Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1992, Az.: BVerwG 2 WD 41.91
Wehrrecht; Disziplinarrecht; Disziplinarmaßnahme; Sexuelle Annäherung eines Stabsoffiziers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 41.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 17.04.1991 - AZ: 3 VL 4/91
Rechtsgrundlage
- WDO
Fundstellen
- BVerwGE 93, 227 - 231
- NVwZ 1992, 986 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 426-427 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrr 1993, 34-36
Amtlicher Leitsatz
Ein Soldat im Dienstgrad eines Stabsoffiziers, der versucht, zu einem Lehrgangsteilnehmer sexuelle Kontakte anzubahnen, untergräbt die Grundlagen der Disziplin und gibt dadurch als Vorgesetzter ein außerordentlich schlechtes Beispiel. Er ist deshalb mit einer nachhaltigen disziplinargerichtlichen Maßnahme zu belegen.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
vom 14. und 15. Januar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Widmaier,
sowie
Oberstarzt Dr. Spahn, Oberstleutnant von Buddenbrock als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 15. Januar 1992
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung des Soldaten wird auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 17. April 1991 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren und einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres verurteilt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 46 Jahre alte Soldat bestand im Juli 1966 in Garmisch-Partenkirchen das Abitur. Danach war er für kurze Zeit als Bauhilfsarbeiter in Kochel tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 3. Oktober 1966 zum Gebirgsjägerbataillon ... in M. einberufen und mit Urkunde vom 16. September 1966 am 7. Oktober 1966 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Jäger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf zwei und schließlich auf vier Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 20. März 1969 wurde er mit Wirkung vom 1. April 1969 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen.
Nachdem der Soldat den Unteroffizieranwärter-Lehrgang - Form II ("PzGrenmot") - mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1967 zum Fahnenjunker und nach Bestehen des Fähnrichlehrganges ("ROA") mit "ausreichend" mit Wirkung vom 1. Juli 1968 zum Fähnrich und am 7. Januar 1969 zum Oberfähnrich ernannt. Mit Urkunde vom 20. März 1969 wurde er mit Wirkung vom 1. April 1969 zum Leutnant, mit Urkunde vom 29. November 1971 am 3. Dezember 1971 zum Oberleutnant, mit Urkunde vom 25. April 1975 am 9. Mai 1975 zum Hauptmann und mit Urkunde vom 5. Dezember 1989 mit Wirkung vom 1. Januar 1990 zum Major befördert.
Der Soldat besuchte an der Heeresoffizierschule ... in M. vom 2. Juli 1968 bis 28. März 1969 den 25. Offizierlehrgang I und vom 8. Januar bis 26. Juni 1970 den 27. Offizierlehrgang II. Die Lehrgänge bestand er mit "ausreichend" bzw. "befriedigend". Vom 20. September bis 21. Dezember 1977 nahm er an dem Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr teil, den er mit "befriedigend" bestand. Nach Verwendungen als Zugführeroffizier bei der 4./und 2./Gebirgsjägerbataillon ... in M. sowie der Fernmeldausbildungskompanie ... in M., der 4./Gebirgsjägerbataillon ... in M.S und der Heeresunteroffizierschule II in A.J, wurde der Soldat als S 2-Offizier bei der 1./Gebirgssanitätsbataillon ... in M., als Kompaniechef bei der 2./Gebirgsjägerbataillon ... in M. und als S 4-Offizier bei der 1./Gebirgsjägerbataillon ... in M. eingesetzt. Zum 1. Oktober 1981 wurde er zur 1./Gebirasiäaerbataillon ... in M. als s 4-Offizier und zum 1. April 1983 zur Kampftruppenschule 1, Lehrgruppe C, in H. als Jägeroffizier und Hörsaalleiter versetzt. Vom 20. September bis 16. Dezember 1983 nahm er am S 3-Verwendungslehrgang der Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr teil. Zum 1. April 1986 wurde er nach H. zur Kampftruppenschule 1, Stabsgruppe, als Offizier zbV und zum 1. Oktober 1986 zur 1./Kampftruppenschule 1 als Panzergrenadieroffizier und Hörsaalleiter versetzt. Vom 1. Oktober 1987 an wurde er zur Truppenübungsplatzkommandantur H. als S 3-Offizierr vom 1. Januar 1989 an zur Gebirgs- und Winterkampfschule in M. als Offizier zbV und auf Grund des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, vom 1. Mai 1990 an zum Stab der 1. Gebirgsdivision in G. als Offizier zbV versetzt.
In seinen Verwendungen als Zugführer 2./Gebirgsjägerbataillon ... wurde der Soldat am 12. Mai 1969 und 22. Dezember 1969 jeweils mit "befriedigend", bei der Fernmeldeausbildungskompanie ... und bei der 4./Gebirgsjägerbataillon ... am 5. März 1971 mit "5 C" und am 5. Februar 1973 mit "6 D", als S 2-Offizier beim Gebirgssanitätsbataillon ... am 4. Februar 1975 mit "6 C", als Kompaniechef im Gebirgsjägerbataillon ... am 11. August 1975 und 29. Dezember 1977 jeweils mit "5 C" beurteilt. In seiner Dienststellung als S 4-Offizier bei der 1./Gebirgsjägerbataillonf Hund beim Kommandeur der Gebirgsjägerbrigade ... erhielt er in den dienstlichen Beurteilungen vom 17. Juli 1979 und 16. Februar 1982 jeweils die Wertung "4 C", als Hörsaalleiter bei der Kampftruppenschule 1 am 19. Januar 1984 und 16. Dezember 1985 die Wertungen "4 D" und "3 C". Auf dem Dienstposten des S 3-Offiziers und Offiziers für Standortangelegenheiten bei der Truppenübungsplatzkommandantur in H. wurde er am 17. Februar 1988 in der gebundenen Beschreibung sechsmal mit "2" und neunmal mit "3" bewertet. In der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Kameradschaft" jeweils der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. In einem Beurteilungsbeitrag des Kommandeurs der Gebirgs- und Winterkampfschule vom 20. März 1990 erhielt er als Offizier zbV in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung "2", einmal die Wertung "3" und einmal die Wertung "4". "Dienstaufsicht" und "Ausbildungsgestaltung" wurden nicht beurteilt. In der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung" und "Kameradschaft" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. In dem Beurteilungsbeitrag des Kommandeurs der Gebirgs- und Winterkampfschule vom 23. April 1990, der gemäß Nr. 503 c ZDv 20/6 erstellt wurde, wird ausgeführt: "Seit dem Beurteilungsbeitrag vom 20. März 1990 wurden keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen." In der Beurteilung vom 17. Dezember 1991, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als S 3-Stabsoffizier zbV beim Chef des Stabes der 1. Gebirgsdivision in der gebundenen Beschreibung einmal mit "1", fünfmal mit "2" und viermal mit "3" bewertet. "Dienstaufsicht", "Fürsorgeverhalten", "Beurteilungsverhalten", "Ausbildungsgestaltung" und "Technisches Verständnis" wurden nicht beurteilt. In der freien Beschreibung wurde ihm für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" der Ausprägungsgrad "B" erteilt.
Der Soldat ist berechtigt, seit Februar 1973 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen. Er erhielt vier förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung:
am 3. Juli 1986 durch den Kommandeur der Kampftruppenschule 1, weil er als verantwortlicher Offizier für die Dekoration eines Feldbiwaks der Kampftruppenschule 1 am 21. Juni 1986 durch Fleiß und Einfallsreichtum einen wesentlichen Beitrag zum guten Gelingen dieser gesellschaftlichen Veranstaltung geleistet hatte,
am 14. Oktober 1987 durch den Kommandeur der Heimatschutzbrigade ... in M. weil er als Chef der Stabskompanie der Heimatschutzbrigade ... mit Engagement, Sachkenntnis, Einfallsreichtum und Improvisationstalent wesentlich zum Gelingen der Mob-Truppen- und Mob-Rahmenübung der Brigade beigetragen hatte,
am 21. Juni 1988 durch den Kommandanten der Truppenübungsplatzkommandantur H., weil er bei der Vorbereitung und Durchführung des Besuchs einer Schulklasse sich in vorbildlicher Weise zur Verfügung gestellt und ein Beispiel guter Stabsarbeit gegeben hatte, und
am 21. Dezember 1989 durch den Kommandeur der Gebirgs- und Winterkampfschule in M. weil er als Offizier zbV im Stab der Gebirgs- und Winterkampfschule mehrfach den S 3-Stabsoffizier bei dessen Abwesenheit mit überdurchschnittlichem Engagement und gründlicher Arbeitsweise vertreten hatte.
Strafgerichtlich ist der Soldat bisher nicht in Erscheinung getreten; das Disziplinarbuch enthalt keine Eintragungen über disziplinare Maßregelungen.
Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 5.800,91 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und sonstiger monatlicher Abzüge werden ihm tatsächlich 4.160,07 DM ausgezahlt. Für die Rückzahlung von Darlehen leistet er monatlich insgesamt 1.300 DM. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 1. Gebirgsdivision vom 5. September 1990 durch Aushändigung am 10. September 1990 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 12. Februar 1991, die dem Soldaten am 18. Februar 1991 zugestellt wurde, ihm als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"Der Soldat lud am Vormittag des 01. März 1990 zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr den damaligen Fahnenjunker C., der zu dieser Zeit Lehrgangsteilnehmer eines ROA-Lehrgangs an der Gebirgs- und Winterkampfschule war, in der L.-Kaserne in M. für den Abend des 06. März 1990 zu einer Brotzeit zu sich nach Hause ein, in der Absicht, bei dieser Gelegenheit mit ihm ein homosexuelles Anbahnungs- und Kontaktgespräch zu führen.
Seiner vorgefaßten Absicht entsprechend zog er in seinem Haus 'Am Hochwald 6' in ... W. gegen 20.00 Uhr nach dem Verzehr der Brotzeit, als er mit dem damaligen Fahnenjunker C. alleine war, diesen in ein Gespräch, in dessen Verlauf er ihm die Vorzüge eines von dem Bruder des Soldaten geleiteten angeblichen Instituts in M. anpries, in dem Praktiken entwickelt worden seien, die zu einer 'besonderen sexuellen Befriedigung bzw. Orgasmus bei nicht normalem Geschlechtsverkehr führen würden.' Wenn er, der damalige Fahnenjunker C., in diesem Institut an diesem Projekt teilnehmen wolle, so sei dabei 'für einen Zeitaufwand von ca. einer Stunde bei etwa drei Orgasmen DM 300,- gutes Geld zu verdienen.' Danach erläuterte der Soldat sehr ins einzelne gehend die dazu erforderlichen Tätigkeiten wie Blutdruckmessung, Oberwachung der Herzfrequenz und den Einsatz eines Vibrators.
Im Anschluß daran führte der Soldat dem damaligen Fahnenjunker C. ein - offenbar amateurhaft gedrehtes - Video-Cassettenband von etwa fünfminütiger Dauer vor, das einen Mann zeigte, der sich langsam und in normalen Bewegungen auszog, sich auf eine direkt auf dem Boden liegende Matratze legte und sodann von einem hinzukommenden Mann, dessen Gesicht und Identität wie auch die des anderen Mannes nicht erkennbar wurden, mit einem fönähnlichen Vibrator befriedigt wurde.
Dabei wußte der Soldat, daß der damalige Fahnenjunker C. ihm keinen Anlaß zu diesen Erläuterungen und Vorführungen gegeben hatte, und hätte erkennen können und müssen, daß jener mit Art und Verlauf des Gesprächs und der Vorführung des Videobandes nicht einverstanden war, sondern davon abgestoßen und innerlich verletzt wurde."
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 17. April 1991 wegen eines Dienstvergehens zu einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres.
Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte das Verhalten des Soldaten am 6. März 1990 gegenüber C. als vorsätzlichen Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 12 SG, die Würde und Ehre des Kameraden zu achten, sowie als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen nach § 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege nicht leicht. Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruhe auf Kameradschaft. Deshalb sei auch diese Pflicht in den Pflichtenkatalog des Soldatengesetzes aufgenommen worden. Eingriffe in die Würde und Ehre des Kameraden könnten die Solidargemeinschaft einer Einheit oder eines Verbandes ernsthaft stören und damit die Kampfkraft dieses Verbandes erheblich herabsetzen. Erschwerend habe hier dem Soldaten angelastet werden müssen, daß die Ehrverletzung des Kameraden nicht in der üblichen Form der Beleidigung durch Beschimpfung erfolgt sei, sondern durch ehrverletzende Zumutungen auf sexuellem Gebiet und bei dem Zeugen nicht nur ein durch eine gewöhnliche Beleidigung hervorgerufene Verärgerung zur Folge gehabt, sondern ihn stark betroffen gemacht habe. Erschwerend habe die Kammer auch würdigen müssen, daß der Soldat zwar seinerzeit kein Vorgesetzter des Zeugen Cremer gewesen sei, jedoch für diesen eine fast ähnliche Stellung einnehmen mußte, da er als Stabsoffizier dem Stammpersonal der Schule angehörte, auf der C. Lehrgangsteilnehmer in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere weilte. Schließlich hätte der Soldat sich hier besonderer Zurückhaltung befleißigen müssen, nachdem er schon in vorangegangener Zeit sich dem Verdacht ausgesetzt habe, mit ihm damals unterstellten Soldaten sexuelle Anbahnungsgespräche geführt zu haben. Hingegen habe die Kammer mildernd die bisherigen guten dienstlichen Leistungen des Soldaten berücksichtigen können, die sich nicht nur in den vier förmlichen Anerkennungen, sondern auch in den Auszeichnungen und ständig besser werdenden Beurteilungen, so auch in der Beurteilung durch seinen derzeitigen Disziplinarvorgesetzten in der Hauptverhandlung, niedergeschlagen hätten. Weiterhin habe für den Soldaten gesprochen, daß er bisher auf disziplinarem Gebiet noch nicht negativ in Erscheinung getreten und auch nicht vorbestraft sei. Schließlich habe ihm auch sein derzeitiger Disziplinarvorgesetzter, der Chef des Stabes der 1. Gebirgsdivision, als Leumundszeuge erhebliche Nachbewährung bescheinigt. Unter Abwägung der für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände habe es die Kammer zwar für erforderlich gehalten, den Soldaten mit einer disziplinargerichtlichen Maßnahme zu belegen. Diese habe sich jedoch an der unteren Grenze des Maßnahmenkatalogs und dort wiederum nach dem unteren Bereich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten orientieren können. Die Kammer habe deshalb zur Ahndung des Dienstvergehens eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer eines Jahres für ausreichend erachtet, um den Soldaten in der Zukunft insbesondere von ähnlichen Verhaltensweisen abzuhalten.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat gegen das dem Wehrdisziplinaranwalt am 28. Juni 1991 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 22. Juli 1991, der am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten Berufung mit dem Ziel einer schwereren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme, zumindest einem länger dauernden Beförderungsverbot, unter ausdrücklicher Beschränkung des Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Nach den Feststellungen der Kammer habe der Soldat versucht, zu C. homosexuelle Kontakte anzubahnen, indem er diesen zu sich nach Hause eingeladen, ihn dort in Gespräche sexuellen Inhalts verwickelt und ihm ein Gerät gezeigt habe, das angeblich die Wirkung des Orgasmus verstärke, und schließlich einen pornographischen Videofilm mit einer homosexuellen Szene vorgeführt habe; C. habe daraufhin das Haus verlassen. Schon der Versuch eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, zu Untergebenen homosexuelle Kontakte anzuknüpfen, sei ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Ein solcher Angriff auf die von der Verfassung geschützte Würde und Ehre eines Kameraden untergrabe die Autorität des Vorgesetzten, da das notwendige Vertrauen in seine moralische Integrität Schaden erleide oder gar zerstört werde, und könne das Zusammenleben in der Truppe und damit deren inneres Gefüge auf vielfältige Weise empfindlich stören. Zwar sei der Soldat kein Vorgesetzter des Fahnenjunkers C. gewesen, habe aber als Stabsoffizier und Angehöriger des Schulstabes gegenüber dem Lehrgangsteilnehmer, dem natürlich am Bestehen seines Reserveoffizierlehrganges gelegen gewesen sei, eine vorgesetztenähnliche Stellung gehabt, wie die Kammer zutreffend festgestellt habe und habe sich so geriert, daß bei C. der Eindruck habe entstehen müssen - und nach dem Willen des Soldaten auch habe entstehen sollen -, dieser könne und werde sich für seinen offenbar unsicheren Lehrgangserfolg einsetzen: So habe sich der Soldat erboten, C. bei der Vorbereitung auf eine Prüfung behilflich zu sein, und habe damit versucht, unter dem Deckmantel fürsorglich-kameradschaftlichen Verhaltens ein Abhängigkeitsverhältnis zu schaffen und in C. eine Erwartungshaltung zu wecken. Diesen Eindruck habe der Soldat auch später noch durch seinen Brief an C. verstärkt, in welchem er versprochen habe, ihm bei der mündlichen Prüfung "mit Rat und Tat" zur Seite zu stehen; offensichtlich habe er nach C.s Besuch bei ihm die Hoffnung auf weitere Kontakte, wie das Geschenk eines Bierkruges und eine erneute Einladung zu sich nach Hause zeigten, nicht aufgegeben. C. sei von dem für die Anbahnung homosexueller Kontakte typischen Verhalten des Soldaten peinlich berührt gewesen und habe das Weite gesucht, nachdem er zunächst aus Höflichkeit ausgeharrt habe. Das Erlebnis habe ihn belastet; noch am selben Abend habe er darüber erregt einem Stubenkameraden sowie später dem Vertrauensmann, dem C. "geschockt" und "völlig fassungslos" erschienen sei, und Vorgesetzten erzählt. Es sei ernstlich zu fragen, ob sich der Soldat mit seinen degoutanten Annäherungsversuchen an einen jungen Reserveoffizieranwärter nicht als Stabsoffizier disqualifiziert habe. Jedenfalls sei die niedrigste disziplinargerichtliche Maßnahme - und diese noch im untersten Bereich angesiedelt - sicherlich keine ausreichende disziplinare Reaktion. Zumindest ein länger dauerndes Beförderungsverbot müsse den Soldaten nachdrücklich davor warnen, sich in Zukunft noch einmal in ähnlich ehrverletzender Weise gegenüber Kameraden zu verhalten.
Des weiteren hat der Soldat gegen das ihm am 27. Juni 1991 zugestellte Urteil durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 23. Juli 1991, der am 25. Juli 1991 beim Truppendienstgericht Süd eingegangen ist, Berufung mit dem Ziel einlegen lassen, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf eines Dienstvergehens freizusprechen.
Zur Begründung hat er vortragen lassen:
Das Truppendienstgericht stütze seine Verurteilung in dem angefochtenen Urteil ausschließlich auf die Aussage des Zeugen C. Sämtliche anderen in den Terminen vom 16. und 17. April 1991 vernommenen Zeugen seien bei der angeblichen Tat nicht dabeigewesen, so daß sie als Zeugen für das Geschehen nicht direkt in Betracht kämen. Sämtliche Zeugen - mit Ausnahme von C. - könnten daher zur Feststellung des Sachverhalts unmittelbar nichts beitragen. Sie konnten lediglich das allgemeine Bild des Soldaten schildern, oder - wie der Zeuge G. - nur Angaben über das Verhalten des Zeugen nach dem angeblichen Vorfall machen. Vom Gericht seien verschiedene Zeugen nicht vernommen worden, die vom Verteidiger angeboten worden seien. Aus den Ermittlungsakten lasse sich entnehmen, daß der Soldat mehrmals gebeten habe, seine Haushälterin Pr. zu vernehmen. Diesem Antrag sei das Truppendienstgericht nicht nachgekommen. Zum Nachteil des Soldaten habe sich ausgewirkt, daß Frau Pr. im Februar 1991 verstorben sei. Da der Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens vom Soldaten selbst mit Schreiben vom 10. April 1990 gestellt worden sei, wäre fast ein dreiviertel Jahr Zeit gewesen, die Haushälterin des Soldaten zu vernehmen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Zeugin hätte Aussagen über den Ablauf des Besuchs des Zeugen C. bei dem Soldaten in Walchensee machen können; ebenso hätte man durch ihre Vernehmung überprüfen können, inwieweit die Aussage des Zeugen C. der Wahrheit entspreche.
Mit der Aussage der Zeugin Pr. hätte man zumindest die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Soldaten und des Zeugen C. überprüfen können. Im vorliegenden Verfahren stünden für den tatsächlichen Vorfall nur zwei Aussagen zur Verfügung, nämlich die des Zeugen C. und die des Soldaten. Mit der Aussage der Zeugin Pr. über den zeitlichen Ablauf bei dem Besuch des Zeugen C. in W. hätten sich Rückschlüsse darüber anstellen lassen, welcher Aussage größeres Gewicht beizumessen sei. Ebenso verhalte es sich mit der Aussage der bereits im Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 14. Mai 1990 durch den Verteidiger angebotenen Zeugen Sp., So. und Wi. Sämtliche drei Zeugen hätten aussagen können, daß es bei dem Soldaten durchaus nicht unüblich sei, Probleme ihm bekannter Soldaten - auch mit niedrigerem Dienstgrad - in privater Atmosphäre zu besprechen.
Es sei nichts unternommen worden, um irgendwelche Zeugen einzuvernehmen, die Aussagen über die Glaubwürdigkeit des Soldaten machen könnten.
Auf Blatt 73 der Akten finde sich ein handschriftlicher Zettel mit dem Namen und der Adresse der Familie Re., Kölner Straße ..., A. Es handele sich um diejenige Familie, die den Soldaten gebeten habe, Leute zur Gebirgsdivision zu bringen. Bei Unterhaltungen mit dieser Familie sei auch der Name C. gefallen. Es seien keinerlei Ermittlungen in Richtung Familie Re. angestellt worden. Ebensowenig seien Angehörige dieser Familie vernommen worden, um herauszufinden, ob der Soldat tatsächlich die Wahrheit gesagt habe, wenn er ausführe, er habe den Namen C. über die Familie Re. gehört. Wenn festgestellt worden wäre, daß dem Soldaten tatsächlich der Name C. über die Familie Re. in Andernach bekannt gewesen sei, hätten sich hieraus wiederum Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Soldaten ziehen lassen. Auch diese Zeugeneinvernähme sei unterblieben, was sich zu Lasten des Soldaten auswirke.
Auch die Tante des Soldaten, Frau Ah., sei trotz des bekannten Namens und der bekannten Anschrift nicht vernommen worden, obwohl sowohl der Wehrdisziplinaranwalt als auch das Truppendienstgericht verpflichtet gewesen waren, auch die den Soldaten entlastenden Umstände zu ermitteln. Auch dies sei unterblieben, was ebenfalls zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils des Truppendienstgerichts Süd vom 17. April 1991 führe. Vernommen worden seien vor dem Truppendienstgericht Süd die Lebensgefährtin bzw. Freundin des Soldaten sowie Oberstleutnant N. Beide hätten ausgesagt, keinerlei wie auch immer geartete Anzeichen für eine Homosexualität des Soldaten erkannt zu haben, wobei beide den Soldaten genauestens durch ein zumindest zeitweises Zusammenleben kennen würden. Beide Zeugen würden auch das Haus und insbesondere den Keller des Hauses des Soldaten kennen. Beide hätten keinerlei Spuren von pornographischen Büchern, pornographischen Videos oder von wie auch immer gearteten Brettern finden können, wie sie hier im Verfahren erwähnt worden seien. Im Urteil fehle jede Auseinandersetzung mit den Aussagen der beiden genannten Zeugen. Nachdem beide Zeugen nie irgendetwas von einer homosexuellen Veranlagung und den beschriebenen Gegenständen bemerkt hätten, hätte es dringend einer Auseinandersetzung mit diesen Zeugenaussagen bedurft, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C. und des Soldaten beurteilen zu können. In seinem Urteil vom 17. April 1991 nehme das Gericht Bezug auf ein disziplinargerichtliches Verfahren aus dem Jahre 1982, in welches der Soldat verwickelt gewesen sei. Es hätte auf der Hand gelegen, zu ermitteln bzw. herauszufinden, ob der Zeuge C. mit irgendjemand in Verbindung gestanden habe, der in das Disziplinarverfahren aus dem Jahre 1982 verwickelt gewesen sei. Sofern hier irgendwelche Querverbindungen hätten festgestellt werden können, wäre es auch zu erklären gewesen, woher die erstaunliche Übereinstimmung des angeblichen Vorfalles aus dem Jahre 1982 und des Vorfalles vom März 1990 komme. Beide angeblichen Vorfälle seien vom Ablauf und Inhalt her derart identisch, daß es auf der Hand liege, daß der Zeuge C. seine Kenntnisse auch aus Erzählungen haben könne. Es sei deshalb unabdingbar notwendig gewesen, aufzuklären, ob irgendwelche Querverbindungen zwischen den Beteiligten im Verfahren aus dem Jahre 1982 und aus dem streitgegenständlichen Verfahren bestünden. Weiter habe in dem Verfahren auch der Zeitungsartikel eine Rolle gespielt, den der Zeuge C. im Hause des Soldaten gelesen haben wolle. Die Aussagen des Soldaten und des Zeugen C. über den Inhalt dieses Zeitungsartikels gingen auseinander. Von Oberstleutnant Be. und von dem Soldaten sei übereinstimmend ausgesagt worden, daß der Soldat Be. schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens diesen Zeitungsartikel übergeben habe. Der Zeitungsartikel sei jedoch nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden, was wiederum einen Fehler des Verfahrens darstelle. Ebenso sei von dem Soldaten der Name des Oberstleutnants Di. angegeben worden, der mit dem Soldaten in der L. - Kaserne bzw. dort in der Winterkampfschule im selben Büro gesessen habe. Der Soldat habe ausgeführt, daß Oberstleutnant P. anwesend gewesen sei, als er dem Zeugen C. die Plakette mit dem Abzeichen der 1. Gebirgsdivision übergeben habe. Er habe außerdem ausgesagt, daß Disser dabei gewesen sei, als C. diese Plakette bezahlt habe. Im Urteil werde wiederum davon ausgegangen, daß die Aussage des Zeugen C. richtig sei, er habe für die Plakette nichts bezahlt. Hier sei ein Widerspruch zwischen den Aussagen des Soldaten und des Zeugen C., der durch Vernehmung des Oberstleutnants Di. aufzuklären gewesen wäre. Durch die Aussage von Di. wiederum hätte man Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der beiden Aussagen ziehen können. Es sei unerfindlich und fehlerhaft, daß die Einvernahme von Di. unterblieben sei. im übrigen habe das Truppendienstgericht verschiedene Punkte der Aussage des Zeugen C. nicht oder falsch gewertet. Der Zeuge habe auf Befragen des Verteidigers gesagt, daß er jederzeit das Gespräch im Haus in W. hätte abbrechen können. Es sei C. auch jederzeit möglich gewesen zu gehen, so bereits nach dem Abendessen, nach dem Durchlesen des Artikels, nachdem die Sprache auf das angebliche Institut in M. und den Bruder des Zeugen gekommen sei, nach dem angeblichen Vorfall im Keller und ebenso wiederum nach der angeblichen Vorführung des pornographischen Video mit homosexuellem Inhalt. Es fehle jegliche Auseinandersetzung im Urteil darüber, wie es gewertet werde, daß der Zeuge C. von sich aus den ganzen Vorfall jederzeit hätte abbrechen und gehen können. Auf ausdrückliches Befragen durch den Verteidiger habe der Zeuge C. auch erklärt, daß er bereits vor dem angeblichen Vorfall im Hause des Soldaten Videos pornographischen Inhalts angeschaut habe. Der Zeuge habe in der Hauptverhandlung absolut nicht den Eindruck gemacht, als ob er durch ein pornographisches Video völlig geschockt worden sei. Nachdem er auch bereits vorher Videos pornographischen Inhalts angeschaut habe, habe dieses angebliche Ereignis nicht so erschütternd sein können, daß er nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Ganze abzubrechen und zu gehen. Auch hierüber fehle jegliche Auseinandersetzung in dem Urteil. Weiter führe das Truppendienstgericht in seinem Urteil aus, der Zeuge C. sei aus Höflichkeit weiter im Hause des Soldaten anwesend gewesen. Auf Grund des persönlichen Eindrucks des Zeugen, seiner Ausbildung, seiner wirtschaftlichen Stellung und seines Auftretens sei es schlicht unvorstellbar, daß er weiter anwesend geblieben sei, wenn ihm bereits ein Gespräch homoerotischen Inhalts über das angebliche Institut in München unangenehm gewesen wäre. Der Zeuge C. sei - nach eigenem Bekunden - jederzeit in der Lage gewesen zu gehen. Es sei ihm auch möglich gewesen zu gehen, nachdem ihm das angebliche Brett im Keller gezeigt worden sei; ebenso sei es ihm möglich gewesen, das Ansehen des pornographischen Video abrupt abzubrechen und zu gehen, wenn er es nur gewollt hätte. Nach Aussage des Zeugen C. in der Hauptverhandlung habe das Video ca. fünf Minuten gedauert.
Schon von Anfang an sei ziemlich eindeutig gewesen, so C. um was es gegangen sei. Es bleibe jegliche Ausführung des Gerichts im Dunkeln, wie es diese Verhaltensweise des Zeugen bewerte. Dabei sei es sicherlich zu wenig, die Anwesenheit des Zeugen über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde mit Höflichkeit zu erklären, wenn das Gespräch bzw. der Vorfall für ihn so unangenehm gewesen sei, wie es im Urteil dargestellt werde. Ebenso fehle im Urteil jegliche Ausführung darüber, weshalb C. sich nach dem angeblichen Vorfall im Hause des Soldaten in W. nicht jeden Kontakt mit ihm verbeten habe.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß es sehr wohl Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen C. gebe. Der Zeuge habe insbesondere keine Ausführungen darüber machen können, mit welcher Begründung er von dem Soldaten in den Keller "gelockt" worden sei. Es bestünden ganz erhebliche Zweifel, ob sich der Vorfall so zugetragen habe, wie ihn C. geschildert und das Urteil übernommen habe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß sich der Vorfall im Hause des Soldaten so abgespielt habe, wie er vom Zeugen C. geschildert worden sei, sei er jedoch nicht geeignet, eine Verurteilung wegen eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG, unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG zu begründen, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil sich sicherlich die allgemeine Anschauung über Homosexualität geändert habe. Dies manifestiere sich nicht zuletzt darin, daß sogar die Bundestagspräsidentin, Frau Professor Süssmuth, vor kurzem öffentlich Überlegungen darüber angestellt habe, homosexuelle Lebensgemeinschaften zu sanktionieren und steuerlich einer Ehe gleichzustellen. Das Verhalten des Soldaten sei daher in keinem Falle geeignet gewesen, die Würde, Ehre und Rechte des Kameraden zu mißachten und die Verpflichtung zu verletzen, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung erfordere, beeinträchtigt würden. Insbesondere habe der Soldat, selbst wenn man von der Darstellung des Zeugen C. überzeugt sei, nicht als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben. Dies sei deshalb nicht der Fall, da der Soldat nicht Vorgesetzter des Zeugen gewesen sei. Es sei dabei darauf abzustellen, daß der Zeuge von sich aus jederzeit den Vorfall hätte abbrechen können, ohne daß es ihm zum Nachteil gereicht hätte. Selbst wenn man daher überzeugt sei, daß der Zeuge den Vorfall richtig geschildert habe, seien die Tatbestände der genannten Vorschriften des Soldatengesetzes nicht erfüllt, so daß der Soldat freizusprechen sei.
III
1.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel des Bundeswehrdisziplinaranwalts ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden, während die Berufung des Soldaten, die auf einen Freispruch gerichtet ist, in vollem Umfang eingelegt worden ist. Als das weitergehende Rechtsmittel bestimmt daher die Berufung des Soldaten den Umfang der Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg; das Rechtsmittel des Soldaten erwies sich als unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Oberstleutnant No., Major Gl., Hauptfeldwebel Ha., Oberst i.G. Bu. und Fernsehmeister Ho. in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges sowie der Vernehmung der Zeugen Fähnrich der Reserve C., Fähnrich der Reserve Gü., Oberstleutnant a.D. Di. und Barbara H. in der Berufungshauptverhandlung und der Aussage des kommissarisch vernommenen Zeugen Hauptmann Schr., die gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StPO in der Berufungshauptverhandlung verlesen wurde, folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Zeuge C. besuchte in der Zeit vom 27. Juni bis 28. September 1989 den UA-Lehrgang Teil II, der an der Gebirgs- und Winterkampfschule in der L.-Kaserne in M. stattfand. Mehrere Tage vor Lehrgangsende traf er den Soldaten im Mannschaftsheim der L.-Kaserne wahrend der Mittagspause. Beide kamen ins Gespräch über allgemeine Fragen zur inneren Einstellung junger Soldaten zu den Streitkräften. Es blieb bei diesem allgemeinen Thema, persönliche Gespräche wurden nicht geführt.
Der Zeuge sah den Soldaten erst wieder zu Beginn des Reserveoffizierlehrgangs, der vom 5. Februar bis 12. April 1990 dauerte und gleichfalls in der L. Kaserne durchgeführt wurde. Er war für die gesamte Zeit des Lehrgangs als Vorschriftenwart eingeteilt und begegnete dem Soldaten Anfang Februar 1990 in der Vorschriftenstelle. Dieser erklärte ihm gegenüber, er, C., sei der einzige Fahnenjunker der Bundeswehr, den er nur mit Vornamen kenne, und sprach ihn mit "Josef" an. Der Soldat hatte den Vornamen des Zeugen bei der Verleihung von Urkunden für besondere sportliche Leistungen an die Fahnenjunker gehört.
In der Folgezeit bemerkten die Zeugen C. und Gü. vorn am Kühlergrill des privaten Kraftfahrzeugs des Soldaten eine Metallplakette mit einem Edelweiß. Da ihnen diese Plakette gefiel und sie gleichfalls eine solche haben wollten, gingen sie gegen Ende des Monats Februar 1990 auf das Dienstzimmer des Soldaten, den sie dort alleine antrafen. Der Soldat erklärte bereitwillig und sehr freundlich, daß er die Plakette in einem bestimmten Geschäft gekauft habe und versuchen würde, für C. und Gü. je eine solche Plakette zu besorgen. Als Kostenansatz nannte er einen Betrag von ca. 25 DM. Einige Tage später erkundigte sich Cremer bei dem Soldaten, ob er die Plakette schon beschafft habe.
Als sich C. und der Soldat am 1. März 1990 zufällig auf dem Gang zum Dienstzimmer des Soldaten begegneten, lud dieser C. etwas unvermittelt mit den Worten zu sich ein: "Wir sollten uns mal zu einer Brotzeit zusammensetzen"; der Soldat sprach die Einladung auch "zu sich nach Hause" aus. Als Besuchstermin wurde der 6. März 1990 in Walchensee vereinbart. C. freute sich über die Einladung, durch die er sich geehrt fühlte. Er hatte zuvor ein solches Interesse von Vorgesetzten an seiner Person noch nicht erlebt. Über seine Lehrgangssituation hatte C. mit dem Soldaten bis zu diesem Zeitpunkt noch nie gesprochen. Er hatte auch keinerlei sachliche Veranlassung, sich von dieser Einladung etwas zu seinen Gunsten zu versprechen, weil seine Lehrgangssituation zufriedenstellend war, und - zumindest aus seiner Sicht - der Soldat darauf keinen direkten Einfluß nehmen konnte. Einem freundlichen, aufgeschlossenen Vorgesetzten und Stabsoffizier, wie dem Soldaten, meinte er, zu einer Brotzeit folgen zu können. So trafen sich beide verabredungsgemäß am 6. März 1990 nach Dienstschluß gegen 16.45 Uhr am Kasernentor der L.-Kaserne und fuhren mit jeweils eigenem Pkw zum Haus des Soldaten in Walchensee, das sie gegen 17.00 Uhr erreichten. Der Soldat fuhr seinen Pkw in die Garage, während C. seinen Wagen vor der danach geschlossenen Garage parkte.
In der Diele des Hauses wurden sie von der Haushälterin des Soldaten begrüßt. Danach begaben sie sich in das Wohnzimmer und setzten sich an den Eßtisch. Der Soldat bat seine Haushälterin, Kaffee zu machen, und deckte in der Zwischenzeit den Kaffeetisch. Als es an der Haustüre läutete, gab der Soldat dam Zeugen C. zu verstehen, daß seine Haushälterin gerade einen Besuch ihres Arztes erhielt. Der Soldat bereitete daraufhin selbst den Kaffee, während C. im Wohnzimmer am Eßtisch sitzenblieb. Nach ca. zwei Minuten kam der Soldat mit dem Kaffee zurück, und es wurde Kaffee getrunken. Nach dem Arztbesuch, der nach Erinnerung von C. ca. zehn Minuten dauerte, setzte sich auch die Haushälterin im Wohnzimmer zu den beiden Männern, trank jedoch keinen Kaffee. In dieser Zeit unterhielten sich der Soldat und C. über das Vorgesetztenverhältnis im allgemeinen, insbesondere über die Art und Weise, wie sich ein Vorgesetzter gegenüber Untergebenen verhalten sollte. Sie besprachen dieses Thema ca. zehn Minuten und erörterten danach weitere dienstliche Gegenstände, u.a. die Stahlsprengung. Während dieser Zeit war die Haushälterin nicht anwesend. C. kam es insgesamt so vor, als ob sie teilweise anwesend, teilweise abwesend war.
Nach dem Kaffeetrinken machte sich die Haushälterin daran, die Brotzeit vorzubereiten. Etwa um 18.00 Uhr entfernte sich der Soldat, der bis dahin noch Uniform getragen hatte, um sich umzuziehen. Währenddessen saß C. an dem Wohnzimmertisch und las in den Zeitungen, die an der Ofenbank auf einem Stapel lagen. Er nahm eine Ausgabe des "Garmischer Tagblatts", die noch einen relativ aktuellen Stand hatte. Kurz bevor der Soldat zurückkam, trat auch dessen Haushälterin wieder ins Wohnzimmer. Zwischen ihr und dem Zeugen kam jedoch kein rechtes Gespräch zustande; sie war zwar interessiert, mit C. zu reden, dieser zog jedoch immer wieder die Zeitung vor. Der Soldat fragte C. kurz vor dem Abendessen, ob er ein dunkles oder helles Weizenbier trinken wolle; C. entschied sich für das helle Bier. Gegen 19.00 Uhr begann das Abendessen und dauerte bis gegen 20.30 Uhr. Während der Mahlzeit, die aus Brot und Wurstaufschnitt bestand, kam zwischen dem Soldaten und C. keine rechte Unterhaltung zustande. C. konnte sich später nicht erinnern, in dem Zimmer irgendwelche besonderen Uhren gesehen und den Soldaten darauf angesprochen zu haben. C. zeigte aber für die Bierkrüge und -gläser, die im Wohnzimmer in einer Vitrine standen, Interesse und ließ sich vom Soldaten Erklärungen dazu geben. Danach, ob C. eine Familie Re. kenne, fragte der Soldat den Zeugen nicht.
Als die Haushälterin das Wohnzimmer endgültig verlassen hatte, sagte der Soldat zu C., einer der Gründe, weshalb er ihn eingeladen habe, sei der, daß er ihm etwas erklären wolle.
Ferner bemerkte er, er empfinde es als Quatsch, daß - wie es bis dahin geschehen war - C. ihn mit Herr Major und er, der Soldat, ihn mit Herr Fahnenjunker anrede; er würde es lieber sehen, wenn man sich mit Vornamen anrede. Fortan duzten sich beide und sprachen sich mit Stefan und Josef an. Dann forderte der Soldat den Zeugen C. auf, einen Zeitungsartikel älteren Datums zu lesen, dessen wesentlicher Inhalt die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen bei Frauen zwischen 16 und ca. 40 Jahren war. Der Soldat nahm diesen Artikel zum Anlaß, nunmehr die Vorzüge eines Instituts in M. anzupreisen, in dem Praktiken entwickelt worden seien, die zu einer sexuellen Befriedigung bzw. zu einem Orgasmus führten, der die vorbezeichneten Nebenfolgen, wie eine Schwangerschaft, nicht hätte. Es handle sich dabei um eine Sexualität und Empfindungen bei nicht normalem Geschlechtsverkehr und tolle Praktiken der Selbstbefriedigung. Sein Bruder sei der Leiter des Forschungsprojektes. Bei einem Zeitaufwand von einer Stunde könne eine Versuchsperson bei ca. drei Orgasmen 300 DM als gutes Geld verdienen. Als C. das horte, sagte er zu sich "nanu, nun bleib mal ganz schon ruhig sitzen und hör Dir das weiter an, bis er fertig ist". Danach wollte er, ohne unhöflich gegenüber seinem Gastgeber zu erscheinen, eine günstige Gelegenheit zum Aufbruch nutzen. Auf die Frage, ob er an diesem Forschungsprojekt gegen Entgelt teilnehmen wolle, antwortete C., daß er sich das reichlich überlegen müsse. Dabei schoß ihm durch den Kopf, daß der Soldat homosexuell veranlagt sein müsse; denn er war sich von Anfang an sicher, daß es ein solches Forschungsprojekt nicht gebe. Die Erklärung des Forschungsprojekts zog sich längere Zeit hin, da sie sehr detailliert ausfiel und vom Soldaten Einzelheiten wie die Blutdruckmessung, die Messung der Herzfrequenz und der Einsatz eines Vibrators geschildert wurden. C. hatte den Eindruck, daß dem Soldaten diese detaillierte Beschreibung außerordentlich wichtig und wesentlich erschien. Er hatte weiter den Eindruck, daß es dem Soldaten wegen der Sublimierung ins Wissenschaftliche erleichtert wurde, über dieses Thema mit einem relativ fremden Mann zu sprechen, um die Sache nicht direkt ansprechen zu müssen.
Nach der sehr ausführlichen Schilderung des Forschungsprojekts führte der Soldat C., ohne daß dieser das veranlaßt hatte, in seinen Bastelkeller und zeigte ihm dort ein bereits im Wohnzimmer erwähntes etwa 1,50 m langes und 1 m breites leicht gebogenes Brett, in dessen Mitte sich ein austauschbarer Keil mit einem kugelförmigen Kopf befand. Das Brett stand rechts an der Wand. Der Soldat erklärte dem Zeugen, daß der Keil auf die Geschlechtsteile wirke und den Orgasmus verstärke, wenn man sich zum Onanieren auf das Brett lege und den Keil zwischen die Beine nehme. C. war durch diese Demonstration und erst recht durch den Videofilm höchst peinlich berührt, den der Soldat ihm nach ihrer Rückkehr im Wohnzimmer vorführte. Dazu spulte der Soldat das aus einem Schränkchen neben dem Fernsehgerät geholte Videoband zunächst zurück. Der Film zeigte einen Mann, der sich langsam entkleidete und auf eine Matratze legte, worauf ein zweiter Mann mit einem fönartigen Vibrator hinzukam und mit diesem Gerät am Geschlechtsteil des Liegenden manipulierte. Dabei erklärte der Soldat, so ähnlich verliefen auch die Experimente, die sein Bruder durchführe. Der Soldat hielt den Videofilm an, bevor es bei dem dargestellten Mann zum Orgasmus kam. Die Vorführzeit dauerte etwa fünf Minuten.
C., dem es immer "mulmiger" geworden war, war nun nicht mehr bereit, sich vom Soldaten in derartiger Form belästigen zu lassen, und er nutzte die Gelegenheit, unter Wahrung der Form dessen Kaus zu verlassen. Schon vorher - es war kurz vor dem Gang in den Keller - hatte er es abgelehnt, sich vom Soldaten noch Weizenbier nachschenken zu lassen, und zwar mit dem Hinweis, daß er seine Fahrtüchtigkeit wahren müsse. Als ihm der Soldat darauf anbot, bei ihm übernachten zu können, lehnte C. dies ab und war auch nicht bereit, einer Einladung des Soldaten Folge zu leisten, sich am 26. März 1990 gemeinsam mit dessen Bruder, wieder in dem Haus in W. zu treffen, um sich von diesem das Forschungsprojekt erklären lassen.
Auf der Rückfahrt von W. in die Kaserne ließ C. sich alles noch einmal durch den Kopf gehen. Er war sehr erregt und betroffen und hatte den Eindruck, daß es sich um einen "Anmacheversuch" des Soldaten gehandelt habe; er kam sich "wie vergewaltigt" vor. Nachdem er gegen 23.00 Uhr in die Kaserne zurückgekehrt war, erzählte er noch voller Erregung seinem Stubenkameraden Gü., was er bei dem Soldaten erlebt hatte, und berichtete es, da ihn das Erlebnis weiterhin belastete und er Kameraden vor ähnlichem bewahren wollte, einige Tage später auch dem damaligen Vertrauensmann der Unteroffiziere seiner Stammeinheit, dem Zeugen Ha. Auf dessen Rat meldete er es auch in der letzten Märzwoche 1990 seinem damaligen Hörsaalleiter, dem Zeugen S. Dieser meldete den Vorfall dem Inspektionschef, dem Zeugen G., der sich seinerseits von dem Zeugen C. Bericht erstatten ließ, ehe er dem Schulkommandeur, Oberstleutnant Be., darüber Meldung erstattete. Bei seiner Anhörung durch Major Gl. bat C., nichts gegen den Soldaten zu unternehmen.
Einige Tage nach dem Besuch des Zeugen C. im Hause des Soldaten rief dieser, als C. gerade über den Kasernenhof ging, ihm aus dem Fenster heraus zu, er solle in sein, des Soldaten, Dienstzimmer kommen, wo er ihm die gewünschte "Edelweiß"-Plakette übergab. Der Soldat verzichtete dabei auf eine Bezahlung des Kaufpreises von 22 DM, wozu er sich dem Zeugen Gü. gegenüber jedoch nicht bereitfand.
Am 20. März 1990 wurde C. 22 Jahre alt. Zu diesem Anlaß hatte der Soldat, dem C. das Datum seines Geburtstages nicht genannt hatte, ein Bierglas besorgt, auf das er "20.3.90 Josef" hatte eingravieren lassen. Beim Antreten der Schule an diesem Tag anläßlich der Verabschiedung des Oberstleutnants Ba. kam er auf C., zu, gab ihm vor den anderen Fahnenjunkern die Hand sagte: "Du weißt schon wieso." Zugleich forderte er O. auf, nach dem Appell zu ihm ins Dienstzimmer zu kommen, wo er ihm zum Geburtstag gratulierte und das Bierseidel übergab.
Ein paar Tage später erhielt C. von dem Soldaten folgenden handgeschriebenen Brief:
"Lieber Josef,
nachdem ich Dich in der Mittagspause nicht erreicht habe, möchte ich Dir vorab schriftlich mitteilen, daß meine Information vom Vormittag leider nicht richtig war. So, wie es aussieht, hast Du als Einzelnoten einmal die drei und dreimal die fünf erhalten und damit durch die Multiplikatoren bei zwei Fünfern die Gesamtnote vier-Komma-sechs. Das reicht leider nicht und mir wäre es lieber gewesen, Dir eine bessere Nachricht mitteilen zu können. Nun laß Dir diese Vorinformation bei der Herausgabe der Arbeit nicht anmerken und sei gewiß, daß ich Dir bis zur mündlichen Prüfung (voraussichtlich nächste Woche Freitag) mit Rat und Tat so zur Seite stehe, daß Du diese letzte Hürde leicht nehmen kannst. Der Inhalt dieser mündlichen Prüfung entspricht etwa dem der schriftlichen. Wir schaffen es schon
Dein Stephan."
Auf diesen Brief sprach der Soldat C. am 28. März 1990 bei einem zufälligen Zusammentreffen am UvD-Zimmer an und erkundigte sich, was C. denn nun bei Bekanntwerden der Noten zu tun gedenke, worauf dieser dem Soldaten erklärte, er werde nichts mehr tun, weil er wahrscheinlich demnächst aus gesundheitlichen Gründen vom Lehrgang abgelöst werde.
Gleichwohl versuchte der Soldat weiterhin, den Kontakt zu C. aufrechtzuerhalten, und lud ihn am 30. März 1990 erneut zu sich nach Hause ein. Er heftete auch eine Visitenkarte an C.s Auto, auf der er C. aufforderte, ihn, den Soldaten, anzurufen. Am selben Tag wurde C. vom ROA-Lehrgang abgelöst.
Der Soldat hat die gegen ihn in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe bestritten und sich in der Berufungshauptverhandlung wie folgt eingelassen:
Da seine Tante mit einer Familie Re. bekannt sei, habe er sich früher dafür eingesetzt, einen Sohn dieser Familie beim Gebirgsjägerbataillon ... unterzubringen. Die Familie Re. habe seinerzeit in Essen einen Holzgroßhandel betrieben, diesen jedoch inzwischen aufgegeben und sei nach Andernach gezogen. Auch im Jahre 1988 habe er dazu beigetragen, daß ein Bekannter der Familie Re., der G. hieß, zur 1. Gebirgsdivision einberufen worden sei. Auf Wunsch der Familie Re. habe er ferner vermittelt, daß ein junger Mann namens "C." Soldat der 1. Gebirgsdivision werden konnte.
Als nun anläßlich einer Siegerehrung nach dem Schulsportfest im Herbst 1989 der Zeuge C. mit Vor- und Nachname genannt worden sei, habe er, der Soldat, sich gedacht, daß dieser mit dem Namensträger, den er seinerzeit zur Gebirgsdivision gebracht habe, identisch sei. Deshalb habe er sich in einem belanglosen Gespräch vergewissern wollen und sich auch mit der Absicht getragen, C. beim Lehrgang behilflich zu sein, da er, der Soldat, ein sehr hilfsbereiter Mensch sei. Aus diesem Grunde habe er C. in der Vorschriftenstelle angesprochen und dabei bemerkt, daß er der einzige Fahnenjunker sei, den er, der Soldat, mit Vornamen kenne.
Wegen seiner, des Soldaten, grenzenlosen Hilfsbereitschaft habe er auch die Edelweißplakette für C. und Gü. besorgt, wobei er sich nicht nur von Gü., sondern auch von C., den Kaufpreis habe erstatten lassen.
Er habe dem Zeugen C. in erster Linie nur deshalb zum 6. März 1990 zu sich nach Hause eingeladen, um herauszubekommen, ob er mit dem "C." identisch sei, den er auf Wunsch der Familie Re. zur Gebirgsdivision vermittelt habe.
Er habe von C. aber auch erfahren wollen, wie dessen Leistungen im Lehrgang seien, um ihm gegebenenfalls behilflich zu sein. Im Hause des Soldaten habe man zunächst über Gott und die Welt gesprochen. Frau Pr., die damalige (nunmehr verstorbene) Haushälterin des Soldaten habe nach etwa einer Stunde eine Brotzeit vorbereitet. Während dieser Zeit habe er Zivilkleidung angezogen. Als er vom Umziehen zurückgekommen sei, habe C. eine Zeitung gelesen, wohl eine Ausgabe von Juni 1989. Die Schlagzeile habe nämlich gelautet, daß die ersten DDR-Bürger über Ungarn in die Freiheit gekommen seien. Bei der Zeitung habe es sich um die Garmischer Ausgabe des Münchner Merkur gehandelt. Auf derselben Seite habe auch ein Artikel über wissenschaftliche Untersuchungen sexueller Praktiken gestanden. Dem Artikel sei zu entnehmen gewesen, daß solche Untersuchungen von einer Universität durchgeführt worden seien und weiterhin durchgeführt würden. Von einem Brett habe der Artikel nicht berichtet. Der Artikel, über den er, der Soldat, mehr oder weniger hinweggelesen habe, sei eher populärwissenschaftlich verfaßt gewesen. Nachdem er gemerkt habe, daß C. auch diesen Artikel gelesen habe, habe er dazu salopp und flapsig sinngemäß bemerkt, daß man auf diese Art mit seinem Sperma auch noch Geld verdienen könne. Davon sei er ausgegangen, da in der Regel solche Untersuchungen wohl nicht umsonst durchgeführt würden. Einen Betrag von 300 DM habe er dabei nicht genannt. Nach seiner, des Soldaten, Einschätzung, habe C. seinerzeit auf oben angegebene Bemerkung nicht ablehnend oder schockiert reagiert, sondern darüber gelacht. C. sei vielmehr danach durchs Zimmer gegangen und habe sich seine, des Soldaten, Biergläsersammlung angeschaut, wobei er an einem bestimmten Glas besonderes Gefallen gefunden habe. Dieses Glas sei jedoch nicht sehr wertvoll gewesen. Er, der Soldat, habe deshalb den Entschluß gefaßt, C. ein solches Glas mit Gravur zu dessen Geburtstag zu schenken. C. selbst habe ihm das Geburtsdatum genannt. Als C. nach dem Schulappell das Glas im Dienstzimmer (des Soldaten) in Empfang genommen habe, habe er sich lediglich freundlich bedankt. Auch hier habe er, der Soldat, nicht den Eindruck gehabt, daß sich C. durch das Geschenk belästigt gefühlt habe. Zu dem Geschenk habe er sich entschlossen, da C. ein sympathischer Mensch gewesen sei und das Glas lediglich zwischen 7 DM und 8 DM gekostet habe.
Seinerzeit hätten sich im Wohnzimmer des Soldaten zwei selbstgemachte Uhren in Sonnenform befunden, für die sich C. ebenfalls interessiert habe. Deshalb habe er C. im Keller seine Holzwerkstatt gezeigt, da C. auch habe wissen wollen, wie solche Uhren hergestellt würden. Möglicherweise habe C. diesem Keller auch einige Bretter sowie ein Gestell für einen Ausziehtisch gesehen, welches Ausschnitte für den Lattenrost gehabt habe. Ein Brett, wie es C. beschrieben habe, sei jedoch nie in seinem, des Soldaten, Besitz gewesen. Er habe C. auch keinen Videofilm gezeigt, da seinerzeit sein Videorecorder bei der Firma Holzer in K., zur Reparatur gewesen sei. Weiterhin habe er C. auch nicht angeboten, bei ihm wegen des vorangegangenen Alkoholgenusses zu übernachten.
Allerdings habe er C. nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, gefragt, ob er derjenige sei, den er über die Familie Re. zur Gebirgsdivision vermittelt habe. Er, der Soldat, betreibe nämlich kein "fishing for compliments" und habe auch keine Dankbarkeit erheischen wollen. Er habe sich vielmehr damit begnügt und sei davon ausgegangen, daß C. mit Re. Bekannt sei, als C. ihm am 6. März 1990 erzählt habe, daß er aus einer Brauereifamilie in Dortmund stamme.
Als sich im Laufe des März 1990 herausgestellt habe, daß C. im Lehrgangsfach "Taktik" wohl keine guten Noten geschrieben habe, habe er, der Soldat, sich bei dem Zeugen Gl. nach den Leistungen C.s erkundigt und C. mit seinem Brief Hilfe angeboten, weil er, der Soldat, erfahren habe, daß die Leistungen C. schlechter gewesen seien, als er vermutet habe. Dies habe er bis zuletzt versucht und aus diesem Grunde mit der Visitenkarte ein Treffen mit C. sicherstellen wollen. Zwar habe er, der Soldat, auf die Lehrgangssteuerung keinen Einfluß, jedoch auch schon in vorangegangener Zeit anderen Lehrgangsteilnehmern Hilfe angeboten. In vorangegangener Zeit habe er auch andere Soldaten zu sich nach Hause eingeladen. Es habe sich jedoch dabei ausschließlich um Soldaten des Stammpersonals der Schule gehandelt. Er habe C. nicht zum 26. März 1990 wiederum zu sich nach Hause eingeladen, sondern lediglich auf ein Bier ins Casino, wo er möglicherweise mit ihm den Fortgang des Lehrgangs und dessen Ergebnisse habe besprechen wollen.
Mit seiner "Lebensgefährtin", der Zeugin Barbara H., erfreue er sich eines "vollkommen normalen Sexuallebens".
Außerdem äußerte der Verteidiger des Soldaten den Verdacht, daß es sich bei den Anschuldigungen C.s gegenüber dem Soldaten um ein Komplott zwischen C. und dem Belastungszeugen im vorangegangenen disziplinargerichtlichen Verfahren, dem Gefreiten der Reserve Kr., handeln konnte.
Die Einlassungen des Soldaten sind durch die Umstände sowie durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen C., Gü., Ha., S. und Gl. widerlegt.
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen in erster Linie auf den Aussagen des Zeugen C. Der Senat hielt seine Schilderung in den hier maßgeblichen Punkten im vollen Umfang für glaubhaft. Der Zeuge machte auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck, da seine Bekundungen in der Berufungshauptverhandlung nicht von denen abwichen, die er vor dem Truppendienstgericht sowie bei seinen Vernehmungen durch den damaligen Disziplinarvorgesetzten und den Wehrdisziplinaranwalt gegeben hat und eher zurückhaltend waren. Seine Aussage wurde zudem in ihrem wesentlichen Inhalt durch die Angaben der Zeugen Gü., Ha., S. und Gl. untermauert.
Der Zeuge Gü. hat glaubhaft bekundet: Er sei am Abend des 6. März 1990 kurz vor 23.00 Uhr von C. geweckt worden, der so laut geredet habe, daß er, der Zeuge Gü., hellwach gewesen sei. C. sei nervös und aufgeregt gewesen und habe den Eindruck erweckt, als ob er etwas loswerden mußte, weil er so etwas noch nie erlebt habe. Es habe nun, beginnend vor Mitternacht, zwischen ihnen ein etwa eineinhalbstündiges Gespräch stattgefunden. C. habe hierbei über seinen Aufenthalt im Hause des Soldaten am 6. März 1990 und insbesondere darüber berichtet, daß der Soldat von einer Münchener Forschungsgruppe gesprochen habe, die Praktiken entwickelt habe, wie man die sexuelle Lust steigern könne. Der Bruder des Soldaten leite diese Forschungsgruppe. Die Versuchspersonen bekämen für Orgasmen 300 DM. Er, C., sei vom Soldaten gefragt worden, ob er sich nicht für einen solchen Versuch zur Verfügung stellen wolle. Nach dem Essen sei man dann in den Keller hinuntergegangen, wo C. ein Brett gezeigt worden sei, das den Orgasmus verstärke. Anschließend habe der Soldat einen Videofilm vorgeführt, der zwei Männer dargestellt habe, die sich sexuell betätigten. C. habe das Verhalten des Soldaten als sexuelles Anbahnungsgespräch empfunden. C. habe ihn, Gü., bisher nie angelogen. Er, Gü., habe C. als ehrlichen Gesprächspartner kennengelernt und habe keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderung. Auch ihn hätten die Erlebnisse C.s gedanklich beschäftigt. Beide hätten sich gefragt, was jetzt zu tun sei, und seien schließlich übereingekommen, den Zugführer ihrer Stammeinheit, den Vertrauensmann der Unteroffiziere, Oberfeldwebel Ha., um Rat zu bitten. Der Zeuge Gü. erklärte weiter, es sei ihm und anderen Kameraden aufgefallen, daß der Soldat den Zeugen C. an dessen Geburtstag beim Schulappell mit "Du" angesprochen und ihm gratuliert habe. Es sei für ihn, Gü., sehr ungewöhnlich, wenn ein Vorgesetzter, zumal ein so hochgestellter, einen Lehrgangsteilnehmer duze, und es sei auch ungewöhnlich, wenn ein Vorgesetzter diesem Hilfe zum Bestehen des Lehrganges anbiete.
Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Zeugen C., er sei über die Vorgänge vom 6. März 1990 im Hause des Soldaten sehr betroffen gewesen, spricht auch seine Aussage in der Berufungshauptverhandlung, daß der Hauptgrund für den Abbruch des ROA-Lehrgangs nicht gesundheitliche Gründe gewesen seien. Denn mit seiner Knieverletzung hätte er den Lehrgang absolvieren können; er habe nach den Vorfällen vom 6. März 1990 im Hause des Soldaten und nachdem man ihn im Kameradenkreis mit dem Soldaten als "Dein spezieller Freund" gehänselt habe, schließlich "die Schnauze voll gehabt". Der Zeuge Gü. hat dies bestätigt. Sowohl der Zeuge C. als auch der Zeuge Gü. haben ferner glaubhaft versichert, sie würden den Gefreiten der Reserve Kr. nicht kennen, sie hätten von irgendwelchen Vorfällen zwischen diesem und dem Soldaten noch nie etwas gehört.
Die Aussage des Zeugen C. wird auch durch diejenige des Zeugen Ha. gestützt. Der Zeuge Ha. hat bekundet, C. sei zwischen dem 12. und 15. März 1990 zu ihm gekommen und habe gesagt, er habe ein Problem, das er unter vier Augen mit ihm besprechen wolle. Er fühle sich von dem Soldaten sexuell belästigt. C. sei "geschockt" und "völlig fassungslos" gewesen, als er von den Erlebnissen mit dem Soldaten berichtet habe. Er kenne C. gut, weil dieser schon als Jäger Angehöriger seines Zuges gewesen sei und könne deshalb seine Stimmungslage beurteilen.
In gleicher Weise haben die Zeugen Hauptmann S. und Major Gl. über die Meldung des Zeugen C. bei ihnen berichtet.
Die Zeugen Ha., Gü., und G. haben darüber hinaus übereinstimmend ausgesagt, nichts davon bemerkt zu haben, daß C. nicht gut auf den Soldaten zu sprechen gewesen sei oder mit seinen sexuellen Erlebnissen geprotzt habe.
Der Zeuge S. bestätigte ebenso wie der Zeuge Gü. die Schilderung und die Eindrücke C.s über dessen Erlebnisse im Hause des Soldaten am 6. März 1990. Der Zeuge bekundete, C. habe ihm von Untersuchungen berichtet, die angeblich der Bruder des Soldaten zur Erforschung von Sexualverhalten durchführe und die der sexuellen Stimulation dienten. Im weiteren Verlauf des Abends habe der Soldat ihm, C., dann einen Videofilm vorgeführt, der offensichtlich von einem Amateur gedreht worden sei und in welchem homosexuelle Handlungen dargestellt worden seien. Der Soldat habe ihm auch ein Holzbrett gezeigt, das wohl im Keller gewesen sein müsse. Auf dem Holzbrett seien verschiedene Löcher und Einstellmöglichkeiten angebracht gewesen, von denen der Soldat ihm, C., gesagt habe, daß dies für sexuelle Praktiken nutzbar sei. C. habe ihm gesagt, das Gefühl gehabt zu haben, daß der Soldat "etwas von ihm wolle". Ihm, C., sei die Sache mulmig geworden, und er habe sich dann rasch verabschiedet und sei zurück nach M. gefahren. Er, Schraut, habe den Eindruck gehabt, daß C. den Soldaten in der Folgezeit auch im dienstlichen Bereich gemieden habe. Die Schilderung C. sei so detailliert und echt vorgebracht worden, daß er keinen Grund gehabt habe, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Für ihn sei es unwahrscheinlich, daß sich C. so eine komplexe Geschichte ausdenke und dazu noch Betroffenheit heucheln könne. C. habe keine Neigung zu Phantastereien gezeigt, sondern sei ein sehr realistischer Mensch. Er, S., sei über die Meldung von C. sehr erstaunt gewesen, habe einige Nächte darüber geschlafen und die Sache in den letzten Tagen des Monats März dem Inspektionschef, Major Gl. weitergemel det.
Auch die Aussage des Zeugen Gl. deckt sich in bezug auf die Schilderung der Vorfälle im Haus des Soldaten am 6. März 1990 mit den Aussagen der Zeugen C., Gü., Ha. und S. Der Zeuge erklärte, daß nach seiner Ansicht C. nur auf seine, Gl.s, Nachfrage seine Erlebnisse mit dem Soldaten geschildert habe. Der Zeuge hat weiter bekundet, daß ihm C. seiner Entlassung gemeldet habe, er habe eine Visitenkarte des Soldaten am Auto gefunden, und der Soldat habe ihm Geschenke gemacht. Er hat darüber hinaus angegeben, zu dem Zeitpunkt, als er, Gl., von dem Soldaten auf die Leistungen C.s angesprochen worden sei, habe dieser angedeutet, daß die Familien miteinander bekannt seien. Erstaunlicherweise habe der Soldat aber nicht gewußt, daß C. ans einer Brauereifamilie stamme.
Schließlich wird die Einlassung des Soldaten, sein Videogerät sei seinerzeit in Reparatur gewesen, durch die Aussage des Zeugen Ho. widerlegt. Dieser hat vor der Truppendienstkammer ausgesagt, daß nach seiner. Erinnerung am 22. März 1990 Ersatzteile für das defekte Gerät bestellt worden seien und daß das Gerät etwa acht Tage vor dem Bestelldatum zur Reparatur abgegeben worden sei. Die Ersatzteile seien sofort geliefert und eingebaut worden, so daß das Gerät am 23. März 1990 fertiggestellt gewesen sei. Ober das Ausfalldatum des Geräts könne er keine Angaben machen, er habe lediglich auf Wunsch des Soldaten den "3.3.90" auf die Rechnung geschrieben. Diese Rechnung datiert vom 3. April 1990, demselben Tage, an dem der Soldat von Oberstleutnant Be. in dieser Sache vernommen wurde. Im Hinblick darauf sowie auf den Umstand, daß der Zeuge Ho. keinerlei Veranlassung hatte, den Soldaten wahrheitswidrig zu belasten, erscheint es erwiesen, daß das Videogerät am 6. März 1990 nicht in Reparatur gewesen ist.
Die Aussagen der Zeugen Oberstleutnant No. und Frau H. vermögen die Existenz des von dem Zeugen C. beschriebenen Brettes im Keller des Hauses in W. nicht zu widerlegen. Beide haben erklärt, ein solches Brett bei dem Soldaten nie gesehen zu haben. Der Zeuge No. war aber bereits im Jahre 1982 nur kurze Zeit Mieter bei dem Soldaten und die Besuche der Zeugin H., die der Soldat als seine Lebensgefährtin bzw. Freundin bezeichnet, in W. beschränken sich aufs Wochenende. Der Zeuge Oberstleutnant a.D. Di. hat bekundet, er sei im Dienstzimmer anwesend gewesen, als der Soldat dem Zeugen C. die "Edelweiß"-Plakette ausgehändigt habe; daran, daß der Soldat sich die Plakette von C. bezahlen ließ, konnte er sich nicht erinnern.
Nach den gesamten Zeugenaussagen, die frei von Widersprüchen sind, und den Bestrebungen des Soldaten, mit C. auch nach dem 6. März 1990 in nähere Verbindung zu treten, sah der Senat die Anschuldigung als erwiesen an und war überzeugt, daß alle Aktivitäten des Soldaten in Beziehung auf den Zeugen C., insbesondere die Vorgänge vom 6. März 1990, von der Absicht getragen waren, mit diesem ein homoerotisches Verhältnis einzugehen.
Der Soldat hat sich damit einer vorsätzlichen Verletzung der Kameradschaftspflicht gemäß § 12 Satz 2 SG und der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG schuldig gemacht. Rechtfertigungsgründe, wie eine Einwilligung des Zeugen C., liegen nicht vor. Mithin hat der Soldat ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
b)
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt nach seiner Eigenart und seinen Auswirkungen nicht leicht.
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden. Es bildet auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Eine ehrverletzende Behandlung von Kameraden untergräbt die Kameradschaft, auf der nach § 12 Satz 1 SG der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich beruht, zerstört die Autorität des Vorgesetzten und beeinträchtigt die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen. Denn nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 5.91 -) kann homosexuelles Verhalten in der Bundeswehr nicht toleriert werden. Der Zusammenhalt der Truppe würde empfindlich gestört werden, wenn homosexuelle Beziehungen zwischen einzelnen Soldaten mit all ihren emotionalen Implikationen geduldet würden. Dabei ist insbesondere die homosexuelle Betätigung von Vorgesetzten mit Untergebenen schlechthin unerträglich, weil sie nicht nur die Autorität des Vorgesetzten, sondern auch die Gehorsamsbereitschaft des Untergebenen mindert, den Vorgesetzten erpreßbar macht und damit dem Dienstbetrieb und dem Zusammenleben in der Truppe höchst abträglich ist.
Ein Soldat im Dienstgrad eines Stabsoffiziers und in der Stellung eines Mitgliedes des Schulstabes, der versucht, zu einem Lehrgangsteilnehmer der Schule sexuelle Kontakte anzubahnen, stellt nicht nur seine eigene Autorität bei diesem in Frage, er untergräbt vor allem die Grundlagen der Disziplin und gibt dadurch als Vorgesetzter, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, ein außerordentlich schlechtes Beispiel. Der Versuch der Anbahnung sexueller Kontakte zwischen Soldaten und vollends zwischen Vorgesetzten und Untergebenen ist geeignet, die Disziplin in der Schule und deren innere Ordnung zu stören. Darüber hinaus besteht die Gefahr, daß sich ein solcher Soldat auch weitgehend in die Hand seines Opfers bzw. Partners gleichgeschlechtlicher Beziehungen begibt. Wie der Bundeswehrdisziplinaranwalt zu Recht vorgetragen hat, ist schon der Versuch eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, zu Untergebenen homosexuelle Kontakte anzuknüpfen, ein schwerwiegendes Dienstvergehen, weil hierdurch das notwendige Vertrauen in seine moralische Integrität Schaden leidet oder gar zerstört wird und das Zusammenleben in der Truppe und damit deren inneres Gefüge auf vielfältige Weise empfindlich stören kann. Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um ein unmittelbares Vorgesetztenverhältnis handelt. Der Soldat war jedenfalls im Dienst Vorgesetzter kraft Dienstgrades gegenüber dem damaligen Fahnenjunker C..
Die Intensität des Vorgehens des Soldaten spiegelt sich in den verschiedenen Phasen wider, die hier abgelaufen sind. Zum einen sein Verhalten am 6. März 1990 bei sich zu Hause: Duzen des Zeugen C., Übergabe des ausgeschnittenen Zeitungsartikels an den Zeugen, Erwähnung des Münchener Forschungsprojekts und dessen Sexualpraktiken verbunden mit dem Angebot, als Versuchsperson Geld zu verdienen, Darstellung des Bretts zur Steigerung des Orgasmus und Vorführung des Videofilms, der das gleiche Ziel verfolgte. Zum anderen setzte sich dieses Bedrängen des Zeugen C. in der erneuten Einladung zum 26. März 1990 in das Haus des Soldaten fort, bei dem der Bruder des Soldaten, der angebliche Leiter der Forschungsgruppe, anwesend sein und weitere Erläuterungen zu den Praktiken des Forschungsprojekts geben sollte. Der Soldat hegte, wie die kostenlose Obergabe der Edelweiß-Plakette und das Geschenk eines Bierglases am 20. März 1990 zeigen, auch in der Folgezeit immer noch die Hoffnung auf weitere Kontakte zu C. Deshalb schrieb er ihm den Brief, in dem er ihn mit "Lieber Josef" anredete und mit "Dein Stephan" endete und in welchem er versprach, C. bis zur mündlichen Prüfung Ende März 1990 mit Rat und Tat so zur Seite zu stehen, daß er diese letzte Hürde des Lehrgangs leicht nehmen könne, und deshalb lud er C. am 30. März 1990 erneut zu sich nach Hause ein. Taterschwerend sind daher die Hartnäckigkeit, mit welcher der Soldat den Zeugen C. bei seinen Annäherungsversuchen bedrängte, und der Umstand zu werten, daß C., ein junger Reserveoffizieranwärter, von dem ehrverletzenden Verhalten des Soldaten stark betroffen war. Wie sehr ihn schon das Verhalten am 6. März 1990 belastete, wird dadurch erkennbar, daß er "sich vergewaltigt fühlte" und noch am selben Abend, als er in die Kaserne zurückgekehrt war, voller Erregung seinem Stubenkameraden Gü. erzählte, was er. mit dem Soldaten erlebt hatte. Da ihn das Erlebnis offensichtlich weiterhin belastete und er eine Wiederholung bei Kameraden befürchtete, wandte er sich an den Vertrauensmann der Unteroffiziere sowie an weitere Vorgesetzte. In diesem Zusammenhang ist auch erschwerend zu würdigen, daß C. durch die vom Soldaten offen zur Schau gestellte Vertraulichkeit im Kreise der Kameraden "gehänselt" und von ihnen in bezug auf den Soldaten von "Dein spezieller Freund" gesprochen wurde. Dem Soldaten fällt ferner zur Last, daß C. den ROA-Lehrgang abgebrochen hatte, weil er, wie er sich ausdrückte, "die Schnauze voll hatte" von den Geschehnissen mit dem Soldaten. Erschwerend ist ferner zu berücksichtigten, daß der Soldat, der erst wenige Wochen vor dem Vorfall am 6. März 1990 zum Major befördert wurde, von seinem Dienstposten abgelöst werden mußte, und er sich auch nicht das truppendienstgerichtliche Verfahren aus dem Jahre 1982, in dem ein ähnlicher Vorwurf gegen ihn erhoben worden war, zur Warnung dienen ließ. Er wurde in jenem Verfahren zwar freigesprochen - insbesondere deshalb, weil der Hauptbelastungszeuge nicht für glaubwürdig erachtet wurde -, hätte ihm jedoch entnehmen können und müssen, daß er sich durch entsprechendes Reden und Handeln erneut einem disziplinargerichtlichen Verfahren aussetzen und zumindest in den "bösen Schein" von Dienstpflichtverletzungen geraten würde.
Angesichts der erschwerenden Umstände in der Tat war durchaus die Frage aufzuwerfen, ob der Soldat dem Dienstherrn noch als Stabsoffizier zugemutet werden konnte. Zugunsten des Soldaten waren hier jedoch die Milderungsgründe zu berücksichtigen, die in seiner Person liegen. Der Soldat hat in langjähriger Dienstzeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht und sich vier förmliche Anerkennungen sowie eine Auszeichnung erdient. Er wurde bisher weder disziplinar gemaßregelt noch ist er strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erwiesen sich daher ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren und zusätzlich, um den Soldaten auch fortgesetzt unmittelbar und nachdrücklich an seine Pflichten zu mahnen, eine Gehaltskürzung als erforderliche und angemessene Ahndung seines Fehlverhaltens. Die Höhe der verhängten Gehaltskürzung bestimmte sich nach den Einkommensverhältnissen des Soldaten, ihre Dauer hatte angesichts der Schwere des Dienstvergehens das gesetzliche Mindestmaß deutlich zu übersteigen.
4.
Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, und die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO und in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen von den Kosten des Berufungsverfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Dr. Spahn von Buddenbrock