Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1969, Az.: BVerwG II B 65.68
Erhöhung eines nach Maßgabe des§ 125 Abs. 2 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) gewährten Unterhaltsbeitrags; Berücksichtigungsfähigkeit einer "Änderung der Verhältnisse"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 65.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 13.08.1968 - AZ: V A 16/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 1969
durch
die Bundesrachter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. August 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 2.000 DM festgesetzt:
Gründe
Entgegen dem Beschwerde vorbringen, ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nicht gegeben.
Mit der Beschwerde ist in einer der Darlegungspflicht des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise allenfalls die Rechtsfrage aufgeworfen, ob bei einer durch Fortfall des Unterhaltsrechts eines gemeinsamen Kindes eingetretenen "Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1957 (BGBl. I S. 551) - BBG - der Dienstherr verpflichtet ist, den Unterhaltsbeitrag der schuldlos geschiedenen Ehefrau in vollem Umfange um den Betrag der freigewordenen Versorgungsmittel zu erhöhen. Diese Frage bedarf jedoch keiner höchstrichterlichen Klärung. Es ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, wonach eine später - nämlich nach dem Tod des Beamten (vgl. BVerwGE 13, 71 [73] und BVerwG, Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [DVBl. 1963 S. 553]) - eingetretene oder eintretende "Änderung der Verhältnisse" berücksichtigt werden "kann", daß es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn steht, ob und in welchem Umfang er eine Änderung der Verhältnisse, die Einfluß auf die Unterhaltspflicht des Beamten gegenüber seiner früheren Ehefrau gehabt haben würde, zum Anlaß nimmt, den nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG gewährten Unterhaltsbeitrag zu erhöhen. Die Frage, ob der Dienstherr hier dieses ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles zu beantworten und daher ohne grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 2.000 DM festgesetzt:
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge ist infolge Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Otto
Dr. Idel