Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.08.1970, Az.: BVerwG II B 6.70

Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsaktes bei der Entziehung oder Änderung dienstlicher Aufgaben eines Beamten; Grundsätzliche Bedeutung der Frage der sachgerechten Entscheidung über die Abberufung eines Beamten; Verwertung von in einem anderen Verfahren zur gleichen Beweisfrage beurkundeten Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht; Anforderungen an die Bezeichnung eines die Frage der Prozessfähigkeit betreffenden Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1970
Aktenzeichen
BVerwG II B 6.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 12916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.11.1969 - AZ: II A 61/68

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. August 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. November 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - sind nicht erfüllt.

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte, jedoch klärungsbedürftige Rechtsfragen des revisiblen Rechtes aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden darf (BVerwGE 13, 90 [91] sowie Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1] und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]; ständige Rechtsprechung). Hiernach verleihen die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob die Abberufung des Leiters eines Rechnungsprüfungsamtes als parlamentarischer Hoheitsakt oder als anfechtbare Verwaltungsentscheidung anzusehen ist und welche Grundsätze im letzteren Falle zu beachten sein würden, insbesondere wenn der Beamte nicht wegen Amtspflichtverletzung, sondern wegen mangelnden Vertrauens abberufen wird, ob nicht in Zukunft Pflichtverletzungen zu befürchten seien, der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

3

Die Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abberufung eines Beamten von dem ihm zugewiesenen Dienstposten (hier: Leiter des Rechnungsprüfungsamtes) unter gleichzeitiger Übertragung anderer Dienstgeschäfte (hier: Leiter des Straßenverkehrsamtes) - ohne Änderung seines beamten- und besoldungsrechtlichen Rechtsstandes (hier: Kreisamtmann im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Bezügen aus der Landesbesoldungsgruppe A 11) - einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt und welche Grundsätze bei Bejahung dieser Frage zu beachten sein würden, sind nicht klärungsbedürftig. Sie sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits wie folgt geklärt: Eine solche Maßnahme stellt einen im Verwaltungsrechtsweg anfechtbaren Verwaltungsakt dar, wenn sich ihre potentiellen Auswirkungen im Einzelfall nicht auf die Stellung des Beamten als Amtsträger und Glied der Verwaltung beschränken, sondern sich - über die Konkretisierung der Gehorsamspflicht hinaus - auch auf dessen Stellung als eine dem Dienstherrn mit selbständigen Rechten gegenüberstehende Rechtspersönlichkeit erstreckt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Beamte durch die Übertragung besonderer, insbesondere Überwachungs- und Leitungsfunktionen oder eine Vorgesetzten- oder Vertrauensstellung einschließender Dienstgeschäfte äußerlich erkennbar aus dem Kreis der Beamten gleicher Laufbahn und Besoldung herausgehoben war. Bei Bejahung auch dieser Voraussetzungen steht die Entscheidung über die Entziehung oder Änderung dienstlicher Aufgaben grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn und ist der Beamte demgegenüber nur dagegen rechtlich geschützt, daß ihm seine Dienstgeschäfte ermessensfehlerhaft entzogen werden (BVerwGE 14, 84 [87]; Urteile vom 22. März 1962 - BVerwG II C 94.60 - [DÖD 1962 S. 155], vom 18. Oktober 1965 - BVerwG VI C 43.64-, vom 28. Oktober 1965 - BVerwG II C 57.63 - [DVBl. 1966 S. 341; DÖV 1966 S. 507], vom 7. Dezember 1965 - BVerwG II C 95.63 - [ZBR 1967 S. 83; DÖV 1966 S. 796; VerwRspr. 18, 240], vom 28. September 1967 - BVerwG II C 105.67 - [DÖD 1968 S. 110] und vom 7. März 1968 - BVerwG II C 11.64 - [Buchholz 232 § 54 BBG Nr. 1; ZBR 1968 S. 218; DÖD 1968 S. 117; NDBZ 1968 S. 142] sowie Beschluß vom 17. Juli 1967 - BVerwG II B 37.67 - [Bundesverwaltung 1969 S. 6 LS]). Daraus folgt, daß die im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung über die Abberufung des Klägers aus der ihm übertragenen Funktion und über seine Verwendung in einem anderen Aufgabenbereich Rechtens war, wenn die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beweggründe als sachgerecht anzuerkennen sind. Die Auffassung der Beschwerde, eine Abberufung des Beamten aus der bisherigen Tätigkeit könnte nur erfolgen, wenn sie auf einer Verletzung der Amtspflicht beruhe, erweist sich somit schon angesichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als unrichtig. Übrigens verkennt die Beschwerde, daß bereits die gegen den Kläger ergangene Entscheidung der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 6. Juli 1965 - DK-B 10/64 - gerade auf der Feststellung von Amtspflicht Verletzungen und zwar während der Verwendung des Klägers als Leiter des Rechnungsprüfung samt es beruhte.

4

Durch die soeben angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Rechtscharakter der in Rede stehenden Maßnahmen kommunaler Vertretungskörperschaften bereits mit dem Ergebnis geklärt, daß diese Maßnahmen dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz unterliegen. Demgegenüber ist im Revisionsverfahren eine Klärung der vom Berufungsgericht (S. 14 der Urteilsausfertigung) - entgegen der Auffassung des Beklagten - verneinten Frage, ob die nach § 124 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955 (GVBl. S. 55) in Verbindung mit § 65 der Niedersächsischen Landkreisordnung vom 31. März 1958 (GVBl. S. 17) dem Kreistag obliegende Abberufung des Leiters eines Rechnungsprüfung samt es eine der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogene parlamentarische Entscheidung ist, nicht zu erwarten.

5

Die Frage, ob der Beklagte bei der im Falle des Klägers getroffenen Entscheidung das ihm obliegende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, hängt wesentlich von den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreites ab und entbehrt insoweit schon deshalb grundsätzlicher Bedeutung (seit den Beschlüssen vom 12. Februar 1954 - BVerwG II B 132.55 - [DÖV 1954 S. 374] und vom 4. Dezember 1958 - BVerwG VI C 376.57 - ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß vom 30. Januar 1969 - BVerwG II B 65.68 -). Zudem hat der erkennende Senat in dem oben angeführten, sachverhaltlich dem vorliegenden Fall nahestehenden Urteil mit dem Aktenzeichen BVerwG II C 105.67 mit Hinweis auf BVerwGE 20, 160 [BVerwG 14.01.1965 - II C 35/62] gerade die durch das Verhalten des Beamten bewirkte Beeinträchtigung des mit dessen Wirkungskreis verbundenen besonderen Vertrauensverhältnisses als sachgerechte Erwägung für die Abberufung des Beamten bereits anerkannt (ebenso für die Versetzung eines Beamten BVerwG, Beschluß vom 1. Februar 1968 - BVerwG VI B 24.67 - mit Hinweis auf BVerwGE 26, 65 [68 f.]). Danach ist nicht klärungsbedürftig, daß das nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Entscheidung des Beklagten zugrunde gelegte Verhalten des Klägers diese Entscheidung in der Erwägung rechtfertigte, eine unvoreingenommene, von persönlichen Abneigungen freie Prüfungstätigkeit sei nicht mehr in jedem Falle gewährleistet.

6

Auch das Vorbringen, mit dem die Beschwerde Verfahrensmängel rügt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision:

7

Die der Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 25. November 1969 (Bl. 316 [319] der Prozeßakten) zu entnehmende verfahrensrechtliche Entscheidung des Berufungsgerichts, das Urteil weder alsbald nach Abschluß der mündlichen Verhandlung noch in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden (§ 116 Abs. 1 VwGO), sondern statt einer Verkündung das Urteil zuzustellen, entspricht der Regelung des § 116 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Regelung des § 116 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO, die eine Zweiwochenfrist für die Übergabe des zuzustellenden Urteils an die Geschäftsstelle vorsieht, ist lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren etwaige Verletzung ohne prozessuale Folgen ist (so bereits BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1967 - BVerwG IV B 14.67 -), so daß die zudem von der Beschwerde nicht einmal schlüssig behauptete Nichteinhaltung dieser Frist die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht rechtfertigt. Übrigens ergeben die Prozeßakten, daß diese Frist im vorliegenden Falle eingehalten ist.

8

Das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die Prozeßfähigkeit des Klägers ohne Anhörung eines medizinischen Sachverständigen bejaht, entspricht nicht den nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels zu stellenden Anforderungen. Obwohl die Prozeßfähigkeit des Klägers als Voraussetzung für eine Sachentscheidung in jeder Lage des Gerichtsverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, muß doch im Beschwerdeverfahren nach § 132 VwGO auch ein die Frage der Prozeßfähigkeit betreffender Verfahrensmangel ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet werden. Um diesem Erfordernis zu genügen, hätte die Beschwerde vortragen müssen, daß der Kläger nicht prozeßfähig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 104 BGB sei, wegen welcher Anzeichen sich dem Berufungsgericht ernste und begründete Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers aufgedrängt haben oder jedenfalls hätten aufdrängen müssen, daß diese Zweifel durch das medizinische Gutachten, dessen Nichteinholung durch das Berufungsgericht die Beschwerde als verfahrensfehlerhaft rügt, bestätigt worden wären und daß das Berufungsurteil ohne diesen angeblichen Mangel mit einem für den Kläger günstigeren Ausspruch hätte ergehen können, also auf dem Verfahrensmangel "beruhen kann" (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1969 - BVerwG VI B 40.68 - [VerwRspr. 20, 639]). Darlegungen dieses Inhalts enthält die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere hat die Beschwerde nicht dargelegt und wohl auch nicht vortragen wollen, daß ein Sachverständigengutachten - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und entgegen der vom Kläger selbst im Berufungsverfahren (vgl. Bl. 222 und 303 der Prozeßakten) vertretenen Meinung - den Kläger als prozeßunfähig bezeichnet haben würde sowie daß und aus welchen Gründen die Feststellung der Prozeßunfähigkeit des Klägers zu einem ihm günstigeren Urteil hätte führen können. Mangels ordnungsgemäßer Bezeichnung des hier erörterten Verfahrensmangels rechtfertigt auch dieser nicht die Zulassung der Revision.

9

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist auch nicht wegen der Rüge der Beschwerde geboten, das Berufungsgericht habe die Aussagen der im Disziplinarverfahren gegen den Kläger vernommenen Zeugen für glaubwürdig erachtet, ohne diese Zeugen selbst gehört oder gesehen zu haben. Die Verwertung und Würdigung der Bekundungen von Zeugen, die in einem anderen Verfahren zur gleichen Beweisfrage vernommen und deren Aussagen in jenem Verfahren beurkundet worden sind, ist grundsätzlich statthaft (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 194.58 -; Beschluß vom 15. März 1963 - BVerwG VI C 84.62 -; Beschluß vom 1. März 1967 - BVerwG VI B 30.66 -; Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 -). Das Tatsachengericht darf von der erneuten Vernehmung solcher Zeugen absehen und seine Entscheidung auf die Vernehmungsniederschriften des früheren Verfahrens stützen, wenn die Parteien dahin übereinstimmen, die in jenem Verfahren gemachten Aussagen so gelten zu lassen, wie wenn sie im gegenwärtigen Verfahren abgegeben worden wären (BVerwG, Urteil vom 26. November 1964 - BVerwG II C 127.62 - mit Hinweis auf Reichsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1938 - VI 118/38 - [DR 1939 S. 183]). Eine solche Übereinstimmung der Parteien lag hier ausweislich der Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 25. November 1969 (Bl. 316 f. der Prozeßakten) vor. Denn nach der - für die Parteien erkennbar der Verwertung durch das Berufungsgericht dienenden - Verlesung der im Beweisaufnahmetermin vor der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Braunschweig vom 6. Juli 1965 vernommenen Zeugen L. R. K. und H. hat selbst der Kläger nicht der Verwertung der Bekundungen dieser Zeugen widersprochen geschweige denn deren erneute Vernehmung durch das Berufungsgericht ausdrücklich beantragt. Unter diesen Umständen mußte sich dem Berufungsgericht die nochmalige Vernehmung dieser Zeugen nicht aufdrängen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG VIII B 190.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 30]) und unterlagen ihre früheren Aussagen - auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit - der freien Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 64.60 - [DVBl. 1963 S. 28]).

10

Auf der Nicht Vernehmung der vom Kläger im Berufungsverfahren benannten "Leumundszeugen" dazu, daß der Kläger sich als Prüfungsbeamter stets korrekt verhalten habe und daß ihm niemals abfällige Äußerungen unterlaufen seien, kann das Berufungsurteil nicht beruhen. Denn das Berufungsgericht hat in der Begründung seines Urteils (vgl. S. 22 der Urteilsausfertigung) unterstellt, daß diese Zeugen im Sinne der Behauptungen des Klägers ausgesagt hätten, jedoch ausgeführt, daß damit die Bekundungen der Zeugen, deren Aussagen in der Berufungsverhandlung verlesen wurden, nicht entkräftet worden wären, weil das gesittete Verhalten des Klägers gegenüber vergleichsweise fremden Personen die in der eigenen Behörde im engeren Mitarbeiterkreis geäußerten, auf feindseliger Grundhaltung beruhenden Verunglimpfungen leitender Beamten des Landkreises nicht ausgeschlossen habe. Hat das Tatsachengericht die vom Kläger in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsache als richtig unterstellt, ist es aber gleichwohl nicht zu dem von dem Kläger mit dem Beweisantrag erstrebten Ergebnis gelangt, so kann seine Entscheidung nicht auf der Nichtvernehmung dieser Zeugen beruhen (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 46.69 - und Urteil vom 8. September 1964 - BVerwG II C 194.62 -).

11

Die Nichtvernehmung des Oberkreisdirektors G. ist mangels Angabe der in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen und mangels jeglicher Darlegung, weshalb das Berufungsgericht bei Bestätigung dieser Tatsachenbehauptung durch den Zeugen zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerügt.

12

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel