Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1961, Az.: BVerwG VIII B 193.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 193.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.10.1960 - AZ: V A 568/59
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1961, 382
- MDR 1961, 537 (amtl. Leitsatz)
- RZW 1961, 282
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Hat sich der Beschwerdeführer nur auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen, liegt aber zu einer Rechtsfrage, die an sich von grundsätzlicher Bedeutung ist, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits vor, so kann im Beschwerdeverfahren auch geprüft werden, ob der Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben ist.
- 2)
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob jemand im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD "Angestellter" sein konnte, der vertraglich zu Dienstleistungen verpflichtet war, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Oktober 1960 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der 19... geborene Kläger wurde im März 1933 aus rassischen Gründen aus seiner Stellung als unbezahlter Volontärarzt bei der chirurgischen Klinik der städtischen Krankenanstalten in Düsseldorf entlassen. Er lebt im Ausland und hat Wiedergutmachung beantragt. Nach Ablehnung seines Antrags erhob er Klage und erstrebte die Rechtsstellung eines leitenden Arztes im Beamten- oder im Dauerangestelltenverhältnis, hilfsweise die eines beamteten Professors an der Medizinischen Akademie in Düsseldorf. Das Landesverwaltungsgericht gab dem Hauptantrage statt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Der Kläger habe zur Zeit seiner Entlassung nicht die Rechtsstellung eines Beamten oder Angestellten gehabt; er habe auch nicht im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn gestanden, ohne die Rechtsstellung eines Beamten oder Angestellten zu haben. Er könne aber auch dann, wenn er Angestellter gewesen wäre, nur Wiederanstellung in der früher innegehabten Dienststellung beanspruchen, die er offensichtlich nicht erstrebe.
Der Kläger macht mit der Beschwerde geltend, die Revision sei aus folgenden Gründen zuzulassen: Die Feststellung, er sei kein Angestellter gewesen, stehe in Widerspruch dazu, daß sein "Vertragsverhältnis zu den Städtischen Krankenanstalten" mit sofortiger Wirkung gekündigt worden sei. Im Gegensatz zu der Auffassung, die den Medizinalpraktikanten als im Vorbereitungsdienst stehend anerkenne, habe das Berufungsgericht in seinem Falle eine solche Rechtsstellung verneint. Beide Gesichtspunkte führten auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde, die sich nach § 132 VwGO richtet, ist deshalb begründet, weil es bisher an einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage fehlt, wie im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) der Begriff des "Angestellten" abzugrenzen ist. Das Berufungsgericht hat dem Kläger für die Zeit seiner Tätigkeit als Volontärarzt - offenbar an § 611 Abs. 1 BGB anknüpfend - die Eigenschaft eines Angestellten deshalb abgesprochen, weil er für seine Dienste keine Vergütung erhalten habe. Der Kläger beruft sich demgegenüber darauf, daß eine vertragliche Verpflichtung zu Dienstleistungen bestanden habe, die zwecks Dienstbeendigung gekündigt werden mußte. Es kommt deshalb darauf an, ob die Rechtsstellung eines Angestellten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD - einer Vorschrift des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) - die Gewährung einer Vergütung voraussetzt. Eine Entscheidung über diese nach Bundesrecht zu beurteilende Frage ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht deshalb entzogen, weil sich das damalige Rechtsverhältnis nach Rechtsvorschriften richtete, die nicht dem Bundesrecht angehörten. Eine Entscheidung dieser Rechtsfrage ist im Beschwerdeverfahren indessen nicht möglich. Daß die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ergibt sich auch daraus, daß sie in den Kommentaren von Anders (BWGöD, 2. Aufl., Anm. 2 b zu § 2) und von Blessin-Ehrig-Wilden (Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Anm. 2 b zu § 2 BWGöD) nicht eindeutig beantwortet wird.
Möglicherweise kann im Revisionsverfahren auch der Begriff "Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD) geklärt werden.
Wird entsprechend der Hilfsbegründung des Berufungsurteils davon ausgegangen, der Kläger sei Angestellter des öffentlichen Dienstes gewesen, so beruht folgender Satz des Berufungsurteils auf einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Anspruch auf Wiederanstellung gemäß § 21 Abs. 2 BWGöD im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zu bestimmen ist (vgl. z.B. BVerwGE 10, 25 [27]):
"§ 21 Abs. 2 BWGöD würde dem Kläger aber allenfalls einen Anspruch auf Wiedereinstellung in der früher innegehabten Dienststellung geben, die dieser offensichtlich selbst nicht anstrebt". Auf diesem Satze beruht die Hilfsbegründung des Berufungsurteils.
Es liegen daher Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vor. Hat der Beschwerdeführer sich nur auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen, liegt aber zu einer Frage, die an sich von grundsätzlicher Bedeutung ist, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits vor, so kann im Beschwerdeverfahren auch geprüft werden, ob der Zulassungsgrund von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben ist.
Die Revision war daher zuzulassen.
Gerichtsgsbühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel