldat sie vor Zeugen wegen eines aus der Luft gegriffenen Verdachts dem Vorwurf ausgesetzt, sie habe in einer Nacht mit mehreren Männern auf der Unterkunftsstube Geschlechtsverkehr gehabt bzw. sei so betrunken gewesen, daß sie das nicht mehr wahrgenommen habe.

82

Vor diesem Hintergrund einer Ermittlung des früheren Soldaten ohne nachvollziehbaren Anlaß "ins Blaue hinein" erwiesen sich insbesondere das Nachstellen von Geschlechtsverkehr mit dem damaligen Obergefreiten UA W. beim "Ortstermin", dem sich die Zeugin zur Prüfung des Geräuschpegels vor Dritten unterziehen mußte, das Durchleuchten ihres Bettlakens mit einer Taschenlampe, um angeblich Spuren eines Geschlechtsverkehrs zu sichern, sowie die Veranlassung der ärztlichen bzw. gynäkologischen Untersuchung im Institut für Gerichtsmedizin für die Zeugin Ha. als besonders erniedrigend. Der frühere Soldat hat dadurch in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen, obwohl er als Inspektionschef Unterrichtsveranstaltungen mit den Themen "Wehrrecht", "Soldatische Ordnung" und "Pflichten des Vorgesetzten" hielt, so daß gerade ihm im besonderen Maße klar sein mußte, welche Dienstpflichten einem Vorgesetzten obliegen.

83

Schließlich belastet es den früheren Soldaten, daß er bereits nach seinem ersten Fehlverhalten im Februar 1994 (dem Berühren der Brüste der tafelwischenden Zeugin T. [Tatvorwurf 8]) von einem Kameraden, höchstwahrscheinlich dem damaligen Hörsaalleiter der Zeugin, Oberleutnant P., darüber in Kenntnis gesetzt worden war, daß er der sexuellen Belästigung verdächtigt wurde. Trotz dieser frühzeitigen Warnung ließ er in der Folgezeit jedoch nicht von einer Wiederholung ähnlicher Aktivitäten ab. Auch ließ sich der frühere Soldat nicht dadurch beeindrucken, daß der Inspektionsfeldwebel im Zusammenhang mit Tatvorwurf 2 ihm gegenüber die kritische Frage gestellt hat, was er denn für Ausdrücke gebrauche.

84

Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - <DokBer B 1996, 77> m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheit wäre hier ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grund persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Dafür lagen jedoch keine Anhaltspunkte vor.

85

Mangelnde Dienstaufsicht als Ursache einer dienstlichen Verfehlung kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur unter besonderen Voraussetzungen mildernd berücksichtigt werden. Allenfalls wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte auf Grund besonderer Umstände unerläßlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden, kann dem Soldaten eine Minderung der Eigenverantwortung zugebilligt werden (vgl. Urteile vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 63.84 - <BVerwGE 83, 52 [57]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [327]>). Hier sind den Vorgesetzten des früheren Soldaten jedoch keine ersichtlichen dienstaufsichtlichen Versäumnisse vorzuwerfen. Insbesondere kann nach der Rechtsprechung des Senats kein Tatmilderungsgrund darin gesehen werden, daß ihn die Vorgesetzten nicht frühzeitig oder mit größerem Nachdruck auf die gebotene Zurückhaltung hingewiesen haben (vgl. z.B. Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -). Im übrigen deutet die Beurteilung vom 19. Juni 1990 darauf hin, daß der frühere Soldat einschlägige Hinweise erhalten hat, nämlich bisweilen burschikos auftrete und seine Fähigkeit zur Selbstkritik stärker entfalten sollte.

86

Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann die Krankheitsentwicklung des Soldaten ihm nicht als Tatmilderungsgrund zugute gehalten werden, da sie erst nach Vollendung des Dienstvergehens aufgetreten ist, somit mit dem Fehlverhalten selbst in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.

87

Im Gegensatz zu den Ausführungen der Kammer vermochte der Senat auch keinen Tatmilderungsgrund darin zu sehen, daß sich der frühere Soldat weitgehend auf verbale Entgleisungen und sexuell ausgerichtete Anbahnungsversuche beschränkt sowie in sieben Fällen körperliche Berührungen und Handgreiflichkeiten gegenüber einzelnen Zeuginnen vorgenommen, mithin von gravierenderen Eingriffen in die Intimsphäre und Personenwürde der Betroffenen, wie Küsse auf den Mund und Griffe in den Genitalbereich, abgesehen hat. Denn ein fehlender Erschwerungsgrund stellt keinen Tatmilderungsgrund dar und kann deshalb nicht zugunsten des früheren Soldaten tatmildernd berücksichtigt werden.

88

Die Entschuldigung gegenüber der Zeugin Sch. spricht als Bekundung von Einsicht für den früheren Soldaten; und zu seinen Gunsten muß von der Ernsthaftigkeit der Entschuldigung ausgegangen werden, auch wenn die Zeugin wegen der mißverständlichen Ausdrucksweise bei Abgabe der Entschuldigung Zweifel hegte, ob sie wirklich ernst gemeint war. Hingegen hat er sich gegenüber der Zeugin Ha. die er in besonders erniedrigender Weise gedemütigt hat, nachher nicht entschuldigt.

89

Uneingeschränkt zugunsten des früheren Soldaten spricht demgegenüber seine bislang tadelfreie Führung in und außer Dienst; er ist bisher weder strafgerichtlich noch in disziplinarer Hinsicht in Erscheinung getreten. Darüber hinaus hat er von Beginn seiner langjährigen Dienstzeit an außerordentlich gute dienstliche Leistungen erbracht, die auch in den ihm erteilten Auszeichnungen und seinen guten bis sehr guten Beurteilungen Ausdruck gefunden haben. Er hat fast alle von ihm besuchten wesentlichen Lehrgänge als Lehrgangsbester bestanden und insgesamt fünf förmliche Anerkennungen, davon zwei wegen hervorragender Einzeltaten und drei wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, erhalten. Sein letzter Disziplinarvorgesetzter hat ihm in der ersten Instanz ebenfalls einen guten Leumund bescheinigt.

90

Trotz dieser Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten ist das Dienstvergehen aber insgesamt als so schwerwiegend zu werten, daß der Senat - auch aus Gründen der Generalprävention - von der in erster Instanz erkannten Maßnahme nicht absehen konnte. Vor allem angesichts der Tatsache, daß der frühere Soldat in mehreren Fällen innerhalb eines Zeitraums von eineinhalb Jahren während dreier Unteroffizierlehrgänge wiederholt die ihm als nächstem Disziplinarvorgesetzten unterstehenden Soldatinnen durch verbale Anbahnungsversuche und körperliche Zudringlichkeiten belästigt hat, erweist sich eine Ahndung des Dienstvergehens mit seiner Herabsetzung um mehrere Dienstgrade als unerläßlich, um die erforderliche Maßregelung zu treffen. Dabei hat die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, daß hier auch die disziplinare Höchstmaßnähme hätte in Erwägung gezogen werden können.

91

Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für den früheren Soldaten sind zwar nicht zu verkennen und auch vom Senat nicht unterschätzt worden, die Folgen mußte der frühere Soldat aber hinnehmen, da sie vom Gesetzgeber bei der Regelung der Degradierung und ihrer Folgen bewußt in Betracht gezogen und normiert worden sind. Die darin für den Betroffenen liegende Härte ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie generell im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93-, vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 [264]> und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [330]> jeweils m.w.N.). Die der Maßnahmeart und der Höhe der Maßnahme nach erforderliche und angemessene gerichtliche Disziplinarmaßnahme ist daher ohne Rücksicht auf die durch § 57 Abs. 2 WDO vorgegebene Differenzierung der Auswirkungen für den früheren Soldaten in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht zu verhängen.

92

Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens stellt sich die von der Kammer erkannte Herabsetzung um zwei Dienstgrade als erforderliche Ahndung dar, die angesichts der Schwere des Dienstvergehens eher zu milde als zu hart anzusehen ist. Da jedoch lediglich der frühere Soldat Berufung eingelegt hat, hat das Verschlechterungsverbot es dem Senat verwehrt, etwa eine weitergehende Maßregelung in Betracht zu ziehen.

93

5.

Da die Berufung des früheren Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten, bestand nicht.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Bernd
Kloos