Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1988, Az.: BVerwG 2 WD 11/88
Disziplinarmaßnahme; Fortgesetzter Diebstahl; Fortgesetzte Beleidigung; Vorbestrafte Soldaten; Verminderte Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 11/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 10.11.1987 - AZ: M 4 VL 5/87
Fundstellen
- BVerwGE 86, 94 - 99
- NZWehrr 1987, 166-168
Redaktioneller Leitsatz
Zur Maßnahmebemessung bei fortgesetztem Diebstahl und fortgesetzter Beleidigung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, bei dem wegen einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20StGB von einer Schuldminderung auszugehen war.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 6. Dezember 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Major Giritsch,
Hauptfeldwebel Bierberg als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektorr ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 10. November 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 30 Jahre alte Soldat begann nach Abschluß der Hauptschule im Jahre 1973 eine dreijährige Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, die er mit dem Erwerb des Gesellenbriefs beendete. Anschließend unterzog er sich einer Lehre als Kraftfahrzeugelektriker, die er im Juli 1978 zunächst ohne Erfolg, sodann am 31. Januar 1979 ebenfalls mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß.
Zum 16. August 1978 wurde er zur Leistung des Grundwehrdienstes zur 2./Luftwaffenausbildungsregiment ... in B. einberufen. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat durch Urkunde vom 6. August 1979 am 8. August 1979 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt; sie wird daher planmäßig mit Ablauf des 15. August 1990 enden.
Der Soldat wurde nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen durch Urkunde vom 31. Mai 1983 mit Wirkung vom 5. Juli 1983 zum Feldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat als Kraftfahrzeugmechaniker zum 1. Oktober 1978 zur Versorgungsbatterie/Flugabwehrraketenbataillon ... in M./und zum 1. Mai 1979 unter Wechsel der Teilstreitkraft als Kraftfahrzeug-/Panzerschlosser zur 3./Instandsetzungsbataillon ... in L. versetzt. Vom 4. November bis 11. Dezember 1980 nahm er am Unteroffiziergrundlehrgang (Allgemein-militärischer Teil) an der Schule Technische Truppe 1/Fachschule des Heeres für Technik teil. Zum 1. Januar 1981 wechselte er auf den Dienstposten eines Militärkraftfahrlehrer-Rad-Unoffiziers und Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsunteroffiziers. Nach erneuter Kommandierung vom 7. Januar bis 24. Februar 1981 zur Schule Technische Truppe 1/Fachschule des Heeres für Technik bestand er den Unteroffiziergrundlehrgang Teil 2 (Militärfachlicher Teil - Kraftfahrzeug-Panzerinstandsetzung) mit der Note "befriedigend". Zum 1. September 1981 wechselte er auf den Dienstposten eines Hydraulikmechanikerfeldwebels und Gruppenführers. Vom 5. Januar bis 11. März 1983 nahm er am Unteroffizieraufbaulehrgang (Militärfachlicher Teil) an der Schule Technische Truppe 1/Fachschule des Heeres für Technik erfolgreich teil und bestand nach erneuter Kommandierung vom 26. April bis 16. Juni 1983 den Unteroffizieraufbaulehrgang (Allgemein-militärischer Teil) mit der Note "befriedigend". Zum 1. Juli 1983 wechselte er auf den Dienstposten eines Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsfeldwebels und Schirrmeisters und bestand nach Kommandierung vom 19. Oktober bis 15. November 1983 den Schirrmeisterlehrgang. Nach Teilnahme an der fachlichen Fortbildung A bei der Fachausbildungskompanie in W. vom 11. September 1984 bis 8. März 1985 legte er bei der Handwerkskammer für Unterfranken am 7. März 1985 die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk mit der Note "befriedigend" ab. Zum 1. April 1986 wurde der Soldat zur 3./Instandsetzungsbataillon ... in G. als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel R/Grp und Schirrmeister versetzt und vom 21. April bis 27. Juni 1986 zur Instandsetzungsausbildungskompanie ... in H. als Ausbilder in der Grundausbildung kommandiert. Seit 1. Oktober 1986 versieht er seinen Dienst wieder in der 3./Instandsetzungsbataillon ... in G.
In den Jahren 1981 und 1984 wurde der Soldat zusammenfassend jeweils mit "5 C" und im Jahre 1985 zusammenfassend mit "4 C" beurteilt. Der Kompaniechef der 3./Instandsetzungsbataillon ... Major Le., hat bei seiner Zeugenaussage vor der Truppendienstkammer erklärt, daß der Soldat "heute etwas schwächer als der Durchschnitt, der zwischen '3 C' und '4 C' liegt", sei. Die Beurteilung vom 3. November 1988 weist in der gebundenen Beschreibung die Wertungen "3" und "4" und in der freien Beschreibung den Ausprägungsgrad "B" für das Merkmal "Kameradschaft" auf.
Der Soldat besitzt seit dem 17. Dezember 1981 die Schützenschnur in Bronze und seit dem 18. Dezember 1985 das Leistungsabzeichen der Bundeswehr in Gold.
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind außer der sachgleichen Geldstrafe keine Strafen oder disziplinaren Maßregelungen enthalten.
Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich etwa 2.600 DM brutto, 2.050 DM netto. Er hat einen Kredit in monatlichen Raten von 250 DM zurückzuzahlen und erbringt monatliche Leistungen von 293 DM im Rahmen eines Leasing-Vertrages für ein Kraftfahrzeug.
Der Soldat ist seit dem 21. Juli 1988 verheiratet; seine Ehefrau hat als Verlagskaufmann einen monatlichen Nettoverdienst von 1.500 bis 1.600 DM.
II
Im Januar 1986 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 12. Januar 1987 - 54 Cs 6 Js 859/86 -, der seit dem 16. Januar 1987 rechtskräftig ist, wurde er wegen fortgesetzten Diebstahls in 22 Fällen und fortgesetzter Beleidigung in neun Fällen mit einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 DM belegt.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte - ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 23. März 1987 - den Soldaten am 10. November 1987 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.
Sie ging auf Grund der Einlassung des Soldaten, der Aussage des Zeugen Le. und des zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten nervenärztlichen Gutachtens des Bundeswehrkrankenhauses G. - Abteilung Neurologie/Psychiatrie - vom 10. September 1986 von folgendem Sachverhalt aus:
"Im Jahre 1982 entwendete der Soldat zum Nachteil der Frau Christine O. mehrere BH's von der Wäscheleine, welche auf dem Balkon der Geschädigten in der R.-Str. ... in G. auf gehängt waren.
Im Jahre 1982 entwendete der Soldat in G. zum Nachteil der Geschädigten Frau Monika F. einen BH aus dem Trockenraum des Schwesternwohnheimes II, G.str. ... in G., in welchem die Geschädigte damals wohnte.
Im Jahre 1982 entwendete der Soldat in Buseck-Oppenrod zum Nachteil der Geschädigten Frau Renate R. drei BH's und vier Korsetts vom Wäschetrockner auf der Terrasse des Wohnhauses der geschädigten in der M.str. ... in B..
Anfang Dezember 1985 entwendete der Soldat in B. zum Nachteil der Geschädigten Frau Patricia Br. mindestens zwei BH's aus der Waschküche Eichenweg ... in G.. Dort hatte die Geschädigte die Wäscheteile bei einer Freundin gewaschen und zum Trocknen ausgelegt.
Im Jahre 1982 entwendete der Soldat in F. zum Nachteil der Geschädigten Frau Waltraud He. vier BH's vom Grundstück der Geschädigten ... Weg 17 in F.
Im Jahre 1982 entwendete der Soldat in R. zum Nachteil der Geschädigten Frau Marlies Dö. mindestens vier BH's, welche die Geschädigte auf der Gartenwäscheleine ihrer Wohnung in der W.straße ... in R. zum Trocknen aufgehängt hatte.
Im Jahre 1982 entwendete der Soldat in R. P. zum Nachteil der Geschädigten Frau Gertrud Sch. vier BH's kurz und zwei BH's lang, welche die Geschädigte im Garten des Hauses Bergstraße 20 in R. auf der Wäscheleine zum Trocknen aufgehängt hatte.
Im Jahre 1982 entwendete der Soldat in R. zum Nachteil der Geschädigten Frau Lina S. ein Korsett, welches die Geschädigte auf der Wäscheleine im Hof des Hauses ... Straße ... in R. zum Trocknen "aurgehängt" hatte.
Von November 1982 bis Dezember 1983 entwendete der Soldat in G. zum Nachteil der Geschädigten Frau Anni St. fünf Korseletts, welche die Geschädigte im Freien auf dem Grundstück F. 13 in G.zum Trocknen aufgehängt hatte.
Am 18.10.1982 entwendete der Soldat in G. zum Nachteil der Geschädigten Frau Anna Ul. drei Korsetts, die von der Geschädigten im Garten ihrer Wohnung in der L.straße ... in G. zum Trocknen aufgehängt waren.
Im Jahre 1983 entwendete der Soldat in G. zum Nachteil der Geschädigten Frau Beate Pa. zwei BH's, welche die Geschädigte im Flur des Schwesternwohnheimes II, G.str. 18, G., wo sie damals wohnte, auf einem Wascheständer zum Trocknen aufgehängt hatte.
Im Jahre 1983 entwendete der Soldat in G. zum Nachteil der ebenfalls damals im Schwesternwohnheim II, G.str. 18, G., wohnenden Geschädigten Frau Karin We. mindestens zwei BH's. Die Wäschestücke hat der Soldat zum einen aus der Waschmaschine und dem Wäschetrockner genommen, zum anderen aus dem Zimmer der Geschädigten geholt.
Im Verlauf der Jahre 1982 und 1983 entwendete der Soldat in B. zum Nachteil der Geschädigten Frau Gertrud Lo. zehn BH's, welche die Geschädigte auf dem Wäscheplatz hinter dem Haus W.straße ... in B. zum Trocknen aufgehängt hatte.
Im Jahre 1983 entwendete der Soldat in G. zum Nachteil der Geschädigten Frau Ute Da. einen BH aus dem Schwesternwohnheim II in der G.straße ... in G., in welchem die Geschädigte zur Tatzeit wohnte.
Im Jahre 1983 entwendete der Soldat in F. ... zum Nachteil der Geschädigten Frau Karla Be ... acht BH's, welche die Geschädigte auf dem Balkon im 1. Stock des Hauses R.straße F. zum Trocknen aufgehängt hatte.
Der Soldat entwendete vom Wohnungsgrundstück der Geschädigten Frau Rosemarie Fi. in der Tulpenstraße ... in B. mindestens einen BH.
Im Sommer 1985 entwendete der Soldat zum Nachteil der Geschädigten Frau Zwadi Gh. ein T-Shirt und ein Hemd, welches die Geschädigte im Schwesternwohnheim II in G., G.str - 18, auf einem Wäscheständer im Flur zum Trocknen aufgehängt hatte.
Der Soldat entwendete im Sommer 1985 zum Nachteil der Geschädigten Frau Elli W. mindestens 10 BH's, welche die Geschädigte auf dem Grundstück H.weg ... in ... auf einer Wäscheleine im Garten zum Trocknen aufgehängt hatte.
Der Soldat entwendete im Jahre 1985 und zeitlich davor zum Nachteil der Geschädigten Frau Anna V. mindestens einen BH, welchen die Geschädigte hinter ihrem Wohnhaus in der W. 7 in R. zum Trocknen aufgehängt hatte.
Im Sommer 1984 entwendete der Soldat in F. zum Nachteil der Geschädigten Frau Dorothea Gr. drei Mieder, wobei er zur Ausführung der Tat durch das geöffnete Schlafzimmerfenster in das Schlafzimmer der Geschädigten in der Mozartstraße ... in F. eindrang.
Die entwendeten Wäschestücke warf der Soldat nach einer gewissen Zeit, soweit er noch wußte, wo er sie an sich genommen hatte, wieder auf die betreffenden Grundstücke, Gärten oder Höfe.
Nach der Entwendung der Wäschestücke zum Nachteil der Geschädigten Frau Renate R., M.straße 37, B., übersandte der Soldat im Jahre 1982 an die Geschädigte einen vulgär und obszön abgefaßten Brief folgenden Inhalts:
'Hallo schöne Frau mit den überdimensionalen Hängetitten!!!
Ich danke für die freundliche Überlassung ihrer schönen großen Tittenhalter. Ich habe viel Freude mit ihnen gehabt. Ich habe sie mir angezogen und angesehen und dabei habe ich mir einen abgewichst. Dann habe ich Sie mir vorgestellt, wie Sie mit ihren schönen großen Möpsen diese herrlichen großen BH's ausfüllen. Wenn Sie abends ihren BH abschnallen, müssen ihre Titten bestimmt bis zum Bauchnabel herunterfallen. In diesen schönen fleischigen Massen möchte ich mal mein Gesicht, meine Hände und meinen Schwanz vergraben und dann abspritzen. Auch deine Möse ist bestimmt eine Schönheit, mit weit heraushängenden Votzenlippen und einem schönen dicken Kitzler. Wenn du dich an deiner Möse rasieren würdest, wäre das noch viel aufgeilender. Ich mag solche älteren, reifen Frauen, die solch einen ordentlichen Vorbau haben wie du. So eine Frau würde ich gern mal beglücken. Ich mache alles mit. Ich lecke dir deine Votze aus, knete deine dicken Euter, sauge an ihnen, ficke dich in Votze, Arsch und Mund, spritze dir überall hin, wo du es hinhaben möchtest. Um dich richtig geil zu machen kann ich dir auch Vibratoren, Gurken, Bananen, Flaschen und vieles mehr in dein schönes feuchtes Loch quetschen. Auch würde ich gerne man meine Hände bis zum Handgelenk in so eine feuchte, aufgequollene Votze stecken. Apropos stecken: Ich habe aus deinem BH die Stäbchen herausgemacht und sie mir bis zum Ende in meinen Schwanz geschoben, was ich dann fotofrafiert habe. Ebenso habe ich mir deinen Euterhalter angezogen und mich dann fotografiert, damit ich immer eine Erinnerung an solch einen schönen BH und die Giganteuter, die hineingehören, habe. Am liebsten wäre es mir natürlich, wenn ich deine großvolumigen Brüste in natura sehen und fotografieren dürfte. Ich habe schon etliche Fotos von Frauen mit solchen Riesenbrüsten. Wenn du mit deinen Rieseneutern Milch geben würdest, könnten wir eine Menge Kühe sparen, denn mit deinen Giganteutern kannst du mit jeder Kuh in Konkurrenz gehen. Wenn du jetzt deine BH's zurückbekommst, möchte ich dich bitten, sie ohne zu waschen anzuziehen. Ich habe nämlich in deine BH's hineingespritzt und wenn ich schon nicht meinen Schwanz an deinen Brüsten reiben kann, so soll wenigstens mein Sperma an deine schönen Brüste kommen. Bei so großen Brüsten hast du doch bestimmt Warzenhöfe, die größer sind als ein Fünfmarkstück, und richtig feste Nippel die wenn man sie anfaßt groß und steif werden. Du könntest auch deine vollgespritzten Tittenhalter nehmen und sie durch dein nasses, fleischiges, aufgequollenes und vor Geilheit triefendes rotes Loch ziehen. Das soll Frauen sehr gut tun. Die größten BH's, die ich habe, waren für Brüste der Größe 100 C und 95 D bestimmt. Das größte Corset, das ich habe, ist ein einmaliges Stück der Größe 120 C (= eine Nummer größer als Kuheuter) in meiner Sammlung von ca. 500 BH von ca. 350 verschiedenen Frauen. Der Frau der es gehört hat noch riesigere Brüste wie du. Ich habe es mal aufgepolstert, damit man sehen kann, was die Frau für Giganteuter haben muß. Ich denke schon mit Vergnügen an die Zeit, wenn du diese Zeilen liest, denn ich habe diese Blätter während des Schreibens über meinen triefnassen Schwanz gezogen, und du hältst diesen geilen Schmier aus meinem Riemen in deinen Masturbierfingern. Ich stelle mir vor, wie es wäre, wenn du es dir selber machen würdest, wie du deine riesigen Brüste knestest, sie hochdrückst, die Nippel in den Mund nimmst, und dir drei und mehr Finger in dein geiles Loch zwängst. Aber nun genug davon. Wenn du selber ein paar Nacktfotos von dir machen willst, oder wenn ich welche von dir machen darf, überleg es dir. Ich schreib dir noch mal, um deine Antwort zu erfahren. Dann schreib ich dir auch, wie du mich erreichen kannst, und wo du hinschreiben sollst. Ich würde mich sehr darüber freuen wenn du mir dann eine Zusage schreiben würdest.
Bis dann und tschüss dein Busenverehrer.'
Briefe gleichen Inhalts übersandte der Soldat zwischen 1982 und 1986 im Raum G. auch an Frau Ste., Frau Fi., Frau Sc. und Frau Fu..
1983 beobachtete der Soldat im Schwesternwohnheim II, G.straße 18, G., die Frau W. heimlich beim Duschen. Am gleichen Ort beobachtete er im Sommer 1985 die Frau Gh. heimlich beim Duschen.
Am 08. Januar 1986 beboachtete und fotografierte der Soldat heimlich am frühen Abend gegen 19.45 Uhr im Hallenbad P. Frau T. beim Umkleiden in deren Umkleidekabine. Nach diesem Vorfall wurde er in der Badeanstalt von Frau T. erkannt. Da es in dieser Badeanstalt nicht der erste Fall war, daß sich weibliche Badegäste über sog. 'Spanner' beschwert haben, veranlaßte der Bademeister die Zuziehung der Polizei. Die in diesem Zusammenhang angestellten polizeilichen Ermittlungen führten schließlich zur Aufklärung aller weiteren dem Soldaten im sachgleichen Strafverfahren zur Last gelegten Vorfälle. Der Soldat fühlte sich nach Aufdeckung seiner Taten erleichtert. Ein wirklicher Drang für sein Verhalten sei aber nicht vorhanden gewesen, er habe ohne besonderen Zwang gehandelt und jederzeit seine Handlungen auch unterlassen können, wie er dies jetzt auch beabsichtige und tue.
...
Ober den Soldaten wurde auf Anforderung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen durch das Bundeswehrkrankenhaus G.-Abteilung für Neurologie/Psychiatrie - ein nervenärztliches Gutachten vom 10. September 1986 aufgrund ambulanter und stationärer Untersuchung des Soldaten unter Berücksichtigung der vorgelegten Strafakten des sachgleichen Strafverfahrens gefertigt. Danach handelte es sich bei dem Verhalten des Soldaten um ein sexuell deviantes Verhalten im Sinne von fetischistischen und voyeuristischen Handlungen. Eine neurologische oder psychiatrische Erkrankung, die den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB entspricht, konnte bei dem Soldaten nicht diagnostiziert werden."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht des Soldaten, sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, für das er als Vorgesetzter einer verschärften Haftung gemäß § 10 Abs. 1 SG unterliegt.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege schwer. Es bedürfe keiner näheren Begründung, daß das festgestellte außerdienstliche Fehlverhalten des Soldaten geeignet gewesen sei, eine ernstliche Achtungs- und Vertrauenseinbuße des Soldaten zu bewirken. Erschwerend falle dabei ins Gewicht, daß der Soldat eine Vielzahl von Diebstahls- und Beleidigungshandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg begangen und dabei in nicht wenigen Fällen ein hohes Maß an krimineller Energie und Unverfrorenheit an den Tag gelegt habe. Zugute zu halten sei ihm, daß er in seiner bisherigen Dienstzeit disziplinar nicht negativ in Erscheinung getreten sei und nach seinen Beurteilungen sowie der Aussage des Zeugen Le. seine Dienstpflichten stets zufriedenstellend erfüllt habe; für ihn habe auch der Besitz des Leistungsabzeichens der Bundeswehr in Gold gesprochen. Milderungsgründe in der Tat seien dagegen nicht gegeben. Bei Würdigung der Pflichtverletzungen sei nach Eigenart und Schwere des einheitlichen Dienstvergehens eine reinigende Maßnahme als verwirkt anzusehen und unter Abwägung der für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers als tat- und schuldangemessene Ahndung anzusehen.
Gegen dieses ihm am 11. Januar 1988 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. Januar 1988 am 10. Februar 1988 beim Kompaniechef der 3./Instandsetzungsbataillon ... Berufung mit dem Antrag eingelegt, ihn unter Aufhebung des Kammerurteils im "Strafmaß" zu einer angemessenen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.
Er hat das Rechtsmittel wie folgt begründet:
Die Ausführungen der Kammer über Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und dessen Auswirkungen, das Maß seiner, des Soldaten, Schuld, seine Persönlichkeit, seine bisherige Führung und seine Beweggründe seien nicht geeignet, die ausgesprochene Dienstgradherabsetzung zu rechtfertigen. Da sein außerdienstliches Fehlverhalten lediglich dem Kompaniechef, dem Zeugen Le., und dem Kompaniefeldwebel, Hauptfeldwebel St., bekanntgeworden sei, habe es einer Begründung bedurft, inwieweit eine Achtungs- und Vertrauenseinbuße eingetreten sei. Auch das von der Kammer als Erschwernisgrund angesehene "hohe Maß an krimineller Energie und Unverfrorenheit" könne ohne eine ins einzelne gehende Erklärung nicht zur Begründung des "Strafmaßes" herangezogen werden. Die Würdigung des Fehlverhaltens durch die Truppendienstkammer differiere in erheblichem Maße mit der Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gießen. Das gegen ihn, den Soldaten, geführte Ermittlungsverfahren sei nämlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen abgeschlossen worden. Des weiteren habe die Truppendienstkammer offensichtlich die ihr nach § 34 i.V.m. § 54 Abs. 5 WDO obliegenden Erwägungen vernachlässigt, insbesondere die Vorschrift des § 34 Abs. 2 WDO nicht beachtet; danach sei mit der milderen Disziplinarmaßnahme zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen eine Verhängung schwererer Disziplinarmaßnahmen vorgesehen. Die Truppendienstkammer habe diese Erwägung jedoch außer Betracht gelassen; sie sei vielmehr davon ausgegangen, daß die Dienstgradherabsetzung als einzig angemessene Ahndung des festgestellten Fehlverhaltens anzusehen sei. Diese selbst auferlegte Beschränkung hinsichtlich der Auswahl der zur Verfügung stehenden disziplinaren Maßnahmen stelle einen Rechtsfehler dar. Die Truppendienstkammer dürfe nämlich keinesfalls unter Festlegung auf eine bestimmte Disziplinarmaßnahme lediglich deren Schwere bestimmen; andernfalls verstoße sie gegen den Grundsatz der Tat- und Schuldangemessenheit der auszusprechenden Strafe. Im übrigen habe sie nicht die für ihn, den Soldaten, sprechenden Erwägungen berücksichtigt und auch die Auswirkungen der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht genügend bedacht. Da sein außerdienstliches Fehlverhalten lediglich dem Kompaniechef, dem Kompaniefeldwebel und dem Vertrauensmann der Kompanie bekanntgeworden sei, sei keine konkrete Gefährdung seines Achtungsanspruchs als Portepee-Unteroffizier eingetreten. Eine Dienstgradherabsetzung führe dagegen zu unnötigen Gerüchten innerhalb der Einheit und sei auf diese Weise geeignet, einen Achtungsverlust bei den Untergebenen sowie eine Gefährdung der Vorgesetztenstellung nach sich zu ziehen. Im übrigen habe die Truppendienstkammer die Auswirkungen des gegen ihn, den Soldaten, ergangenen Strafbefehls nicht berücksichtigt; durch die Dienstgradherabsetzung werde er in seiner wirtschaftlichen Situation auf das äußerste gefährdet, da er neben einer Geldstrafe von 6.000 DM und der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten zusätzlich eine erhebliche Kürzung seiner Bezüge zu erwarten habe.
III
1.
Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107, § 111 Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO in erster Linie Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das festgestellte Verhalten des Soldaten außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen war nach der rechtlichen Würdigung der Kammer geeignet, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft zu beeinträchtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Bei ihrer Maßnahmebemessung ist die Kammer in zutreffender Würdigung der Vielzahl und Intensität der festgestellten Pflichtwidrigkeiten des Soldaten, die sich über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckten, von einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 46, 41, 43 [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30/72] m.w.N.) kommt es dabei nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauensürdigkeit des Soldaten tatsächlich eingetreten ist; es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war.
a)
Der außerdienstliche Diebstahl eines Soldaten auf Zeit stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 83, 28, 29 [BVerwG 26.06.1985 - 2 WD 5/85]; BVerwG Urteile vom 4. Februar 1986 - 2 WD 36/85 - m.w.N. und vom 16. Oktober 1986 - 2 WD 6/86) ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen dar, das normalerweise mit einer empfindlichen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu ahnden ist. Zwar gibt es im Falle eines außerdienstlichen Diebstahls keine disziplinare Regelmaßnahme, weil die Modalitäten eines solchen Tatgeschehens zu sehr voneinander abweichen, um typische Maßnahmen festlegen zu können. Ein derartiges Fehlverhalten läßt aber Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu und berührt die Möglichkeiten seiner dienstlichen Verwendung. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein. Der Senat ist daher im allgemeinen bei seinen Zumessungserwägungen von einer laufbahnhemmenden Maßnahme in Form eines Beförderungsverbotes ausgegangen, um den Soldaten nachhaltig auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtmäßigem Verhalten zu erziehen. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion in Form einer reinigenden Maßnahme (vgl. BVerwG Urteil vom 10. April 1986 - 2 WD 3/86). Der Senat hat daher jedenfalls bei schwerwiegenden, mit krinineller Energie begangenen Handlungen dieser Art regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung in Betracht gezogen und hervorgehoben, daß kein Anlaß bestehe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (BVerwG Urteile vom 26. März 1985 - 2 WD 2/85 - und vom 16. Oktober 1986 - 2 WD 6/86).
Der Soldat hat hier in 22 Fällen fortgesetzt verschiedene Teile von Damenunterwäsche im Gesamtwert von etwa 2.800 DM in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen und sie entweder seiner persönlichen Sammlung einschlägiger Wäschestücke hinzugefügt oder nach einer gewissen Zeit, soweit er sich noch erinnerte, an den jeweiligen Ort der Wegnahme zurückgebracht. Dieses als einheitliches Dienstvergehen zu wertende Fehlverhalten ist durch gewichtige Erschwerungsgründe gekennzeichnet, weil der Soldat dabei u.a. in umschlossene Räume eingedrungen ist. Angesichts dieser kriminellen Energie hält der Senat eine reinigende Maßnahme als Ahndung für geboten, zumal in dem Tatgeschehen selbst keinerlei Milderungsgründe erkennbar geworden sind.
b)
Soweit der Soldat in insgesamt neun Fällen fortgesetzt Frauen in geschlechtlicher Hinsicht beleidigt hat, handelt es sich teils um massive verbale Attacken, teils um Zudringlichkeiten durch heimliche Beobachtung oder Fotoaufnahmen von Frauen beim Duschen oder Entkleiden in einer Kabine. Er hat damit die durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Intimsphäre der Betroffenen in massiver Weise verletzt, obwohl er als Soldat und damit als Repräsentant der staatlichen Gewalt gerade verpflichtet ist, die Würde des Menschen und sein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu achten und zu schützen. Die verbalen Attacken in Form eines Standardbriefes offenbaren eine äußerst obszöne Sprache und Mißachtung weiblicher Geschlechtsehre; insbesondere der bewußt herabwürdigende Vergleich weiblicher Geschlechtsorgane mit Körperteilen einer Kuh, ist Ausdruck einer ebenso grotesken wie menschenverachtenden Vorstellungswelt in sexueller Hinsicht. Angesichts mehrfacher Wiederholung seiner verbalen Attacken und der heimlichen Beobachtung ahnungsloser Frauen beim Duschen oder Umkleiden in einer Kabine handelt es sich um ein schwerwiegendes beleidigendes Fehlverhalten, das ebenfalls eine reinigende Maßnahme als Ahndung erfordert.
c)
Unter Berücksichtigung des verlesenen nervenärztlichen Gutachtens vom 10. September 1986, das Oberstarzt Dr. Fu. als Leitender Arzt der Abteilung Neurologie/Psychiatrie des Bundeswehrkrankenhauses G. und Stabsarzt Dr. W. auf Anforderung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen erstellt haben, hat der Senat die Oberzeugung gewonnen, daß der Soldat zwar nicht im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, daß aber nicht auszuschließen ist, daß seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach seiner Einsicht zu handeln, wegen einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne des § 20 StGB bei Begehung der Tat gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war. Die Gutachter sind zwar zu dem Ergebnis gelangt, daß bei den dem Soldaten zur Last gelegten Handlungen die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB nicht zutreffen; sie vermochten aber nach dem seinerzeitigen Untersuchungsstand nicht sicher zu sagen, ob sich bei dem Soldaten eine schwere, krankheitswertig-fixierte sexuelle Deviation entwickelt hat oder vorliegt. Hierzu erklärten sie weitere Verlaufsuntersuchungen unter Berücksichtigung des sexuellen Verhaltens des Soldaten nach den bisherigen Ereignissen für notwendig. Nach ihren Feststellungen ließ sich jedoch "eine schwere, irreversible sexuelle Deviation nicht erkennen".
Da diese gutachtliche Äußerung in sich nicht widerspruchsfrei erschien, ist der Senat zugunsten des Soldaten davon ausgegangen, daß eine sexuelle Deviation als "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne des § 20 StGB zur Zeit des Fehlverhaltens nicht auszuschließen war und somit die Fähigkeit des Soldaten, das Unrecht seiner Verhaltensweise einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Tat gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war.
Trotz Annahme einer Schuldminderung des Soldaten auf Grund einer sexuellen devianten erheblichen Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit hat der Senat das Dienstvergehen insgesamt als so schwerwiegend angesehen, daß er zugunsten des Soldaten nicht von einer Degradierung als reinigender Maßnahme abzusehen vermochte. Denn der Soldat hat sich auch unter Berücksichtigung der ihm zuerkannten Schuldminderung gemäß § 21 StGB in seiner Dienststellung als Portepee-Unteroffizier so nachhaltig disqualifiziert, daß er jedenfalls in seinem bisherigen Dienstgrad untragbar geworden ist und zumindest um einen Dienstgrad herabgesetzt werden mußte.
d)
Soweit der Verteidiger eine Unvereinbarkeit der Maßnahmebemessung der Kammer mit der Vorschrift des § 34 Abs. 2 WDO gerügt hat, verkennt er, daß die Vorschrift im Zusammenhang mit der in § 34 Abs. 1 WDO getroffenen Regelung zu sehen ist, nach der es in erster Linie auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ankommt. Wiegt das Dienstvergehen so schwer, daß eine Degradierung als reinigende Maßnahme erforderlich ist, dann ist für eine von unten beginnende Steigerung der Maßregelung, die mit einer milderen disziplinaren Maßnahme beginnt und erst bei erneutem Dienstvergehen zu einer schwereren Disziplinarmaßnahme übergeht, kein Raum. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes ("in der Regel") ist die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme bei erstmaligem Dienstvergehen nicht ausgeschlossen. Ist eine reinigende Maßnahme nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens unerläßlich, so kann und muß sie auch gegen einen bis dahin noch nicht disziplinar gemaßregelten Soldaten verhängt werden (BVerwG Urteile vom 28. September 1978 - 2 WD 25/78 - und vom 22. Februar 1979 - 2 WD 68/78).
e)
Zugunsten des Soldaten waren hier zwar seine zufriedenstellenden bis überdurchschnittlichen Leistungen, seine tadelfreie Führung in und außer Dienst sowie seine Auszeichnungen zu berücksichtigen. Aber es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG Urteil vom 22. Februar 1979 - 2 WD 68/78), daß selbst erheblich über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen sowie eine einwandfreie Führung in und außer Dienst nicht von einer nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens gebotenen reinigenden Disziplinarmaßnahme absehen lassen können.
Der hier von der Kammer als erforderlich angesehenen Maßnahme der Degradierung kommen außer der jeder disziplinaren Maßnahme zugrunde liegenden erzieherischen Zielrichtung eine Reinigungs- und Einstufungsfunktion in dem Sinne zu, daß äußerlich sichtbar gemacht werden soll, wenn sich, wie hier, ein als einheitliches Dienstvergehen zu wertendes Tatgeschehen fortgesetzter Pflichtwidrigkeiten nicht mehr mit einem bestimmten Dienstgrad, zumal dem eines Portepee-Unteroffiziers, vereinbaren läßt. Diese Wirkung kann eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erzielen, und daher kann sie mit einer erforderlichen Dienstgradherabsetzung nicht aufgerechnet werden (BVerwG Urteil vom 19. Juli 1978 - 2 WD 31/78). Soweit die Verteidigung geltend gemacht hat, daß bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die strafgerichtliche Verurteilung des Soldaten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, verkennt sie, daß die vorangehende strafgerichtliche Ahndung des festgestellten Fehlverhaltens keinen Einfluß auf eine erforderliche Reinigungsrnaßnahme haben kann. Denn ein Soldat, der wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens in seinem Dienstgrad herabzusetzen ist, muß selbst dann degradiert werden, wenn er durch das sachgleiche strafgerichtliche Verfahren bereits Rechtsnachteile erlitten hat (BVerwG Urteil vom 28. Oktober 1976 - 2 WD 29/76). Der Soldat muß sich die - voraussehbaren - Folgen seines Dienstvergehens wie auch seiner Straftat zurechnen lassen, weil er sie selbst verschuldet hat.
Die im Strafverfahren verhängte Kriminalstrafe und die im disziplinargerichtlichen Verfahren zu verhängende Maßnahme stimmen zwar darin überein, daß sie eine mißbilligende Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellen; sie unterscheiden sich nach Wesen und Zweck jedoch grundlegend. Während die Kriminalstrafe neben der Abschreckung und Besserung der Vergeltung und der Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, bezweckt die Disziplinarmaßnähme allein, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen, ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder durch eine reinigende Maßnahme aus dem Dienstverhältnis oder aus seinem Dienstgrad entfernt oder durch eine erzieherische Maßnahme an künftiges pflichtgemäßes Verhalten mahnt. Dementsprechend sind gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme vor allem Eigenart und Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen (BVerwG Urteil vom 7. August 1985 - 2 WD 13/85). Da der Soldat hier mit seinen fortgesetzten Pflichtwidrigkeiten, die vom Strafgericht ohne Einschränkung als kriminelle Handlungen gewürdigt worden sind, in gravierender Weise auch in seinem Dienstverhältnis versagt hat, erweist sich seine Herabsetzung im Dienstgrad als unumgänglich.
4.
Da die Berufung des Soldaten in vollem Umfang erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, und es bestand auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Giritsch
Bierberg