Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1965, Az.: BVerwG II C 95.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 95.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 17.09.1963 - AZ: VGH OS I 47/63
Rechtsgrundlagen
- § 15 Hess. Beamtengesetz 1948
- § 79 Hess. Beamtengesetz 1962
Fundstellen
- DVBl 1967, 172 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1966, 796-798 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 18, 240 - 246
- ZBR 1967, 83
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1949 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Direktor der Medizinischen Klinik beim Städtischen Krankenhaus in F... ernannt; im Jahre 1955 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Durch ein vom Oberbürgermeister unterzeichnetes Schreiben des Magistrats der Beklagten vom 25. Juli 1949 wurde dem Kläger die erfolgte Ernennung unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b der Reichsbesoldungsordnung erläutert. Darin heißt es:
"Für die Dauer Ihrer Tätigkeit als Direktor der Medizinischen Klinik des Städtischen Krankenhauses Höchst sind Sie berechtigt, bei den in das Krankenhaus als Patienten der I., II. und Zwischenklasse aufgenommenen Kranken Behandlungsgebühren zu berechnen. Ferner ist Ihnen für die gleiche Zeit die Ausübung der ärztlichen Privatpraxis in folgendem Umfange gestattet:
a)
Sprechstundenpraxis im Städtischen Krankenhaus Höchst zur Beratung und Behandlung von ambulanten Kranken (Selbstzahlern),b)
Konsiliarpraxis in der Wohnung von Kranken in F... als hinzugezogener Berater eines praktischen Arztes.Für die Privatbehandlung von Kranken im Städtischen Krankenhaus H... ist als Entschädigung für die Inanspruchnahme städtischen Personals und Materials und städtischer Einrichtungen nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften und den hierzu ergänzend ergangenen städtischen Bestimmungen eine Entschädigung an die Krankenhauskasse zu entrichten. ..."
Beim Dienstantritt des Klägers gehörte zu der Medizinischen Klinik eine Röntgenabteilung, die dem Kläger unterstand und in der er - bei Privatpatienten gegen besondere Liquidation - die notwendigen Röntgenuntersuchungen durchführte. Im Zuge der Erweiterung des Krankenhauses wurden mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 die Röntgenabteilungen der Medizinischen, der Chirurgischen und der Kinderklinik in einem zentralen Röntgeninstitut zusammengefaßt; dieses wurde dem Chefarzt für Röntgenologie Professor Dr. K... unterstellt. Mit Datum vom 3. Oktober 1962 richtete die Beklagte - Gesundheitsverwaltung - folgendes Schreiben an die Verwaltung des Krankenhauses:
"Betr.: Aufgabenbereich des Herrn Professor D...
Herr Prof. Dr. K... ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 als Chefarzt für Röntgenologie im Städtischen Krankenhaus F... H... tätig. Sein Aufgabenbereich umfaßt die Durchführung sämtlicher im Städtischen Krankenhaus F...-H... anfallender röntgenologischer Arbeiten. Demgemäß obliegt es ihm auch, die notwendigen Röntgenuntersuchungen bei den Privatpatienten der übrigen Chefärzte vorzunehmen.
Bis zum Inkrafttreten der in Vorbereitung befindlichen Dienstanweisung für die Chefärzte des Städtischen Krankenhauses F...-H... wird deshalb mit sofortiger Wirkung angeordnet, daß sämtliche röntgenologische Tätigkeiten von Herrn Professor Dr. K... durchzuführen sind bzw. die Durchführung nach Maßgabe seiner Anordnungen zu erfolgen hat.
Je eine Durchschrift dieser Verfügung bitten wir den Herren Chefärzten Prof. Dr. ... Prof. Dr. H... Dr. O... und Dr. Z... zur gefl. Kenntnisnahme und Beachtung gegen Empfangsbestätigung zu übergeben."
Gegen diese Anordnung legte der Kläger Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 2. November 1962 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Der Widerspruch sei unzulässig, weil die angefochtene Anordnung kein Verwaltungsakt, sondern eine verwaltungsinterne Organisationsmaßnahme sei. Zudem werde der Kläger durch die Anordnung nicht beschwert, weil sie die ihm im Schreiben vom 25. Juli 1949 eingeräumten Rechte nicht beeinträchtige.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,
die Anordnung des Magistrats der S... F... (Main) vom 3. Oktober 1962, soweit sie sich auf die Behandlung von Privatpatienten durch ihn, den Kläger, bezieht, und den Widerspruchsbescheid vom 2. November 1962 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die Durchführung von Röntgenuntersuchungen bei seinen Privatpatienten in den Räumen und mit den Mitteln der Röntgenabteilung des Krankenhauses F.../M... zu ermöglichen.
Das Verwaltungsgericht F... hat die Klage durch Urteil vom 20. März 1963 abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 17. September 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Klage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch insoweit zulässig, als sie die Anordnung des Magistrats der Beklagten vom 3. Oktober 1962 anfechte. Die in dieser Anordnung enthaltene Einschränkung des Liquidationsrechts berühre den Kläger in seinem beamtenrechtlichen Grundverhältnis, weil dieses Recht eine zusätzliche - und zulässige - Entschädigung für die von dem Kläger auf Grund des Beamtenverhältnisses zu leistende (Haupt-)Tätigkeit darstelle. Das Schreiben vom 3. Oktober 1962 sei überdies auch deshalb ein anfechtbarer Verwaltungsakt, weil es die dem Kläger durch das Anstellungsschreiben vom 25. Juli 1949 erteilte Erlaubnis zur Ausübung einer Nebentätigkeit in bezug auf die röntgenologische Behandlung der Privatpatienten einschränke. - Die Klage sei aber unbegründet. Der Widerruf einer Erlaubnis zur Ausübung einer bezahlten privaten Nebentätigkeit sei aus dienstlichen Gründen jederzeit möglich; denn die Erlaubnis einer bezahlten Nebentätigkeit stehe unter dem Vorbehalt der dienstlichen Interessen (§ 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen in der Fassung vom 25. Juni 1948 [GVBl. S. 101] - HBG 48 -). Die hier nur vorgenommene Einschränkung einer solchen Erlaubnis sei kein Willkürakt; für die Einrichtung der zentralen Röntgenabteilung und die sich daraus für den Kläger ergebenden Folgerungen habe die Beklagte sachliche Gründe angeführt, die überzeugend seien und einen Ermessensfehler nicht erkennen ließen. Auch soweit es um das Recht des Klägers auf Eigenliquidation gehe, sei die in der angefochtenen Anordnung vom 3. Oktober 1962 enthaltene Einschränkung nicht rechtswidrig. Daß die Einschränkung des Aufgabenbereichs des Klägers und damit der Rückgang der ohnehin veränderlichen zusätzlichen Entschädigung für die Ausübung der hauptamtlichen Dienstobliegenheiten ausgeschlossen werden sollten, sei aus dem Anstellungsschreiben vom 25. Juli 1949 nicht ersichtlich. Aus diesem Anstellungsschreiben ergebe sich nicht, daß dem Kläger die Röntgenbehandlung der Krankenhauspatienten der I., II. und Zwischenklasse sowie die diesbezügliche Eigenliquidation für die Dauer seines Hauptamtes unmißverständlich, positiv und unwiderruflich zugesichert worden sei. Dessen hätte es aber bei einer so weitgehenden Einschränkung der Organisationsgewalt der Beklagten bedurft. Es brauche deshalb nicht erörtert zu werden, ob die Beklagte an eine solche Zusicherung gebunden wäre (clausula rebus sie stantibus, Grundsatz von Treu und Glauben). Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht und der Hochschullehrertätigkeit des Klägers lasse sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht feststellen.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers mit dem sinngemäßen Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Beklagte beantragt
Verwerfung,
hilfsweise
Zurückweisung der Revision.
Der Senat hat den Prozeßbeteiligten anheimgegeben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Berufungsgericht den Chefarzt der Röntgenologie Professor Dr. K... hätte beiladen müssen. Die Beklagte hat die Notwendigkeit dieser Beiladung verneint und geltend gemacht: Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits könne in keinem Fall die Rechte des Professors Dr. K... beeinträchtigen, weil diesem das Liquidationsrecht durch Vereinbarung vom 16. Januar/26. März 1964 ausdrücklich nur insoweit eingeräumt worden sei, als hierdurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Es heiße dort in § 3: "Hierbei ist insbesondere daran gedacht, daß die Stadt F... durch Gerichtsurteil verpflichtet werden sollte, ... ein Liquidationsrecht einzuräumen, das mit den Rechten des Chefarztes kollidiert". - Die Beklagte hat außer einer Abschrift der vorerwähnten Vereinbarung eine Erklärung des Professors Dr. K... vom 19. November 1965 vorgelegt, nach der dieser auf die Beiladung verzichtet.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er hält in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang für zulässig. Außerdem macht er geltend: Allein auf Grund des Beamtenverhältnisses habe dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Benutzung der Röntgeneinrichtung des Städtischen Krankenhauses für die Untersuchung von Personen, bei denen er Gebühren berechnen könne, nicht zugestanden, ebensowenig ein Recht auf Beibehaltung der Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtung. Angesichts der rechtsfehlerfrei von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellung, daß dem Kläger insoweit auch keine Zusicherung gemacht worden sei, könne die Einschränkung des Rechts auf Eigenliquidation nur dann rechtswidrig sein, wenn sie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletze. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht könne in Betracht kommen, wenn die Neuorganisation in ganz erheblichem Umfang die Einkünfte des Klägers schmälere; allerdings sei dabei auch das Gewicht der für die Organisationsänderung sprechenden dienstlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt fehle es bisher an einer Prüfung des Sachverhalts. Deswegen sei die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Falls das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung feststellen sollte, daß die Einkünfte des Klägers durch die organisatorischen Änderungen zwar erheblich geschmälert worden seien, daß aber der Kläger dies wegen der überwiegenden dienstlichen Bedürfnisse hinnehmen müsse, bleibe zu erwägen, ob dem Kläger ein - dem Aufopferungsanspruch nachgebildeter - Ausgleichsanspruch zu gewähren sei, der z.B. durch Genehmigung anderer ärztlicher Nebentätigkeiten, unter Umständen durch die Einreihung in eine höhere Besoldungsgruppe erfüllt werden könnte. Ein solcher Anspruch würde allerdings nicht im Rahmen der von dem Kläger bisher gestellten Anträge zuerkannt werden können.
II.
Die Revision ist statthaft und auch in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden. Fehl geht die Meinung der Beklagten, daß bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entgegen der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nicht die verletzte Rechtsnorm bezeichnet worden sei. Denn in der Revisionsbegründung hat der Kläger sinngemäß u.a. geltend gemacht, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 15 HBG 48 unrichtig angewendet habe.
Die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Klage in vollem Umfang für zulässig erachtet. Zu Unrecht erblickt die Beklagte in der Anordnung vom 3. Oktober 1962 nur eine der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogene verwaltungsinterne Organisationsmaßnahme. Der Senat hat zwar in den Gründen seines Urteils vom 23. Februar 1961 - BVerwG II C 75.58 - (JZ 1962, 62) ausgeführt, daß auf der Organisationsgewalt der öffentlich-rechtlichen Körperschaften beruhende Maßnahmen grundsätzlich einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen seien, weil sie als solche nicht geeignet seien, Dritte in ihrer rechtlich geschützten Sphäre zu berühren, und zwar auch dann nicht, wenn diese Dritten Nachteile erleiden, die von der organisatorischen Maßnahme nicht zu trennen sind. In Fortführung und Ergänzung dieser Rechtsprechung hat der Senat aber in seinem Urteil vom 20. März 1962 (BVerwGE 14, 84) dargelegt, daß ein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliege, wenn sich die potentiellen Wirkungen einer als verwaltungsintern gedachten Maßnahme des Dienstherrn eines Beamten nicht auf die Stellung dieses Beamten als Amtsträger und Glied der Verwaltung beschränken, sondern sich auf dessen Stellung als eine dem Dienstherrn mit selbständigen Rechten gegenüberstehende Rechtspersönlichkeit erstrecken. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben, und zwar nicht nur, soweit es sich um die Einschränkung der Behandlung von Patienten der I., II. und Zwischenklasse handelt, sondern auch, soweit die streitige Anordnung die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur Ausübung einer Privatpraxis als Nebentätigkeit einschränkt. Der Kläger hat nämlich geltend gemacht, daß nach den Anstellungsbedingungen das Liquidationsrecht auch, soweit es seine röntgenologische Behandlungstätigkeit im Rahmen der als Nebentätigkeit gestatteten Privatpraxis (Konsiliar- und Sprechstundenpraxis) betrifft, eine zusätzliche - d.h. eine neben seiner Besoldung nach der Besoldungsordnung A 2 b der Reichsbesoldungsordnung gewährte - Vergütung für die von ihm auf Grund seines Beamtenverhältnisses zu leistenden - hauptamtlichen - Dienstverrichtungen darstelle und daß ferner ihm gerade auf Grund dieser Anstellungsbedingungen auch das Recht auf röntgenologische Behandlung im Rahmen der Privatpraxis zustehe.
Das angefochtene Urteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht es unterlassen hat, den Röntgenologen Professor Dr. K... zum Verfahren beizuladen. In Bestätigung und Ergänzung der vom V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62] [24]) eingeleiteten Rechtsprechung hat der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden, daß ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO u.a. dann vorliegt, wenn der Kläger einen Verwaltungsakt anficht, der zugleich ihn belastet und einen Dritten begünstigt (BVerwGE 18, 124 [126] und Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG II C 57.63 -). In solchen Fällen setzt die rechtsgestaltende Wirkung des begehrten Urteils die Beteiligung des Dritten am Verwaltungsstreitverfahren voraus, weil über die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht nur im Verhältnis zwischen den Parteien, sondern auch mit Rechtskraftwirkung gegenüber dem beteiligten Dritten entschieden werden soll. Der Hinweis der Beklagten auf die zwischen ihr und Professor Dr. K... getroffene Vereinbarung stellt die Notwendigkeit der Beiladung nicht in Frage. Dieser Hinweis bestätigt im Gegenteil, daß der Umfang des dem Professor Dr. K... eingeräumten Liquidationsrechts notwendig vom Umfang des insoweit dem Kläger zustehenden Rechts abhängig ist. Professor Dr. K... ist nämlich hiernach von vornherein dieses Recht auch insoweit eingeräumt worden, als es - jedenfalls bisher - dem Kläger zustand. Das ergibt sich gerade auch aus dem Vorbringen der Beklagten, daß nach ausdrücklicher Vereinbarung Professor Dr. K... kein Liquidationsrecht habe, soweit die Beklagte durch Gerichtsurteil verpflichtet werde, ein Liquidationsrecht "einzuräumen", das mit dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht kollidiert. Diese Vereinbarung wäre überflüssig, wenn in das Liquidationsrecht des Professors Dr. K... das bisher dem Kläger zustehende Liquidationsrecht nicht einbezogen wäre.
Rechtlich bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang auch die von der Beklagten dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegte schriftliche Erklärung des Professors Dr. K... daß er auf die Beiladung verzichte. Es steht zwar im Belieben des von einem Verwaltungsakt betroffenen Dritten, ob und inwieweit er durch eigene Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder in sonstiger Weise auf den Rechtsstreit Einfluß nehmen will; dagegen kann er nicht die Beteiligung am Rechtsstreit kraft Beiladung und die sich hieraus ergebende erweiterte Rechtskraftwirkung von sich abwenden. Der Senat hat allerdings in dem vorerwähnten Urteil vom 10. März 1964 (BVerwGE 18, 124 [127]) angedeutet, daß eine an sich notwendige Beiladung möglicherweise aus prozeßwirtschaftlichen Erwägungen dann entbehrlich sei, wenn die Klageabweisung durch Prozeßurteil von vornherein feststeht. Prozeßwirtschaftliche Gründe könnten vielleicht auch dafür sprechen, von einer an sich notwendigen Beiladung auch dann abzusehen, wenn die Klage zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet ist. Diese Fragen bedürfen aber im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Denn es ist, wie dargelegt, über die vorliegende Klage durch Sachurteil zu entscheiden, und die Klage ist, wie die nachfolgenden Darlegungen ergeben, jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet.
Da das Gebot, den Rechtsstreit nicht ohne Beteiligung des notwendig Beizuladenden durchzuführen, sich auch an das Revisionsgericht wendet, diesem aber die bisher unterbliebene Beiladung nicht möglich ist (§ 142 VwGO), muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zwecks Nachholung der Beiladung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das angefochtene Urteil auf der Unterlassung der Beiladung beruht (vgl. BVerwGE 18, 124 [128]).
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht erscheinen in sachlich-rechtlicher Hinsicht die folgenden Hinweise geboten:
Der Kläger versteht nach dem Sinnzusammenhang seines Vorbringens unter "Privatpatienten" erkennbar die Patienten, die nicht Kassenpatienten sind, d.h. nicht nur die selbstzahlenden Patienten, die er im Rahmen der ihm erlaubten Nebentätigkeit (Konsiliar- und Sprechstundenpraxis) betreut, sondern auch die in das Krankenhaus aufgenommenen Patienten der I., II. und Zwischenklasse, deren Behandlung für den Kläger nicht Nebentätigkeit, sondern hauptamtliche Tätigkeit ist. Insoweit läßt das Berufungsurteil die gebotene Klarstellung vermissen.
Im angefochtenen Urteil ist dargelegt, "aus dem Anstellungsschreiben vom 25. Juli 1949" sei nicht ersichtlich, daß eine Einschränkung des Aufgabenbereiches des Klägers und damit ein Rückgang der ohnehin veränderlichen zusätzlichen Entschädigung für die Ausübung der hauptamtlichen Dienstobliegenheiten des Klägers ausgeschlossen werden sollte; aus diesem Schreiben ergebe sich nicht, daß dem Kläger die Röntgenbehandlung der Krankenhauspatienten der I., II. und Zwischenklasse und die diesbezügliche Eigenliquidation für die Dauer seines Hauptamtes "unmißverständlich, positiv und unwiderruflich zugesichert worden" sei. Das Berufungsgericht ist also erkennbar der Ansicht, daß eine solche Einschränkung der Behandlungstätigkeit und damit des Liquidationsrechts des Klägers kraft Organisationsänderung nur durch eine schriftliche Verlautbarung wirksam habe vorgenommen werden können. Das ist nicht notwendig der Fall. Unter der Voraussetzung, daß das anzuwendende irrevisible Gemeinderecht insoweit nicht zwingend die Schriftform vorschreibt, können sich die Anstellungsbedingungen des Klägers nämlich auch aus mündlichen Abreden ergeben. Darüber hinaus ist unter dieser Voraussetzung auch nicht auszuschließen, daß sich im vorliegenden Fall das vom Kläger geltend gemachte Recht auf unveränderte Beibehaltung seines hauptamtlichen Aufgabenbereichs gerade auch in bezug auf seine röntgenologische Tätigkeit aus der Natur der Sache ohne ausdrückliche, sei es schriftliche oder mündliche, Vereinbarung ergibt. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Klägers von Bedeutung, daß es ihm, für die Beklagte erkennbar, wegen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit als Hochschullehrer (Vorlesungen über Röntgenbild und Elektrokardiogramm bei Herzerkrankungen) gerade auch auf die Möglichkeit angekommen sei, sich weiterhin röntgenologisch zu betätigen, und daß überdies für die Gewinnung von Assistenten deren röntgenologische Schulung durch ihn, den Kläger, unentbehrlich sei. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger die röntgenologische Behandlung der Patienten der I., II. und Zwischenklasse nicht nur als Teil seiner Dienstobliegenheiten zur Pflicht gemacht, sondern daß ihm auch ein Recht auf unveränderte Ausübung dieser Dienstobliegenheiten eingeräumt worden ist. Ob und inwieweit dem Beamten ein Recht auf Ausübung seines konkreten Amtes im funktionellen Sinne (vgl. zu diesem Begriff Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Randn. 17 zu § 6) zusteht, ist allerdings zweifelhaft. Jedenfalls kann sich aber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus der Art der ausgeübten Tätigkeit oder aus sonstigen Umständen für den Beamten im Einzelfall ausnahmsweise eine Rechtsstellung ergeben, die es dem Dienstherrn nur aus dringenden Rücksichten auf das öffentliche Wohl und nur in dem Umfang, wie diese Rücksichten es notwendig erscheinen lassen, erlaubt, den konkreten funktionellen Wirkungskreis des Beamten einzuschränken. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen die Dienstobliegenheiten des Beamten durch dessen wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit eine besondere Prägung erfahren. Da aber auch in solchen Fällen - und zwar auch bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung - überwiegende Interessen des Gemeinwohls den Vorrang behalten (vgl. RGZ 128, 59 [64]), geht die Erwägung des Berufungsgerichts fehl, bei einer "solch weitgehenden Einschränkung der Organisationsgewalt" hätte es einer ausdrücklichen (schriftlichen) Zusicherung bedurft. Das Berufungsgericht wird, falls durch Gemeinderecht die Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben war, zu klären haben, ob sich für den Kläger auch ohne ausdrückliche (schriftliche) Zusicherung aus mündlichen Abreden oder aus den Umständen eine solche qualifizierte Rechtsstellung ergibt. Wenn es diese Frage bejahen sollte, wird es weiter zu prüfen haben, ob hier dem öffentlichen Interesse an der vorgenommenen Organisationsänderung gegenüber dem Interesse des Klägers an der Beibehaltung der röntgenologischen Behandlung der Patienten der I., II. und Zwischenklasse unabweislich der Vorrang einzuräumen ist. In diesem Zusammenhang könnte das Vorbringen des Klägers rechtserheblich sein, daß er sich letztlich nicht durch die Zentralisierung der Röntgenabteilungen als solche beschwert fühle, sondern dadurch, daß er seine "Privatpatienten" (in dem oben dargelegten weiteren Sinne) nicht mehr persönlich röntgen dürfe. Das Berufungsgericht wird demgemäß zu prüfen haben, ob überwiegende dienstliche Interessen eine Zentralisierung der Röntgenabteilung in solchem Umfang geboten, daß daneben für eine Beibehaltung des dem Kläger insoweit eingeräumten Behandlungsrechts kein Raum blieb. Bei dieser Abwägung könnte entscheidendes Gewicht zugunsten des Klägers nicht dem Umstand beigemessen werden, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Recht auf Eigenliquidation Teil der Vergütung des Klägers für die Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten darstellt. Denn das Recht des Klägers auf Eigenliquidation kann nur in dem Umfang Bestand haben, in welchem ihm ein Recht auf Behandlung zusteht; es ist von diesem Recht nicht zu trennen. Ob und inwieweit dem Kläger - gegebenenfalls - ein Ausgleichsanspruch zusteht, ist nicht zu entscheiden.
Soweit der Kläger sich gegen die Einschränkung der röntgenologischen Betreuung von Patienten der als Nebentätigkeit gestatteten Privatpraxis wendet, könnte der Frage Bedeutung zukommen, ob auch das Honorar für diese - nach den getroffenen Feststellungen nicht zu seinen hauptamtlichen Dienstobliegenheiten zählende - Tätigkeit als Teil auch seiner Vergütung für die Erfüllung der ihm im Beamtenverhältnis obliegenden - hauptamtlichen - Dienstverrichtungen gedacht war. Hierüber enthält das angefochtene Urteil keine eindeutigen Feststellungen. Verneint das Berufungsgericht diese Frage, bedarf es keiner Abwägung des Interesses des Klägers an der Nichtbeschränkung dieses Tätigkeitsbereichs mit dem - nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls bestehenden - öffentlichen Interesse an der organisatorischen Zusammenfassung aller röntgenologischen Untersuchungen. Denn dann stellt sich die Erlaubnis zur Ausübung der Privatpraxis nur als Erlaubnis zur Ausübung einer Nebentätigkeit dar, deren Widerruf, mithin auch deren Einschränkung, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nach hessischem Beamtenrecht (§ 15 Abs. 3 HBG 48, § 79 Abs. 2 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 [GVBl. S. 173]) aus dienstlichen Gründen möglich ist; daß sich die Beklagte auf einen solchen Grund für ihre Maßnahme berufen kann, hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei dargelegt. Kommt das Berufungsgericht dagegen zu dem Ergebnis, daß auch das Honorar für die Behandlung von Patienten der als Nebentätigkeit gekennzeichneten Privatpraxis als Teil der Verfügung des Klägers vereinbart worden ist, wird es auch hier eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen haben und die beanstandete Maßnahme, soweit sie den Kläger betrifft, als rechtlich einwandfrei nur bestätigen können, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Organisationsänderung auch insoweit unabweislich geboten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel