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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.2001, Az.: BVerwG 1 WB 117.00

Bewertung einer Förderungswürdigkeit; Missbrauch dienstlicher Befugnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 117.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 114, 80 - 84
  • DVBl 2001, 1084 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 2001, 204-207
  • DÖV 2001, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2001, 1410 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 2002, 280-281
  • ZBR 2002, 290-291

Amtlicher Leitsatz

Die Bewertung der Förderungswürdigkeit eines Soldaten durch den nächsthöheren Vorgesetzten stellt ein eigenständiges Werturteil dar, das unter Zugrundelegung eines strengen Bewertungsmaßstabs zu gewinnen ist und weder schematisch aus der Summe noch aus dem arithmetischen Mittel der Einzelwertungsmerkmale gebildet werden darf.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst von Spreckelsen und Oberstleutnant Kroll als ehrenamtliche Richter
am 6. März 2001
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1945 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2006 endet. Zum Oberfeldapotheker wurde er am 31. März 1983 ernannt. Seit 1. Oktober 1988 wird er auf dem Dienstposten Sanitätsstabsoffizier Apotheker beim Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (ZInstSanBw) in K. verwendet.

2

Am 6. Juli 1999 eröffnete ihm der Leiter des ZInstSanBw den Entwurf der zum 30. September 1999 über ihn zu erstellenden planmäßigen Beurteilung. Der Amtschef des Sanitätsamts der Bundeswehr (SanABw) erklärte sich mit der Beurteilung in seiner hierzu abgegebenen Stellungnahme vom 10. September 1999 einverstanden, stimmte den Verwendungshinweisen bzw. -möglichkeiten zu und bewertete die Förderungswürdigkeit des Antragstellers mit C.

3

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde, die der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mit Bescheid vom 2. Mai 2000 zurückwies. Die weitere Beschwerde vom 22. Mai 2000 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 23. August 2000 zurück.

4

Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. September 2000, den der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2000 dem Senat vorgelegt hat.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

6

Der nächste Disziplinarvorgesetzte habe seine Leistungen zweimal mit der Wertungsstufe 5, achtmal mit der Wertungsstufe 6 und sechsmal mit der Wertungsstufe 7 beurteilt. Bei den Einzelmerkmalen im Bereich Eignung und Befähigung habe er einmal die Wertungsstufe "d" und dreimal die Weitungsstufe "e" erhalten. Zu diesen Bewertungen stehe die von seinem nächsthöheren Vorgesetzten vorgenommene Beurteilung seiner Förderungswürdigkeit mit C in Widerspruch, denn dieser habe sich der sehr guten Beurteilung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten uneingeschränkt angeschlossen und auch dessen Verwendungshinweisen zugestimmt. Die Bewertung der Förderungswürdigkeit müsse indes mit den Einzelwertungsmerkmalen sachlich übereinstimmen. Zudem sei er hierzu nicht angehört worden. Außerdem beeinflusse die Wertungsstufe C die Gesamtbeurteilung negativ mit der Folge, dass sie ihm gemäß Nr. 626 ZDv 20/6 gesondert hätte eröffnet werden müssen.

7

Er beantragt,

die Bewertung seiner Förderungswürdigkeit mit C in der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 10. September 1999 zu seiner planmäßigen Beurteilung vom 6. Juli 1999 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Die Bewertung der Förderungswürdigkeit stelle keine Verknüpfung der Wertungen der Einzelmerkmale Leistung, Eignung und Befähigung dar, sondern beruhe auf einem eigenständigen Werturteil des nächsthöheren Vorgesetzten. Die Einzelmerkmalsbewertung erfolge auf der Grundlage von Erkenntnissen, die während des Beurteilungszeitraums gewonnen worden seien und beziehe sich auf die Aufgaben und Tätigkeiten im Vergleich zu anderen Offizieren, während die Einstufung der Förderungswürdigkeit vornehmlich eine Abschätzung des Potentials des zu Beurteilenden sowie eine Prognose seiner künftigen Entwicklung beinhalte. Daraus ergebe sich ein erheblicher Unterschied zwischen der Beurteilung durch den Disziplinarvorgesetzten und der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten. Eine gesonderte Anhörung des Antragstellers zur Vergabe der Förderungswürdigkeitsstufe C sei nicht geboten gewesen, denn diese Bewertungsstufe bewege sich bereits in der Positivwertung der Anlage 9 zu Nr. 906 Buchst. a und b ZDv 20/6. Darin sei ausdrücklich festgelegt, dass nur bei Vergabe der Wertungsstufe A eine Anhörung vorgenommen werden müsse. Die Feststellung, dass eine Förderung des Antragstellers mit Nachdruck empfohlen werde, stelle keine ihn benachteiligende Bewertung dar.

10

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 797/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Teile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Der Antrag ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

12

Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO dar (Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3 [5]> und vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279 = NZWehrr 1992, 255>). Zwar findet gemäß § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Gleichwohl kann der Soldat eine Beurteilung wie auch die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361 [f.]>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - < a.a.O.>, vom 10. August 1983 - BVerwG 1 WB 50.81 - <BVerwGE 76, 106 [f.] >, vom 11. März 1993 - BVerwG 1 WB 94.92 - <NZWehrr 1994, 213>, vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 - <Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 6 = NZWehrr 1999, 204> und vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 90.00 - und BVerwG 1 WB 104.00 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Nr. 1102 Buchst. b Abs. 2 ZDv 20/6 weist im Übrigen klarstellend darauf hin, dass eine Beschwerde statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. einen Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze, gegen die Anhörungs- und die Erörterungspflicht oder einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO geltend macht. Das ist hier geschehen.

13

Der Antragsteller kann sein Anfechtungs- und Bescheidungsbegehren in zulässiger Weise auf eine Änderung der Bewertung der Förderungswürdigkeit beschränken. Denn diese bildet nach Nr. 905 Buchst. b und Nr. 906 Buchst. a ZDv 20/6 einen selbständigen Teil der Stellungnahme (vgl. Beschluss vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 104.00 -).

14

Nach den Bestimmungen der ZDv 20/6 beeinflussen Beurteilungen maßgeblich den Werdegang des Soldaten. Sie sollen ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistungen des Beurteilten geben. Sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen, sollen das Wesentliche kennzeichnen und dürfen keine Widersprüche enthalten. Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, soweit diese eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt zum einen daraus, dass eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung darstellt; zum anderen kommt eine nach Nr. 905 Buchst. c ZDv 20/6 mögliche Änderung von Wertungen nur in Betracht, wenn diese unter Anwendung derselben Beurteilungskriterien und -grundlagen vorgenommen wird. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen wie an eine Beurteilung zu stellen (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279 [280]>, vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 62.99 - <Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 8 = NZWehrr 2000, 160> und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 55.00 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>).

15

Hieran gemessen begegnet die Stellungnahme des Amtschefs des SanABw keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

16

Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der beurteilende bzw. der stellungnehmende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der BMVg Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Soldatenlaufbahnverordnungüber die dienstliche Beurteilung (vgl. § 1 a SLV), und mit sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12>, vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 21.93 - <Buchholz 232.1 § 41 Nr. 3>, vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - <NVwZ-RR 1999, 455, insoweit in BVerwGE 107, 360 nicht abgedruckt> und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - sowie Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 - <BVerwGE 86, 59 [f.]>, vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 45.98-, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 48.99 - und vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 104.00 -). Das ist hier der Fall.

17

Der Amtschef des SanABw ist gemäß Nr. 903 Buchst. a ZDv 20/6 verpflichtet, die Beurteilung des Antragstellers zu prüfen und zu den darin getroffenen Aussagen und Wertungen auf Grund eines Eignungs- und Leistungsvergleichs Stellung zu nehmen. Dabei ist er gehalten, die Förderungswürdigkeit des Beurteilten nach Maßgabe der Nrn. 906 Buchst. a und b ZDv 20/6 i.V.m. der hierzu erlassenen Anlage 9 in einem eigenständigen Werturteil zu ermitteln. Ob der Amtschef des SanABw durch die Vergabe der Wertungsstufe C die Förderungswürdigkeit des Antragstellers sachlich zutreffend beurteilt hat, ist gemäß § 1 Abs. 3 WBO i.V.m. Nr. 1101 ZDv 20/6 der gerichtlichen Nachprüfung entzogen.

18

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Amtschef des SanABw bei seiner Entscheidung gegen allgemein gültige Beurteilungsgrundsätze oder Formvorschriften im Sinne der Nr. 1102 Buchst. b ZDv 20/6 verstoßen hat.

19

Die Bewertung der Förderungswürdigkeit des Antragstellers mit C ist sowohl mit den übrigen Feststellungen der Stellungnahme als auch mit den Bewertungen der Beurteilung sachlich vereinbar. Gemäß Nr. 906 Buchst. a ZDv 20/6 stellt sie ein eigenständiges Werturteil des nächsthöheren Vorgesetzten dar, das weder schematisch aus der Summe noch aus dem arithmetischen Mittel der Einzelmerkmalswertungen gebildet werden darf (vgl. hierzu auch Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 21.93 - <BVerwGE 97, 128 [131] = Buchholz 232.1 § 41 Nr. 3 = ZBR 1995, 145 [f.]> m.w.N.). Dies folgt aus den Bestimmungen der Nrn. 905 Buchst. b und 906 Buchst. b und c ZDv 20/6, die dem nächsthöheren Vorgesetzten die Pflicht auferlegen, die Förderungswürdigkeit des zu beurteilenden Soldaten unter Anlegung eines strengen Beurteilungsmaßstabes wertungsgebunden in einem umfassenden Eignungs- und Leistungsvergleich festzustellen. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck dieser Vorschriften belegen, dass die fünf Wertungsstufen nach Anlage 9 zu Nr. 906 Buchst. a und b ZDv 20/6 nicht in einer unmittelbaren Wechselbeziehung zu den inhaltlich damit korrespondierenden Wertungsstufen der Anlage 5 zu Nr. 611 Buchst. c bis f und der Anlage 7 zu Nr. 614 Buchst. a bis d ZDv 20/6 stehen.

20

Die Bewertung der Förderungswürdigkeit mit C widerspricht auch nicht der in der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten getroffenen Feststellung, der zufolge er die sehr gute Beurteilung durch den Disziplinarvorgesetzten übernimmt und dass beim Antragsteller "Eignung und Befähigung besonders vorhanden" bzw. "sehr stark ausgeprägt" sind. Die Bewertung der Förderungswürdigkeit mit C stellt nach Nr. 906 Buchst. b ZDv 20/6 die zweite Stufe der Positivwertung dar und ist infolge dessen mit der sehr guten Beurteilung des nächsten Disziplinarvorgesetzten inhaltlich vereinbar (vgl. Beschluss vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 104.00 -).

21

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es vor der Vergabe der Wertungsstufe C auch keiner Anhörung. Eine Anhörung sieht Anlage 9 zu Nr. 906 Buchst. a und b ZDv 20/6 nur für den Fall vor, dass der nächsthöhere Vorgesetzte die Wertungsstufe A zu vergeben beabsichtigt. Im Übrigen besteht eine Pflicht zur Anhörung nur, wenn in die Stellungnahme für den Soldaten ungünstige oder ihm nachteilige Aussagen, Behauptungen oder Wertungen aufgenommen werden sollen (Nrn. 626 bis 629 ZDv 20/6). Das ist hier nicht der Fall.

22

Die Vergabe der Wertungsstufe C musste auch nicht gesondert begründet werden. Dies ist nach Nr. 907 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6 nur bei Wertungsänderungen innerhalb der Abschnitte L.01 oder 02 bzw. N. erforderlich. Eine derartige Wertungsänderung hat der Amtschef in seiner Stellungnahme jedoch nicht vorgenommen.

23

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 2 WBO sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Wertungsstufe C liegt im Bereich der Positivwertung und empfiehlt eine Förderung des Antragstellers mit Nachdruck. Dass er durch die Eröffnung der Stellungnahme konkrete dienstliche Nachteile erlitten hätte, behauptet er selbst nicht.

24

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
von Spreckelsen
Kroll