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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1998, Az.: BVerwG 1 WB 45.98

Klage eines Soldaten gegen dienstliche Beurteilungen ; Befangenheit des Beurteilenden oder des Stellungnehmenden; Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze oder gegen das Benachteiligungsverbot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 45.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. November 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Kulterer, Major Nitsch als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Bis 30. September 1995 war er als Hubschrauberführerstabsoffizier UH-1D und Staffelkapitän der Hubschraubertransportstaffel des Lufttransportgeschwaders (LTG) ... eingesetzt, seit 1. Oktober 1995 wird er als Personalstabsoffizier (PersStOffz) und Leiter des Stabsgebiets Personalwesen beim Stab Fliegende Gruppe LTG ... verwendet.

2

Zum 30. September 1997 erstellte der Kommodore des LTG ... über ihn eine gemäß Nr. 203 c ZDv 20/6 vorgezogene planmäßige Beurteilung. Dazu gab der Kommandeur (Kdr) Lufttransportkommando (LTKdo) am 17. Mai 1997 als nächsthöherer Vorgesetzter eine Stellungnahme ab, in der er in der gebundenen Beschreibung die Bewertung für "Zusammenarbeit" und für "schriftlichen Ausdruck" jeweils von "1" auf "2" herabsetzte sowie die vom Kommodore dargestellte Verwendungsbreite einschränkte. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Stellungnahme hob der Befehlshaber des Luftwaffenführungskommandos (LwFüKdo) mit Beschwerdebescheid vom 13. August 1997 die Stellungnahme des Kdr LTKdo auf, weil der Text der freien Beschreibung dem Anspruch nach einem "klaren Bild" im Sinne der Nr. 401 ZDv 20/6 nicht gerecht werde. Er sei nicht eindeutig und bedürfe der Erläuterung, da nicht auszuschließen sei, daß er bei weiteren und mit der Beurteilung befaßten Vorgesetzten oder Dienststellen zu Fehlinterpretationen oder Mißverständnissen führen könne. Auch dürfe es sich für den zu beurteilenden Soldaten nicht nachteilig auswirken, wenn er auf Grund umfangreicher erteilter und genehmigter Aufträge dem Dienstherrn vor Ort nicht ständig zur Verfügung stehe, es sei denn, der Beurteilte habe sich wiederholt, z.B. durch selbst veranlaßte Abwesenheiten, seiner Hauptaufgabe entzogen oder die Prioritäten falsch gesetzt. Das müsse in der Stellungnahme dann aber in anderer Form zum Ausdruck gebracht werden.

3

In der Neufassung seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 1997 führte der nächsthöhere Vorgesetzte aus:

"L.01 zu den Abschnitten F., G. und H.

Bei der Erledigung seiner Aufgaben als Leiter des FGG 1 hat es Oberstleutnant G... nicht immer verstanden, in dem notwendigen Maße Schwerpunkte zu setzen und seine Tätigkeit entsprechend zu strukturieren. Daraus resultierend war die erforderliche Kontinuität - vor allem in der Zusammenarbeit mit dem LTKdo - nicht immer gewährleistet. Ich bewerte daher die Zusammenarbeit mit 2. Schriftliche Stellungnahmen, Berichte und Auswertungen entsprachen nicht immer den Erwartungen; in der Bewertung der schriftlichen Arbeitsergebnisse sehe ich deshalb - mit zunehmender Erfahrung in der Stabsarbeit - noch Steigerungsmöglichkeiten. Ich bewerte den schriftlichen Ausdruck mit 2.

L.02 zu Abschnitt I und eigene Verwendungshinweise (Möglichkeiten/Vorschläge )

Die vom Kommodore LTG ... dargestellte Verwendungsbreite sehe ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grund der bisherigen, nahezu ausschließlich verbandsbezogenen Vorverwendung noch nicht; dies trifft auch für eine Betrachtung auf der Kdr B-Ebene zu. Oberstleutnant G... sollte in seiner nächsten Verwendung mit Vorrang auf der Ebene Kommandobehörde/höhere Kommandobehörde im FGG 3 eingesetzt werden, um dann eine seinen Fähigkeiten entsprechende Förderung betreiben zu können."

4

Diese Neufassung wurde dem Antragsteller am 28. Oktober 1997 eröffnet.

5

Mit Schreiben vom 1. November 1997, das beim LTG 63 am 3. November 1997 einging, beschwerte sich der Antragsteller hiergegen mit der Begründung, die Stellungnahme seines nächsthöheren Vorgesetzten lasse Zweifel an dessen Unbefangenheit zu. Diese ergäben sich aus der Tatsache, daß er sich auf eine unzulässige Erwägung festgelegt habe, die im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden mußte. Bei der jetzigen Neufassung sei die Gesamtbewertung in der gebundenen Beschreibung aufrechterhalten und in der freien Beschreibung deutlich verschlechtert worden. Die Verwendungshinweise stellten eine bewußte Benachteiligung in dienstlichen Angelegenheiten dar und seien willkürlich. Die Beurteilung sei unklar, in sich nicht verständlich, (un)logisch und auch nicht frei von Widersprüchen.

6

Mit Bescheid vom 25. Februar 1998, der dem Antragsteller am 9. März 1998 ausgehändigt wurde, wies der Befehlshaber des LwFüKdo die Beschwerde zurück. In seiner weiteren Beschwerde vom 20. März 1998, die beim Kommodore LTG ... am 23. März 1998 einging, rügte der Antragsteller weiterhin die Befangenheit des beurteilenden Vorgesetzten und wiederholte im übrigen sein bisheriges Vorbringen.

7

Mit Beschwerdebescheid vom 15. Mai 1998, der dem Antragsteller am 25. Mai 1998 eröffnet wurde, wies der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) die weitere Beschwerde zurück. Mit Schreiben vom 3. Juni 1998, das am selben Tag beim LTG ... eingegangen ist, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspL hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 15. Juli 1998 dem Senat vorgelegt.

8

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor, er sei im Beurteilungszeitraum gut einen Monat als Einsatzstabsoffizier beim Regional Air Movement Coordination Center (RAMCC) in V.../Italien eingesetzt gewesen. Seine dortigen internationalen Vorgesetzten hätten ihm eine besondere Fähigkeit zur Zusammenarbeit bescheinigt. Hinsichtlich der zivilen und militärischen Zusammenarbeit werde dies auch durch das Management einer Filmproduktionsgesellschaft, die er bei der Erstellung eines Films unter Beteiligung der Luftwaffe unterstützt habe, sowie vom Bundesminister der Verteidigung gewürdigt. Der Erstbeurteiler habe dies und seinen besonderen persönlichen Einsatz - Verzicht auf Erholungsurlaub im Jahr 1997 sowie auf eine medizinisch dringend empfohlene Kur - berücksichtigt. Der nächsthöhere Vorgesetzte habe demgegenüber nicht seinen gesamten Tätigkeits- und Aufgabenbereich gewürdigt. Das verstoße gegen Nr. 401 ZDv 20/6. Die vom Kdr LTKdo gerügte Abwesenheit des Antragstellers, die zu Mängeln in der Zusammenarbeit geführt haben solle, habe in erster Linie in dem dienstlich angeordneten SFOR-Einsatz sowie in den Abwesenheiten wegen der Arbeiten an der Filmproduktion bestanden. Beides habe er im dienstlichen Auftrag getan, so daß ihm das in der Beurteilung nicht nachteilig ausgelegt werden dürfe. Die Neufassung der Stellungnahme enthalte auch nicht mehr die positiven Aspekte wie die Bescheinigung einer guten und fachlich fundierten Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die in der aufgehobenen Fassung der Stellungnahme enthalten gewesen sei. Dadurch werde ein noch weniger umfassendes Bild von seinen Leistungen gezeichnet. Er sei deshalb auch durch die Einlegung des Rechtsmittels der ersten Beschwerde schlechter gestellt. Es sei ihm gegenüber nie gerügt worden, daß es Mängel bei der Obergabe/Übernahme der Dienstgeschäfte mit seinem Vertreter auf Grund seiner Abwesenheiten gegeben habe. Ebensowenig sei er jemals darauf hingewiesen worden, daß in seiner Abwesenheit sein Vertreter, den er für qualifiziert halte, die Dienstgeschäfte nicht sachgerecht geführt hätte. Die Ablehnung der vom Erstbeurteiler aufgezeigten Verwendungsbreite durch den nächsthöheren Vorgesetzten berücksichtige nicht seine bisherigen umfangreichen Tätigkeiten. Für ihn seien gerade die abgelehnten möglichen Verwendungen besonders wichtig, weil wegen eines im Dienst erfolgten Unfalls seine weitere Wehrfliegerverwendungsfähigkeit in Frage stehe. Im übrigen seien die Einschränkungen nicht begründet worden. Entgegen Nr. 508 a und c ZDv 20/6 habe der nächsthöhere Vorgesetzte kein Beurteilungsgespräch mit ihm in der Mitte des Beurteilungszeitraums geführt. Er habe erstmalig in einem von ihm mehrfach beantragten Gespräch im Dezember 1997 persönlichen Kontakt zum nächsthöheren Vorgesetzten gehabt. Mängel in seiner S 1-Arbeit seien nie angesprochen worden. Da die Stellungnahme einen rechtswidrigen Verstoß gegen die Beurteilungsbestimmungen darstelle, sei sie aufzuheben.

9

Der InspL beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Die vom Antragsteller wiederholt erhobene Befangenheitsrüge sei nicht begründet. Daß die ursprüngliche Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 17. Mai 1997 wegen mangelnder Klarheit im Sinne von Nr. 401 ZDv 20/6 aufgehoben worden sei, stelle keinen Grund dar, im Hinblick auf die Neufassung an der Unbefangenheit des Kdr LTKdo zu zweifeln. Weder der ersten Stellungnahme noch ihrer Neufassung vom 17. Oktober 1997 habe die unzulässige Erwägung zugrunde gelegen, allein wegen der häufigen Abwesenheit des Antragstellers im Zusammenhang mit seinen zusätzlichen Aufgaben sei das Merkmal "Zusammenarbeit" von "1" auf "2" abzuändern gewesen, weil der S 1-Offizier "vor Ort" nicht ständig zur Verfügung gestanden habe. Der Kdr LTKdo habe in einer Stellungnahme vom 27. Juli 1997 (richtig wohl: 21. Juli 1997) gegenüber dem Befehlshaber LwFüKdo eingehend dargestellt, welche während des Beurteilungszeitraums von ihm bzw. seiner Abteilung A 1 beobachteten Mängel in der Zusammenarbeit teils bei Anwesenheit teils bei Abwesenheit des Antragstellers ihn bewogen hätten, die Bewertung dieses Merkmals abzuändern. Er habe hervorgehoben, daß die Herabsetzung vor allem wegen der nicht optimalen Zusammenarbeit mit der vorgesetzten Dienststelle während der Anwesenheit des Antragstellers erfolgt sei. Die positiven Würdigungen der Leistungen des Antragstellers zum Merkmal "Zusammenarbeit" seien nicht unberücksichtigt geblieben. Die Gewichtung dieser Beurteilungsbeiträge liege aber im Ermessen des Stellungnehmenden. Es treffe nicht zu, daß dem Antragsteller der SFOR-Einsatz und seine Mitarbeit an einer Fernsehserie nachteilig ausgelegt worden seien. Die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben sei grundsätzlich positiv zu bewerten, solange die Durchführung der dienstposteneigentümlichen (Haupt-)Aufgaben gewährleistet sei. Das erfordere eine sorgfältige Prüfung, ob die Hauptaufgaben nicht vernachlässigt würden, und Vorkehrungen für eine geordnete Weiterführung der Dienstgeschäfte durch einen Vertreter. Der nächsthöhere Vorgesetzte habe sich auch nicht gegen die Verwendungshinweise des Erstbeurteilers in ihrer Gesamtheit ausgesprochen, sondern nur begründet, daß und warum er die aufgezeigte Verwendungsbreite und den daraus abgeleiteten Vorschlag für eine Führungsverwendung auf der Kdr B-Ebene nicht bestätigen könne.

11

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des InspL - FüL/RB -25-05-11 - B 10/98 - sowie des LwFüKdo -A 1- 25-05-11 -lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Stellungnahme des Kdr LTKdo als nächsthöherem Vorgesetzten vom 17. Oktober 1997 zu seiner Beurteilung vom 26. März 1997.

13

Dieser Antrag ist zulässig.

14

Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO dar (Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 -<BVerwGE 63, 3 [5]> und vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279[BVerwG 21.07.1992 - 1 WB 87/91] = NZWehrr 1992, 255>). Zwar findet gemäß § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Gleichwohl kann der Soldat eine Beurteilung wie auch die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 -<BVerwGE 53, 361 [f.]>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3 [5]>, vom 10. August 1983 - BVerwG 1 WB 50.81 - <BVerwGE 76, 106 [f.]> und vom 11. März 1993 - BVerwG 1 WB 94.92 - <NZWehrr 1994, 213>). In Nr. 1102 b Abs. 2 ZDv 20/6 wird überdies klarstellend darauf hingewiesen, daß eine Beschwerde statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. die Befangenheit des Beurteilenden/Stellungnehmenden, einen Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze oder gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO geltend macht. Das ist hier geschehen.

15

Der Antrag ist aber nicht begründet.

16

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, daß die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 17. Oktober 1997 zur (vorgezogenen) planmäßigen Beurteilung vom 26. März 1997 aufgehoben wird.

17

Nach den einschlägigen Bestimmungen der ZDv 20/6 beeinflussen Beurteilungen maßgeblich den Werdegang des Soldaten (Nr. 102). Sie sollen gemäß Nr. 401 ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistungen des Beurteilten geben. Sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen, sollen das Wesentliche kennzeichnen und dürfen keine Widersprüche enthalten.

18

Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, soweit diese eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt zum einen daraus, daß eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung ist; zum anderen kann eine nach Nr. 903 c ZDv 20/6 mögliche Änderung von Einzelmerkmalsbewertungen oder von Ausprägungsgraden durch eine Stellungnahme sinnvoll nur in Betracht kommen, wenn diese unter Anwendung derselben Beurteilungskriterien und -grundlagen vorgenommen wird. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen wie an die Beurteilung zu stellen (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279[BVerwG 21.07.1992 - 1 WB 87/91] [f.] = NZWehrr 1992, 255>).

19

Die vom Antragsteller behauptete Befangenheit des Beurteilenden kann zwar im Falle ihres Vorliegens zur Aufhebung einer Beurteilung oder einer Stellungnahme führen (vgl. Nr. 1102 b Satz 2 1. Spiegelstrich ZDv 20/6). Der gegen den Kdr LTKdo als nächsthöherem Vorgesetzten erhobene Vorwurf der Befangenheit erweist sich aber als unbegründet. Nach Nr. 305 b ZDv 20/6 ist Befangenheit anzunehmen, wenn aus der Sicht desjenigen, der den Einwand geltend macht, Gründe vorliegen, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln, und dies für einen neutralen Betrachter verständlich und nachvollziehbar ist. Diese Zweifel können sich z.B. ergeben, wenn zwischen Beurteilendem und Beurteiltem besondere Beziehungen bestehen, die weit über das dienstliche Verhältnis hinausgehen (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft, Rechtsstreit, privates Zerwürfnis).

20

Der Antragsteller stützt seinen Befangenheitsvorwurf darauf, daß der nächsthöhere Vorgesetzte bereits einmal zu der Erstbeurteilung Stellung genommen habe, diese Stellungnahme auf seine Beschwerde hin aber aufgehoben worden sei. Das reicht indes nicht aus, dessen Befangenheit anzunehmen. Nach Nr. 1202 a Satz 1 ZDv 20/6 ist die Neufassung einer angefochtenen Beurteilung oder Stellungnahme Aufgabe desjenigen Vorgesetzten, der die ursprüngliche Fassung erstellt hat. Nach Satz 3 wechselt die Zuständigkeit nur dann, wenn der Beurteilende befangen oder nicht zuständig gewesen ist. Daraus ergibt sich, daß allein die Tatsache, daß eine Beurteilung oder Stellungnahme aufgehoben wurde, nicht zur Befangenheit des Beurteilenden führt. Er ist vielmehr ausdrücklich zuständig und verpflichtet, die Neufassung der Beurteilung oder Stellungnahme zu erstellen. Für die Annahme einer Befangenheit bedarf es demnach zusätzlicher, außerhalb der Aufhebung liegender Gründe (vgl. hierzu grundlegend Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 16.97 - <DVBl 1998, 1076> m.w.N.).

21

Solche Gründe können entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darin gesehen werden, daß die Neufassung der Stellungnahme eine Verschlechterung in der freien Beschreibung darstellt. Denn nach Nr. 305 c Satz 2 ZDv 20/6 führt die Tatsache, daß eine Beurteilung ungünstig ausgefallen ist oder sich gegenüber früheren Beurteilungen verschlechtert hat, gerade nicht zu berechtigten Zweifeln an der Unbefangenheit des Beurteilenden.

22

Berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit des nächsthöheren Vorgesetzten ergeben sich auch nicht aus dem Inhalt der aufgehobenen Stellungnahme vom 17. Mai 1997. Zwar hat der Senat entschieden, daß, wenn der Beurteilende mit der Erstformulierung sich auf eine unzulässige allgemeine Erwägung für seine Beurteilung festgelegt hatte, bei dem Beurteilten der Eindruck entstehen könne, jede spätere Änderung der Formulierung der Stellungnahme diene allein dem Zweck, die einmal gewonnene rechtswidrige Bewertung rechtlich abzusichern (Beschluß vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 -). Der Kdr LTKdo hatte aber mit seiner ursprünglichen Formulierung "... Im gesamten Arbeitsbereich des FGG 1 war, vor dem Hintergrund häufiger Abwesenheiten, die erforderliche Kontinuität, vor allem in der Zuarbeit für die Kdo-Behörde, nicht immer gegeben. Ich bewerte daher die Zusammenarbeit mit 2. ..." keine unzulässige Erwägung angestellt. Die Aufhebung dieser Formulierung erfolgte deshalb auch nicht wegen unzulässiger Erwägungen, sondern weil sie entgegen Nr. 401 ZDv 20/6 kein hinreichend klares Bild von der Persönlichkeit des Beurteilten vermittelte. Nach Feststellung des Befehlshabers des LwFüKdo in seinem Beschwerdebescheid vom 13. August 1997 war sie nicht eindeutig und bedurfte der Erläuterung, da nicht auszuschließen war, daß der Hinweis auf häufige Abwesenheiten bei weiteren und mit der Beurteilung befaßten Vorgesetzten oder Dienststellen zu Fehlinterpretationen oder Mißverständnissen führen könne.

23

Auch aus der angefochtenen Stellungnahme selbst ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Kdr LTKdo noch verstößt sie gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze.

24

Die Tatsache, daß der nächsthöhere Vorgesetzte in seiner Stellungnahme die Bewertungen in der gebundenen Beschreibung für "Zusammenarbeit" und "Schriftlichen Ausdruck" jeweils von "1" auf "2" herabsetzte, macht die Stellungnahme rechtlich nicht fehlerhaft. Nach Nr. 903 c Nr. 1 ZDv 20/6 ist es die Pflicht des nächsthöheren Vorgesetzten, in seiner Stellungnahme auf die Wertungen der gebundenen und freien Beschreibung und die Verwendungshinweise des Erstbeurteilenden einzugehen. Darüber hinaus hat er nach Nr. 903 c Nr. 2 ZDv 20/6 das Recht zur Änderung von Einzelmerkmalsbewertungen in der gebundenen Beschreibung und zur Abgabe von eigenen Verwendungsvorschlägen. Die Ausübung dieses Rechtes kann zwangsläufig auch zu einer ungünstigeren Bewertung des Beurteilten führen. Die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes eines Soldaten, und zwar sowohl die Gewichtung der Einzelmerkmale als auch die zusammenfassende Beurteilung, ist Sache des Beurteilenden und fällt in den Kernbereich seines gerichtlich nicht nachprüfbaren subjektiven Werturteils. Die - von der Erstbeurteilung abweichende - Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten ist für die Auswertung der Beurteilung maßgebend. Soweit er in seiner Stellungnahme Wertungen des Erstbeurteilers abändert, trägt er hierfür die Verantwortung (Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 - <BVerwGE 86, 59 [63]>). Nach der Rechtsprechung des Senats sind Beurteilungen naturgemäß subjektive Wertungen des Leistungsvermögens und des Persönlichkeitsbildes des Soldaten, so daß die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe nicht völlig ausgeschlossen werden kann; soweit in einer solchen Divergenz ein Mangel des Beurteilungsvorgangs zu sehen ist, muß er jedoch so lange hingenommen werden, wie es kein Beurteilungssystem gibt, das unterschiedliche Wertungen von vornherein ausschließt. Dies gilt nicht nur im Vergleich einzelner Beurteilungen untereinander, sondern auch für Stellungnahmen höherer Vorgesetzter zu einer Beurteilung (Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 -<a.a.O.>).

25

Wenn der zur Stellungnahme aufgerufene nächsthöhere Vorgesetzte zu der Überzeugung gelangt, daß der Beurteilte zu günstig bewertet worden ist, dann ist er zu einer Korrektur nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Das so gewonnene Werturteil ist der gerichtlichen Kontrolle insoweit entzogen, als es Ausdruck einer persönlichen Einschätzung des Betroffenen durch den Beurteilenden ist; insoweit findet eine Prüfung nur dahingehend statt, ob dieser Einschätzung sachliche Erwägungen zugrundeliegen (vgl. Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 - <a.a.O.>).

26

Anhaltspunkte dafür, daß der nächsthöhere Vorgesetzte bei seiner Stellungnahme von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, sind nicht ersichtlich. Die Beurteilungsbeiträge der internationalen Vorgesetzten des Antragstellers zu seinem SFOR-Einsatz und die Stellungnahme des Managers der Filmproduktionsgesellschaft lagen dem Kdr LTKdo bei Abfassung seiner Stellungnahme vor. Anhaltspunkte dafür, daß er sie nicht beachtet hätte, sind nicht ersichtlich. Wenn er sie im Vergleich zu den eigenen dienstlichen Kontakten zum Antragsteller geringer gewichtet hat als der Erstbeurteilende, liegt das im Rahmen seines nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Die Stellungnahme läßt auch nicht den Schluß zu, der nächsthöhere Vorgesetzte habe die dienstlich angeordneten Abwesenheiten des Antragstellers bei der Bewertung zu dessen Lasten berücksichtigt. Vielmehr kritisiert er, daß der Antragsteller es nicht immer verstanden habe, im notwendigen Maße Schwerpunkte zu setzen, und daraus resultierend die erforderliche Kontinuität in der Zusammenarbeit mit dem LTKdo nicht immer gewährleistet gewesen sei. Darin ist keine Kritik an dessen Abwesenheit zu sehen. Auch die Feststellung, daß er in der Bewertung der schriftlichen Arbeitsergebnisse mit zunehmender Erfahrung in der Stabsarbeit noch Steigerungsmöglichkeiten beim Antragsteller sehe, ist weder unsachlich noch geht diese Beurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Der Hinweis des Antragstellers, daß sein schriftliches Ausdrucksvermögen bei den Print-Medien demgegenüber sehr hoch eingeschätzt worden sei, stellt eine subjektive Wertung seiner Leistungen dar, die vom Gericht nicht überprüft werden kann.

27

Auch die Einschätzung des nächsthöheren Vorgesetzten, daß er den Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht für eine Betrachtung auf Kdr B-Ebene sehe, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Der Antragsteller verweist zwar darauf, daß seine bisherigen überwiegend verbandsbezogenen Vorverwendungen nicht auf sein Verschulden zurückzuführen seien. Er bestreitet die Tatsache als solche aber nicht. Deshalb ist in der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten wiederum eine nur ihm zustehende, gerichtlich nicht überprüfbare Bewertung der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers zu sehen.

28

Schließlich führt auch die Rüge des Antragstellers, der nächsthöhere Vorgesetzte habe kein Beurteilungsgespräch mit ihm geführt, nicht zum Erfolg seines Antrags. Zum einen hat nach Nr. 508 e ZDv 20/6 ein unterbliebenes Beurteilungsgespräch nicht die Aufhebung der Beurteilung zur Folge. Zum anderen ist der nächsthöhere Vorgesetzte zur Führung eines solchen Gesprächs rechtlich nicht verpflichtet. Die Regelungen der Nrn. 507 a und 508 a ZDv 20/6, denen zufolge der Beurteiler den zu Beurteilenden möglichst in persönlicher Aussprache kennenlernen und mindestens einmal im Beurteilungszeitraum mit ihm ein Beurteilungsgespräch führen solle, richten sich nur an den Erstbeurteiler. Für den nächsthöheren Vorgesetzten besteht dagegen eine solche Verpflichtung nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Frage, ob die jeweils vorhandene Personenkenntnis zur Erstellung einer Beurteilung ausreicht, letztlich nur der zuständige Vorgesetzte selbst beurteilen. Sie entzieht sich als Teil der Beurteilung daher regelmäßig der gerichtlichen Überprüfung (Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 -<a.a.O.> und vom 15. März 1994 - BVerwG 1 WB 6.94 - m.w.N.). Lediglich dann, wenn überhaupt keine dienstlichen Kontakte bestanden haben oder diese so geringfügig waren, daß sie schon nach den allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben schlechterdings nicht ausreichen können, ist eine darauf gestützte Beurteilung bzw. Stellungnahme rechtsfehlerhaft. Derartiges hat der Antragsteller indes weder behauptet noch ist es sonst ersichtlich.

29

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.