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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.1968, Az.: BVerwG VI B 24.67

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI B 24.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1967 - AZ: VI A 228/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO).

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]). Das ist in der vorliegenden Streitsache nicht der Fall. Ob die, wie das Berufungsgericht ausführt, einer Versetzung gleichkommende und deshalb an den Grundgedanken des § 28 LBG NW zu messende Übertragung eines anderen Aufgabenkreises bei der Beklagten durch den Sparkassenrat, der nach insoweit irrevisiblen Ausführungen des Berufungsgerichts zuständig war, oder durch den Vorstand der Sparkasse ausgesprochen worden ist, läßt sich nur nach den Umständen des vorliegenden Falles entscheiden und entbehrt schon deshalb der grundsätzlichen Bedeutung. Das gleiche gilt für das Vorbringen der Beschwerde, der Kläger sei vor Erlaß der angefochtenen Verfügung vom Dienstherrn nicht gehört worden. Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß dem Erfordernis der Anhörung des zu versetzenden Beamten genügt ist, wenn der Beamte im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Äußerung hat (Urteil vom 28. Juni 1963 - BVerwG VI C 86.60 - und Beschluß vom 17. April 1967 - BVerwG II B 35.66 -). Hier hat das Berufungsgericht überdies festgestellt, der Kläger habe von der beabsichtigten Maßnahme Kenntnis gehabt und sich dazu schriftlich geäußert. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. BVerwGE 20, 160 [BVerwG 14.01.1965 - II C 35/62]). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bereits geklärt, daß die Rechtmäßigkeit einer der Mitwirkung des Personalrats bedürftigen Entscheidung des Dienstherrn nicht davon berührt wird, ob der Personalrat den ihm obliegenden Verpflichtungen intern voll genügt, wenn er nur dem Dienstherrn gegenüber die erforderliche Erklärung abgibt (vgl. Urteile vom 27. September 1962 - BVerwG II C 164.61 - [ZBR 1963 S. 213] und BVerwGE 21, 240 [246 ff.]). Eine Frage des Einzelfalles, und zwar im wesentlichen eine solche der tatsächlichen Würdigung, ist es, ob die Ernennung des Klägers zum Rendanten der Hauptzweigstelle Hüllhorst der Beklagten in der Ernennungsurkunde statusrechtliche Bedeutung hatte - wie der Kläger meint - oder ob der Kläger nur zugleich mit der Ernennung zum Sparkasseninspektor auf Lebenszeit mit den Aufgaben eines Rendanten der genannten Hauptzweigstelle betraut werden sollte - wie das Berufungsgericht feststellt. Das Berufungsgericht hat auch ohne Verkennung des Begriffs der Gleichwertigkeit tatsächlich festgestellt, daß der dem Kläger mit der angefochtenen Verfügung übertragene Aufgabenkreis der Kreditüberwachung dem eines Rendanten einer Hauptzweigstelle gleichwertig war. Die Beschwerde rügt allerdings, daß diese Feststellung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, weil das Berufungsgericht den vom Kläger angetretenen Sachverständigenbeweis dafür, daß die Aufgabenbereiche nicht gleichwertig gewesen seien, nicht erhoben habe. Das Berufungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers aber laut Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 1967 durch Beschluß abgelehnt, weil es die Beweisfragen, soweit sie für die Entscheidung erheblich seien, aus eigener Sachkunde zu entscheiden vermöge. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es für die Gleichwertigkeit der Aufgabenbereiche nicht auf die vom Kläger nach der angefochtenen Maßnahme tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern auf die ihm förmlich übertragene Stellung als Oberinspektor und Leiter der Kreditüberwachung im Vergleich zu der vorher bekleideten Stelle eines Oberinspektors und Rendanten der Hauptzweigstelle Hüllhorst an, und zu diesem Vergleich konnte sich das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht genügend Sachkunde zutrauen.

3

Die Rechtsfrage, wie der Begriff "dienstliches Bedürfnis" in § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NW auszulegen ist, hat die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache angeführt. Sie hat lediglich nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen, daß das Berufungsurteil insofern mit dem erst nachträglich bekanntgewordenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1967 (BVerwGE 26, 65) nicht übereinstimme. Ob auch in einem solchen Fall, in dem auf Grund einer späteren oder später bekanntgewordenen Entscheidung des Revisionsgerichts nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Rechtsfrage - anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht in den Beschlüssen vom 8. Februar 1961 - BVerwG VIII B 193.60-, vom 21. Dezember 1961 - BVerwG VIII B 157.60 - und vom 26. April 1963 - BVerwG III B 42.62 - (Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nrn. 6, 22 und 43) entschiedenen Fällen - erstmals erkannt und angesprochen wird, die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerechtfertigt ist, kann hier dahinstehen, Denn das Berufungsurteil steht in den es tragenden Gründen in Übereinstimmung mit dem Urteil BVerwGE 26, 65. Das Berufungsgericht führt zwar im Gegensatz zu diesem Urteil aus, bei der Entscheidung über das dienstliche Bedürfnis sei der Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt; hierbei müsse sich die Nachprüfung des Verwaltungsgerichts darauf beschränken, ob die Behörde dem Sinn des Gesetzes entsprochen habe. Das Berufungsurteil fährt aber fort, hier sei von der Beklagten das dienstliche Bedürfnis für die Übernahme des Klägers zur Hauptstelle mit Recht bejaht worden; durch die Eingaben des Klägers vom 23. und 25. März 1963 an den Sparkassenrat und dessen Vorsitzenden sei das Vertrauensverhältnis, wie es zwischen dem Vorstand einer Sparkasse und dem Leiter einer Hauptzweigstelle notwendig sei, so empfindlich gestört gewesen, daß das dienstliche Bedürfnis bestanden habe, die Hauptzweigstelle Hüllhorst anders zu besetzen. Das Berufungsgericht würdigt also selbst die von ihm festgestellten Tatsachen tatsächlich und rechtlich in vollem Umfange dahin, daß ein dienstliches Bedürfnis für die Übernahme des Klägers zur Hauptstelle bestand. Das Berufungsgericht führt allerdings weiter aus, es könne dahinstehen, ob der Kläger die Spannung verursacht und verschuldet habe; es sei ohne Bedeutung, ob die Gründe für das dienstliche Bedürfnis in erster Linie von dem Beamten oder von anderer Seite verschuldet worden seien, es genüge, wenn sich aus dem Verhalten eines Beamten Mißhelligkeiten ergäben, die den Dienstbetrieb störten. In diesen Ausführungen liegt aber nur scheinbar ein Widerspruch zu dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dort S. 67 f., 73 ff.). Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vorstand einer Sparkasse und dem Leiter einer Hauptzweigstelle so empfindlich gestört ist, daß die notwendige Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet ist, kommt ohne Rücksicht darauf, wer die Spannungen verursacht oder gar verschuldet hat, eine andere Lösung als die Ablösung des Leiters der Hauptzweigstelle kaum in Betracht und wird daher nicht nur das dienstliche Bedürfnis hierfür zu bejahen, sondern auch die Ermessensentscheidung der Dienstbehörde rechtlich nicht zu beanstanden sein (vgl. dazu a.a.O. S. 68 f.).

4

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier