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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.2003, Az.: BVerwG 1 WB 52.02

Klage gegen eine Kommandierungsverfügung im Bereich des Militärischen Abschirmdienstes (MAD); Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses; Unmöglichkeit der Umkommandierung auf Grund der Notwendigkeit einer pflegerischen Betreuung der Schwiegereltern durch den Antragsteller

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.2003
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 52.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Oberstleutnant Dinkhauser und Oberleutnant Kindt als ehrenamtliche Richter
am 27. März 2003
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2014 endet. Zum Oberleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1997 ernannt. Seit dem 1. Oktober 1994 wird er im Bereich des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) in der MAD-Stelle ... in S. verwendet und ist dort seit dem 1. Januar 2000 auf dem Dienstposten MAD-Offizier (MAD-Offz) und Technischer Offizier (TOffz), Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 100/103, eingesetzt. Seit dem 4. November 2002 ist er zur MAD-Stelle ... in K. zur Dienstleistung kommandiert.

2

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü SKB I 3 - befahl mit Verfügung vom 21. Juni 2002 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 die "Einnahme der Arbeitsgliederung zur Erprobung einer neuen Organisationsstruktur für die Aufgabenbereiche Materieller Geheimschutz in Absicherungsangelegenheiten (MGS/BMA) und Zentrale Fachaufgaben des Militärischen Abschirmdienstes". Im Rahmen dieser Umgliederung des MAD wurde angeordnet, bei allen MAD-Dienststellen, in denen keine Dienstpostenanteile MGS vorhanden sind, Materialsicherheitskomponenten (MatSi-Komponenten) auszubringen, deren Personalausstattung jeweils aus einem Oberleutnant/Leutnant-Dienstposten der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) und aus einem Unteroffizier-Dienstposten bestehen soll. Mit Hilfe dieser MatSiKomponenten sollen künftig Beratungsaufgaben gegenüber den Dienststellenleitern im Regionalbereich der jeweiligen MAD-Stellen wahrgenommen werden. Nach Darstellung des BMVg - PSZ I 7 - wurden während der Versuchsphase bundesweit neun Dienststellen des MAD ohne MGS-Dienstpostenanteile erfasst und dementsprechend neun Offz-MilFD-Dienstposten Oberleutnant/Leutnant ausgebracht, deren zeitgerechte adäquate Besetzung insbesondere mit Offizieren der Vorverwendung TOffz jedoch nicht möglich war. Dem Soll von neun TOffz stand und steht ein Ist von fünf Offizieren für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gegenüber. Daraufhin wählte das MAD-Amt als Bedarfsträger fünf MAD-Stellen, darunter die MAD-Stellen ... und ..., aus, in denen die Erprobung durchgeführt werden sollte; zugleich legte es fest, dass in diesen fünf MAD-Stellen bestimmte MAD-Offz/TOffz-Dienstposten als so genannte Kompensations-Dienstposten in die Erprobung einzubeziehen sind. In der MAD-Stelle ... wurden für die Dauer der Einnahme der Arbeitsgliederung die beiden nach Besoldungsgruppe A 10/A 9 bewerteten Dienstposten TE/ZE 100/102 und TE/ZE 100/103 als Kompensations-Dienstposten bezeichnet. Das MAD-Amt ordnete für die Zwecke der Erprobung den Dienstposten TE/ZE 100/102 (weiterhin) der MAD-Stelle ... und den Dienstposten des Antragstellers, TE/ZE 100/103, der MAD-Stelle ... in K. zu.

3

Am 4. Juli 2002 wurde der Antragsteller vom BMVg - PSZ I 2 - in einem Personalgespräch vororientiert, dass er für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 zur Dienstleistung zur MAD-Stelle ... in K. kommandiert werden solle, weil dort bisher keine Dienstpostenanteile MGS existierten. Seine dortige Verwendung im Bereich MGS sei zur Erprobung der neuen Organisationsstruktur erforderlich.

4

In seiner Stellungnahme zum Vermerk über das Personalgespräch vom 4. Juli 2002 widersprach der Antragsteller der beabsichtigten Personalmaßnahme. Er machte geltend, dass seine Schwiegereltern, die ca. 10 km von seinem Wohnort S. entfernt lebten, beide schwerbehindert seien und im täglichen Leben Unterstützung benötigten. Seine Ehefrau hätte mit Rücksicht hierauf vor drei Jahren ihren Beruf gewechselt und eine Teilzeitarbeit angenommen. Die Betreuung der Schwiegereltern, die seine Ehefrau nur gemeinsam mit ihm sicherstellen könne, sei ihm von K. aus nicht in hinreichendem Maße möglich. Darüber hinaus bezweifle er seine fachliche Qualifikation für die in Aussicht genommene Verwendung, weil er bisher überwiegend als Ermittler und als Lauschabwehrtruppführer tätig gewesen sei. Er bitte zu prüfen, inwieweit er in der MAD-Stelle 51 als Techniker oder Ermittler eingesetzt werden könne. Am 14. August 2002 nahm der Personalrat/Gruppe Soldaten der MAD-Stelle ... zur geplanten Kommandierung Stellung und stimmte dieser Verwendungsentscheidung nicht zu.

5

Mit Bescheid vom 15. August 2002 lehnte der BMVg - PSZ I 2 - das Gesuch des Antragstellers auf Verwendung als Techniker oder Ermittler im Bereich der MAD-Stelle ... ab und führte zur Begründung aus, dass die ihm angekündigte Kommandierung zur MAD-Stelle ... dienstlich erforderlich sei. An dieser Kommandierung werde auch unter Berücksichtigung der von ihm und der Vertrauensperson vorgebrachten Gesichtpunkte festgehalten. Eine weitere Verwendung des Antragsteilers in der MAD-Stelle ... lasse sich nicht realisieren, da dort alle Dienstposten derzeit und auf weitere Sicht besetzt seien. Zur Milderung der persönlich-familiären Situation sicherte der BMVg dem Antragsteller für den Fall eines Umzugswunsches die Erteilung der Umzugskostenvergütung zu.

6

Mit förmlicher Verfügung Nr. 6235 vom 19. August 2002 ordnete der BMVg - PSZ I 2 - die Kommandierung des Antragstellers zur "Dienstleistung Arbeitsgliederung" entsprechend der Vororientierung bis zum 30. September 2003 an. Der Dienstantritt wurde in der 1. Korrektur zur Kommandierungsverfügung vom 30. September 2002 auf den 4. November 2002 festgelegt.

7

Gegen diese ihm am 9. September 2002 eröffneten Entscheidungen des BMVg - PSZ I 2 - richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. September 2002, den der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 14. November 2002 dem Senat vorgelegt hat.

8

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

9

Die Entscheidungen seien verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil sie die ausführliche Stellungnahme der Vertrauensperson nicht hinreichend berücksichtigt und einbezogen hätten. Darüber hinaus sei die im Protokoll über das Personalgespräch vom 4. Juli 2002 vorgesehene Stellungnahme der Personalführung zu seinen Verwendungswünschen in der Folgezeit nicht eingeholt worden. Die Kommandierung sei auch ermessenfehlerhaft, weil der BMVg zu Unrecht davon ausgehe, dass seine Weiterverwendung bei der MAD-Stelle ... derzeit und auf mittlere Sicht nicht zu realisieren sei. Vielmehr stehe in der MAD-Stelle ... ein weiterer Dienstposten zur Verfügung, auf dem er eingesetzt werden könne. Für die in Aussicht genommene Tätigkeit im Bereich MGS fehle ihm die erforderliche fachliche Qualifikation. Im Rahmen einer angeordneten Erprobung sei es nicht sinnvoll, wenn ein nicht ausgebildeter Offizier einen neu geschaffenen Dienstposten besetze. Darüber hinaus habe der BMVg seine persönlichen und familiären Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit bezieht sich der Antragsteller auf das Attest des Dr. B. vom 28. Oktober 2002, der sich über die gesundheitliche Situation seiner Schwiegereitern geäußert hat, und auf das Schreiben der Standortverwaltung C. vom 30. Oktober 2002, in welchem der Sozialarbeiter empfohlen hat, aus Fürsorgegründen die angeordnete Kommandierung möglichst zu vermeiden. Ergänzend trägt der Antragsteller vor, seine Schwiegermutter habe im Februar 2003 einen Herzinfarkt erlitten und sei operiert worden.

10

Er beantragt,

den Bescheid des BMVg - PSZ I 2 - vom 15. August 2002 und die Kommandierungsverfügung Nr. 6235 des BMVg - PSZ I 2 - vom 19. August 2002 in der Fassung der 1. Korrektur der Kommandierungsverfügung vom 30. September 2002 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn als Techniker oder Ermittler im Bereich der MAD-Stelle ... weiter zu verwenden.

11

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Für die Kommandierung des Antragstellers zur MAD-Stelle ... für die Zeit vom 4. November 2002 bis zum 30. September 2003 bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Ohne diese Personalmaßnahme werde dort ein personeller Engpass entstehen, der die Einnahme der Arbeitsgliederung und Erprobung einer neuen Organisationsstruktur des MAD im Bereich MGS im Wehrbereich WEST gefährden würde. Für die Erprobung in neun MAD-Stellen ohne MGS-Dienstpostenanteile bestehe ein Bedarf an neun TOffz, dem ein Ist von fünf zur Verfügung stehenden Offizieren gegenüberstehe. In der Dienststelle des Antragstellers in Stuttgart seien zwei Dienstposten als Kompensations-Dienstposten ausgewählt worden, die in der maßgeblichen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) als MAD-Offz/TOffz ausgewiesen seien. Nicht entscheidend sei gewesen, ob sie als Dienstposten für Absicherungsangelegenheiten (TE/ZE 100/102) oder als Lauschabwehrtruppführer (TE/ZE 100/103) ausgebracht worden seien. Der Dienstposten des Antragstellers sei durch das MAD-Amt für die Dauer der Erprobung der MAD-Stelle ... zugeordnet worden, verbleibe STAN-technisch jedoch unverändert bei der MAD-Stelle .... Für die Verwendung im Bereich MGS sei der Antragsteller entgegen seiner Darstellung nicht ungeeignet. Er bringe für die Aufgabe die erforderliche Vorverwendung als TOffz mit. Inzwischen habe er an dem Sonderausbildungsseminar "MGS/BMA", an dem Lehrgang "Grundlagen der Einbruchmeldetechnik" und an dem Seminar "PC/Professional IT-Security" teilgenommen. Zwei weitere Fortbildungsmaßnahmen bis Ende Juli 2003 seien für ihn vorgesehen. Die Einschätzung, dass sich der Antragsteller die erforderlichen fachlichen Kenntnisse in Absicherungsangelegenheiten innerhalb des Kommandierungszeitraums weiter erarbeiten und vertiefen werde, halte sich in dem dem BMVg insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum.

13

Für den Antragsteller bestehe in der MAD-Stelle ... zurzeit keine anderweitige Einplanungsmöglichkeit. Der MAD-Offz/TOffz-Dienstposten TE/ZE 100/102 sei mit Oberleutnant R. besetzt, der jedoch die Aufgaben des Dienstpostens aus gesundheitlichen Gründen (Herzoperation) nicht wahrnehmen könne. Für die Dauer der Erprobung werde er deshalb durch Hauptmann M. vertreten, der seinen eigenen Dienstposten TE/ZE 080/102 solange nicht wahrnehme. Oberleutnant R. werde zurzeit außerhalb der STAN bei der MAD-Stelle ... als MAD-Offz und TOffz eingesetzt; seiner Verwendung außerhalb des Standortes stünden die genannten gesundheitlichen Gründe entgegen. Der MAD-Offz-Dienstposten TE/ZE 100/101 sei kein TOffz-Dienstposten und deshalb auch nicht als Kompensations-Dienstposten in die Erprobung einbezogen. Auf diesem Dienstposten seien Ermittlungsaufgaben und die Aufgaben des IT-Beauftragten wahrzunehmen. Dieser Dienstposten diene zur Ausbildung des Oberfähnrichs Ki. zum MAD-Offz und solle aufgrund einer verbindlichen Planung ab 1. Oktober 2003 mit diesem Soldaten nach dessen Beförderung zum Leutnant besetzt werden. Der Antragsteller habe im Übrigen keine durchgreifenden Versetzungshinderungsgründe vorgetragen. Er und seine Familie seien zwar durch den Gesundheitszustand der Schwiegereltern besonderen Belastungen ausgesetzt, die jedoch nach ständiger Rechtsprechung eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindern könnten. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Beratenden Arztes der Abteilung PSZ vom 31. Oktober 2002, der das privatärztliche Attest und die Stellungnahme der Standortverwaltung C. geprüft habe, nicht die Notwendigkeit, von der Kommandierung des Antragstellers abzusehen.

14

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ I 7 - 879/02 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

15

II

Der Antrag ist unbegründet.

16

Der angefochtene Bescheid des BMVg - PSZ I 2 - vom 15. August 2002 und dessen Kommandierungsverfügung vom 19. August 2002 in der Fassung ihrer 1. Korrektur vom 30. September 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

17

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 -BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 17. Mai 1988 -BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [26]>, und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - < Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675 = ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286 >). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - < a.a.O. >, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - < Buchholz 236.1 § 25 SG Nr. 1 >, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - < a.a.O. > und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - < Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 = NVwZ 2001, 1410 [LS]>).

18

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kommandierungsverfügung. Durch eine Kommandierung wird für einen Soldaten die vorübergehende (vorläufige) Dienstleistung bei einer anderen Einheit (Dienststelle) oder an einem anderen Standort (Dienstort) oder bei einer nichtamtlichen Stelle angeordnet (Beschluss vom 29. Juni 1983 - BVerwG 1 WB 117.82 -; Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 ZDv 14/5 Teil B 171). Für diese lediglich vorübergehende Änderung seiner Verwendung, bei der der Soldat seine Stelle nach dem Stellenplan beibehält (vgl. Nr. 10 ZDv 14/5 Teil B 171), gelten nach Nr. 23 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) i.d.F. vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) die Bestimmungen über Versetzungen sinngemäß, wenn - wie hier - eine Kommandierung von mehr als drei Monaten betroffen ist.

19

Das dienstliche Bedürfnis (vgl. Nr. 4 der zitierten Versetzungsrichtlinien) für eine Kommandierung liegt unter anderem dann vor, wenn zur Sicherstellung der dem BMVg - hier im Bereich des MAD - obliegenden Aufgaben ein Soldat vorübergehend bei einer anderen Einheit/Dienststelle oder an einem anderen Standort Dienst leisten muss, um dort auf gewisse Zeit den militärischen/personellen Bedarf zu gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 33.97 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 45.01 - < Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 46 = NZWehrr 2002, 40 = DÖV 2002, 82 = NVwZ-RR 2002, 47>). Eine in diesem Sinne nur vorübergehende Änderung der Verwendung setzt voraus, dass der Soldat keine dauerhafte, sondern eine zeitlich befristete dienstliche Aufgabe - wie z.B. innerhalb einer Erprobungsphase - zu erfüllen hat. Dieser Abgrenzung entspricht der in der Literatur < Scherer/Alff, SG, 7. Aufl., § 3 RNr. 61 > für zulässig gehaltene Zeitrahmen von einem Jahr.

20

Diese Bedingungen sind im vorliegenden Verfahren erfüllt.

21

Das dienstliche Bedürfnis hat der BMVg - Fü SKB I 3 - durch seine Umgliederungsanordnung für den MAD vom 21. Juni 2002 mit dem oben dargestellten Inhalt für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 näher konkretisiert. Diese Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der dem BMVg zustehenden Organisationsgewalt (vgl. Art. 65 a, 87 a GG) rechtlich nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage dieser Anordnung ist während der Erprobung einer neuen Organisationsstruktur für die Aufgabenbereiche MGS/BMA und Zentrale Fachaufgaben des MAD gemäß der Verfügung des BMVg - PSZ I 2 - an das MAD-Amt vom 19. August 2002 in der MAD-Stelle ... in K. ein Offizier der Vorverwendung des Antragstellers einzusetzen und so lange nicht dienstpostengerecht zu verwenden. Diese Planung hat der BMVg - PSZ I 2 - dem Antragsteller schon in der Vororientierung am 4. Juli 2002 bekannt gegeben.

22

Der BMVg - PSZ I 7 - hat unwidersprochen dargelegt, dass in der MAD-Stelle 42 ohne die Kommandierung des Antragstellers ein personeller Engpass entstehen würde, weil dem Bedarf an neun Offizieren der Verwendung TOffz in den in die Erprobung einbezogenen MAD-Stellen nach wie vor nur fünf Soldaten dieser Verwendung gegenüberstehen. Damit ist das dienstliche Bedürfnis für die Kommandierung des Antragstellers gegeben.

23

Die Kommandierungsverfügung vom 19. August 2002 i.d.F. ihrer 1. Korrektur vom 30. September 2002 legt einen Dienstleistungszeitraum in der neuen Dienststelle von weniger als einem Jahr fest und trägt damit auch dem Erfordernis einer nur vorübergehenden Verwendungsänderung Rechnung.

24

Der BMVg hält den Antragsteller für die Verwendung in der MAD-Stelle 42 unter Berücksichtung des in der Erprobungsphase erforderlichen Anforderungsprofils und der neuen Schwerpunktsetzung angesichts seiner Vorverwendungen als TOffz und seiner langjährigen beruflichen Erfahrung im MAD für geeignet und ist im Übrigen der Auffassung, dass eventuelle fachliche Defizite des Antragstellers durch geeignete Lehrgänge ausgeglichen werden können.

25

Die Eignung als Teil-Voraussetzung für die Verwendungsentscheidung (vgl. Nr. 5 Buchst. g i.V.m. Nr. 23 der zitierten Versetzungsrichtlinien) ist gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil die Entscheidung des BMVg, wen er für eine bestimmte Verwendung als am Besten geeignet ansieht, im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil darstellt. Die gerichtliche Kontrolle hat sich insoweit darauf zu beschränken festzustellen, ob der Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 18>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - <Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 1 = NZWehrr 1998, 248 > und vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 27.02 - <NVwZ-RR 2003, 220 = DokBer B 2003, 34>).

26

Soweit der Antragsteller einen Teilbereich seiner Eignung mit der Behauptung in Frage stellt, er habe bisher schwerpunktmäßig als Lauschabwehrtruppführer und im Bereich der Ermittlung gearbeitet, ist nicht erkennbar, dass der BMVg bei der Eignungsfeststellung gegen die vorbezeichneten Grundsätze verstoßen hat. Insbesondere ist er nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

27

Die Kompensationsdienstposten, zu denen der Dienstposten des Antragstellers gehört, sind nach dem unbestrittenen Vorbringen des BMVg sämtlich dadurch gekennzeichnet, dass sie die Komponente TOffz aufweisen müssen. In dieser Teilfunktion ist der Antragsteller seit dem 1. Oktober 1994 bei der MAD-Stelle 51 eingesetzt. Darüber hinaus war er ausweislich der vorliegenden Beurteilungen in der Teileinheit MGS als Führer des Lauschabwehrtrupps eingesetzt. Eine Verwendung im Bereich MGS entspricht außerdem seinen in den planmäßigen Beurteilungen zum 31. März 1999 und zum 31. März 2001 ausdrücklich geäußerten Verwendungswünschen. Ob und inwieweit die auf einem militärischen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere Ausbildung oder Vorverwendung erfordern und ob eventuelle Arbeitsschwerpunkte eine zusätzlichen Schulung des betroffenen Soldaten erfordern, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - < a.a.O. >, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99-, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 - < Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 22 = ZBR 2001, 31 = DVBl 2001, 144 [LS]> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <NVwZ-RR 2001, 675 >). Unter Beachtung dieses Grundsatzes, der insbesondere zu berücksichtigen ist, wenn der BMVg Umgliederungen und Neuorganisationen erproben lassen will, ist für den Senat nicht erkennbar, dass der BMVg die Eignung des Antragstellers für die Verwendung bei der MAD-Stelle ... unter Überschreitung seines Beurteilungsspielraums unzutreffend eingeschätzt hätte.

28

Die Kommandierungsverfügung ist auch im Hinblick auf die Regelung in Nr. 21 i.V.m. Nr. 23 der Versetzungsrichtlinien im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der BMVg hat dem Antragsteller die Kommandierung mit Bescheiden vom 15. und 19. August 2002 mitgeteilt, die ihm am 9. September 2002 eröffnet worden sind. Angesichts des definitiv für den 4. November 2002 festgelegten Dienstantrittstermins ist damit die Drei-Monats-Frist zwar nicht gewahrt; eine Beeinträchtigung der Schutzvorschrift in Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien könnte jedoch nur noch entscheidungsrelevant sein, wenn der Antragsteller im gerichtlichen Antragsverfahren insoweit spezifiziert dargelegt hätte, inwieweit er durch die Fristverkürzung weiterhin in eigenen Rechten im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO verletzt wird. Das ist jedoch nicht geschehen. Darüber hinaus würde die Nichteinhaltung der Drei-Monats-Frist ausschließlich den in der Kommandierungsverfügung genannten Zeitpunkt des Dienstantritts berühren, jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme selbst (stRspr.: vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 21.01 -).

29

Die Stellungnahme der Personalführung zu den vom Antragsteller nach dem 4. Juli 2002 geäußerten Verwendungswünschen ist ausweislich einer entsprechenden Verfügung in den Akten erbeten worden und hat dann im Bescheid vom 15. August 2002 ihren Ausdruck gefunden. In diesem Zusammenhang sind entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Verfahrensfehler festzustellen.

30

Die Ermessensentscheidung des BMVg ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

31

Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei einer Verwendungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 SG auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in seine Überlegungen einzubeziehen. Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311 >, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.>).

32

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit oder Kommandierbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und damit zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>). Ein Soldat muss es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung oder eine Kommandierung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor persönlichen Belangen. Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung oder Kommandierung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253 = ZBR 1996, 395 > und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.> jeweils m.w.N.).

33

Das ist hier nicht der Fall.

34

Zunächst steht die mehrjährige bisherige Verwendung des Antragstellers am Standort S. der Kommandierung nicht entgegen. Als Berufssoldat muss er stets mit einer Versetzung oder Kommandierung rechnen. Wenn ihm das über einen längeren Zeitraum erspart geblieben ist, kann er aus diesem für ihn günstigen Umstand keine Rechts- oder Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten, die geeignet wären, das Ermessen des BMVg einzuschränken (Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 - <NZWehrr 1990, 259 >, vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - und vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 33.02 -).

35

Schwerwiegende persönliche Gründe, die nach Nrn. 6 oder 7 der Versetzungsrichtlinien der Kommandierung entgegenstehen könnten, greifen im Falle des Antragstellers nicht durch.

36

Derartige schwerwiegende persönliche Gründe können sich nach Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien aus dem Gesundheitszustand der mit dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau oder seiner Kinder ergeben. Solche Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

37

Nach Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien kann von einer Kommandierung abgesehen werden, wenn andere Härtegesichtspunkte vorliegen, sofern der Verzicht auf die Kommandierung mit dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann.

38

Die Unterstützung der Schwiegereltern des Antragstellers stellt in diesem Sinne keinen Hinderungsgrund für die Kommandierung des Antragstellers dar. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Sorge eines Soldaten für seine kranken oder gebrechlichen Eltern bzw. Schwiegereltern eine - wie hier - aus dienstlichen Gründen gebotene Kommandierung oder Versetzung rechtlich nicht zu hindern vermag (Beschlüsse vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 172.86 - < BVerwGE 83, 333 [335]>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 65.01 - und vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 33.02 - m.w.N.). Darüber hinaus ist eine medizinisch zwingende Notwendigkeit der Unterstützung der Schwiegereltern des Antragstellers speziell durch ihn weder dem vorgelegten privatärztlichen Attest des Dr. B. noch der Aussage des Sozialarbeiters bei der Standortverwaltung C. zu entnehmen. Dementsprechend hat auch der Beratende Arzt der Abteilung PSZ in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2002 betont, dass die Notwendigkeit einer pflegerischen Betreuung der Schwiegereltern durch den Antragsteller nicht dargetan sei. Eine solche vorrangig durch den Antragsteller zu leistende Betreuung ist auch nach der Herzoperation seiner Schwiegermutter von ihm nicht dargelegt worden, so dass seiner Kommandierung keine zwingenden persönlichen Betreuungserfordernisse entgegenstehen.

39

Die Ortsgebundenheit seiner Ehefrau aufgrund ihrer Teilzeitarbeit und ihrer Bindung an ihre Eltern vermag nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Rechtfertigung seines Wunsches dienen, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu bleiben (Beschluss vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 33.02 - m.w.N.).

40

Der BMVg hat auch gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG ausdrücklich die Stellungnahme der Vertrauensperson in seine Abwägungsentscheidung im Bescheid vom 15. August 2002 einbezogen.

41

Die Tatsache, dass der BMVg den Antragsteller, nicht aber aus seiner Sicht andere in Betracht kommende Offiziere an den Standort K. zur Dienstleistung kommandiert hat, lässt ebenfalls keinen Ermessensfehler erkennen.

42

Zunächst entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass eine vom BMVg für eine bestimmte Verwendung getroffene Auswahlentscheidung nicht dadurch ermessensfehlerhaft wird, dass für diese Verwendung möglicherweise auch andere geeignete Offiziere zur Verfügung stehen (Beschlüsse vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 1.95-, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.>). Die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle einen Soldaten dienstlich bestmöglich einsetzt, berührt diesen nicht in seinen Rechten (Beschluss vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.>, m.w.N.).

43

Darüber hinaus hat der BMVg insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die beiden vom Antragsteller im Einzelnen benannten Dienstposten in der MAD-Stelle 51 nicht zur Verfügung stehen, um den Antragsteller dort weiterhin zu verwenden. Der Dienstposten TE/ZE 100/101 ist ausdrücklich nicht in die Erprobung einbezogen worden und darüber hinaus kein TOffz-Dienstposten. Sein Inhaber ist mit Ermittlungsaufgaben und mit der Funktion des IT-Beauftragten betraut. Der Dienstposten wird zum 1. Oktober 2003 besetzt; er wird zur ausbildungsgerechten Verwendung im Sinne der Nr. 5 Buchst. d der Versetzungsrichtlinien für den Oberfähnrich Ki. benötigt und steht deshalb für den Antragsteller nicht zur Verfügung. Der Dienstposten TE/ZE 100/102 ist ebenfalls besetzt. Angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen des Dienstposteninhabers hat der Leiter MAD-Stelle ... lediglich für die Dauer der Erprobung Hauptmann M. angewiesen, seinen ursprünglichen Dienstposten befristet nicht wahrzunehmen und auf dem Dienstposten TE/ZE 100/102 Dienst zu leisten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass dieser Dienstposten angesichts eines vordringlichen dienstlichen Bedürfnisses seiner Verwendung in K. für ihn freigemacht wird. Weitere Dienstposten für den Verwendungswunsch des Antragstellers in der MAD-Stelle ... stehen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des BMVg - auch unter Mitbetrachtung der Situation in der MAD-Stelle ... in M. - nicht zur Verfügung. Solche Dienstposten hat der Antragsteller auch seinerseits nicht benannt.

44

Insgesamt ist es deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der BMVg für die Dauer der Erprobung der neuen Organisationsstruktur im MAD die Weiterverwendung des Antragstellers in der MAD-Stelle ... abgelehnt und ihn zur MAD-Stelle ... nach K. kommandiert hat.

Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Dinkhauser
Kindt