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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1960, Az.: BVerwG VIII C 245.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1960
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 245.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.07.1958- AZ: I A 801/57

Fundstellen

  • DÖV 1962, 476 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 137

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Soll die Wiedergutmachung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD für ausgeschlossen erklärt werden, weil seinerzeit eine der Schädigungsmaßnahme gleiche Maßnahme dienstrechtlich gerechtfertigt gewesen sei, so bedarf es der eindeutigen Feststellung eines Sachverhalts, der nach Maßgabe des seinerzeit geltenden Dienstrechts eine solche Maßnahme gerechtfertigt hätte.

  2. 2.

    Schwebte zur Zeit der Schädigung gegen den aus Verfolgungsgründen entlassenen Beamten ein Dienststrafverfahren mit dem Ziel der Dienstentlassung, so reicht es zur Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nicht aus, daß nicht mit an Sicherheit grenzender, wohl aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden konnte, daß das Verfahren - ohne Mitwirkung von Verfolgungsgründen - zur Dienstentlassung geführt hätte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1958 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Abs. 3 des Urteilsausspruches die folgende Fassung erhält:

"Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Entschädigung nach § 19 BWGöD und ab 1. April 1951 das Ruhegehalt zu gewähren, das ihm zustehen würde, wenn er nicht am 25. Juli 1933 entlassen worden, sondern aus seinem Amt am 1. April 1951 in den Ruhestand getreten wäre."

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der 1894 geboren ist, wurde 1929 Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Berlin-Mitte. Der Dienststrafsenat beim Kammergericht eröffnete im November 1932 gegen ihn das förmliche Dienststrafverfahren. Der Kläger wurde wegen sittlicher und damit im Zusammenhang stehender dienstlicher Verfehlungen angeschuldigt. Am 18. März 1933 wurde die vorläufige Dienstenthebung des Klägers unter Einbehaltung von einem Drittel seiner Dienstbezüge angeordnet. Nachdem die Voruntersuchung durchgeführt worden war, erging am 20. März 1933 ein neuer Eröffnungsbeschluß. Der Kläger wurde wegen weiterer Handlungen angeschuldigt, durch die er sich zumindest in schuldhafter Weise dem Anschein ausgesetzt habe, er habe sittenwidrige Beziehungen angeknüpft und unterhalten, ferner wegen des Unternehmens, eine Hausangestellte zum Meineid zu verleiten. Der Preußische Justizminister lehnte ein Entlassungsgesuch des Klägers ab, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe noch nicht endgültig geklärt seien. Mitte März 1933 wanderte der Kläger nach Palästina aus. Im Juli 1933 wurde er gemäß § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums - BerufsBG - vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 175) ohne Ruhegehalt entlassen. Das Dienststrafverfahren wurde zunächst ausgesetzt und im Mai 1935 eingestellt.

2

Der Kläger, der in Israel lebt, beantragte Wiedergutmachung und führte zur Begründung aus: Er sei aus rassischen und aus politischen Gründen entlassen worden. Diese Gründe hätten schon vor der nationalsozialistischen Machtergreifung zur Einleitung des Dienststrafverfahrens geführt. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil das Dienststrafverfahren nicht auf Verfolgungsgründe zurückzuführen sei und auch dann zur Dienstentlassung ohne Versorgung geführt hätte, wenn der Kläger nicht gemäß § 4 BerufsBG entlassen worden wäre. Mit seiner Klage erstrebte der Kläger Wiederanstellung als Oberlandesgerichtsrat. Nachdem die Klage abgewiesen worden war, begehrte er mit der Berufung die Wiederanstellung als Amtsgerichtsrat. Das Berufungsgericht erhob Beweise; es gab sodann der Berufung statt, hob das Urteil erster Instanz und den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete den Beklagten, den Kläger als Amtsgerichtsrat bevorzugt wiederanzustellen, sofern er die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfülle, und ihm einstweilen ein Ruhegehalt und eine Entschädigung zu gewähren, wie wenn er 1933 nicht entlassen und aus seinem Amt am 1. April 1951 in den Ruhestand getreten wäre.

3

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Aus § 6 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) ergebe sich die Vermutung, daß die im Juli 1933 erfolgte und auf § 4 BerufsBG gestützte Entlassung des Klägers auf Verfolgungsgründen beruht habe; diese Vermutung sei nicht widerlegt worden. Die Wiedergutmachung sei nicht durch § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ausgeschlossen: Die Feststellung, daß eine Entlassung seinerzeit aus dienststrafrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sei, habe nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit getroffen werden können. Dafür, daß ein Tatbestand vorgelegen hätte, der dienststrafrechtlich die Verhängung der Höchststrafe gerechtfertigt hätte, nämlich die in § 10 Nr. 5 der Preußischen Dienststrafordnung vorgesehene Dienstentlassung, sprächen zwar verschiedene Umstände; andere Umstände sprächen aber dagegen, daß auf die Höchststrafe zu erkennen gewesen sei und keine geringere Dienststrafe gerechtfertigt gewesen wäre. Da dem Anspruch des Klägers § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nicht entgegengehalten werden könne, ständen ihm die geltend gemachten Ansprüche unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BWGöD zu.

4

Der Beklagte hat Revision eingelegt und geltend gemacht, daß das Berufungsgericht die Beweisanforderungen bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD überspannt habe. Der Kläger, der während des Revisionsverfahrens das 65. Lebensjahr überschritten hat, hat nunmehr beantragt, daß der Beklagte unter Zurückweisung der Revision verpflichtet werde, ihm ab 1. April 1951 das Ruhegehalt zu gewähren, das ihm zustände, wenn er nicht am 25. Juli 1933 entlassen worden, sondern aus seinem Amt am 1. April 1951 in den Ruhestand getreten wäre, außerdem ihm eine entsprechende Entschädigung nach § 19 BWGöD zu gewähren.

5

II.

Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil war jedoch entsprechend dem eingeschränkten Antrag des Klägers abzuändern.

6

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die sich aus § 6 Nr. 1 BWGöD ergebende Vermutung nicht widerlegt, daß die auf § 4 BerufsBG gestützte Entlassung des Klägers auf Verfolgungsgründen beruhte. Wird eine aus dem Gesetz sich ergebende tatsächliche Vermutung für nicht widerlegt erklärt, so handelt es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung. Es liegt nichts dafür vor, daß das Berufungsgericht die Anforderungen verkannt habe, nach denen die sich aus § 6 BWGöD ergebende Vermutung als widerlegt anzusehen ist. Die diese Frage betreffende tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts ist mit der Revision nicht angegriffen worden; sie ist daher im Revisionsverfahren verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BWGöD durch Entlassung ohne Versorgung geschädigt worden ist.

7

Die Wiedergutmachung ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ausgeschlossen, wenn eine der Schädigungsmaßnahme gleiche Maßnahme aus beamtenrechtlichen Gründen, die nicht im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre. In Anwendung irrevisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß nur die in der Preußischen Dienststrafordnung vorgesehene Höchststrafe (Dienstentlassung) zu einer Rechtswirkung geführt hätte, die der auf § 4 BerufsBG gestützten Entlassung gleich gewesen wäre. Insoweit vertritt auch die Revision keine gegenteilige Auffassung. § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGÖD ist vom Berufungsgericht zutreffend dahin ausgelegt worden, daß die Wiedergutmachung nur im ganzen ausgeschlossen sein kann, daß aber keine Minderung des Wiedergutmachungsanspruchs eintritt, wenn seinerzeit eine dienstrechtliche Maßnahme von geringerer Auswirkung gerechtfertigt gewesen wäre.

8

Ebenfalls in Anwendung von irrevisiblem Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß eine auf Dienstentlassung lautende Dienststrafe im Falle des Klägers nur dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die Anschuldigungen, die sich aus den im November 1932 und im März 1933 ergangenen Eröffnungsbeschlüssen ergeben, in den Hauptpunkten als zutreffend zu erweisen wären. Danach bedurfte es des Nachweises, daß der Kläger zu Jugendlichen männlichen Geschlechts erotische Beziehungen angeknüpft und unterhalten oder daß er es unternommen hat, einen anderen zur Begehung eines Meineides zu verleiten. Ein auf Dienstentlassung lautendes Dienststrafurteil hätte nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ergehen können, wenn nur die hilfsweise Anschuldigung zutreffend gewesen wäre, der Kläger habe sich in schuldhafter Weise dem Anschein ausgesetzt, als habe er Beziehungen der genannten Art angeknüpft und unterhalten.

9

Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß das Berufungsgericht die bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zu stellenden Anforderungen verkannt habe. Schon im Ansatzpunkt ist den Ausführungen der Revision nicht zuzustimmen, wonach es darauf ankomme, ob das im Jahre 1932 eingeleitete Dienststrafverfahren voraussichtlich mit einer auf Dienstentlassung lautenden Entscheidung beendet worden wäre, wenn der Kläger nicht inzwischen aus Verfolgungsgründen entlassen worden wäre: Es kommt bei der Anwendung dieser Vorschrift nicht darauf an, ob eine der Schädigungsmaßnahme gleiche Maßnahme seitens der zuständigen Stelle auch getroffen worden wäre, wenn Verfolgungsabsichten gefehlt hätten, sondern darauf, ob zur Zeit der Schädigung für eine in ihrer Auswirkung der Schädigung gleichkommende Maßnahme ein Rechtsgrund vorlag, der - nach Maßgabe des damaligen Dienstrechts, soweit dieses nicht der Verwirklichung von Verfolgungsabsichten diente - auch nach heutiger Rechtsauffassung eine solche Maßnahme rechtfertigen würde (vgl. BVerwGE 9, 119 [121]). Soweit in früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD anders ausgelegt und als Rechtsgrundlage für die Anwendung des Grundsatzes der sogenannten überholenden Kausalität verstanden worden ist (vgl. BVerwGE 4, 146[BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54] [151] und die BVerwGE 9, 121 [BVerwG 26.08.1959 - VIII C 73/59] angegebenen Zitate), hält der erkennende Senat, der jetzt auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts ausschließlich zuständig ist, daran nicht fest.

10

Bei der Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD trägt der Beklagte die Beweislast im materiellen Sinne. Nach dieser richtet es sich, wie zu entscheiden ist, wenn bestimmte erhebliche Tatsachen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können (vgl. BVerwGE 5, 32 [BVerwG 03.04.1957 - V C 415/56] [34]): Der Antragsteller trägt im Wiedergutmachungsverfahren die Beweislast für die behauptete Schädigung (§ 5 BWGöD) und für die sich aus den §§ 9 ff. BWGöD ergebenden Anspruchsvoraussetzungen; der für die Wiedergutmachung zuständige Dienstherr trägt dagegen die Beweislast für die zur Anspruchsvernichtung führenden Ausschließungstatbestände (§ 8 BWGöD). So trifft den Antragsteller die Beweislast, wenn es zweifelhaft ist, wie sein dienstlicher Werdegang (seine individuelle Dienstlaufbahn) verlaufen wäre, wenn er nicht verfolgt und geschädigt worden wäre, und welche Rechtsstellung er unter dieser Voraussetzung erreicht hätte (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD). Unter diesem Gesichtspunkt könnte allerdings die vom Beklagten gestellte Frage auftauchen, wie der weitere dienstliche Werdegang des Klägers verlaufen wäre, wenn er keinen Verfolgungsmaßnahmen, wohl aber der Abwicklung des bereits eingeleiteten Dienststrafverfahrens ausgesetzt gewesen wäre. Diese Frage betrifft einen hypothetischen Geschehensablauf, wie er immer nachzuzeichnen ist, wenn über Schadensersatzansprüche und ähnliche Ansprüche (zu denen auch die Wiedergutmachungsansprüche gehören) zu befinden ist (vgl. § 249 BGB). Insoweit wird aber das Wiedergutmachungsrecht von dem Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn beherrscht, nämlich von der Vermutung, der durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen im Dienstbereich Geschädigte hätte die so beeinträchtigte Rechtsstellung ohne diese Eingriffe auch behalten (vgl. BVerwGE 7, 318 [319]). Ob diese Vermutung widerlegbar ist, wenn es sich um Beamte auf Lebenszeit gehandelt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn da Lebenszeitbeamte nur unter genau festgelegten Voraussetzungen ihres Amtes enthoben werden konnten, bedürfte es zur Widerlegung der Vermutung, sie wären in ihrem früheren Amte im Dienst geblieben, des eindeutigen Nachweises, daß seinerzeit ein Tatbestand, der zum Amtsverlust geführt hätte, vorgelegen hat. Ein solcher Nachweis kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, hier nicht geführt werden.

11

Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht im Falle des Klägers mit Recht auch § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD für unanwendbar erklärt. Die Ansicht der Revision, die Feststellung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte das Dienststrafverfahren zur Dienstentlassung geführt, läßt sich nicht damit begründen, daß hypothetische Geschehensabläufe nie mit völliger Sicherheit nachgezeichnet werden können; denn hier handelt es sich nicht um die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD), vielmehr um eine nur durch den Zeitablauf erschwerte Aufklärung der Frage, ob der Kläger sich seinerzeit solcher Verfehlungen schuldig gemacht hat, die eine Dienstentlassung dienstrechtlich gerechtfertigt hätten. Schon die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit schließen es bei dieser Fragestellung aus, jemanden für schuldig zu erklären, wenn eine vollständige Aufklärung nicht mehr möglich ist, und zwar selbst dann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein solches Verschulden sprechen würde. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist für eine dem Antragsteller ungünstige Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD aber auch deshalb zu fordern, weil dies den allgemein geltenden Beweisgrundsätzen entspricht.

12

Auf die Beweiserleichterungen, die aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit regelmäßig den Antragstellern im Wiedergutmachungsverfahren zugebilligt werden, wenn sie sich in einer nicht zu behebenden Beweisnot befinden (vgl. BVerwGE 10, 169 [170] mit weiteren Zitaten), kann sich der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr nicht berufen. Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die in diesem besonderen Fall zu Beweiserleichterungen führen könnten. Aus der Tatsache, daß ein Dienststrafverfahren eröffnet worden ist, ergibt sich kein Beweis des ersten Anscheins dafür, daß ein Tatbestand, der zur Verurteilung geführt hätte, auch vorgelegen hat. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann niemand für schuldig erklärt werden, bevor er nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Kläger kann ferner nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß eine vollständige Aufklärung nicht mehr möglich ist. Er hat zwar durch seine Auswanderung die Durchführung des Dienststrafverfahrens verhindert; es ist ihm. aber nicht zu widerlegen, daß er allein wegen der Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert ist, die nach der nationalsozialistischen Machtergreifung auch ihn bedrohten. Ohne Bedeutung ist es schließlich, daß im Berufungsurteil von einem "eigentümlichen Verhalten" des Klägers im Antragsverfahren gesprochen wird. Selbst wenn diese nicht näher erläuterte Bemerkung auf falsche oder irreführende Angaben des Klägers im Antragsverfahren hindeuten sollte, würde dies nicht zu einer erleichterten Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1. BWGöD führen können; in solchen Fällen kommt vielmehr die Verwirkungsvorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD in Betracht; hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit ist jedoch nichts festgestellt und keine Entscheidung getroffen worden.

13

Soweit sich der Beklagte auf einige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beruft, aus denen er entnimmt, daß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bei Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD für ausreichend erklärt worden ist, bedarf es dazu keiner näheren Ausführungen. Diese Entscheidungen beruhen auf der erstmals im Urteil BVerwGE 4, 146[BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54] geäußerten Annahme, die Vorschrift schließe Wiedergutmachung wegen solcher Schäden aus, die infolge von Umständen, die zur Zeit des Schadensereignisses schon vorhanden waren, aus beamtenrechtlichen Gründen ohnehin eingetreten wären. Dieser Rechtsprechung ist der erkennende Senat - wie bereits ausgeführt wurde - nicht gefolgt; er könnte sich deshalb auch nicht die Folgerungen, die die Revision aus dieser Rechtsprechung gezogen hat, zu eigen machen.

14

Das Berufungsgericht hat auch nicht die Beweisanforderungen überspannt. Es hat die für und gegen den Kläger sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen und ohne Verkennung von Grundsätzen der Beweiserhebung dargelegt, daß keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Berechtigung der seinerzeit gegen den Kläger erhobenen schwersten Anschuldigungen spreche, die, wenn sie als berechtigt zu erweisen wären, die Dienstentlassung des Klägers gerechtfertigt hätten.

15

Da die Wiedergutmachung im Falle des Klägers nicht ausgeschlossen ist, hatte er unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BWGöD den Anspruch, den ihm das Berufungsgericht zugesprochen hat. Inzwischen hat er jedoch die Altersgrenze (§ 41 BBG) überschritten, erfüllt also schon aus diesem Grunde nicht mehr die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Wiederanstellung. Es kommt hinsichtlich dieser Voraussetzungen allein auf das Dienstrecht des Bundes an, der im Falle des Klägers gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BWGöD zur Wiedergutmachung verpflichtet ist. Sonderbestimmungen der Länder, die die Altersgrenze für Richter, und Sonderbestimmungen des Bundes, die die. Altersgrenze für Bundesrichter betreffen, bleiben hier außer Betracht.

16

Der Kläger hat der Änderung der Sachlage, die im Revisionsverfahren eingetreten ist, durch die letzte Antragsänderung Rechnung getragen; sie führte nicht zur Klagänderung, vielmehr zu einer auch im Revisionsverfahren zulässigen Einschränkung des Klagbegehrens. Dem neuen Antrag war unter Abänderung des Berufungsurteils zu entsprechen. Das Recht des Klägers auf ein dauerndes Ruhegehalt ergibt sich jetzt aus § 10 Abs. 1 Satz 2 BWGöD; im übrigen bleibt es aus den dargelegten Gründen bei der angefochtenen Entscheidung. Der Sache nach entspricht der Urteilsausspruch, trotz abweichender Fassung, dem § 10 Abs. 1 BWGöD. Der Kläger wird so behandelt, als wenn er 1933 nicht entlassen und zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzt worden wäre; das entspricht der gesetzlich vorgesehenen Fiktion einer Wiederanstellung, verbunden mit einer fingierten Ruhestandsverfügung, weil auch in diesem Fall die Zeit zwischen Entlassung und Wiederanstellung als anrechenbar gilt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; durch die Einschränkung des Klagbegehrens in der Revisionsinstanz wurde das schon vorher bestehende Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.900 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel