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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1962, Az.: BVerwG II C 94.60

Ernennung zu einem leitenden Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 94.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 11.02.1960 - AZ: I S 428.58

Fundstelle

  • DÖD 62, 155

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März. 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Februar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im August 1945 unter Ernennung zum Stadtamtmann zum Leiter des Gartenamtes der beklagten Stadt S... bestellt und im Jahre 1950 in gleicher Stellung zum Verwaltungsdirektor (Besoldungsgruppe A 2 c 1) ernannt. Wegen der Notwendigkeit, über den Bestand der vorhandenen Anlagen hinaus Neuplanungen, insbesondere für die 1961 zu veranstaltende Bundesgartenschau vorzunehmen, bildete die Beklagte mit Wirkung vom .... Dezember 1956 das Gartenamt in ein Gartenbauamt um. Aus diesem Anlaß traf das Bürgermeisteramt folgende Entschließung vom .... Oktober 1956:

"Dipl. Gärtner Dr. W... K... wohnhaft in H... ... Straße ... wird mit Wirkung vom Tage seines Dienstantritts an zum Amtsleiter des Gartenbauamts bestellt. Von demselben Zeitpunkt an wird Verwaltungsdirektor R... B... beim Gartenamt zum Stellvertreter des Amtsleiters des Gartenbauamtes bestellt. Die Bestellung des Verwaltungsdirektors B... zum Amtsleiter des Gartenamts erlischt mit der Errichtung des Gartenbauamts."

2

Hieraus ergaben sich Schwierigkeiten bei der weiteren Amtsführung des Klägers als stellvertretender Leiter des Gartenbauamts. Sie führten dazu, daß das Personalamt der Beklagten dem Kläger gemäß Entschließung vom .... Januar 1958 vorläufig eine Tätigkeit beim Hafenamt der Stadt zuwies, mit dem darin erklärten Ziel, ihn nach einer Einarbeitungszeit von drei Monaten zum Stellvertreter des Amtsleiters des Hafenamts zu bestellen. Den Dienst beim Hafenamt trat der Kläger nicht an. Er legte gegen die Entschließungen vom 11. Oktober 1956 und 17. Januar 1958 erfolglos Einspruch ein und klagte dann im Verwaltungsstreitverfahren auf die Aufhebung dieser Entschließungen.

3

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als unzulässig ab, mit der Begründung, die angefochtenen Entschließungen seien keine Versetzungen, sondern nicht anfechtbare innerdienstliche Zuweisungen anderer Dienstgeschäfte. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens traf die Beklagte folgende Entschließung vom 29. Dezember 1958:

"Verwaltungsdirektor R... B... beim Gartenbauamt, abgeordnet zum Hafenamt, wird mit Wirkung vom ... Januar 1959 an unter Belassung in seiner bisherigen Planstelle zum Fuhramt versetzt; vom gleichen Zeitpunkt an wird der Beamte zum Stellvertreter des Amtsleiters des Fuhramts bestellt.

Die Bestellung des Verwaltungsdirektors B... zum Stellvertreter des Amtsleiters des Gartenbauamts wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben."

4

Der Kläger erklärte daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich seiner Bestellung zum stellvertretenden Amtsleiter des Gartenbauamts und seiner Abordnung zum Hafenamt in der Hauptsache für erledigt und beantragte,

5

der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, und die Entschließung vom .... Oktober 1956, soweit darin die Bestellung des Klägers zum Amtsleiter des Gartenamts als erloschen bezeichnet wird, sowie die Entschließung vom .... Dezember 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 3. März 1959 aufzuheben.

6

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 11. Februar 1960 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

7

Die Anfechtungsklage sei zulässig, soweit sie sich noch gegen die Entschließung vom .... Oktober 1956 richte, denn die Entscheidung, ob der Kläger mit der Errichtung des Gartenbauamts seine Stellung als Leiter des Gartenamts verloren habe, könne für die Frage von Bedeutung sein, ob er zum städtischen Fuhramt "versetzt" und zum Stellvertreter des Leiters dieses Amtes bestellt werden durfte. Die Klage sei jedoch insoweit nicht begründet. Die Umbildung des Gartenamtes in ein Gartenbauamt besage, daß etwas Neues, bisher in dieser Form nicht Dagewesenes geschaffen werden, das Gartenamt also als alte Form zu bestehen aufhören sollte. Wegen der bevorstehenden Bundesgartenschau sollten neue gärtnerische Anlagen großen Stils geplant und gestaltet werden und diese Aufgabe habe das Gartenamt als reine Verwaltungsbehörde nicht erfüllen können; diese planerischen und schöpferischen Aufgaben hätten durch ein neues Amt unter der Leitung eines akademisch vorgebildeten Gartenfachmanns gelöst werden sollen. Diese organisatorische Maßnahme könne nicht angefochten werden.

8

Soweit sich der Kläger gegen seine Bestellung zum Stellvertreter des Leiters des städtischen Fuhramts wende, bedürfe es keiner Entscheidung, ob darin eine "Versetzung" im Sinne des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (RegBl. S. 249) - BG - liege. In jedem Falle sei die angefochtene Entschließung vom .... Dezember 1958 ein anfechtbarer Verwaltungsakt, denn durch sie werde der allgemeine Rechtsstand des Beamten berührt. Der Kläger sei lange in der Gartenverwaltung in leitender Stellung tätig gewesen und habe sich besondere Kenntnisse auf diesem Gebiete erworben, auch habe er eine große dienstliche Selbständigkeit und Verantwortung gehabt. Durch die Notwendigkeit, einen neuen Aufgabenkreis in einem anderen Amt zu übernehmen, hätten sich sein dienstlicher Wirkungskreis und die an ihn gestellten Anforderungen grundlegend verändert. Dadurch werde der allgemeine Rechtsstand des Klägers als Beamter berührt. Die Klage sei jedoch auch insoweit nicht begründet. Die neue Verwendung des Klägers entspreche, wenn man in ihr eine Versetzung im Sinne des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BG sehe, den in dieser Vorschrift gestellten Voraussetzungen. Es handele sich bei der neuen Stellung um ein Amt im beamtenrechtlichen Sinne. Dabei sei ohne Einfluß, daß der frühere Stellvertreter des Amtsleiters des Fuhramtes nicht Verwaltungsbeamter, sondern Techniker im Angestelltenverhältnis mit einem anderen Arbeitsgebiet gewesen sei; denn ein Amt könne auch mit der Versetzung oder Übertragung der neuen Dienstgeschäfte geschaffen werden. Ebenso sei ohne Belang, daß der Kläger nicht in eine neue Planstelle eingewiesen, sondern daß seine bisherige Planstelle im Haushaltsplan vom Gartenbauamt zum Fuhramt mit dem Vermerk "künftig wegfallend" übertragen worden sei. Das neue Amt sei auch dem bisherigen Amt des Klägers gleichwertig im Sinne des Art. 41 BG. Dafür sei ohne Belang, daß es sich nicht um eine Amtsleiterstelle, sondern um die eines stellvertretenden Amtsleiters handele. Ein Beamter habe grundsätzlich nur Anspruch darauf, in einer seiner bisherigen Eingruppierung entsprechenden Planstelle zu verbleiben und eine dieser Planstelle gemäße und seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit auszuüben. In der Stadtverwaltung der Beklagten seien von jeher Verwaltungsdirektoren als stellvertretende Amtsvorstände tätig, auch gebe es Beamte des höheren Dienstes mit der Amtsbezeichnung eines Direktors, die weder Amtsleiter noch stellvertretende Amtsleiter seien. Die Ämter. -. des Stellvertreters des Leiters des Fuhramtes und des Leiters des Gartenamtes seien mit dem gleichen Endgrundgehalt verbunden, da der Kläger auch jetzt eine Planstelle der Besoldungsgruppe a 13 a innehabe. Beide Ämter gehörten der gleichen Laufbahngruppe an, sie erforderten die gleiche Vor- und Ausbildung. Die neuen Dienstgeschäfte entsprächen der Vorbildung des Klägers. Die Stellung des stellvertretenden Amtsleiters sei auch "leitend", weil ihr Inhaber bei Abwesenheit des Leiters des Fuhramtes und bei sonstiger Verhinderung diesen zu vertreten habe. Wegen der Größe des Fuhramts mit 900 Bediensteten bedeute dies eine herausgehobene Position. Sachfremde Gesichtspunkte der Beklagten bei der personellen Veränderung seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei zum stellvertretenden Fuhramtsleiter bestellt worden, weil es zwischen ihm und dem neuen Leiter des Gartenbauamts zu Unstimmigkeiten gekommen sei, die den reibungslosen Ablauf der Dienstgeschäfte beeinträchtigten.

9

Soweit die Hauptsache erledigt sei, hätten die Kosten nach billigem Ermessen dem Kläger auferlegt werden müssen, denn er wäre bei einer Entscheidung zur Hauptsache, wie sich aus den obigen Ausführungen ergebe, unterlegen; auch die Stelle des stellvertretenden Leiters des Hafenamts sei der vorher innegehabten Stelle gleichwertig.

10

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Februar 1960

  1. 1)

    die Entschließung der Beklagten vom .... Oktober 1956 insoweit aufzuheben, als darin die Bestellung des Klägers zum Amtsleiter des Gartenamts als mit der Errichtung des Gartenbauamts erloschen bezeichnet wurde,

  2. 2)

    die Entschließung der Beklagten vom .... Dezember 1958, durch welche der Kläger zum städtischen Fuhramt versetzt und dort zum Stellvertreter des Leiters des Fuhramts bestellt wurde, sowie den Einspruchsbescheid vom 3. März 1959 aufzuheben,

  3. 3)

    hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen,

    eventuell, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Februar 1960 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen.

11

Die Revision rügt Verletzung des Art. 41 BG. Sie macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff der "Umbildung" des Gartenamtes in das Gartenbauamt verkannt. Das Amt habe lediglich eine weitere Aufgabe bekommen, dies setze nicht begrifflich voraus, daß das alte Amt aufgehört habe zu bestehen und ein völlig neues, mit dem alten nicht mehr identisches Amt entstanden sei. Deshalb sei die Feststellung, das bisherige Amt des Klägers sei mit der Errichtung des Gartenbauamts erloschen, unrichtig.

12

Rechtsirrtümlich seien auch die Ausführungen, nach welchen das alte Amt des Klägers und sein neues der gleichen Laufbahngruppe angehörten, weil der Kläger auch jetzt eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 a innehabe. Das Amt des Leiters des Gartenbauamts gehöre zu einer Laufbahn des höheren Dienstes. Das Berufungsgericht habe aber nicht festgestellt, daß dies auch für das Amt des stellvertretenden Leiters des Fuhramts zutreffe. Aus der jetzigen Planstelle des Klägers in der Besoldungsgruppe A 13 a könne das nicht gefolgert werden, denn diese Planstelle sei als "künftig wegfallend" bezeichnet worden. Außerdem sei das jetzige Amt des Klägers erst längere Zeit nach seiner Versetzung mit einem höheren Endgrundgehalt verbunden worden. Art. 41 BG verlange neben der Besoldung mit demselben Endgrundgehalt zusätzlich die Gleichwertigkeit, das Amt müsse also im Kreis der Betroffenen wie des Publikums gleich bewertet werden. Dafür seien die Verantwortung, die Entscheidungsbefugnis und die Tätigkeit, die mit dem jeweiligen Amt verbunden seien, maßgebend. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die jetzige Stelle des Klägers vor ihrer Besetzung durch den Kläger keine Beamtenstelle, sondern eine Angestelltenstelle gewesen sei, der Stellenplan für 1958 also noch keine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 a für das Fuhramt enthalten habe, sondern erst der nach der Versetzung in Kraft getretene Stellenplan für 1959. Nicht die Verwaltungsaufgaben des Stellvertreters des Amtsleiters beim Fuhramt, sondern nur die Person des Klägers halse zu dieser Einstufung geführt.

13

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

14

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

15

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung.

16

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß gegen die angefochtenen Entschließungen der Beklagten vom ..... Oktober 1956 und vom .... Januar 1958 der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges hängt davon ab, ob der Kläger durch die von ihm angegriffenen Maßnahmen der Beklagten nur in seiner Eigenschaft als in die Verwaltung eingegliederter Amtsträger der Beklagten angesprochen wird, ob es sich also um rein verwaltungsinterne Maßnahmen handelt, oder ob der Kläger hierdurch zugleich in seiner persönlichen Rechtssphäre, als Träger eigener Rechte, betroffen wird (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des Senats vom 20. März 1962 - BVerwG II C 6.60 -).

17

Die Entschließung vom .... Oktober 1956 enthält - soweit sie noch angegriffen ist - die Feststellung des Dienstherrn, daß der Kläger infolge einer organisatorischen Änderung im Verwaltungsaufbau der Beklagten seine Stellung als Leiter des Gartenamts der Beklagten verloren habe. Die Entschließung vom .... Januar 1958 weist dem Kläger eine andere Tätigkeit in der Verwaltung der Beklagten als die bis dahin ausgeübte zu.

18

Beide Entschließungen sind nicht nur rein verwaltungsinterner Art, sondern haben auch Wirkung auf die persönliche Rechtsstellung des Klägers. Organisatorische Maßnahmen hinsichtlich des Verwaltungsaufbaues - wie hier die Veränderung des Gartenamts - sind zwar grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die Feststellung des Dienstherrn aber, daß infolge der organisatorischenÄnderung die Bestellung des Klägers zum Leiter des Gartenamts erloschen ist, betrifft den persönlichen Rechtsstand des Beamten. Weist der Dienstherr einem Beamten im Rahmen des diesem übertragenen Amtes bestimmte Dienstgeschäfte zur Erledigung zu, so handelt es sich dabei in der Regel nur um eine innerdienstliche Weisung, und das gleiche gilt für die Feststellung des Dienstherrn, daß der Beamte bestimmte Dienstgeschäfte nicht mehr wahrzunehmen habe. Nur die Versetzung, also dieÜbertragung von Dienstgeschäften bei einer anderen Behörde, ist an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden und deshalb stets ein anfechtbarer Verwaltungsakt (Art. 41 Abs. 1 BG; vgl. auch§ 26 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes i.d.F. d. Bekanntm. vom 18. September 1957 [BGBl. I S. 1338] - BBG - und § 18 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]). Wird der Beamte aber durch die Übertragung besonderer Dienstgeschäfte äußerlich erkennbar aus dem Kreise der Beamten gleicher Laufbahn und Besoldung herausgehoben, wie das z.B. bei der Bestellung zum Behördenleiter (vgl. BVerwGE 11, 195) oder zum geschäftsleitenden Bürobeamten eines Amtsgerichts (vgl. das zit. Urteil BVerwG II C 6.60) der Fall ist, so kann darin die Begründung einer besonderen Rechtsstellung liegen, die durch Abberufung und Zuweisung anderer Aufgaben geändert wird. Dieser Gruppe sind die Amtsleiter der Beklagten zuzurechnen, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. den vorgelegten Geschäftsverteilungsplan der Beklagten) zwar in der Regel einem bestimmten Referat der Stadtverwaltung und durch dieses dem Geschäftskreis des Oberbürgermeisters oder eines Beigeordneten zugeteilt sind, aber doch gegenüber den ihnen unterstellten amtsangehörigen Beamten und Angestellten eine besondere Vorgesetztenstellung haben, mögen sie auch nicht Leiter selbständiger Behörden sein. Unter diesen Umständen ist sowohl die Feststellung, daß der Kläger nicht mehr Leiter des Gartenamts ist, wie die Übertragung der Stelle des stellvertretenden Leiters eines anderen Amtes - falls hierin nicht schon eine Versetzung gemäß Art. 41 BG zu erblicken ist - ein im Verwaltungsrechtswege anfechtbarer Verwaltungsakt. - Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Entschließung vom .... Oktober 1956 hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht nicht abgesprochen.

19

Die Anfechtungsklage ist jedoch in vollem Umfange unbegründet, beide angefochtenen Akte greifen nicht in unzulässiger Weise in die Rechtsstellung des Klägers ein; das hat das, Berufungsgericht zutreffend entschieden.

20

Nach den tatsächlichen, für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das bisherige Gartenamt, dessen Aufgaben im wesentlichen in der Verwaltung und Pflege der städtischen Gärten und Anlagen bestanden, in ein Gartenbauamt umgebildet, das nicht nur diese Aufgaben wahrnehmen, sondern in erster Linie - insbesondere wegen der bevorstehenden Bundesgartenschau - neue gärtnerische Anlagen großen Stiles planen und gestalten sollte. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hieraus denkfehlerhaft geschlossen habe, daß schon der von der Beklagten für diesen Vorgang verwendete Begriff der "Umbildung" erkennen lasse, daß das bisherige Gartenamt weggefallen und dafür etwas Neues geschaffen sei. Die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung stellt nicht lediglich einen begrifflichen Schluß aus dem Wort "Umbildung" dar, sie gründet sich auch auf die festgestellte Absicht, welche die Beklagte mit dieser Maßnahme verfolgte. Von einem denkfehlerhaften, also schlechthin unmöglichen Schluß kann hier keine Rede sein. War aber durch die - nicht angefochtene und auch nicht anfechtbare - organisatorische Änderung das bisherige Amt, dessen Leitung der Kläger hatte, in einem neuen Amt aufgegangen, dann stand die Beklagte vor der Notwendigkeit, einen Leiter für dieses neue Amt zu bestellen, entweder den Kläger als den Leiter des bisherigen Gartenamts oder einen anderen Bediensteten. Die bisherige Stelle eines Leiters des Gartenamtes war jedenfalls erloschen, die angefochtene, für die Rechtsstellung des Klägers bedeutsame Feststellung der Beklagten ist also zutreffend.

21

Auch die angefochtene Verwendung des Klägers als stellvertretender Leiter des Fuhramtes kann rechtlich nicht beanstandet werden. Dabei kann - wie im Berufungsurteil - unentschieden bleiben, ob diese Maßnahme als "Versetzung" im Sinne des Art. 41 Abs. 1 BG anzusehen ist, oder ob es sich hierbei nur um die Zuweisung anderer Dienstgeschäfte innerhalb der gleichen Behörde handelt. Die angefochtene Verfügung ist auch unter den bei einer Versetzung das freie Ermessen des Dienstherrn einschränkenden Voraussetzung des Art. 41 BG rechtlich einwandfrei. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die dem Kläger neuübertragene Stellung eines stellvertretenden Amtsleiters des Fuhramts als seinem bisherigen Amt "gleichwertig" angesehen hat. Es ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsurteil auf einer Verkennung dieses in Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BG verwendeten Begriffs beruht. Das Berufungsgericht hat nicht nur darauf abgestellt, daß der Kläger seine Amtsbezeichnung "Verwaltungsdirektor" behalten hat und in der gleichen Besoldungsgruppe geblieben ist. Es hat auch tatsächlich festgestellt, daß in der Verwaltung der Beklagten die Verwaltungsdirektoren von jeher sowohl als Leiter wie als stellvertretende Leiter von als Ämter bezeichneten Dienststellen tätig sind, und daß dem Fuhramt mitüber 900 Bediensteten innerhalb der Stadtverwaltung eine große Bedeutung zukomme, so daß auch die stellvertretenden Leiter dieses Amtes eine herausgehobene Stellung hätten, die als leitend zu bezeichnen sei. Unter diesen Umständen kann die neue Verwendung des Klägers auch gegenüber seiner früheren Stellung als Verwaltungsdirektor und Leiter des Gartenamtes nicht als unterwertig im Sinne der Versetzungsvorschrift angesehen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der frühere Stellvertreter des Fuhramtsleiters ein Techniker im Angestelltenverhältnis war. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger vor allem die verwaltungsmäßige Vorarbeit für die Enteignung von Grundstücken, auf denen neue Müllbeseitigungsanlagen erstellt werden,übertragen worden, also eine ihm nach seiner Vorbildung und seinem Amt als Verwaltungsdirektor entsprechende Tätigkeit, und außerdem ist die Stellung des stellvertretenden Leiters dieses Amtes durch Zuweisung der vom Kläger innegehabten Planstelle entsprechend bewertet worden. Daß dieÄnderung im Stellenplan - worauf die Revision besonders hinweist - zeitlich erst nach Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes, nämlich im Haushaltsplan 1959 vorgenommen worden ist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Ebensowenig kann die Feststellung, daß die Stelle des Klägers mit dem Vermerk "k.w." ("künftig wegfallend") versehen worden ist, zu einer anderen Beurteilung führen. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Beklagte sich durch diesen Vermerk die Entscheidung darüber vorbehalten wollte, ob nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand die Stelle des stellvertretenden Amtsleiters des Fuhramtes mit einem Verwaltungsbeamten oder mit einem Techniker besetzt werden solle, und daraus nicht auf eine geringere Bewertung des Amtes des Klägers geschlossen. Imübrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Verwendung des Klägers beim Fuhramt aus sachlichen Erwägungen, nämlich im dienstlichen Interesse vorgenommen worden ist. Art. 41 Abs. 1. Satz 2 BG bestimmt, daß ein Beamter ohne seine Zustimmung versetzt werden kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gesetz damit ein objektives Tatbestandsmerkmal aufgestellt hat, dessen Feststellung der vollen richterlichen Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung unterliegt, oder ob es hiermit nur eine Richtlinie für das vom Dienstherrn bei der Versetzung auszuübende Ermessen gegeben hat. Jedenfalls ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß ein dienstliches Bedürfnis für die angefochtene Maßnahme bestanden hat. Da der Kläger sein Amt als Leiter des Gartenamtes infolge organisatorischer Umänderungen verloren hatte, mußte er in einer anderen Stellung beschäftigt werden. Daß die Beklagte ihn von der ihm zunächst übertragenen Stellung des stellvertretenden Leiters des neu errichteten Gartenbauamts im Hinblick auf die Unstimmigkeiten, die zwischen dem Kläger und dem neuen Leiter des Gartenbauamtes entstanden waren, entbunden und ihm die stellvertretende Leitung eines anderen Amtes übertragen hat, ist durch ein dienstliches Bedürfnis gerechtfertigt.

22

Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, soweit die Hauptsache erledigt ist. Diese Kostenentscheidung beruht auf rechtsfehlerfreier Anwendung des§ 91a der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit§ 173 VwGO.

23

Nach alledem muß die Revision mit der sich aus§ 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf DM 3.000 festgesetzt.

Dr. Meyer
Dr. Otto
Weber-Lortsch