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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1967, Az.: BVerwG II B 37.67

Begriff des Amts im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1967
Aktenzeichen
BVerwG II B 37.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.12.1966 - AZ: VI A 722/66

Fundstellen

  • Bundesverwaltg. 69, 6
  • DÖV 1969, 219 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von ihr für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe, nämlich der angebliche Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sind nicht gegeben.

2

Unter "Verfahrensmangel" im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur eine Verletzung von Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts durch das Gericht zu verstehen. Auch § 138 Nr. 3 VwGO betrifft deshalb nur die Versagung rechtlichen Gehörs seitens des Gerichts. Mit dem Vorbringen, das beklagte Land habe den Kläger mit der Angabe der Gründe für die streitige Einschränkung der Dienstaufgaben vier Jahre lang hingehalten, rügt die Beschwerde das Verhalten des Beklagten, aber nicht einen Mangel in dem Verfahren des Gerichts. Dieses Vorbringen rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

3

Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie grundsätzliche, der höchstrichterlichen Klärung bedürftige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Dabei ist von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die in den Gründen des Berufungsurteils enthalten und nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich sind. Der hier vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt wirft grundsätzliche, höchstrichterlicher Klärung bedürftige Rechtsfragen nicht auf. Die Beschwerde verkennt - abgesehen von dem festgestellten Sachverhalt, den sie abweichend von den Feststellungen des Berufungsgerichts darstellt - den entscheidungserheblichen Unterschied zwischen dem "Amt im statusrechtlichen Sinne" und dem "Amt im funktionellen Sinne":

4

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger durch beamtenrechtliche Ernennungsurkunden vom 16. November 1953 zum "Oberförster" - nicht zum "Funktions-Oberförster" - und vom 17. Mai 1961 zum "Forstamtmann" - nicht zum "Funktions-Forstamtmann" - ernannt worden. Diese Ernennungsakte sind maßgebend für sein Amt im statusrechtlichen Sinne, nach dem sich sein - mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbundener - beamtenrechtlicher Rechtsstatus, gekennzeichnet insbesondere durch die Amtsbezeichnung und den mit dem Amt verbundenen Besoldungsanspruch, bestimmt. Gegen die Entziehung oder Einschränkung dieses beamtenrechtlichen Rechtsstatus ist der Beamte nach Maßgabe verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Vorschriften geschützt, u.a. durch die von der Beschwerde angeführten Vorschriften der §§ 8 ff. und 28 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. NW S. 271) - LBG -. Die hier angefochtene Maßnahme des Beklagten berührt jedoch diesen beamtenrechtlichen Rechtsstatus des Klägers nicht; denn der Kläger ist Forstamtmann im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit den vollen Dienstbezügen eines Forstamtmanns geblieben.

5

Die angefochtene Maßnahme hat dem Kläger lediglich einen Teil seiner Dienstaufgaben, also seines "Amtes im funktionellen Sinne", entzogen. Gegen derartige Beschränkungen ist der Beamte verfassungsrechtlich und gesetzlich nicht in dem gleichen Umfange geschützt wie gegen Beschränkungen seines beamtenrechtlichen Rechtsstatus. Die rechtlichen Grenzen, welche einer Beschränkung des Amtes im funktionellen Sinne gesetzt sind, sind bereits, soweit sich im Zusammenhang damit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend klargestellte. Danach steht fest, daß zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht ein "Recht am Amt", d.h. nicht ein Recht des Beamten auf ungeschmälerte Ausübung seines "Amtes im funktionellen Sinne" gehört (vgl. BVerwGE 3, 226 [228]; BVerfGE 8, 332 [345]). Andererseits steht fest, daß dem Beamten die ihm übertragenen Dienstaufgaben nicht ermessensfehlerhaft entzogen werden dürfen und daß er nicht gegen seinen Willen für Aufgaben verwendet werden darf, die nicht seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand entsprechen (vgl. BVerwGE 14, 84 [87]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1965 - BVerwG VI C 43.64-, vom 28. Oktober 1965 - BVerwG II C 57.63 - [DVBl. 1966 S. 341; DÖV 1966 S. 507] und vom 7. Dezember 1965 - BVerwG II C 95.63 - [ZBR 1967 S. 83, 85]; Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 24. März 1966 - II D 2/66 - [ZBR 1966 S. 383, 384] mit weiteren Hinweisen).

6

Daß Änderungen der Verwaltungsorganisation - gleichviel, ob durch den Gesetzgeber oder durch die zuständige Ministerialbehörde angeordnet - grundsätzlich einen sachlichen, ermessensgerechten Grund dafür bilden können, daß Beamten ein Teil ihrer bisherigen Dienstaufgaben entzogen wird, liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung. Ob eine Organisationsänderung im Einzelfalle die Entziehung von Dienstaufgaben in dem jeweils angeordneten Umfange rechtfertigt, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und ist daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Zusammenhang mit der laufbahn- und ausbildungsgerechten Verwendung kommt hier die Klärung einer Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger Beamter des gehobenen Forstdienstes ist und, nachdem ihm nur Aufgaben des höheren Forstdienstes entzogen worden sind, weiterhin laufbahn- und ausbildungsgerecht mit Aufgaben des gehobenen Forstdienstes betraut ist.

7

Die von der Beschwerde im einzelnen als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen wären hiernach im Revisionsverfahren nicht zu klären. Die Frage, ob ein Haushaltsgesetz beamtenrechtliche Schutzvorschriften außer Kraft setzen kann, wäre nicht zu erörtern, weil hier das Haushaltsgesetz solche Schutzvorschriften, insbesondere die von der Beschwerde angeführten Vorschriften, nicht berührt. Die Vorschriften über die beamtenrechtliche Ernennung und die Voraussetzungen ihrer Nichtigkeit oder Zurücknahme (§§ 8 ff. LBG) und über die Versetzung des Beamten bei Organisationsänderungen (§ 28 Abs. 3 LBG) dienen nicht dem Schutz des Beamten gegen eine Beschränkung der ihm übertragenen Dienstaufgaben.

8

Die Beschwerde muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer