Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1988, Az.: BVerwG 1 WB 141/87
Beurteilung; Stellungnahme; Befangenheit; Wehrrecht; Soldat; Beurteilung; Entzug Gerichtlicher Nachprüfung; Vorgesetzter; Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 141/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 WBO
- PersKM 1/85 Nr. 1.1
- ZDv 20/6 Nr. 138
- ZDv 20/6 Nr. 149
- ZDv 20/6 Nr. 171
- ZDv 20/6 Nr. 173
- ZDv 20/6 Nr. 174
Fundstellen
- BVerwGE 86, 59 - 65
- NVwZ-RR 1989, 420-422 (Volltext mit amtl. LS)
- NzWehrr 1989, 200-203
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Beurteilung eines Soldaten stellt sowohl in der Gewichtung der Einzelmerkmale als auch in ihrer Zusammenfassung die subjektive Wertung von Leistung und Persönlichkeit des Beurteilten dar und ist insoweit grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzogen.
- 2.
Zur Frage der Befangenheit von Vorgesetzten bei Erstellung einer Beurteilung.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 6. September 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Schwandt, ferner
Oberst Reiner, Hauptmann Leidel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Berufssoldat.
Nach vorheriger Tätigkeit als Stabsoffizier des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und Einsatzleiter bei der MAD-Stelle ... in W... wurde er dort vom 1. Oktober 1984 bis 20. Juli 1987 als Ermittlungs-Stabsoffizier auf einem A-14/A-13-Dienstposten eingesetzt. Seit seiner Versetzung zur MAD-Gruppe ... in H... zum 1. Juli 1987 mit Dienstantritt am 21. Juli 1987, der er aus familiären Erwägungen zugestimmt hat, wird er dort als MAD-Offizier und Dezernent auf einem A-11-Dienstposten verwendet.
Er war in den Jahren 1971, 1975, 1977 und 1984 zusammenfassend jeweils mit "4 C", 1979 mit "3 C", 1982 mit "3 B" und 1973 mit "6 C" beurteilt worden. Die planmäßige Beurteilung zum 31. März 1986 wurde vom Leiter der MAD-Stelle ... (Stellenleiter), Oberstleutnant W..., um drei Monate hinausgeschoben und nach ihrer Erstellung am 9. Juni 1986 vom Kommandeur (Kdr) der MAD-Gruppe ..., Oberst F..., wegen Verstoßes gegen die Beurteilungsbestimmungen (Nr. 141 ZDv 20/6) mit Vermerk vom 9. Juli 1986 aufgehoben. Die vom Stellenleiter am 4. September 1986 vorgelegte erste Neufassung dieser Beurteilung und die vom Kdr abgegebene Stellungnahme wurden vom Amtschef MAD-Amt mit Verfügung vom 5. November 1986 wegen inhaltlicher Widersprüche aufgehoben. Die vom Stellenleiter am 1. Dezember 1986 eröffnete zweite Neufassung der Beurteilung des Antragstellers lautete zusammenfassend auf "7 D" (ausreichend/Förderung möglich). In der hierzu abgegebenen Stellungnahme vom 22. Dezember 1986 änderte der Kdr als höherer Vorgesetzter - nach Anhörung des Antragstellers - den Eignungswert von "D" in "F" ab und brachte dabei zum Ausdruck, daß er zwar die Einschätzung der dienstlichen Leistungen voll unterstützen, sich aber der Bewertung der Förderungswürdigkeit nicht anschließen könne; zur Begründung führte er wörtlich aus:
"Kurz nach Übernahme der Dienstgeschäfte habe ich mit K. und dessen Ehefrau ein ca. zweistündiges Gespräch geführt und K. dabei den Ernst der Lage in aller Deutlichkeit dargelegt.
Auf Grund der bei diesem Gespräch gewonnenen Erkenntnisse habe ich mich um eine Verschiebung des Vorlagetermins für diese Beurteilung bemüht, um K. sechs weitere Monate Gelegenheit zu geben, sein Leistungsbild entscheidend zu verbessern. K. vermochte diese Chance einer Bewährung - von Einzelfällen abgesehen - nicht zu nutzen.
Unter diesen Gegebenheiten sehe ich für K.- auch bei voller Berücksichtigung seiner lobenswerten menschlichen Qualitäten - auf absehbare Zeit keine Möglichkeit einer Förderung. Der Eignungwert ist daher zwangsläufig von D auf F zu ändern.
Was die weitere Verwendung anbetrifft, so schließe ich mich dem Vorschlag des Stellenleiters an und empfehle aus dienstlichen und fürsorglichen Gründen einen Einsatz bei der MAD-Gruppe ...."
Den Beurteilungsmaßstab des Stellenleiters bewertete er mit "A" (sehr wohlwollend).
Gegen Beurteilung und Stellungnahme legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. und 23. Dezember 1986 jeweils Beschwerde ein, und sein Bevollmächtigter trug zur Begründung im wesentlichen vor, daß sowohl der Stellenleiter als auch der Kdr befangen im Sinne der Nr. 138 ZDv 20/6 seien. Zu diesem Vorwurf nahmen die beiden Vorgesetzten auf Anforderung des Amtschefs MAD-Amt schriftlich Stellung. Der Stellenleiter erklärte unter dem 17. Februar 1987, er sei bei der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers zum 31. März 1986 durch den Kdr nicht in seiner Entscheidungsfindung beeinflußt worden und sehe sich nicht als befangen an; und der Kdr nahm unter dem 13. Februar 1987 dahingehend Stellung, daß er im Zusammenwirken mit dem Stellenleiter alles unternommen habe, um den Antragsteller nicht nur vor einem weiteren Absinken seines Leistungsbildes zu bewahren, sondern um auch eine Offenlegung des damaligen Leistungsstandes in einer termingerechten Beurteilung zu vermeiden.
Der Amtschef MAD-Amt wies daraufhin die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Antragstellers mit Bescheid vom 19. März 1987 als unbegründet zurück, da nach seiner Ansicht kein begründeter Zweifel an der Unbefangenheit der beiden Vorgesetzten bestehe.
Der Kdr, der dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 1986 und 2. April 1987 den Antrag auf Versetzung von der MAD-Stelle ... zur MAD-Gruppe ... in H... angekündigt hatte, schlug - auf Anweisung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 5 - mit Schreiben vom 21. April 1987 die Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten vor mit der Begründung: Es sei ihm trotz umfassender Hilfestellung nicht gelungen, in entscheidenden Bereichen den Anforderungen des MAD-Stabsoffiziers in einer MAD-Stelle zu genügen; seine Förderung sei daher weder möglich noch im Hinblick auf wesentlich leistungsstärkere Offiziere seines Dienstgrades vertretbar gewesen. Auch das gegenwärtige Leistungsbild sei von denselben Schwächen wie früher geprägt, nämlich Mangel an Zuverlässigkeit, Planungsvermögen und Organisationsgabe, so daß er seinen Aufgaben weder in der Terminplanung noch in der Sache gerecht werden könne. Trotzdem solle er nicht aus dem MAD, sondern - lediglich - zur MAD-Gruppe ... auf einen A-11-Dienstposten versetzt werden, um ihm so die Chance zu einem Neubeginn zu geben. Der Antragsteller widersprach einer solchen Personalmaßnahme, erklärte jedoch seine sofortige Bereitschaft zur Versetzung nach H... ..., wenn zuvor seine Beförderung zum Major erfolge oder er auf einen A-13-Dienstposten versetzt werde.
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 26. März 1987 mit Begründung vom 15. Juli 1987 nahm der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) zum Anlaß, beim Amtschef MAD-Amt eine weitere Stellungnahme einzuholen. Daraufhin ließ dieser die in der MAD-Stelle ... beschäftigte Angestellte ... S... und den ebenfalls dort eingesetzten Hauptmann ... W... als Zeugen vernehmen, deren Aussagen in den Niederschriften vom 20. bzw. 19. August 1987 festgehalten sind.
Zur Aussage der Zeugin S... nahmen der Stellenleiter und der Kdr auf Aufforderung des Amtschefs MAD-Amt unter dem 7. bzw. 13. Oktober 1987 nochmals schriftlich Stellung.
Der StvGenInsp wies hiernach die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 13. November 1987, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 17. November 1987 zugestellt wurde, als unbegründet zurück. Hiergegen stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 1987, das am folgenden Tage beim StvGenInsp einging, Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, den der StvGenInsp mit Schreiben vom 16. Dezember 1987 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt vor:
Die Beurteilung des Stellenleiters vom 1. Dezember 1986 und die Stellungnahme des Kdr vom 12. Dezember 1986 seien wegen Befangenheit beider Vorgesetzten rechtswidrig; die maßgeblichen Gründe für Zweifel an ihrer Unbefangenheit seien für einen neutralen Beobachter verständlich und nachvollziehbar. Der Stellenleiter sei durch die beiden vorausgegangenen Versuche einer Beurteilung (Erstfassung und erste Neufassung) zum Nachteil des Antragstellers bereits in negativer Hinsicht vorgeprägt und dadurch bei Erstellung der angefochtenen Beurteilung festgelegt gewesen. Seine Befangenheit sei insbesondere dadurch begründet worden, daß der Kdr schon vor seiner Stellungnahme als höherer Vorgesetzter zum Nachteil des Antragstellers die Beurteilung maßgeblich beeinflußt und wertend in sie eingegriffen habe. Der Stellenleiter habe die angefochtene Beurteilung unter diesen Umständen nicht frei und eigenverantwortlich erstellt. Auf Grund seiner massiven Intervention sei auch der Kdr befangen, weil er damit das Ziel verfolgt habe, durch eine möglichst ungünstige Beurteilung die Voraussetzungen für eine Ablösung des Antragstellers von seinem in der MAD-Stelle ... wahrgenommenen Dienstposten zu schaffen.
Die Zeugin S... habe bekundet, daß der Kdr vom Stellenleiter die Herabsetzung des Gesamteignungswertes von "E" in "F" verlangt habe. Bereits auf Grund dieser Tatsache sei die Befangenheit beider Vorgesetzten anzunehmen; damit sei sein, des Antragstellers, Vertrauen in die Unbefangenheit beider Vorgesetzten erschüttert worden, und auf den von der Zeugin S... gewonnenen subjektiven Eindruck, daß der Kdr einen gewissen Einfluß auf den Stellenleiter hinsichtlich der zu erstellenden Beurteilung gewonnen habe, komme es daher nicht an. Allerdings hätte Anlaß bestanden, die Zeugin genauer, als dies geschehen sei, zu befragen, auf welche Wahrnehmung sie ihre Einschätzung und Schlußfolgerung stütze. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß in einem solchen Fall die Auffassung des höheren Vorgesetzten keinen Eingang in die Meinungsbildung des Beurteilenden gefunden haben solle, zumal da es hier um eine "drastische Verschlechterung" gegenüber früheren Beurteilungen mit "4 C" bzw. "3 C" und eine Wegversetzung von einem A-13-Dienstposten gegangen sei. Das Zusammenwirken von Stellenleiter und Kdr habe nicht Sinn und Zweck der Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 entsprochen, weil sich der Stellenleiter nicht in der Lage gesehen habe, die Beurteilung ohne Hilfestellung seines Disziplinarvorgesetzten zu erstellen; es müsse bezweifelt werden, ob sich jeder der beiden Vorgesetzten im Rahmen der ihnen nach der ZDv 20/6 zugewiesenen Zuständigkeit gehalten habe.
Der Antragsteller bestreitet, daß der Kdr in den Gesprächen mit dem Stellenleiter entsprechend dessen Bekundung vorsichtig agiert und es jederzeit erkennbar vermieden habe, ihn, den Stellenleiter, in seiner Handlungsfreiheit zu beeinflussen oder gar zu manipulieren. Zur Verdeutlichung der Vorgeschichte des angefochtenen Beurteilungsvorgangs hat er Aktenvermerke vorgelegt, die er nach bestem Wissen und Gewissen erstellt zu haben versichert und aus denen er die Kenntnis des Stellenleiters von den Absichten und Interessen des Kdr und damit die Befangenheit beider Vorgesetzten herleitet.
Der Antragsteller beantragt,
die ihm am 1. Dezember 1986 eröffnete planmäßige Beurteilung (zweite Neufassung) und die dazu abgegebene Stellungnahme des höheren Vorgesetzten vom 12. Dezember 1986 aufzuheben.
Der StvGenInsp bittet um Zurückweisung des Antrages.
Er hält den Vorwurf der Befangenheit des Stellenleiters und des Kdr auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses ergänzender Ermittlungen für unbegründet. Es sei unzutreffend, daß der Stellenleiter durch die zweimalige Aufhebung der der angefochtenen Beurteilung vorausgegangenen Beurteilungsfassungen zum Nachteil des Antragstellers in negativer Weise vorgeprägt und festgelegt worden sei. Denn diese Beurteilungsfassungen vom 9. Juni und 4. September 1986 hätten wegen nicht behebbarer Widersprüche zwischen Einzelmerkmalsbewertungen und ihrer ergänzenden Kennzeichnung durch den Kdr bzw. den Amtschef MAD-Amt aufgehoben werden müssen. Wenngleich der Beurteilungsneufassung vom 4. September 1986 eine Aussprache zwischen Kdr und Stellenleiter vorausgegangen sei, in der sich dieser die Auffassung seines Vorgesetzten hinsichtlich inhaltlicher Widersprüche bei vier Einzelmerkmalen habe erläutern lassen, sei er dadurch nicht festgelegt oder vorgeprägt worden; er habe die bereits in der ersten Beurteilungsfassung beanstandeten Einzelmerkmalsbewertungen mit einer Ausnahme unverändert in die Beurteilung vom 4. September 1986 übernommen. Des weiteren habe der Kdr nicht in die Beurteilungszuständigkeit des Stellenleiters eingegriffen; wie sich aus den dazu eingeholten Stellungnahmen der beiden Vorgesetzten des Antragstellers zweifelsfrei ergebe, habe weder der Kdr die Absicht der Erteilung bestimmter Vorgaben für die Beurteilung gehabt noch der Stellenleiter sich durch die Gespräche mit dem Kdr in seinem Urteil beeinflußt gefühlt. Denn der Stellenleiter habe auch in der zweiten Neufassung der Beurteilung vom 1. Dezember 1986 dem Antragsteller den Eignungswert "D" zugesprochen, obwohl ihm die abweichenden Vorstellungen des Kdr hinsichtlich der Eignung des Antragstellers bekannt gewesen seien. Allein die Tatsache, daß jeweils nach Aufhebung der vorausgegangenen Beurteilungsfassung Gespräche zwischen Kdr und Stellenleiter geführt worden seien, lasse keine begründeten Zweifel an deren Unbefangenheit zu, soweit sich diese Gespräche, wie hier, auf die Erörterung von inhaltlichen Widersprüchen und sonstigen Mängeln der vorausgegangenen Beurteilung beschränkt hätten. Zu derartigen "Hilfestellungen" habe Anlaß bestanden, nachdem die Beurteilung des Antragstellers bereits zweimal wegen inhaltlicher Widersprüche im Wege der Dienstaufsicht habe aufgehoben werden müssen. Den Aktenvermerken und Gedächtnisprotokollen des Antragstellers seien keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Unbefangenheit beider Vorgesetzten zu entnehmen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Stellenleiter bei der Beurteilung des Hauptmanns W... möglicherweise gegen Beurteilungsbestimmungen verstoßen haben könne, weil daraus jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden könne, er habe sich bei der Beurteilung des Antragstellers - entgegen eigener Überzeugung - den Vorstellungen seines Kdr unterworfen.
Auch im übrigen seien keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 gegeben. Sowohl die angefochtene Beurteilung als auch die Stellungnahme des Kdr vom 12. Dezember 1986 seien in sich schlüssig und ergäben ein hinreichend differenziertes Bild der dienstlichen Leistungen des Antragstellers innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie seiner Förderungswürdigkeit in der Laufbahn (Nr. 149 (a) ZDv 20/6).
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.
II.
1.
Der Antrag ist zulässig.
Gegen Beurteilungen findet zwar nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde nicht statt. Der Soldat kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 53, 361; 63, 3) [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]eine Beurteilung ebenso wie die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten zu der Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstießen gegen Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind. Der Antragsteller hat hier entsprechende Rügen erhoben.
2.
Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Denn weder die angefochtene Beurteilung des Antragstellers vom 1. Dezember 1986 noch die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten hierzu vom 12. Dezember 1986 sind rechtswidrig.
a)
Nach den in der ZDv 20/6 bis zum 30. September 1987 geltenden und hier maßgeblichen Bestimmungen sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung eines Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraumes gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen, sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Mermale des Beurteilten ergeben. Die Bewertung der Gesamteignung ist auf die Förderungswürdigkeit in der Laufbahn abgestellt; dabei handelt es sich um eine Laufbahnprognose im Vergleich zu anderen Soldaten derselben Dienstgradgruppe derselben Laufbahn.
Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen durch höhere Vorgesetzte, soweit diese selbst eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt einmal daraus, daß eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung ist; zum anderen kann eine Änderung von Einzel- oder Gesamtwertungen einer Beurteilung durch eine Stellungnahme (vgl. Nr. 174 ZDv 20/6) sinnvoll nur in Betracht kommen, wenn diese auf Grund derselben Kriterien erstellt wird und auf gleichen Beurteilungsgrundlagen beruht. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung selbst.
b)
Der vom Antragsteller gegen beide Vorgesetzte erhobene Vorwurf der Befangenheit ist nach Überzeugung des Senats nicht gerechtfertigt.
Nach Nr. 138 (b) ZDv 20/6 ist Befangenheit anzunehmen, wenn aus der Sicht desjenigen, der den Einwand geltend macht, Gründe vorliegen, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln, und dies für einen neutralen Beobachter verständlich und nachvollziehbar ist, beispielsweise wenn zwischen dem Beurteilten und dem Beurteilenden besondere Beziehungen bestehen, die weit über das dienstliche Verhältnis hinausgehen (Verwandtschaft, Freundschaft, Rechtsstreit, private Zerstrittenheit). Das ist hier jedoch nicht der Fall, und andere derartige Gründe, die ernsthafte Zweifel an der Unbefangenheit des Stellenleiters und des Kdr begründen könnten, sind weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich geworden.
aa)
Auf eine Befangenheit des Stellenleiters kann gemäß Nr. 138 (c) ZDv 20/6 nicht schon deswegen geschlossen werden, weil die auf "7 D" lautende zusammenfassende Beurteilung vom 1. Dezember 1986 für den Antragsteller ungünstiger als je zuvor ausgefallen ist und sich gegenüber den beiden letzten Beurteilungen, die 1982 "3 B" und 1984 "4 C" aufwiesen, erheblich verschlechtert hat. Denn Schwankungen im Leistungs- und Persönlichkeitsbild, die aus unterschiedlichen Gegebenheiten und ihrer Bewertung durch den Beurteilenden resultieren, sind erfahrungsgemäß jederzeit möglich und geben für sich allein - auch dem Betroffenen - objektiv keinen begründeten Anlaß zu der Annahme, die schlechtere Beurteilung sei Ausdruck einer Befangenheit des Beurteilenden.
Der Vorwurf der Befangenheit läßt sich gegenüber dem Stellenleiter auch nicht mit dem Hinweis darauf begründen, daß er vor Erstellung der angefochtenen Beurteilung mehrfach - mündlich oder fernmündlich - mit dem Kdr Gespräche geführt hat. Der Senat hat zwar in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 53, 361, 363[BVerwG 11.01.1978 - 1 WB 17/77]; BVerwG Beschluß vom 29. Mai 1979 - 1 WB 27/78) auf Grund der in Nr. 138 ZDv 20/6 enthaltenen Sonderregelung für die dienstliche Beurteilung im Soldatenrecht darauf abgestellt, ob aus der subjektiven Sicht des Beurteilten objektiv vernünftige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beurteilende nicht unbefangen urteilen werde, während nach der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats im Beamtenrecht (BVerwG ZBR 1988, 63) die Besorgnis der Befangenheit des Beurteilenden nicht ausreicht, sondern die dienstliche Beurteilung nur dann aufzuheben ist, wenn der Beurteilende tatsächlich befangen ist; entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bestehen hier jedoch nicht einmal objektiv vernünftige Gründe für die Annahme, daß der Stellenleiter vor oder bei der Fertigung der angefochtenen Beurteilung durch Erörterung mit dem Kdr vorgeprägt, festgelegt oder in sonstiger Hinsicht zum Nachteil des Antragstellers in rechtswidriger Weise beeinflußt worden ist. Die Beurteilungsfassungen vom 9. Juni und 4. September 1986 sind "wegen nicht behebbarer Widersprüche zwischen Einzelmerkmalsbewertungen und ihrer ergänzenden Kennzeichnung" aufgehoben worden, und der StvGenInsp hat unwiderlegt und glaubhaft vorgetragen, daß die Aussprache zwischen Kdr und Stellenleiter lediglich der Erläuterung der festgestellten Widersprüche diente. In solchen Gesprächen allein kann jedoch - noch - keine unzulässige Beeinflussung des Erstbeurteilenden durch den nächsthöheren Vorgesetzten im Sinne einer unausgesprochenen Vorprägung oder ausdrücklichen Festlegung gesehen werden. Beide Vorgesetzte des Antragstellers haben eine solche Möglichkeit oder Intention nachdrücklich verneint und sich gegen jede bewußte Beeinträchtigung oder Preisgabe ihrer Unbefangenheit verwahrt. Der Stellenleiter hat hierzu in seiner dienstlichen Stellungnahme auf Anforderung des Amtschefs MAD-Amt erklärt:
"Mein Handeln war zu keiner Zeit von Vorgesetzten verlangt oder erzwungen. Es ist das Ergebnis meiner Einsicht, daß meine vorausgegangenen Beurteilungen ganz offensichtlich nicht so fehlerfrei gewesen sind, wie ich es von meinem Sprachempfinden und der Sinndeutung der Erklärungen ZDv 20/6 Anlg 9-12 nicht wahrhaben wollte.
Ich habe mir die Beurteilung K... mit Sicherheit nicht einfach gemacht und sie immer wieder überdacht, weil ich von den Konsequenzen, die sich daraus ergeben könnten, weiß. Natürlich habe ich zur Person K... und in der Sache den Rat meines Kommandeurs gesucht und auch erfahren. Nicht aber, um mich mit ihm abzustimmen oder gar seine Auffassung zum Maßstab meines Handelns zu machen, sondern um seine Hilfe für meine Problemlösung zu erfahren. Dabei hat Oberst F... immer wieder ganz vorsichtig agiert und für mich jederzeit erkennbar vermieden, mich in meiner Handlungsfreiheit zu beeinflussen oder gar zu manipulieren. Dieser Vorwurf ist absolut unhaltbar und böswillig."
(Schreiben der MAD-Stelle ... vom 17. Februar 1987.)
Der Kdr legte gegenüber dem Amtschef MAD-Amt wörtlich dar:
"Da bezüglich der in der ergänzenden Kennzeichnung - Beurteilung vom 1.12.1986 - enthaltenen Beschreibung des K. zwischen Oberstleutnant W... und mir auch nicht die geringsten Meinungsunterschiede bestanden, blieb bei Berücksichtigung der durch den Herrn Amschef gegebenen Vorgaben (Behebung des Widerspruchs) für Oberstleutnant W... nur die Möglichkeit, den beanstandeten Widerspruch durch Änderung der Einzelmerkmale Zuverlässigkeit, Planungsvermögen und Organisationsgabe zu beheben.
Ohne Frage ist die Beurteilung des K. - einschließlich der Benotung in Einzelmerkmalen und zusammenfassender Bewertung - mehrfach Gegenstand von Gesprächen zwischen Oberstleutnant W... und mir gewesen. Angesichts der nachweisbaren beiderseitigen Bemühungen, K. zu helfen, halte ich diese Gespräche nicht nur für legitim, sondern auch aus Fürsorgegründen für geboten. Hierin eine Manipulation zu sehen, betrachte ich als eine durch nichts gerechtfertigte Unterstellung, die nicht zuletzt dadurch ad absurdum geführt wird, daß Oberstleutnant W... sowohl in der Beurteilung vom 09.06.86 als auch in den Beurteilungen vom 04.09.86 und 01.12.86 zu Bewertungen gekommen ist, die sich zumindest bezüglich des Eignungswertes nicht unwesentlich von meiner Sicht der Dinge unterscheiden.
...
Die von dem Anwalt im Zusammenhang mit der Beurteilungserstellung erhobenen Vorwürfe weise ich ... als unbegründet zurück. Gleichzeitig halte ich mich, nicht zuletzt auf Grund der vielen Stunden, die ich K. persönlich gewidmet habe, nicht für befangen. Letzteres kommt m.E. auch dadurch zum Ausdruck, daß ich mit Schreiben an P V 5 vom 09.10.86 nicht die berechtigte Ablösung nach Nr. 109, ZDv 20/6 gefordert, sondern eine Veränderung zur MAD-Gruppe ... und damit auch den Verbleib im MAD empfohlen habe."
(Schreiben des Kdr der MAD-Gruppe ... vom 13. Februar 1987.)
Während der als Zeuge vernommene Hauptmann W... ... keine eigenen Beobachtungen zur Frage einer Beeinflussung des Stellenleiters durch den Kdr bei der Erstellung der angefochtenen Beurteilung mitteilen konnte, hat die Zeugin S... bei ihrer Vernehmung am 20. August 1987 bekundet:
"Zunächst war durch OTL W... die Note '7 E' vergeben worden. Später, anläßlich eines Diktates, das im Zusammenhang mit der Beurteilung Hptm K. erfolgte, bemerkte OTL W..., daß er auf Grund der Forderung des KdrMADGrp ... die Note '7 E' in '7 F' ändern sollte. (Ich kann nicht ausschließen, daß eine Abänderung auch von 'D' in 'E' durchzuführen war.)
OTL W. erklärte mir gegenüber damals, daß er der Forderung des KdrMADGrp ... nicht nachkommen wolle.
Insgesamt entstand bei mir der Eindruck - ohne, daß ich das nun ganz konkret belegen könnte -, daß durch den KdrMADGrp ... auf OTL W. - jedenfalls soweit es die Beurteilung K... betraf - ein gewisser Einfluß ausgeübt wurde.
Insoweit halte ich es für möglich, daß OTL W. nicht in allen Fragen der Beurteilung völlig unabhängig gehandelt hat."
(Protokoll des Rechtsberaters des MAD-Amtes vom 20. August 1987.)
Hierzu äußerte sich der Stellenleiter auf Anforderung des Amtschefs MAD-Amt nochmals:
"Auch nach Kenntnis der von Frau S... zu Protokoll gegebenen Deutung meiner vorstehenden Bemerkung beim Beurteilungsdiktat - sie hält es für möglich, daß ich nicht in allen Fragen der Beurteilung völlig unabhängig gehandelt habe - sehe ich keinen Anlaß, meine Meldung vom 17.02.87 zu revidieren. Ich halte sie in vollem Umfang aufrecht. Mein Kommandeur hat mich bei der Abfassung der Beurteilung K... niemals zum Nachteil des Betroffenen beeinflußt."
(Schreiben der MAD-Stelle ... vom 13. Oktober 1987.)
Der Kdr gab hierzu folgende Stellungnahme ab:
"... ist die Beurteilung des Hptm K... mehrfach Gegenstand von persönlichen und fernmündlichen Rücksprachen zwischen Oberstleutnant W... und mir gewesen ... Dabei nehme ich für Oberstleutnant W... wie auch für mich in Anspruch, daß diese Gespräche ausschließlich mit dem Ziel konkreter Hilfestellungen für K. geführt wurden, ...
Mit Entschiedenheit widerspreche ich der Aussage/Annahme, ich hätte Oberstleutnant W... angewiesen/beeinflußt, den Eignungswert in meinem Sinn zu ändern. Zu einem solchen Verhalten hatte ich nicht den geringsten Grund, ...
Auch bin ich mit Blick auf das unübersehbare Selbstbewußtsein des Oberstleutnants W... davon überzeugt, daß er sich durch den o.a. Gedankenaustausch in Sachen Beurteilung K... zu keinem Zeitpunkt 'in Zugzwang gesetzt' gefühlt hat. Wäre das der Fall gewesen, so hätte er dies mit Sicherheit in der ihm eigenen Offenheit zur Sprache gebracht. Nicht zuletzt spricht für diese Annahme, daß W. auch dann, als ihm der von mir vorgegebene Eignungswert bekannt war, weiter bei der Bewertung 'D' geblieben ist.
Da ich Frau S... keine böse Absicht unterstelle, kann es sich bei ihrer Wertung des Gehörten/Gesehenen nur um ein Mißverständnis handeln."
(Schreiben das Kdr der MAD-Gruppe ... vom 7. Oktober 1987.)
Auf Grund des Ergebnisses der wiederholten Befragung beider Vorgesetzten des Antragstellers hat der Senat auch unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin S... die Überzeugung gewonnen, daß der Stellenleiter durch die der angefochtenen Beurteilung vorausgegangenen Gespräche mit dem Kdr lediglich Gelegenheit erhalten sollte, Hinweise für eine sachgerechte, in sich widerspruchsfreie Neufassung der bereits zweimal aufgehobenen Beurteilung des Antragstellers entgegenzunehmen und darüber mit dem Kdr einen informellen Meinungsaustausch zu führen, und dies selbst auch so gesehen hat. Soweit die Zeugin Schwertner bekundet hat, daß sie auf Grund einer Äußerung des Stellenleiters insgesamt den "Eindruck" gewonnen habe, vom Kdr sei hinsichtlich der Beurteilung des Antragstellers auf den Stellenleiter "ein gewisser Einfluß ausgeübt" worden, handelt es sich ebenso wie bei der Bemerkung der Zeugin, der Kdr habe an den Stellenleiter - nach dessen Wiedergabe - die "Forderung" der Abänderung des Eignungswertes in "7 F" gestellt, lediglich um mittelbare Beobachtungen, die so von beiden Vorgesetzten nachdrücklich bestritten worden sind und daher keine hinreichend eindeutige Darlegung objektiv begründeter Anhaltspunkte einer Befangenheit der beiden Vorgesetzten oder eines von ihnen ergeben.
Für die Unbefangenheit des Stellenleiters spricht insbesondere die Tatsache, daß er auch nach den mit dem Kdr geführten Gesprächen bei Erstellung der angefochtenen Beurteilung am Eignungswert "D" festgehalten hat; schon daraus ist nach Auffassung des Senats herzuleiten, daß jedenfalls der Stellenleiter in seiner Beurteilung des Leistungs- und Persönlichkeitsbildes des Antragstellers durch wiederholte Erörterung mit dem Kdr weder vorgeprägt noch festgelegt war, sondern gerade in Kenntnis der abweichenden Vorstellung und kritischeren Bewertung des nächsthöheren Vorgesetzten bei seiner persönlichen Überzeugung geblieben ist.
bb)
Soweit der Kdr als nächsthöherer Vorgesetzter mit der angefochtenen Stellungnahme den Gesamteignungswert von "D" auf "F" abgeändert hat, kann allein aus der Tatsache dieser ungünstigeren Bewertung kein Befangenheitsvorwurf hergeleitet werden, zumal er in seiner schriftlichen Begründung ausgeführt hat, daß der Antragsteller die ihm zusätzlich eingeräumte "Chance einer Bewährung - von Einzelfällen abgesehen - nicht zu nutzen" vermocht hat.
Die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes eines Soldaten, und zwar sowohl die Gewichtung der Einzelmerkmale als auch die zusammenfassende Beurteilung, ist Sache des Beurteilenden und fällt in den Kernbereich seiner gerichtlich nicht überprüfbaren, weil nicht nachvollziehbaren, persönlichen Wertung. Die - von der Erstbeurteilung abweichende - letzte Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten ist für die Auswertung der Beurteilung maßgeblich (Nr. 173 (b) ZDv 20/6); soweit er in seiner Stellungnahme Wertungen des Erstbeurteilenden abändert, übernimmt er als Beurteilender die Verantwortung (BVerwG Beschluß vom 19. Februar 1986 - 1 WB 159/84).
Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 6/81 - und vom 5. November 1985 - 1 WB 20/85) sind Beurteilungen naturgemäß subjektive Wertungen des Leistungsvermögens und des Persönlichkeitsbildes des Soldaten, so daß die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe nicht völlig ausgeschlossen werden kann; soweit in einer solchen Divergenz ein Mangel des Beurteilungsvorgangs zu sehen ist, muß er jedoch solange hingenommen werden, wie es kein Beurteilungssystem gibt, das unterschiedliche Wertungen von vornherein ausschließt. Dies gilt nicht nur im Vergleich einzelner Beurteilungen untereinander, sondern auch für Stellungnahmen höherer Vorgesetzter zu einer Beurteilung.
Wenn der zur Stellungnahme aufgerufene nächsthöhere Vorgesetzte gemäß Nr. 174 Satz 1 ZDv 20/6 "nach bestem Wissen und Gewissen" zu der Überzeugung gelangt, daß der Beurteilte zu günstig bewertet worden ist, dann ist er zu einer Korrektur nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Das so gewonnene Werturteil ist der gerichtlichen Kontrolle entzogen, soweit es Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Betroffenen durch den Beurteilenden ist; insofern findet eine Prüfung nur dahingehend statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerwGE 63, 3).
Auch das Verhalten des Kdr vor Erstellung der angefochtenen Beurteilung durch den Stellenleiter und Abgabe seiner eigenen Stellungnahme ergibt keinen objektiv begründeten Anhaltspunkt für einen Befangenheitsvorwurf. In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 1987 hat der Kdr glaubhaft dargetan, daß er sich in wiederholten Gesprächen in fürsorglicher Einstellung einerseits um eine klarstellende Verdeutlichung der Leistungsschwäche des Antragstellers sowie dessen zusätzliche Motivation im Sinne einer Leistungssteigerung und andererseits gegenüber dem Stellenleiter um eine Erläuterung seiner Vorstellung von einer widerspruchsfreien Neufassung der Beurteilung, mithin um eine Hilfestellung, bemüht habe. Wenn demgegenüber die Zeugin Schwertner aus den Worten des Stellenleiters den Eindruck gewonnen hat, daß der Kdr auf den Stellenleiter hinsichtlich der Beurteilung des Antragstellers einen "gewissen Einfluß ausgeübt" habe, und in diesem Zusammenhang auch von einer angeblichen Forderung des Kdr an den Stellenleiter gesprochen hat, dann mag zwar aus der subjektiven Sicht des Antragstellers eine Befangenheitsbesorgnis indiziert gewesen sein; da es sich dabei nur um eine mittelbare Beobachtung der Zeugin handelt, die durch die eindeutigen Stellungnahmen des Stellenleiters widerlegt wird, sind nach Auffassung des Senats keine objektiv vernünftigen Gründe für die Annahme gegeben, der Kdr habe die Formulierung der angefochtenen Neufassung der Beurteilung zum Nachteil des Antragstellers zu beeinflussen versucht, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß hierfür sachfremde Erwägungen maßgeblich gewesen sein könnten. Soweit der Kdr auf Grund der Erörterung mit dem Stellenleiter keine Veranlassung gesehen hat, von seiner kritischeren Betrachtungsweise des Leistungs- und Persönlichkeitsbildes des Antragstellers abzugehen, kann darin keine Befangenheit gesehen werden. Denn da der stellungnehmende Vorgesetzte bei Bewertung der Gesamteignung des Beurteilten auf dessen Förderungswürdigkeit in der Laufbahn im Vergleich zu anderen Soldaten derselben Dienstgradgruppe abzustellen hat, konnte er durchaus an seiner auch auf Grund persönlicher Gesprächsführung mit dem Antragsteller gewonnenen Laufbahnprognose festhalten, wenn diese nach wie vor seiner persönlichen Einschätzung der Leistung und Eignung des Beurteilten entspricht.
Soweit der Antragsteller vorgebracht hat, daß der Kdr das Ziel verfolgt habe, durch eine möglichst ungünstige Beurteilung die Voraussetzungen für eine Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten in der MAD-Stelle ... zu schaffen, ist seine Befangenheitsrüge ebenfalls objektiv nicht begründet. Denn der Kdr hat dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 1986 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die - später aufgehobene - Beurteilung vom 4. September 1986 und seine Stellungnahme vom 29. September 1986 eröffnet, daß er die Verseztung des Antragstellers von der MAD-Stelle 22 zur MAD-Gruppe ... in H... beantragen werde, weil davon ausgegangen werden müsse, daß der Antragsteller auf absehbare Zeit weder den Anforderungen des Dienstpostens eines MAD-Stabsoffiziers in einer MAD-Stelle genügen noch die leistungsmäßigen Voraussetzungen für eine Beförderung zum Major erreichen könne. Eine gleiche Ankündigung hat der Kdr mit Schreiben vom 2. April 1987 gegenüber dem Antragsteller abgegeben und sodann - auf Anweisung des BMVg - P V 5 - mit Schreiben vom 21. April 1987 einen Ablösungsvorschlag gemäß Nr. 109 ZDv 20/6 vorgelegt. Daraus geht hervor, daß der Kdr nicht mit dem Ziel einer Versetzung oder Ablösung des Antragstellers zu dessen Nachteil seine Stellungnahme zur jeweils vom Stellenleiter vorgelegten Beurteilung des Antragstellers abgegeben, sondern in Konsequenz seiner ungünstigeren Einschätzung des Eignungswertes nachträglich die Versetzung des Antragstellers auf einen anderen Dienstposten in Betracht gezogen hat, um ihm dort die Chance eines Neubeginns zu geben. Deswegen bestanden bei Anlegung eines objektiven Maßstabes aus der Sicht des Antragstellers keine vernünftigen Gründe, an der Unbefangenheit des Kdr ernstlich zu zweifeln. Denn daraus, daß der Kdr bereits früher, insbesondere vor Erstellung der Beurteilung durch den Stellenleiter und Abgabe seiner eigenen Stellungnahme erklärt hatte, die Leistungen des Antragstellers entsprächen nicht den Anforderungen des von diesem wahrgenommenen Dienstpostens, lassen sich keine begründeten Zweifel an seiner Unbefangenheit herleiten. Es liegt vielmehr im Rahmen der Erziehungs- und Führungsaufgaben eines Vorgesetzten, den Untergebenen auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hinzuweisen; und es gehört zu seinen Führungsaufgaben, personelle Veränderungen bei der personalbearbeitenden Stelle anzuregen, um negativen Auswirkungen nicht genügender dienstlicher Leistungen vorzubeugen. In der angefochtenen Stellungnahme hat der Kdr lediglich in gebundener Form wiedergegeben, was er zuvor bereits als Urteil über den Antragsteller geäußert hat. Der Beurteilung wie auch der Stellungnahme hierzu liegt nämlich ein Beobachten der dienstlichen Leistungen des Beurteilten über einen bestimmten Zeitraum zugrunde, in dem sich bei dem Beurteilenden bzw. Stellungnehmenden unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Einzelvorgängen ein Werturteil über den Beurteilten herausbildet. Der Beurteilende wie auch der Stellungnehmende können nicht gehalten sein, mit diesem Werturteil dem Beurteilten und der personalbearbeitenden Stelle gegenüber bis zur Erstellung einer förmlichen Beurteilung zurückzuhalten, um den Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Es ist vielmehr richtig, von den gewonnenen Erkenntnissen rechtzeitig zur Abwendung drohender Nachteile Gebrauch zu machen; folgerichtig wiederholt dann eine spätere förmliche Beurteilung oder Stellungnahme ein bereits zuvor geäußertes Werturteil (BVerwG Beschluß vom 29. Mai 1979 - 1 WB 27/78).
Soweit der Antragsteller mit den von ihm selbst nach bestem Wissen und Gewissen erstellten Gedächtnisvermerken die Rüge einer Befangenheit des Stellenleiters und des Kdr zu belegen sucht, ergeben sich daraus objektiv keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit.
c)
Auch im übrigen verstoßen weder die angefochtene Beurteilung noch die angegriffene Stellungnahme gegen bindende Beurteilungsregeln, die durch Gesetz oder Dienstvorschriften erlassen sind.
Die zweite Neufassung der Beurteilung vom 1. Dezember 1986 läßt keine Widersprüche zwischen ihren Einzelaussagen und dem Gesamturteil erkennen und erweist sich auch in wesentlichen Punkten nicht als offensichtlich unvollständig.
Der StvGenInsp hat bei der Überprüfung der angefochtenen Beurteilung und der Stellungnahme keine gravierenden Mängel festgestellt und anerkannt, daß sie ein in sich schlüssiges und genügend differenziertes Bild der dienstlichen Leistungen des Antragstellers während eines bestimmten Zeitraums sowie seiner Förderungswürdigkeit in der Laufbahn ergeben. Die Bewertung der Gesamteignung des Antragstellers durch den Kdr und dessen Stellungnahme vom 12. Dezember 1986 wird in sachlicher Hinsicht ohne jede Einschränkung den Anforderungen der Nr. 149 ZDv 20/6 gerecht. Auch die Bestimmung der Nr. 171 ZDv 20/6 ist nicht verletzt, da der Kdr als nächsthöherer Vorgesetzter pflichtgemäß zum Maßstab des Beurteilenden Stellung genommen (Nr. 171 (a) ZDv 20/6) und den vom Stellenleiter angelegten Beurteilungsmaßstab nicht als angemessen (= "C"), sondern als "sehr wohlwollend" (= "A") bezeichnet sowie hierzu den Eignungswert der zusammenfassenden Beurteilung in Abschnitt D Spalte "St" geändert hat. Dabei hat sich der Kdr als stellungnehmender Vorgesetzter "umfassende eigene Erkenntnisse" sowohl über den zu beurteilenden Soldaten als auch über den beurteilenden Vorgesetzten verschafft, um in seinem Bereich "einen angemessenen Beurteilungsmaßstab" sicherzustellen (Nr. 1.1 Abs. 1 Satz 3 der Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen 1/85 - BMVg P II 1 - vom 6. November 1985); eine Verpflichtung, die Beurteilungsgrundlagen aufzuführen, bestand für ihn nicht (Nr. 174 Satz 2 ZDv 20/6). Wenn ein höherer Vorgesetzter zum Ausdruck bringt, daß ihm ein Untergebener, zu dessen Beurteilung er Stellung nimmt, persönlich bekannt sei, so kann dies bei verständiger Würdigung und in Kenntnis der Organisation und Arbeitsweise militärischer Stäbe nicht bedeuten, daß zwischen dem höheren Vorgesetzten und dem beurteilten Soldaten tägliche oder zumindest zahlreiche persönliche Kontakte stattgefunden haben; diese Äußerung besagt lediglich, daß der stellungnehmende Vorgesetzte den Soldaten persönlich kennt und sich auf Grund dessen ein Urteil über seine Arbeitsweise und Tätigkeit bilden und anderweitige mittelbare Erkenntnisquellen dazu in Beziehung setzen kann (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. Februar 1986 - 1 WB 86/85).
Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.