Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1958, Az.: BVerwG VI C 376.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 376.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 11874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.09.1957 - AZ: I A 675.54
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1957 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Zwar ist nach § 127 Abs. 1 des am 1. September 1957 in Kraft getretenen Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - bei einer Klage aus dem Beamtenverhältnis die Revision gegen das Urteil oder einen Bescheid eines Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs stets zuzulassen. Diese Regelung gilt jedoch nach § 137 BRRG nicht in Fällen, in denen, wie dies hier zutrifft, das gerichtliche Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes anhängig geworden war. In diesen Fällen bleiben die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts maßgebend. Das Berufungsgericht hat daher die Revision gesetzwidrig zugelassen. Eine solche Zulassung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unbeachtlich, es sei denn, daß die Zulassungsgründe des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegen. Auch dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist keine bundesrechtliche rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne der Zulassungsalternative des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 BVerwGG ersichtlich. Durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Februar 1954 - BVerwG II B 132.53 - (DÖV 54 S. 374) ist insbesondere geklärt, daß bundesrechtliche Ermessensentscheidungen nach § 61 DBG von den Verwaltungsgerichten lediglich daraufhin überprüft werden können, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dem entspricht die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts. Ob dieser Ermessensrahmen bei der Anwendung des § 61 DBG im vorliegenden Fall eingehalten worden ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch im übrigen sind Zulassungsgründe nach § 53 Abs. 2 BVerwGG nicht ersichtlich.
Die Revision war daher nach §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Schmidt
gez. Reimer