Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1970, Az.: BVerwG II B 46.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und auf Grund des Verfahrensmangels ungenügender Sachverhaltsaufklärung; Berücksichtigung der Zeit der Ausbildung und derjenigen als Reserveoffizier bei der Luftwaffe als aktive Wehrdienstzeit; Anforderungen an die Darlegung von Revisionsgründen; Unterbleiben der Erhebung beantragter Zeugenbeweise; Früheres Wehrrecht als revisibles Bundesrecht oder Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 46.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 15.07.1969 - AZ: OS I 34/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.700,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Bei der Entscheidung über die Beschwerde ist nur das Beschwerdevorbringen in den vor Ablauf der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsätzen vom 6. und 24. August 1969 zu berücksichtigen. Nach diesem Beschwerdevorbringen liegt keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO und in § 127 Nr. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - abschließend aufgeführten gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision vor.
Die Beschwerde mißt der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Begründung bei, das Berufungsgericht habe sich bei seinen Darlegungen mit dem Ergebnis, daß die Zeit vom 15. Mai 1939 bis zum 1. August 1940, die der Kläger zum Zwecke seiner Ausbildung und als Reserveoffizier bei der Luftwaffe verbrachte, nicht als aktive Wehrdienstzeit berücksichtigt werden könne, in Widerspruch zu den Ausführungsbestimmungen zur Rückgliederung des Regiments "SA-Standarte Feldherrnhalle" (HM. 1939 S. 63 Nr. 168) gesetzt. Damit hat die Beschwerde nicht dargelegt, daß in dem erstrebten Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; BVerwGE 13, 90). Das frühere Wehrrecht gehört zudem weder dem nach § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Bundesrecht noch dem nach § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Landesrecht an.
Als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt die Beschwerde die Nichtvernehmung der Zeugen Ludwig und Engel zur Behauptung des Klägers, er sei, als im Juli 1936 zur militärischen Ausbildung der SA-Standarte Feldherrnhalle bei der Wehrmacht Ausbilder gesucht worden seien, von seiner Kompanie als Unteroffizier zur SA-Standarte Feldherrnhalle abkommandiert worden und habe bis zum Zeitpunkt der Unterstellung der SA-Standarte Feldherrnhalle unter die Wehrmacht seine Bezüge weiterhin von seiner Stammeinheit, der 2. Kompanie des Ergänzungsbataillons 47, erhalten. Mit dem Hinweis auf die Nichterhebung dieses vom Kläger wiederholt, zuletzt durch förmlichen Beweisantrag in der Berufungsverhandlung vom 15. Juli 1969 (Bl. 123 der Prozeßakten), angebotenen Beweises durch das Berufungsgericht hat die Beschwerde jedoch einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, nicht schlüssig bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Denn das Berufungsgericht hat in der Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils (vgl. S. 25 der Urteilsausfertigung) zugunsten des Klägers als richtig unterstellt, daß dieser während der Zeit, die er bei der SA-Standarte Feldherrnhalle verbrachte, als Unteroffizier dorthin abkommandiert war; demgemäß hat es in diesem Zusammenhang auch diese Zeit als aktive Wehrdienstzeit des Klägers berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat indessen weiterhin ausgeführt, daß der Kläger die nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG erforderliche Wehrdienstzeit von mindestens zehn Jahren dennoch nicht erreiche und daß es deshalb auf die Vernehmung der Zeugen Ludwig und Engel nicht ankommen könne. Hat das Tatsachengericht die vom Kläger in das Wissen von Zeugen gestellte Tatsache als richtig unterstellt, ist es aber gleichwohl aus sachlich-rechtlichen Erwägungen nicht zu dem von dem Kläger angestrebten Ergebnis gelangt, so kann seine Entscheidung nicht auf der Nichtvernehmung dieser Zeugen beruhen.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.700,00 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.
Weber-Lortsch
Dr. Idel