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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1979, Az.: BVerwG 2 WD 68/78

Dienstverstoß eines Soldaten auf Zeit ; Disziplinarverfahren auf Grund einer vorsätzlichen falschen Trennungsgeldabrechnung ; Gefährdung des Vermögens eines Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 68/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 20.04.1978 - AZ: 1 VL 17/77

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt, ferner
Major Schwiering, Oberfeldwebel Wirth als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 20. April 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat durchlief nach achtjährigem Volksschulbesuch eine dreijährige Malerlehre ohne Abschluß. Anschließend war er als angelernter Maler tätig.

2

Zum 1. April 1970 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen und auf Grund seiner Bewerbung mit der Urkunde vom 18. Juni 1970 am 22. Juni 1970 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt, nach deren Ablauf er am 31. März 1974 als Stabsunteroffizier aus der Bundeswehr ausschied. In der Folgezeit war er bei seinem Schwiegervater beschäftigt, bis er zum 2. April 1975 zu einer freiwilligen Wehrübung einberufen wurde, deren Dauer mehrfach, zuletzt bis zum 31. Juli 1975, verlängert wurde.

3

Auf Grund seiner Bewerbung wurde er mit der Urkunde vom 31. Juli 1975 als Stabsunteroffizier am 1. August 1975 erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf acht Jahre festgesetzt und dann Anfang 1979 auf zwölf Jahre bis zum 1. April 1983 verlängert. Am 8. November 1976 wurde er zum Feldwebel ernannt.

4

Nach der Wiedereinstellung wurde er als erster Waffen- und Geräteverwalter, Flak-Unteroffizier und Flak-Feldwebel eingesetzt und mit "voll befriedigend" beurteilt. Nachdem er seit dem 4. April 1978 am dienstzeitbeendenden Unterricht an der Bundeswehrfachschule K. teilgenommen hatte, wurde er im Zusammenhang mit der Weiterverpflichtung zum 1. Januar 1979 als Bodenverteidigungsfeldwebel zum Kommando der ... Luftwaffendivision in A. versetzt.

5

Der Soldat darf das Leistungsabzeichen in Bronze, das Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe für Sicherungspersonal in Bronze und die Schützenschnur in Bronze tragen. Zentralregister und Disziplinarbuch weisen keine ihn betreffenden Eintragungen auf.

6

Die Dienstbezüge des Soldaten betragen in der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 2.043,73 DM brutto, 1.837,33 DM netto zuzüglich 130,00 DM Kindergeld.

7

Der Soldat ist seit dem 29. Dezember 1972 verheiratet, aus der Ehe sind zwei Kinder von fünfeinhalb und zweieinhalb Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten scheinen geordnet zu sein. Ein Darlehen von 5.000,00 DM tilgt er mit monatlich 150,00 DM.

8

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 10. November 1977 als Dienstvergehen zur Last:

  1. 1.

    Er habe am 28. Januar 1977 an der ABC/Se-Schule in S. in seinem Antrag auf Bewilligung einer Reisekostenbeihilfe für Trennungsgeldempfänger für die vom 14. bis 16. Januar 1977 durchgeführte Familienheimfahrt als Beförderungsmittel seinen eigenen Pkw angegeben und die Richtigkeit dieser Angaben versichert, obwohl er im Pkw eines Kameraden mitgefahren sei. Er hätte zumindest erkennen können und müssen, daß seine falsche Angabe zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Reisebeihilfe zu Lasten des Bundes führen werde.

  2. 2.

    Er habe am 7. Februar 1977 in K. in seiner Reisekostenrechnung wahrheitswidrig angegeben, nach Beendigung des Lehrgangs an der ABC/Se-Schule die Dienstreise von S. nach K. mit eigenem Pkw durchgeführt zu haben, obwohl er zu den Kosten einer Bundeswehrurlauberfahrkarte mit der Deutschen Bundesbahn gefahren sei.

9

Zum Anschuldigungspunkt 2 heißt es im Ermittlungsergebnis nach einem Hinweis, die Bundeswehrurlauberfahrkarte habe 37,00 DM gekostet:

"Aufgrund dieser wissentlich falschen Angabe wären ihm unter Berücksichtigung des Militär-Tarifs 71,04 DM erstattet worden, wenn die Unrichtigkeit seiner Darstellung nicht vor Auszahlung der Reisekosten bemerkt worden wäre."

10

Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 20. April 1978 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres. Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt als erwiesen an, wertete das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten, treu zu dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie nach einem Hinweis auf die verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) aus:

11

Unwahre Angaben gegenüber dem Dienstherrn seien insbesondere dann als schweres Dienstvergehen anzusehen, wenn sie in eigener Angelegenheit und mit der ausdrücklichen Versicherung ihrer Richtigkeit abgegeben würden. Dies gelte um so mehr, wenn sie zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils zum Nachteil des Dienstherrn gemacht würden. Der Dienstherr müsse sich bei der Vielzahl der Erstattungsanträge unbedingt darauf verlassen können, daß die Angaben der Antragsteller wahr seien. Durch seine unlauteren Machenschaften habe der Soldat das Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit in nicht unerheblichem Maße erschüttert. Die Höhe des unrechtmäßig erlangten Betrages spiele angesichts dieses Vertrauensbruchs keine entscheidende Rolle. Bei Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sei eine Disziplinarmaßnahme erforderlich gewesen, die auch einer allgemeinen Verlockung zur Unredlichkeit Halt gebiete, aus der sich eine Gefahr für die militärische Ordnung ergeben könne, und die dem Soldaten mit Nachdruck die nicht unerhebliche Schuld seines Vertrauensbruchs zum Bewußtsein bringe. Zugunsten des Soldaten seien seine sonst gute dienstliche Führung und seine ordentlichen dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Die Kammer habe deshalb eine Dienstgradherabsetzung, die bei betrügerischen Handlungen gegenüber dem Dienstherrn durchaus zu erwägen sei, noch nicht für verwirkt gehalten; zur angemessenen Ahndung sei jedoch die Verhängung eines Beförderungsverbotes für die Dauer eines Jahres unumgänglich gewesen.

12

Gegen dieses ihm am 24. Mai 1978 zugestellte Urteil hat der Soldat am 19. Juni 1978 Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Zur Begründung hat der Verteidiger vorgetragen:

13

Die Verhängung eines Beförderungsverbotes durch die Kammer verstoße gegen die Zumessungsrichtlinien des gemäß § 54 Abs. 5 WDO im disziplinargerichtlichen Verfahren anwendbaren § 34 WDO. Danach sei in der Regel mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei einem erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen. Daraus folge, daß beim erstmaligen Dienstvergehen, wie hier, zunächst eine einfache Disziplinarmaßnahme zu verhängen sei. Nur dann könne das Gericht sofort zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme übergehen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr als ausreichend erscheinen ließen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Es handele sich nicht um ein besonders schweres Dienstvergehen. Soweit das Gericht in der Urteilsbegründung von betrügerischen Handlungen gegenüber dem Dienstherrn gesprochen und dem Soldaten vorgeworfen habe, die Angaben in der Reisekostenrechnung "zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils" gemacht zu haben, könne dem nicht gefolgt werden. Ein Betrug liege nämlich nicht vor. Der Soldat sei auf Grund der Belehrung durch den Angestellten Fiene der Auffassung gewesen, daß es für die Höhe des Anspruchs unbeachtlich sei, ob er die Reisekosten als Selbstfahrer, Bahnfahrer oder Mitfahrer abrechne. Erstattet werde in jedem Fall der Bahntarif für die zweite Klasse. Da nach seiner Auffassung der Anspruch in der Höhe von seinen Angaben unabhängig sei, habe er nicht einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangen wollen. Auch wenn der Angestellte F. eine Belehrung so nicht erteilt haben sollte, sei jedenfalls der Soldat der Ansicht gewesen, in jedem Fall die Bahnkosten für die zweite Klasse erstattet zu erhalten, gleichgültig, welche Angaben er in der Reisekostenrechnung mache. Nach seinen Vorstellungen sei demnach der erwartete Vermögensvorteil rechtmäßig gewesen. Er habe sich insoweit in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden. Der Soldat sei in den vorangegangenen Lehrgängen immer Selbstfahrer gewesen und habe gewußt, wie er in diesen Fällen die Reisekostenabrechnung auszufüllen habe. Es sei daher verständlich, daß er auch bei dieser Dienstreise den komplizierten Reisekostenantrag wie gewohnt ausgefüllt habe, da sich nach seiner Meinung bei der Abrechnung daraus kein Unterschied ergebe. Ihm könne allenfalls vorgeworfen werden, daß er bei genügender Aufmerksamkeit diesem Irrtum nicht hätte erliegen dürfen. Dies sei aber bei einem Tatbestandsirrtum unerheblich. Da ein betrügerisches Verhalten des Soldaten folglich zu verneinen sei, könne auch nicht von einem schweren Dienstvergehen gesprochen werden.

14

Auch andere Gründe für eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme seien nicht ersichtlich. Es erscheine vielmehr nur eine milde Ahndung des Dienstvergehens gerechtfertigt. Dafür spreche zum einen das geringe Maß der Schuld. Zwar habe der Soldat Tatsachen behauptet, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er sei jedoch der Auffassung gewesen, daß es auf deren Richtigkeit nicht ankomme. Er habe daher in bezug auf die Wahrheitspflicht in einem Verbotsirrtum gehandelt, der allerdings vermeidbar gewesen sei. Dadurch werde zwar die Schuld nicht ausgeschlossen, aber erheblich verringert.

15

Weiter sei zu berücksichtigen, daß das Verhalten des Soldaten dienstlich und außerdienstlich bisher untadelig gewesen sei. Er lebe in geordneten Familienverhältnissen und sei weder vorbestraft noch disziplinar gemaßregelt. Er sei im Gegenteil von seinen Vorgesetzten immer positiver beurteilt worden. Seine letzte Beurteilung laute auf "voll befriedigend". Auch sein derzeitiger Disziplinarvorgesetzter habe ihn als fleißig, korrekt und ehrlich bezeichnet und besonders sein Pflichtbewußtsein und seine Zuverlässigkeit hervorgehoben und seine Weiterverpflichtung befürwortet. Das widerlege die Annahme des Gerichts, das Vertrauen in die dienstliche Zuverlässigkeit des Soldaten sei in nicht unerheblichem Maße erschüttert worden. Es handele sich vielmehr um einen ordentlichen, pflichtbewußten Soldaten, der durch einen Irrtum in eine einmalige Verfehlung geraten sei. Auch das Persönlichkeitsbild des Soldaten sei positiv, er werde weiter seinen dienstlichen Pflichten mit erhöhter Aufmerksamkeit nachkommen und seinen Untergebenen ein Vorbild bleiben. Generalpräventive Gesichtspunkte dürften nicht zu einer Verschärfung der Maßnahme führen.

16

Aus all diesen Gründen könne auf eine disziplinargerichtliche Maßnahme nicht erkannt werden. Soweit eine Ahndung des Dienstvergehens durch eine einfache Disziplinarmaßnahme in Betracht käme, sei diese Möglichkeit nach § 9 Abs. 2 WDO durch Zeitablauf ausgeschlossen. Das Verfahren sei daher einzustellen.

17

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit einem Schriftsatz vom 26. Juli 1978 zu der Berufung wie folgt Stellung genommen:

18

Die Berufung des Soldaten sei zulässig und nach ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt. Der Soldat bestreite, die unwahren Angaben zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gemacht und betrügerische Handlungen begangen zu haben. Solche Feststellungen seien zwar zumindest in dieser Deutlichkeit erst in den Zumessungserwägungen des angefochtenen Urteils enthalten, gehörten aber zu den Tat- und Schuldfeststellungen, so daß das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen zu einer unbeschränkten Berufung führe.

19

Soweit das Urteil auch zum Anschuldigungspunkt 2 festgestellt habe, der Soldat habe zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gehandelt, gehe die Kammer über den Vorwurf der Anschuldigungsschrift hinaus. Im Anschuldigungspunkt 2 fehle im Gegensatz zum Anschuldigungspunkt 1 im verfügenden Teil der Vorwurf, der Soldat habe zumindest erkennen können und müssen, daß seine falsche Angabe zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Reisekostenvergütung führen könne. Der Hinweis im Ermittlungsergebnis auf die sich aus der unrichtigen Angabe ergebenden Auswirkungen für die Reisekostenabrechnung sprächen nicht gegen diese Auslegung der Anschuldigungsschrift. Es fehle auch hier jede Ausführung zur subjektiven Tatseite. Außerdem sei zu diesem Punkt eine Verletzung der Treuepflicht nicht vorgeworfen. Auch die Feststellung, der Soldat sei geständig, lasse darauf schließen, daß hier nur die von ihm eingeräumten unrichtigen Angaben im Antrag auf Erstattung der Reisekosten vom 7. Februar 1977 vorgeworfen werden sollten. Nach § 103 WDO sei es daher nicht zulässig, zum Punkt 2 als Pflichtverletzung ein betrügerisches Verhalten des Soldaten festzustellen. Dies hindere allerdings nicht, die vom Soldaten schuldhaft herbeigeführte Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn als Auswirkung des Dienstvergehens bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen.

20

Im Anschuldigungspunkt 1 sei dem Soldaten über die unrichtigen Angaben in seinem Antrag auf Bewilligung einer Reisebeihilfe hinaus in erster Linie eine dadurch bewirkte vorsätzliche Schädigung des Vermögens des Dienstherrn vorgeworfen worden. Eine fahrlässig herbeigeführte Vermögensschädigung sei mit der Formulierung "zumindest" hilfsweise angeschuldigt, nämlich für den Fall, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Einlassung des Soldaten als nicht widerlegt anzusehen wäre, er habe geglaubt, seine unrichtigen Angaben seien ohne Einfluß auf die Höhe des Erstattungsbetrages.

21

Es spreche zwar vieles dafür, daß es für den Zeugen F. bei seiner Belehrung weniger um die inhaltliche Richtigkeit der Angaben als um die reibungslose verwaltungstechnische Abwicklung gegangen sei. Dadurch habe bei den Lehrgangsteilnehmern der Eindruck entstehen können, ihre Angaben würden seitens der Truppenverwaltung bzw. des "sachlich richtig" zeichnenden Kompaniefeldwebels nicht überprüft werden. Es könne dem Soldaten aber nicht geglaubt werden, er sei auf Grund der Belehrung des Zeugen F. der Auffassung gewesen, eine Reisebeihilfe in Höhe der Bahnkosten zweiter Klasse stehe ihm auch dann zu, wenn er als Mitfahrer erheblich niedrigere Kosten gehabt habe. Gerade wenn der Zeuge F. zum Ausdruck gebracht haben sollte, ihm sei es egal, was die Lehrgangsteilnehmer eintrügen, sie sollten sich aber nicht erwischen lassen, spreche dies gegen die Einlassung des Soldaten, er habe sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "rechtswidriger Vermögensvorteil" im Irrtum befunden, und ihm habe das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit sogar bei den unwahren Angaben im Antragsformular gefehlt. Der Soldat könne sich daher zum Anschuldigungspunkt 1 weder auf einen Tatbestandsirrtum noch auf einen Verbotsirrtum berufen. Bei der Abrechnung der Rückreise sei es nicht um eine Familienheimfahrt, sondern um eine Dienstreise gegangen, wie sie der Soldat während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr sicher schon häufig durchgeführt und abgerechnet habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Soldat gewußt habe, daß er für diese Fahrt eine Bundeswehrurlauberfahrkarte nicht hätte lösen dürfen. Jedenfalls habe er gewußt, daß er bei einer Abrechnung der Dienstreise auf Grund seiner unrichtigen Angaben, mit dem Pkw gefahren zu sein, mindestens in Höhe der Kosten für eine Militärdienstfahrkarte und damit erheblich über den von ihm tatsächlich bezahlten 37,00 DM abgefunden worden wäre. Es könne deshalb dem Soldaten auch hier nicht geglaubt werden, er sei davon ausgegangen, es komme für die Höhe der Abfindung auf Wahrheit oder Unwahrheit seiner Angaben nicht an. Von einem Irrtum über die Pflichtwidrigkeit der bewußt unrichtig abgegebenen Erklärung könne deshalb hier um so weniger die Rede sein, als die angeblich mißverständliche Belehrung des Zeugen F. sich nicht auf diese bei der Stammeinheit abzurechnende Reise erstreckt habe. Für die Berufungshauptverhandlung sei die Einvernahme der bereits gerichtlich vernommenen oder zusätzlicher Zeugen nicht erforderlich. Er habe keine Bedenken dagegen, die Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen der genannten Zeugen aus der Verfahrensakte M 1 - VL 17/77, die er beigezogen habe, auch in der Hauptverhandlung vor dem Wehrdienstsenat zu verlesen.

22

Auch den Ausführungen der Berufungsschrift zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme könne nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate bedeute die Reihenfolge der Zumessungsgesichtspunkte in § 34 Abs. 1 WDO zumindest insoweit eine Rangordnung, als stets von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens auszugehem sei. Danach bestimme sich der Rahmen, innerhalb dessen sich die weiteren in § 34 Abs. 1 WDO genannten Zumessungsgründe zugunsten oder zu Lasten des Soldaten auswirken könnten. Damit, aber auch mit der Einstufungsfunktion, die disziplinargerichtlichen Maßnahmen zukomme, wäre es unvereinbar, dem lediglich formalen Gesichtspunkt des § 34 Abs. 2 WDO im disziplinargerichtlichen Verfahren entscheidende Bedeutung beizumessen. Ein nach seiner Eigenart schweres Dienstvergehen könne nicht deshalb mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme geahndet werden, weil es die erste disziplinar relevante Pflichtverletzung des Soldaten sei. Die Kammer habe zutreffend betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn als ein stets die Frage einer Dienstgradherabsetzung aufwerfendes Dienstvergehen angesehen. Wenn das Truppendienstgericht von einer solchen Maßnahme abgesehen und ein Beförderungsverbot in der gesetzlichen Mindestdauer verhängt habe, so seien dabei sämtliche aus den Tatumständen und dem guten Persönlichkeitsbild des Soldaten sich ergebenden mildernden Gesichtspunkte berücksichtigt worden. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme könne auch nicht berücksichtigt werden, ob der Soldat möglicherweise nicht weiterverpflichtet werde, wenn es bei der von der Kammer verhängten Maßnahme bleibe.

23

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat sich unter dem 24. November 1978 noch einmal zu der Berufung geäußert.

24

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

25

2.

Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt; denn sie wendet sich gegen die Feststellung der Kammer, der Soldat habe in betrügerischer Absicht gehandelt. Auch wenn die Kammer diese Feststellung erst in ihren Zumessungserwägungen getroffen hat, gehört sie zu den Tat- und Schuldfeststellungen, die der Senat nur bei einer vollen Berufung nachprüfen kann.

26

Der Senat hatte deshalb - ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) - eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

27

Die Anschuldigungsschrift erwies sich als auslegungsbedürftig. Der Senat hat wie die Kammer den unter 2. erhobenen Vorwurf mit Rücksicht auf die Ausführungen im Ermittlungsergebnis dahin ausgelegt, daß dem Soldaten nicht etwa ausschließlich unrichtige Angaben in seinem Dienstreiseantrag, sondern diese und darüber hinaus ein versuchter Betrug zum Nachteil des Dienstherrn angelastet werden sollten.

28

3.

Die Berufung des Soldaten erwies sich als unbegründet.

29

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussage des Verwaltungsangestellten F. in der Berufungshauptverhandlung sowie der verlesenen Aussagen der Oberfeldwebel N. und H., des Feldwebels S., des Stabsunteroffiziers Sc. und des Leutnants M. vor der Truppendienstkammer im Verfahren M 1 - VL 6/77 sowie des Oberleutnants L. in erster Instanz folgendes festgestellt:

30

Zu Anschuldigungspunkt 1:

31

Vom 4. Januar bis 4. Februar 1977 nahm der Soldat an einem Lehrgang an der ABC/Se-Schule in S. teil. Eine ihm für diese Zeit zustehende Familienheimfahrt führte er vom 14. bis 16. Januar 1977 durch. Ebenso wie zwei weitere Unteroffiziersdienstgrade ließ er sich dabei von Oberfeldwebel N. in dessen Kraftfahrzeug mitnehmen. Bei der Hinfahrt setzte N. den Soldaten an dessen Wohnung in K. ab. Zum Antritt der Rückfahrt von E., dem Wohnort des Oberfeldwebels N. aus ließ sich der Soldat dorthin von Feldwebel S. mit dessen Pkw mitnehmen. Ob er dabei von Feldwebel S. in K. oder in B. abgeholt wurde und dazu mit der Bundesbahn von K. nach B. gefahren war, hat sich nicht mehr aufklären lassen. Der Soldat zahlte, ebenso wie die übrigen Teilnehmer an der Fahrt, Oberfeldwebel N. einen Unkostenbeitrag von 35,00 DM.

32

Am 28. Januar 1977 beantragte der Soldat bei der Truppenverwaltung der ABC/Se-Schule in S. eine Reisebeihilfe für diese Familienheimfahrt. Dabei gab er wahrheitswidrig an, die Familienheimfahrt mit dem eigenen Pkw, polizeiliches Kennzeichen ... durchgeführt zu haben. Auf Grund dieser Angaben erhielt er eine Reisebeihilfe in Höhe von 107,40 DM ausgezahlt. Bei wahrheitsgemäßen Angaben zur Durchführung dieser Reise wären ihm nur etwa 30 bis 35,00 DM unter Berücksichtigung der Kürzung des Trennungsgeldes auszuzahlen gewesen

33

Die Einlassung des Soldaten, er habe auf Grund einer in S. von dem Verwaltungsangestellten F. als Rechnungsführer der Schule erhaltenen Belehrung davon ausgehen können, es sei völlig unerheblich, was er in dem Antrag eintrage, es werde in jedem Fall der Preis einer Berufstätigenkarte der Bundesbahn erstattet, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der Verwaltungsangestellte F. hat als Zeuge bekundet, er habe sich zu keiner Zeit in dieser Weise geäußert. Er habe lediglich erklärt, daß nicht mehr als die Kosten der Berufstätigenkarte erstattet werde. Es sei auch bei der Belehrung auf die verschiedenen Möglichkeiten bei der Durchführung der Familienheimfahrt eingegangen und dabei auch der Fall der Mitnahme erwähnt worden. Diese Aussage wird bestätigt durch die des Stabsunteroffiziers Sc., der darüber hinaus bekundet hat, F. habe ausdrücklich auf eine wahrheitsgemäße Ausfüllung der Anträge hingewiesen. Daran hat sich zwar der Verwaltungsangestellte F. selbst nicht mehr erinnern Können, der Senat hatte aber keinen Anlaß, insoweit an der Aussage des Stabsunteroffiziers Sc. zu zweifeln. Soweit dieser teilweise Aussagen der Oberfeldwebel N. und H. und des Feldwebels S. entgegenstanden, war nicht zu verkennen, daß deren Aussagen sich nicht eindeutig auf die in diesem Lehrgang erteilte Belehrung durch den Zeugen Fiene beziehen ließen. Die Zeugen hatten mehrfach an Lehrgängen an der ABC/Se-Schule in S. teilgenommen und waren dabei jeweils auch bei Belehrungen durch den Angestellten F. zugegen gewesen. Sie konnten in ihren Vernehmungen vor der Kammer nicht mehr mit Bestimmtheit angeben, auf welche dieser Belehrungen sich ihre Erinnerung bezog. Demgegenüber hatte - ebenso wie der Soldat - Stabsunteroffizier Sc., damals noch Unteroffizier, erstmals an einem Lehrgang an der ABC/Se-Schule teilgenommen. Nur bei seiner Aussage über den Inhalt dieser Belehrung ließ sich zweifelsfrei feststellen, daß es sich um die auch vom Soldaten gehörte Belehrung handelte. Auch nach dem von Stabsunteroffizier Sc. wiedergegebenen Inhalt dieser Belehrung war es unmöglich, sie in der vom Soldaten behaupteten Weise mißzuverstehen. Darüber hinaus hat der Soldat mit dem Formular auch den unmittelbar über seiner Unterschrift stehenden Satz zur Kenntnis genommen: "Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit vorstehender Angaben. Die eingesetzten Kosten sind/wären mir wirklich entstanden." Selbst wenn er dieses Formular nicht gründlich durchgelesen haben mag, hat er oft genug vorher Dienstreiseanträge und in einem Fall auch einen Antrag auf Bewilligung einer Reisebeihilfe ausgefüllt. Der Senat hat dem Soldaten nicht abgenommen, daß er dabei stets den Hinweis auf die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben übersehen haben könnte. Im übrigen enthielt auch dieses Antragsformular eine Reihe von Fragen, die einer etwaigen Annahme des Soldaten entgegenstanden, es komme für die Höhe der Reisebeihilfe auf die tatsächlich entstandenen Kosten nicht an. Einmal enthält dieses Formular unter I.4. die Spalte "bei Mitnahme: Besitzer des Kraftfahrzeuges" und unter 1.9. "bei Mitnahme: dem Besitzer des Kraftfahrzeuges habe ich für die Mitnahme laut anliegender Bescheinigung gezahlt". Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Soldat zwar die Spalten 1.3. und 1.5. gelesen und ausgefüllt, die dazwischen liegende Spalte 1.4. aber überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Er hat überall da Angaben gemacht, wo es nötig war, um die Durchführung der Fahrt mit eigenem Kraftfahrzeug darzutun. Das setzt voraus, daß er das gesamte Formular durchgesehen hat. Da regelmäßig in derartigen Anträgen nur Angaben gefordert werden, die auch für die Abrechnung erheblich sind, konnte sich der Soldat nicht darüber im Zweifel befinden - und nach Überzeugung des Senats hat er sich auch nicht im Zweifel darüber befunden -, daß er im Falle einer Mitnahme nur die ihm dadurch entstandenen Kosten, nicht aber die Kosten einer Bundesbahnfahrkarte beanspruchen konnte. Soweit der Soldat - entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges - nicht einmal gewußt haben will, daß die Kosten einer Berufstätigenrückfahrkarte wesentlich höher lagen als die von ihm an Oberfeldwebel N. gezahlte Mitnahmeentschädigung, hat ihm der Senat nicht geglaubt. Einmal hat der Soldat spätestens bei der Auszahlung erfahren, wie hoch die Reisebeihilfe war und daß sie ganz erheblich über seinen Aufwendungen lag, zum ändern weiß jeder, der auch nur gelegentlich mit der Bundesbahn fährt, daß er nicht für 35,00 DM mehr als 1.200 km mit der Bundesbahn fahren kann.

34

Die weiter vom Soldaten für die unrichtige Ausfüllung gegebene Begründung, er habe bisher nur Familienheimfahrten und Dienstreisen mit dem eigenen Pkw durchgeführt und deshalb gewußt, wie in solchen Fällen Anträge auszufüllen seien, er habe es darum der Einfachheit halber wieder genauso gemacht, hätte allenfalls dann die unrichtigen Angaben verständlich erscheinen lassen können, wenn der Soldat davon ausgehen konnte, es sei unerheblich für die Abrechnung, was er angebe. Nachdem der Senat überzeugt ist, daß der Soldat nicht von dieser Annahme ausging, verliert auch diese Einlassung ihre Bedeutung. Im übrigen hätte es weit geringerer Mühen bedurft, statt der Angaben zur Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges den Oberfeldwebel N. als Mitnehmenden aufzuführen und die ihm gezahlte Entschädigung anzugeben. Daß der Soldat, dem auch in den Beurteilungen schnelle Auffassungsgabe bescheinigt wird, zu einer wahrheitsgemäßen Ausfüllung des Formulars nicht in der Lage gewesen wäre, hat er selbst nicht ernstlich behaupten wollen.

35

Der Senat ist danach überzeugt, daß der Soldat wußte, der Dienstherr erwarte von ihm wahrheitsgemäße Angaben in dem Antrag auf Bewilligung einer Reisebeihilfe, und daß er mit den unrichtigen Angaben die Auszahlung einer höheren als der ihm zustehenden Reisebeihilfe erstrebte. Der Soldat hat mit diesem Betrug zum Nachteil des Dienstherrn vorsätzlich seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Mit seinen unwahren Angaben in dem Antrag verstieß er außerdem vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG).

36

Zu Anschuldigungspunkt 2:

37

Nach Beendigung des Lehrgangs trat der Soldat am 4. Februar 1977 die Rückreise nach K. mit der Bundesbahn an. Unter Vorlage seines Truppenausweises erhielt er am Fahrkartenschalter eine Bundeswehrurlauberfahrkarte zum Preise von 37,00 DM. Am 7. Februar 1977 beantragte er bei seiner Einheit die Reisekostenvergütung für die Rückreise. Dabei gab er an, er habe das eigene Kraftfahrzeug benutzt. Nach diesen Angaben hätte ihm auf Grund des Bundesbahnmilitärtarifs eine Fahrtkostenerstattung von 71,04 DM zugestanden. Sie wurde ihm nicht ausgezahlt, weil inzwischen die Unrichtigkeit seiner Angaben festgestellt worden war.

38

Die Einlassung des Soldaten entspricht hier im wesentlichen der zu Anschuldigungspunkt 1. Soweit der Soldat in der Berufungshauptverhandlung - entgegen seiner der Niederschrift zu entnehmenden Einlassung vor der Kammer - nicht gewußt haben will, daß er mit den Angaben in seinem Dienstreiseantrag mehr erhalten werde, als die von ihm verauslagten 37,00 DM, hat ihm der Senat nicht geglaubt. Der Soldat mußte einräumen, daß er sich deshalb einen Berechtigungsschein für die Bundeswehrurlauberfahrkarte hatte geben lassen, weil er wußte, daß diese wesentlich billiger als die normale Fahrkarte war. Vollends versagt hier seine Ausrede, er habe so wie immer den Antrag ausgefüllt, sonst sei er immer mit dem eigenen Pkw gefahren. Er hatte die Hinreise nach S. mit der Bundesbahn angetreten und abgerechnet. Dabei hatte er eine Militärfahrkarte erhalten. Ob er zunächst beabsichtigt hatte, bei der Rückfahrt mit einem Kameraden mitzufahren, und dann, als sich dies zerschlug, nicht mehr rechtzeitig einen Militärgutschein hätte bekommen können, hat der Senat dahingestellt sein lassen. Es war sowohl für die Bewertung des Verhaltens als auch für die Maßnahmebemessung unerheblich, ob der Soldat es schon bewußt unterließ, sich einen Militärfahrschein zu beschaffen, um dann höhere als die ihm tatsächlich entstandenen Reisekosten zu beanspruchen, oder ob er sich dazu erst entschloß, als er seine Reisekostenabrechnung ausfüllte.

39

Der Soldat wußte auch hier, daß er zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet war - auch die Reisekostenrechnung enthält unmittelbar über der für die Unterschrift vorgesehenen Spalte einen derartigen Hinweis -, er wollte auch in diesem Fall mit den unrichtigen Angaben die Auszahlung eines höheren als des ihm zustehenden Betrages erreichen. Daß es dazu nicht mehr kam, sein Betrug also über das Versuchsstadium nicht hinauskam, ist nicht sein Verdienst.

40

Auch das zum Anschuldigungspunkt 2 festgestellte Verhalten stellt eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Soldaten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und zur Wahrhaftigkeit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) dar.

41

Insgesamt hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er auf Grund seines Vorgesetzteneigenschaft verleihenden Dienstgrades verschärft haftet (§ 10 Abs. 1 SG).

42

Mit Recht hat die Kammer den vollendeten und versuchten Betrug zum Nachteil des Dienstherrn als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen angesehen, daß selbst dann die Dienstgradherabsetzung verwirkt ist, wenn der teils erreichte, teils erstrebte Vermögensvorteil nicht wesentlich über 100,00 DM liegt. Entscheidend ist dabei nicht die Höhe des dem Dienstherrn zugefügten Schadens, sondern der Vertrauensverlust, der mit einem derartigen Verhalten eintritt. Nennenswerte Milderungsgründe hat der Senat nicht festzustellen vermocht. Es entspricht seiner ständigen Rechtsprechung, daß selbst erheblich über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen - solche waren hier nicht einmal festzustellen - und eine bis dahin einwandfreie Führung nicht von einer nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens gebotenen reinigenden Disziplinarmaßnahme absehen lassen können. Selbst wenn der Soldat, wie er behauptet, aus der Erfahrung bei früheren Anträgen den Eindruck hätte gewinnen können, es werde auch von den Rechnungsführern nicht ganz korrekt verfahren, würde das weder sein Verhalten rechtfertigen noch entschuldigen. Es könnte nicht einmal sein Fehlverhalten in einem so wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, daß deshalb nicht nur die an sich nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens verwirkte Dienstgradherabsetzung, sondern selbst noch das von der Kammer statt dessen verhängte Beförderungsverbot in dem gesetzlichen Mindestumfang als zu hart erscheinen würde. Der Senat konnte wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO) die von der Kammer verhängte Maßnahme nicht verschärfen; sie noch zu mildern, war nicht vertretbar. Soweit der Verteidiger sein Begehren auf § 34 Abs. 2 WDO zu stützen sucht, verkennt er, daß schon der Wortlaut des Gesetzes ("in der Regel") die Verhängung gerichtlicher Disziplinarmaßnahmen bei erstmaligen Dienstvergehen nicht ausschließt. Ist eine reinigende Maßnahme nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens unerläßlich, so kann und muß sie auch gegen einen bis dahin noch nicht disziplinar gemaßregelten Soldaten verhängt werden.

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4.

Da die Berufung des Soldaten völlig erfolglos blieb, waren ihm nach § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Das Gesetz läßt in einem solchen Falle die Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund nicht zu.

Dr. Glöckner
Dr. Leußer
Dr. Knackstedt
Schwiering
Wirth