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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1986, Az.: BVerwG 2 WD 36/85

Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit; Diebstahl in zwei Fällen und Trunkenheitsfahrt; Trunkenheit als Milderungsgrund; Fehlen der Störung der militärischen Ordnung und der Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr; Einstellung des Verfahrens; Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des dienstlichen Bereichs; Verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt als Milderungsgrund; Beförderungsverbot als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 36/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 17571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 20.06.1985 - AZ: N 10 VL 11/85

Prozessgegner

Maaten ... geboren am ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Februar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Kapitän zur See Petersen, Obermaat Schmidt als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. Juni 1985 aufgehoben.

Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I.

Der 23 Jahre alte Soldat durchlief nach dem Besuch der Hauptschule eine dreijährige Bäckerlehre, die er mit dem Gesellenbrief vom 25. Juni 1980 abschloß, sowie eine zweijährige Konditorlehre, die er mit dem Prüfungsergebnis "befriedigend" am 26. Juni 1982 beendete. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit wurde er zum 4. Oktober 1982 zur Erfüllung des Grundwehrdienstes zur ... schule nach L. einberufen. Auf Grund seiner Verpflichtungserklärung zur freiwilligen Dienstleistung wurde er am 10. Februar 1983 zum Soldaten auf Zeit ernannt, zunächst für zwei Jahre, sodann für vier Jahre; seine Dienstzeit endet am 30. September 1986.

2

Der Soldat wurde am 28. März 1983 zum Gefreiten, am 28. September 1983 zum Obergefreiten und mit Wirkung vom 1. Januar 1984 zum Maat ernannt. Nach seiner Grundausbildung bei der ... schule wurde er für die Dauer vom 4. Januar bis 30. Juni 1983 zum 2. ... geschwader als Verpflegungsgast auf den Zerstörer "H.", danach jeweils für drei Monate zur ... schule nach L. als Schüler der militärfachlichen Ausbildung Maat und zur ... schule P. als Teilnehmer am Maaten-Lehrgang, am 3. Januar 1984 als Verpflegungsmaat zum Binnenminensuchboot M./7. ... geschwader nach N. und am 10. September 1984 zum 4. ...geschwader nach W. auf die Fregatte "B." versetzt. Er durchlief die Ausbildung in der Verwendungsreihe 62. Auf der Fregatte "B." wird er als Bäcker im Abschnitt ... eingesetzt, der nahezu vollständig als reiner Fachdienst von einem "Team" geleistet wird.

3

Als Mitglied eines "Teams" erhielt der Soldat vom Ersten Offizier des Zerstörers "H." am 15. Juni 1983 eine "Förmliche Anerkennung" unter Gewährung eines Sonderurlaubs von zwei Tagen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung über einen längeren Zeitraum, insbesondere während der BOST-Ausbildung, weil das "Team" nach Ansicht der britischen Ausbilder den seit langem besten Verpflegungsabschnitt bei deutschen Kriegsschiffen erbracht und damit dazu beigetragen hat, daß das Schiff ein positives Gesamtergebnis in Portland erreicht hat. Die Beurteilung vom 27. März 1985 durch den Ersten Offizier der Fregatte "B." lautete zusammenfassend auf "6 D"; in der ergänzenden Kennzeichnung wurde der Soldat u.a. wie folgt charakterisiert: "Sehr zurückhaltender, im Kameradenkreis jedoch aus sich herausgehend und dann fröhlich wirkender Uffz; L. muß erheblich mehr Selbstbewußtsein entwickeln, um auch seinen Aufgaben als Vorgesetzter gerecht zu werden. ...

4

Seine Arbeit als Bäcker macht ihm erkennbar Freude. Gleichwohl leidet seine Tätigkeit als Küchenunteroffizier und zeitweiliger Vertreter des Proviantmeisters unter seiner nicht konsequent ausgeübten Dienstaufsicht. Das Aufgeben der dienstlich notwendigen Distanz zu seinen Untergebenen, um fachliche Erfahrungen als Koch und mangelndes Durchsetzungsvermögen zu kompensieren, gefährdet seine Position als Vorgesetzter."

5

Die zum 1. April 1985 fällige Beurteilung sowie die vorgesehene Beförderung zum Obermaat wurde wegen des anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahrens vorerst zurückgestellt. Im Juni 1985 erklärte der Schiffsversorgungsoffizier der Fregatte "B." bei seiner Vernehmung als Zeuge durch das Truppendienstgericht Nord, daß er die dienstlichen Leistungen des Soldaten gemäß den Bestimmungen der ZDv 20/6 derzeit mit "5 C" beurteilen würde.

6

Im Bundeszentralregister sind außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragungen enthalten; das Disziplinarbuch enthält keine Eintragungen über Disziplinarmaßnahmen.

7

Der ledige Soldat wird nach Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2, des Bundesbesoldungsgesetzes besoldet und erhält die Zulage für sonstige Dienste, die Marinezulage sowie die Vergütung für Spitzendienst. Im Monat September 1985 hatte er Bruttozüge in Höhe von 2.020,20 DM, die sich als Nettobetrag in Höhe von 1.636,63 DM darstellten und nach Abzug von 47,40 DM eine Auszahlung von 1.589,23 DM ergaben.

8

II.

Im August 1983 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Das Amtsgericht W. verurteilte ihn am 6. April 1984 - 21 Js 32701/83 Ds - wegen zweier Vergehen des Diebstahls im besonders schweren Fall sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Monaten. Auf die Berufung des Soldaten, die er in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch beschränkte, verurteilte ihn das Landgericht M. mit Urteil vom 16. Juli 1984 - 21 Js 32701/83 - 7 Ns - zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis, untersagte deren Neuerteilung vor Ablauf von drei Monaten und zog den Führerschein ein. Beide Urteile sind seit dem 24. Juli 1984 rechtskräftig.

9

Der Befehlshaber der ... leitete mit Verfügung vom 5. März 1985, die dem Soldaten am 12. März 1985 ausgehändigt wurde, gegen ihn das disziplinargerichtliche Verfahren ein. In der Anschuldigungsschrift vom 2. April 1985, die am 18. April 1985 zugestellt wurde, wurde dem Soldaten als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG zur Last gelegt:

"1.
a.
Am 14.08.1983 brach er zwischen 04.00 und 05.00 Uhr einen auf dem Gelände der Firma 'Autohaus' in der S.straße in W. abgestellten fremden Pkw auf und entwendete aus dem Fahrzeug einen Stereoturm im Wert von 400,- DM.
b. Anschließend brach er gegen 05.00 Uhr an der R.straße auf dem Gelände der Firma 'Auto-E.' in W. einen anderen dort abgestellten fabrikneuen Pkw auf und entwendete daraus zwei fest montierte Lautsprecherboxen im Wert von 300,- DM.
c. Bei dem Einbruch in einen weiteren Pkw am gleichen Ort wurde er von der Polizei gestellt.
2.
Die Diebestour führte der Soldat mit dem Pkw seines Vaters aus. Er befuhr damit in W. zwischen 04.00 und 05.00 Uhr öffentliche Straßen, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses (Blutalkoholkonzentration 1,31 Promille) absolut fahruntüchtig war."

10

Das Truppendienstgericht Nord hat das Verfahren durch Urteil vom 20. Juni 1985 - N 10 VL 11/85 - eingestellt und dem Bund die Kosten auferlegt. Es hat sich veranlaßt gesehen, den Soldaten von dem Vorwurf zu 1. c der Anschuldigungsschrift freizustellen, da seines Erachtens insoweit der Beweis für eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung nicht zu führen war. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafurteil hat es zwar eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes und außerhalb militärischer Unterkünfte und Anlagen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) bejaht und in dem teils vorsätzlich, teils fahrlässig herbeigeführten Verhalten ein Dienstvergehen gesehen, das insbesondere hinsichtlich des vorsätzlich begangenen zweimaligen Diebstahls in besonders schwerem Fall "nicht leicht wiegt". Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich um ein durch Alkoholgenuß ausgelöstes einmaliges Fehlverhalten eines "absolut alkoholungeübten Soldaten handelte, der zur Tatzeit noch keinen Vorgesetztendienstgrad besaß und wegen seiner ansprechenden dienstlichen Leistungen später zum Maaten befördert wurde", hielt die Kammer eine einfache Disziplinarmaßnahme, höchstens die gerichtliche Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung, für eine schuldangemessene und erforderliche dienstrechtliche Maßnahme, sah sich jedoch durch § 8 WDO an der Verurteilung zu einer solchen Maßnahme gehindert, da sie weder eine Störung der militärischen Ordnung befürchtete, noch eine ernste Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr feststellen konnte.

11

Der Wehrdisziplinaranwalt beim Truppendienstgericht Nord für den Bereich der ... hat gegen das am 23. August 1985 zugestellte Urteil am 27. August 1985 in vollem Umfang Berufung eingelegt mit dem Antrag,

eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme - mindestens ein Beförderungsverbot - zu verhängen.

12

Er hat die Berufung mit dem am 3. September 1985 beim Truppendienstgerichts eingegangenen Schriftsatz vom 30. August 1985 wie folgt begründet:

13

Das Truppendienstgericht habe den Soldaten von einem dritten Kraftfahrzeugdiebstahl mit der unzutreffenden Begründung freigestellt, daß dafür kein Beweis zu führen sei. Bei genauer Prüfung der Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmerkmale ergebe sich, daß der Soldat zunächst in einen Pkw der Marke Leyland Mini, Farbe blau, eingebrochen sei, einen Stereo-Turm im Wert von 400 DM ausgebaut und im Pkw einen zusätzlichen Schaden von 150 DM verursacht habe; anschließend habe er einen Pkw Lada Niva, Farbe gelb, aufgebrochen und nach dem vergeblichen Versuch, das Fahrzeug zu starten, zwei montierte Lautsprecherboxen im Gesamtwert von 300 DM herausgerissen und an sich genommen; schließlich habe er einen weiteren Lada Niva, Farbe weiß, aufgebrochen, darin "einige Zeit herumgerührt" und sei dann von der Polizei festgenommen worden. Der Verfasser der Anklageschrift habe diesen dritten Eindruck ganz offensichtlich übersehen, weil es sich in den beiden letzten Fällen jeweils um ein Fahrzeug der Marke Lada Niva gehandelt habe; deshalb sei der dritte Fall nicht Gegenstand der strafgerichtlichen Urteilsfindung gewesen. Der Wehrdisziplinaranwalt sei jedoch nicht gehindert, diesen dritten Fall einer Einbruchsserie als Pflichtverletzung anzuschuldigen und dafür den Nachweis zu erbringen.

14

In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht, die in dem 400 km entfernten W. durchgeführt worden sei, habe es der als ersuchter Sitzungsvertreter fungierende Wehrdisziplinaranwalt eines anderen Befehlsbereichs unterlassen, den Tatzeugen Horst O. zu benennen, der die Diebstahlsserie von seinem Fenster aus beobachtet und die Polizei verständigt habe. Im Falle des Bestreitens hätten darüber hinaus auch die Polizeibeamten benannt werden können, die den Soldaten festgenommen hätten.

15

Die Kammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß für den Soldaten als zur Tatzeit noch im Mannschaftsdienstgrad stehenden Unteroffizieranwärter ein Disziplinararrest als einzig angebrachte Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen wäre. Wenn schon "Trunkenheit am Steuer" ein Dienstvergehen sei, bei dem regelmäßig eine Gehaltskürzung verwirkt sei, so bedürfe es keiner näheren Darlegung, daß bei einem zwei- oder dreifachen Diebstahl in besonders schwerem Fall ein auf Grund freiwilliger Verpflichtung längerdienender Zeitsoldat für seinen Dienstherrn zu einer Zumutung werde. Wenn die personalbearbeitende Stammdienststelle der Marine hiervon rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte, wäre der Soldat keinesfalls zum Maat befördert worden und seine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zumindest erwogen worden.

16

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der zu treffenden Maßnahme könne neben Art und Schwere der Tat nicht völlig außer Betracht gelassen werden, daß der Soldat bereits am 21. Februar 1983 zum Unteroffizieranwärter ernannt worden sei, am 1. Juli 1983 den fachlichen Teil seiner Unteroffizierausbildüng bei der ... schule in L. begonnen und während dieses Ausbildungsabschnitts die Straftaten bei einem Kurzurlaub in seiner Heimatstadt W. begangen habe. Dabei sei der Soldat nicht etwa der Versuchung eines Augenblicks erlegen, sondern habe die Straftaten geplant und systematisch mit erheblicher krimineller Energie durchgeführt. Der festgestellte Blutalkoholgehalt von 1,31 Promille habe ihn weder daran gehindert, ein Fahrzeug im Straßenverkehr ohne Unfall zu führen, noch die entwendeten Geräte sachkundig aus den aufgebrochenen Fahrzeugen auszubauen und sie in den von ihm benutzten Pkw zu schaffen.

17

Wenngleich es für den außerdienstlichen Diebstahl keine Regelmaßnahme gebe, sei im Rahmen der Maßnahmebemessung von der Dienstgradherabsetzung auszugehen. Da der Soldat zur Tatzeit als Teilnehmer an einem Unteroffizierlehrgang in die besondere Pflichtenhaltung eines Unteroffiziers eingewiesen worden sei, erscheine zumindest ein längeres Beförderungsverbot, das mit einer Gehaltskürzung verbunden werden könne, nicht nur möglich, sondern auch erforderlich, um den Soldaten künftig zu verantwortlichem und pflichtmäßigem Verhalten in und außer Dienst anzuhalten. Eine Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens könne dagegen von der Truppe "als Freibrief" mißverstanden werden.

Entscheidungsgründe

18

III

1.

Die Berufung ist zulässig; ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

19

2.

Das Rechtsmittel ist vom Wehrdisziplinaranwalt ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden; dabei kann er nur solche Sachverhaltspunkte in die Urteilsfindung einbeziehen, die dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO).

20

Da das Aufbrechen des dritten Pkw Gegenstand der Anschuldigungsschrift unter 1. c. ist, erstreckt sich die Berufung auch auf diesen Sachverhaltspunkt. Sie greift zulässigerweise die vom Truppendienstgericht für die Freistellung des Soldaten von diesem Vorwurf gegebene Begründung, daß der Beweis für eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung hier nicht zu führen gewesen sei, mit dem Hinweis auf dahingehende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, insbesondere die Beobachtungen des Zeugen Horst O. an und trägt vor, daß die Behandlung des dritten Falles der Einbruchsserie des Soldaten sowohl in der Anklageschrift als auch in der strafrechtlichen Urteilsfindung "vergessen" worden sei.

21

3.

Die Berufung hatte Erfolg.

22

a)

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

23

Zu den Anschuldigungspunkten 1. a., b., 2. steht auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts W. vom 6. April 1984 fest:

"In der Nacht vom 13. auf 14. August 1983 hielt sich der Angeklagte auf dem Weinfest in W. auf. Er trank Cola und Wein. Außerdem hatte er an diesem Tag eine Kapsel Rinopront eingenommen. Gegen 02.00 Uhr morgens wurde er von einem Bekannten nach Hause gefahren. Zwischen 04.00 und 05.00 Uhr setzte er sich sodann in den Pkw seines Vaters und fuhr zu der Firma 'Autohaus' in der S.straße in W. Dort brach er einen Pkw der Marke Leyland Mini auf und entwendete einen Stereoturm im Werte von 400,- DM, den er aus diesem Fahrzeug ausbaute. Den Stereoturm legte er in sein Fahrzeug. Anschließend fuhr er weiter zu der Firma 'Autot-E' in der R.straße in W. Hier brach er einen Pkw der Marke Lada auf, setzte sich in das Fahrzeug und versuchte, für längere Zeit, diesen Pkw zu starten. Als ihm dies nicht gelang, riß er zwei montierte Lautsprecherboxen im Gesamtwert von 300,- DM heraus. Diese Boxen brachte er zu seinem Fahrzeug und legte sie in den Kofferraum. Bei seinem Vorgehen wurde der Angeklagte von dem Zeugen O. beobachtet, der sodann die Polizei alarmierte. Der Angeklagte wurde noch auf dem Gelände der Firma 'Auto-E.' gestellt. Während der Fahrt von der Firma 'Autohaus' bis zur Firma 'Auto-E.' war der Angeklagte alkoholbedingt absolut fanruntüchtig. Seine Blutalkoholkonzentration lag zwischen 1,38 und 1,68 Promille. Der Angeklagte hätte seine Fahruntüchtigkeit erkennen können.

Während des gesamten Vorgehens war die Schuldfähigkeit des Angeklagten möglicherweise gemäß § 21 StGB vermindert. Ein völliger Ausschluß der Schuldunfähigkeit lag jedoch nicht vor. Eine um 06.20 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,28 Promille.

...

Zur Frage der Schuldfähigkeit und der Höhe der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten hat der Sachverständige folgendes ausgeführt: Eine Rückrechnung auf die Zeit für 05.00 Uhr ergebe eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,38 und 1,68 Promille. Für die Zeit davor sei die BAK entsprechend höher. Da der Angeklagte eine Kapsel Rinopront eingenommen habe, sei nicht auszuschließen, daß es in Verbindung mit dem Alkohol zu unvorhersehbaren Wirkungen gekommen sei. Es könne daher für den Zeitpunkt 05.00 Uhr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte völlig schuldunfähig gewesen sei. Denn er habe sich so verhalten, daß er nicht volltrunken gewesen sein könne. Insbesondere auf Grund der Tatsache, daß der Angeklagte in der Lage gewesen sei, die Lautsprecherboxen herauszureißen, könne eine Schuldunfähigkeit verneint werden."

24

Diese Feststellungen sind nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindend, nachdem er deren Nachprüfung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO nicht beschlossen hat.

25

Zu dem Anschuldigungspunkt 1. c. steht auf Grund der in der Berufungshauptverhandlung nach § 118 Satz 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Horst O., die dieser in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht W. gemacht hat, fest:

26

Der Soldat brach in der Nacht zum 14. August 1983 gegen 5.00 Uhr auf dem Gelände der Firma "Auto-E." in W. zunächst einen Pkw Lada Niva, Farbe gelb, auf, entwendete daraus die eingebauten Lautsprecherboxen und verstaute sie im Kofferraum eines auf der Rathenaustraße abgestellten Pkw Ford Taunus, Farbe blau; sodann näherte er sich einem weiteren Pkw Lada Niva, Farbe weiß, brach die Dreieckscheibe auf der Beifahrerseite des Wagens auf, entriegelte die Tür, "rührte einige Zeit im Pkw herum" und wurde beim Aussteigen von der - inzwischen benachrichtigten - Schutzpolizei festgenommen. Diese Beobachtung hat der Zeuge von dem Fenster seiner Wohnung aus gemacht.

27

Der Soldat hat zu seiner Entlastung vorgetragen, daß er sich auf Grund des genossenen Alkohols nicht mehr an das Tatgeschehen erinnern könne. Diese Behauptung vermochte der Senat jedoch nicht als glaubhaft anzusehen, da er sich nach Darstellung des Zeugen O. bei Aufbrechen der Kraftfahrzeuge und Wegnahme der Lautsprecherboxen zielstrebig verhalten habe; er hat sich nämlich nach Beobachtung des Zeugen O. im Pkw Lada Niva, Farbe weiß, versteckt, als ein anderes Auto an dem Gelände vorbeifuhr. Diese Reaktion deutet darauf hin, daß der Soldat trotz des genossenen Alkohols und des eingenommenen Medikaments in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren und zu steuern.

28

Diese Auffassung des Senats wird bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. der in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht W. widerspruchsfrei das Vorliegen der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen hat.

29

b)

Der Soldat hat durch das Aufbrechen der Kraftfahrzeuge und die Wegnahme fremder Sachen vorsätzlich und durch die Trunkenheitsfahrt im öffentlichen Straßenverkehr mit dem Pkw seines Vaters fahrlässig gegen seine Pflicht verstoßen, sich außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen außer Dienst so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Ein Fehl verhalten im Sinne der Erfüllung dieses gesetzlichen Tatbestandes ist schon dann pflichtwidrig, wenn es allgemein geeignet ist, den Verlust der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten hervorzurufen; auf den tatsächlichen Eintritt eines solchen Verlustes kommt es dagegen nicht an (BVerwG Urteil vom 6. Februar 1973 - 1 WD 7/71 - m.w.N.).

30

Hingegen ist eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr hierdurch nicht eingetreten, da das private Fehlverhalten des Soldaten nicht ohne weiteres der Bundeswehr als Institution zugerechnet werden dürfte und außergewöhnliche Umstände, die diese Folgerung rechtfertigen könnten, im vorliegenden Fall nicht dargetan oder anzunehmen sind.

31

Der Soldat hat sich somit eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 SG schuldig gemacht.

32

c)

Dieses Dienstvergehen war, wie die Berufung zu Recht geltend gemacht hat, so ernst zu nehmen, daß es mit einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme oberhalb der Gehaltskürzung geahndet werden mußte. Eine Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens hätte in der Truppe als "Freibrief" mißverstanden werden können. Nach § 34 Abs. 1 WDO sind "bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen".

33

Der außerdienstliche Diebstahl eines Soldaten auf Zeit stellt nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate (vgl. BVerwG Urteile vom 1. September 1970 - 2 WD 56/70 -, vom 6. Februar 1973 - 1 WD 7/71 -, vom 24. Oktober 1973 - 2 WD 42/73 -, vom 28. September 1978 - 2 WD 30/78 - und vom 2. Oktober 1981 - 2 WD 48/81) ein ernstzunehmendes bzw. nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen dar, das normalerweise mit einer empfindlichen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu ahnden ist. Wenngleich es hierfür keine bestimmte Maßnahme gibt, die im Regelfall zu verhängen ist, so geht die Ahndung eines solchen Dienstvergehens in der Regel doch über eine Gehaltskürzung hinaus (BVerwG Urteil vom 23. Januar 1974 - 2 WD 20/73). Handelt es sich dabei, wie im vorliegenden Fall, um ein erstmaliges Fehlverhalten ohne dienstlichen Bezug, so hält der Senat die Verhängung der Höchststrafe regelmäßig nicht für vertretbar, zieht die Dienstgradherabsetzung nur unter erschwerenden Voraussetzungen in Betracht (BVerwG Urteil vom 6. Februar 1973 a.a.O. m.w.N.) und sieht ein Beförderungsverbot in der Regel als angemessene Maßnahme an (BVerwG Urteile vom 28. September 1978 und 2. Oktober 1981 a.a.O.).

34

Wenngleich das wiederholte Aufbrechen abgestellter Kraftfahrzeuge und die Wegnahme von Lautsprechergeräten durch Herausreißen aus dem Fahrzeug auf eine erhebliche kriminelle Energie hindeuten, sind keine "erschwerenden Umstände" bei der Begehung des Dienstvergehens gegeben.

35

Vielmehr waren erhebliche Milderungsgründe zu berücksichtigen:

36

aa)

Die Verhaltensweise des Soldaten vor und bei Ausführung der Straftat läßt darauf schließen, daß er in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit auf Grund alkoholbedingter Enthemmung handelte, als er sich nach Heimkehr von einem Weinfest dazu entschloß, zwischen 4.00 und 5.00 Uhr die Betriebe zweier Kfz-Händler in Worms aufzusuchen.

37

Die Schuldfähigkeit des Soldaten war zum Zeitpunkt der Tat nicht ausgeschlossen, aber vermindert. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts W. ergab eine um 6.20 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration des Soldaten von 1,28 Promille, die im Wege der Rückrechnung des Sachverständigen für den Zeitpunkt 5.00 Uhr auf einen Wert zwischen 1,38 und 1,68 Promille schließen läßt und in der Zeit davor entsprechend höher gelegen haben dürfte. Des weiteren konnte nach Meinung des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, daß es bei dem Soldaten nach Einnahme einer Kapsel Rinopront in Verbindung mit dem genossenen Alkohol zu unvorhersehbaren Wirkungen im Sinne verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gekommen ist; ein völliger Ausschluß der Schuldfähigkeit war dagegen nicht anzunehmen. Es kann offenbleiben, ob der Soldat, wie das Truppendienstgericht ausgeführt hat, absolut alkoholungeübt war. Denn selbst wenn er an den Genuß von Alkohol gewöhnt gewesen wäre, wäre bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,38 bis 1,68 Promille im Zusammenwirken mit einem Medikament die - für eine Fahruntüchtigkeit charakteristische - alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit nicht auszuschließen.

38

bb)

Zugunsten des Soldaten war ferner in Rechnung zu stellen, daß er zur Tatzeit noch nicht die Eigenschaft eines Vorgesetzten und damit dessen besondere Verantwortung hatte (vgl. § 10 Abs. 1 SG). Er war zwar als Anwärter für die Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen und nahm als Schüler an der militärfachlichen Ausbildung Maat in der ... schule in L. teil; diese Tatsachen konnten sich aber - entgegen der Ansicht des Wehrdisziplinaranwalts - nicht erschwerend auswirken. Vor Ernennung zum Unteroffizier war der Soldat noch kein Vorgesetzter und kann daher im Falle einer Verletzung seiner Dienstpflichten auch nicht der verschärften Haftung des Vorgesetzten unterworfen werden.

39

cc)

Mildernd ist auch das bisherige erkennbar positive Leistungs- und Persönlichkeitsbild des Soldaten zu berücksichtigen, der von seinen Vorgesetzten ordentlich beurteilt worden ist und in seiner letzten Beurteilung eine Steigerung von der zusammenfassenden Note "6 D" nach "5 C" aufweisen kann.

40

dd)

Zugunsten des Soldaten sprachen ferner seine bisherige tadelfreie Führung und die Tatsache, daß er eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung über einen längeren Zeitraum erhalten hat. Nach Kenntnis des Senats ist diese Anerkennung, insbesondere wegen der besonderen Anforderungen während der BOST-Ausbildung in Portland, die von Seiten der britischen Ausbilder gestellt werden, hoch einzuschätzen.

41

Diese entlastenden Gesichtspunkte haben den Senat zu der Überzeugung gebracht, daß das Fehl verhalten des Soldaten eine Dienstgradherabsetzung noch nicht erfordert.

42

Art und Schwere des Dienstvergehens machten jedoch eine disziplinare Ahndung in Form eines Beförderungsverbotes notwendig, um dem Soldaten sein Fehl verhalten deutlich vor Augen zu führen und ihn zur korrekten Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft anzuhalten. Ein Beförderungsverbot für den Zeitraum von drei Jahren erschien deshalb angemessen, um auch für die Zeit nach dem Ausscheiden des Soldaten aus der Bundeswehr eine nachhaltige Pflichtenmahnung zu gewährleisten.

43

Der Senat hat allerdings davon abgesehen, das Beförderungsverbot gemäß § 54 Abs. 2 WDO mit einer Gehaltskürzung für die restliche Dauer seiner Dienstzeit zu verbinden. Denn der Soldat ist bereits mit monatlichen Ratenzahlungen belastet, die er seinen Eltern dafür schuldet, daß sie ihm ein Darlehen gewährt haben, um ihm die Schadensersatzleistung wegen der straftatbedingten Verbindlichkeiten zu ermöglichen. Die mit einer Gehaltskürzung bezweckte Pflichtenmahnung wird daher im Ergebnis schon durch die monatlichen Ratenzahlungen erreicht; im übrigen wird hierdurch sein monatliches Einkommen nicht unerheblich belastet.

44

4.

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, da er wegen eines Dienstvergehens verurteilt worden ist und die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts vollen Erfolg hatte. Es besteht auch kein Anlaß, etwa aus Billigkeitsgründen den Soldaten ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu Lasten des Bundes freizustellen.

Dr. Glöckner
Hacker
Dr. Schwandt
Petersen
Schmidt