Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1961, Az.: BVerwG VIII B 157.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 157.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.06.1960 - AZ: V A 338/59
Rechtsgrundlagen
- § 6 BWGöD
- § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD
- § 60 VwGO
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 1960 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Juni 1960 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Kläger wurde im Jahre 1933 aus dem Polizeidienst entlassen. Sein Wiedergutmachungsantrag wurde abgelehnt. Auf seine Klage wurde der Beklagte verpflichtet, ihm Wiedergutmachung zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten wurde dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision gemäß § 133 VwGO hingewiesen wurde; es wurde dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27. Juni 1960 zugestellt und anschließend von diesem dem Kläger übersandt. Am 1. September 1960 ging bei dem Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Klägers ein, in dem "Zurückweisung" des Satzes, daß die Revision nicht zugelassen wird, und das Armenrecht beantragt und die Fristversäumnis damit begründet wurde, er - der Kläger - habe wegen eines Augenleidens die Rechtsmittelbelehrung nicht lesen und wegen eines durch das Urteil verursachten Nervenzusammenbruchs nicht eher seine Anträge stellen kennen. Dem Kläger wurde das Armenrecht bewilligt und sein jetziger Prozeßbevollmächtigter beigeordnet. Dieser hat für den Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und wegen Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
I.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde mußte durch einen postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten eingelegt werden (§ 67 Abs. 1 VwGO); sowohl die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers als auch seine vorher persönlich eingelegte Beschwerde waren verspätet (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird vorgebracht, der Armenrechtsantrag habe aus Gründen, die nicht auf einem Verschulden des Klägers beruhten, nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist gestellt werden können, und wegen Armut sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, seinen früheren Prozeßbevollmächtigten oder einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen. Da er nachweislich arm ist, reichte es aus, daß er - wie geschehen - nach Wegfall des in seiner Erkrankung liegenden Hinderungsgrundes innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Armenrecht beantragte und nach Wegfall des weiteren, in seiner Armut begründeten Hinderungsgrundes innerhalb von zwei Wochen nach Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten den Wiedereinsetzungsantrag stellen und die Beschwerde einlegen ließ. Die Unterlagen, mit denen das tatsächliche Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemacht werden sollte, hat der Kläger nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingereicht; das war gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO zulässig. Die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Nichtzulassungsbeschwerde, wurde zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet.
Der Kläger hat im einzelnen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages vorgebracht und glaubhaft gemacht: Er ist fast blind und nicht imstande, Geschriebenes zu lesen. Er ließ sich das Urteil, nachdem es ihm von seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten übersandt worden war, vorlesen, nahm aber in seiner Erregung nur von der Urteilsformel selbst Kenntnis, nicht aber von der Rechtsmittelbelehrung und von der Begründung des Urteils. Er entnahm aus der Urteilsformel, daß der Prozeß endgültig entschieden sei. Er erlitt daraufhin einen Nervenzusammenbruch, der ihn bettlägerig und vollständig hilflos machte. Die Gründe für seine Krankheit gab er weder seinem Betreuer Massloch noch dem ihn später behandelnden Arzt, ..., an. Erst Mitte August konnte er sich wieder bewegen und bei der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichts erfahren, daß er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen berechtigt war. Er konnte die Rechtshilfe seines früheren Prozeßbevellmächtigten nicht mehr in Anspruch nehmen, weil ihm dieser im Verfahren erster Instanz beigeordnet war und er es in der Berufungsinstanz aus Unkenntnis unterlassen hatte, erneut dessen Beiordnung zu beantragen, und weil er ihm schon für seine bisherige Tätigkeit im anhängigen Verfahren einen erheblichen Betrag schuldig geblieben war und abzuzahlen hatte.
Diese Umstände sind aus den folgenden Unterlagen zu entnehmen: Aus der Photokopie eines Schwerbeschädigtenausweises, einer eidesstattlichen Erklärung des Klägers, die dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt ist, einem Attest von ... vom 15. September 1960, einer Reihe von Posteinlieferungsscheinen, denen zufolge der Kläger von 1959 bis 1960 an seinen früheren Prozeßbevollmächtigten 750 DM gezahlt hat, und aus einer eidesstattlichen Erklärung von ... vom 30. Oktober 1961.
Der Kläger hat damit auch glaubhaft gemacht, daß er bis Mitte August 1960 ohne Verschulden verhindert war, das Armenrecht für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entspricht den Formerfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; sie ist statthaft und gemäß § 60 Abs. 1 und 4 VwGO auch als fristgemäß anzusehen. Sie ist demnach zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
In der Beschwerdebegründung wird unter anderem dargelegt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Das Berufungsgericht habe § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - BWGöD -, jetzt unverändert anwendbar in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), insofern zum Nachteil des Klägers herangezogen, als der damals bestehende Verdacht, der Kläger habe mit einem Manne unzüchtige Handlungen begangen, seine Entlassung, auch wenn sie auf Grund einer. Vorschrift des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums - BerufsBG - vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) und nicht auf Grund eines beamtenrechtlich vorgeschriebenen rechtskräftigen Dienststrafurteils erfolgt sei, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt haben würde.
Im Berufungsurteil findet sich folgende Begründung für die Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zum Nachteil des Klägers: unstreitig habe der Kläger in dem Verdacht gestanden, in den Diensträumen ein Vergehen gegen § 175 StGB begangen zu haben; er habe sich gegen den Vorwurf nicht gewehrt. Das Bestehen eines solchen Verdachts würde aber auch nach heutiger Dienstauffassung zu einer Dienstentlassung führen. Es erscheine durchaus möglich, daß im Falle des Klägers eine Vorschrift des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums angewendet worden sei, weil auf diese Weise leichter das Ziel erreicht werden konnte, das sonst nur im Wege eines Disziplinarverfahrens zu erreichen gewesen wäre.
Die damit zum Ausdruck gebrachte Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD weicht ab von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 245.59 -, NJW/RzW 1961 S. 137: Soll die Wiedergutmachung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD für ausgeschlossen erklärt werden, weil seinerzeit eine der Schädigungsmaßnahme gleiche Maßnahme dienstrechtlich gerechtfertigt gewesen sei, so bedarf es der eindeutigen Feststellung eines Sachverhalts, der nach Maßgabe des seinerzeit geltenden Dienstrechts eine solche Maßnahme gerechtfertigt hätte. Mit diesem Rechtsgrundsatz verträgt sich nicht die Anwendung der genannten Vorschrift in einem Falle, in dem nur festgestellt worden ist, es habe der Verdacht bestanden, der geschädigte Beamte habe eine Handlung begangen, die dienststrafrechtlich seine Entlassung gerechtfertigt hätte. Den bloßen Verdacht einer strafbaren Handlung als dienststrafrechtlichen Grund für eine Entfernung aus dem Dienst anzusehen, widerspräche der heutigen Rechtsauffassung auch dann, wenn im Jahre 1933 eine so begründete dienststrafrechtliche Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre. Fragen des irrevisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) sind demnach nicht einschlägig.
Die Beschwerde des Klägers müßte nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Erfolg haben, wenn nicht inzwischen die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ergangen wäre. Hat sich der Beschwerdeführer auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen, ist aber zu der Rechtsfrage, wegen der er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ergangen, so kann im Beschwerdeverfahren auch geprüft werden, ob der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt, ob also das Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Beschluß vom 8. Februar 1961 - BVerwG VIII B 193.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 6 = DVBl. 1961 S. 382 = NJW/RzW 1961 S. 282). Uneingeschränkt gilt dies jedenfalls dann, wenn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedeutsam ist, zur Zeit der Beschwerdebegründung noch nicht bekannt war. Dieser Fall liegt hier vor. Als die Beschwerde eingelegt und begründet wurde, war das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1960 zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD noch nicht veröffentlicht.
Das Berufungsurteil weicht - wie bereits dargelegt wurde - von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Es beruht auch auf dieser Abweichung:
Das Berufungsgericht hat zwar Bedenken gegen die Behauptung des Klägers geäußert, er sei gemäß § 4 BerufsBG entlassen worden. Es hat es für möglich erklärt, daß eine andere Vorschrift dieses Gesetzes zur Begründung der Entlassungsverfügung herangezogen worden sei. Es hat als richtig unterstellt, daß eine Vorschrift dieses Gesetzes angewendet worden sei, jedoch nicht festgestellt, daß die sich aus § 6 Nr. 1 BWGöD ergebende Verfolgungsvermutung widerlegt sei. Ohne Widerlegung dieser Vermutung oder ohne die Feststellung, es sei keine unter § 6 BWGöD fallende Vorschrift zur Begründung der Entlassung herangezogen worden, war das Berufungsurteil nicht damit zu begründen, der Verfolgungstatbestand sei nicht feststellbar. Mithin trägt allein § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD das Berufungsurteil. Auf der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Auslegung dieser Vorschrift beruht das Berufungsurteil.
Demnach war die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel