Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1993, Az.: BVerwG 1 WB 94.92
Beurteilungen von Soldaten; Beurteilungszuständigkeiten; Übertragung der Beurteilungsbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 94.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 WBO
- § 21 WBO
- § 1 Abs. 3 WBO
- § 29 SG
- Nr. 303 ZDv 20/6
Fundstelle
- NZWehrr 1994, 213
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Zuständigkeiten für das Erstellen von Beurteilungen sind in den "Bestimmungen über die Beurteilungen von Soldaten der Bundeswehr" - Zentrale Dienstvorschrift 20/6 - verbindlich geregelt.
- 2.
Eine Übertragung der Beurteilungsbefugnis ist danach nur wirksam, wenn sie auf Vorschlag des nächsten Disziplinarvorgesetzten durch den höheren Vorgesetzten mit Zustimmung des jeweiligen Führungsstabes schriftlich verfügt worden ist.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Widmaier,
sowie
Fregattenkapitän Werner, Fregattenkapitän Götting als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Die Stellungnahme des Gruppenleiters IV B Marineunterstützungskommando vom 8. August 1991 zu der Beurteilung des Antragstellers vom 7. August 1991 sowie die sie bestätigenden Beschwerdebescheide des Kommandeurs Marineunterstützungskommando vom 22. Oktober 1991 und des Inspekteurs der Marine vom 1. Oktober 1992 werden aufgehoben.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er ist als Schiffstechnik-Offizier B im Dezernat IV D 53 im Marineunterstützungskommando (MUKdo) in W. eingesetzt.
Zur Neuregelung der Zuständigkeit für die Beurteilung der Soldaten des Stabes MUKdo teilte dieses - A 1 - mit Schreiben vom 26. November 1987 dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Führungsstab der Marine (Fü M) I 1 - mit:
"Der Kommandeur Marineunterstützungskommando beabsichtigt aufgrund der Größe und der Struktur des Stabes Marineunterstützungskommando sowie der Dislozierung einzelner Teileinheiten die Zuständigkeit für die Beurteilung der Soldaten wie folgt zu regeln: Die Dezernatsleiter der Abteilungen I bis IV sowie die Admiralstabsabteilungen A 1 bis A 4 beurteilen die ihnen unterstellten Offiziere und Unteroffiziere. Die Stellungnahme als nächsthöherer Vorgesetzter erfolgt durch die Gruppenleiter der Abteilungen I bis IV und die Admiralstabsabteilungsleiter. Die Abteilungsleiter I bis IV und der Stellvertreter Kommandeur und Chef des Stabes als Disziplinarvorgesetzter können als weitere höhere Vorgesetzte Stellung nehmen.
...
Es wird um Zustimmung gebeten."
Mit Fernschreiben vom 26. Januar 1988 stimmte der BMVg - Fü M I 1 - den beantragten Änderungen zu und erklärte sich mit der Inkraftsetzung zum Beurteilungstermin 31. März 1988 einverstanden.
Der "Stellvertreter Kommandeur Marineunterstützungskommando und Chef des Stabes" (StvKdr/ChdSt) erließ unter dem 11. Februar 1988 folgenden
"Stabsbefehl Nr. 10/88:
Beurteilung der Soldaten im Stab MUKdo (offen) hier: Regelung der Zuständigkeit
Der Führungsstab der Marine hat einer Änderung der Zuständigkeit für die Beurteilungen der Soldaten des Marineunterstützungskommandos zugestimmt. Danach beurteilen mit Wirkung vom 01. April 1988 (also erstmals zum Beurteilungstermin 30. September 1988) die Dezernatsleiter der Abteilungen A 1 und A 3 sowie I bis IV die ihnen unterstellten Offiziere und Unteroffiziere. Zu diesen Beurteilungen nehmen A 1 und A 3 bzw. die zuständigen Gruppenleiter als nächsthöhere Vorgesetzte Stellung.
Die Beurteilungszuständigkeit im Stab MUKdo ist damit ab 01.04.1988 wie folgt geregelt:
Beurteilung der Offiziere
- Der Kommandeur beurteilt den Stellvertreter Kommandeur und Chef des Stabes (Stv/C) und den Adjutanten. Er nimmt Stellung gemäß Ziffer 903 ZDv 20/6 zu den vom Stv/C abgegebenen Beurteilungen.
- Der Stv/C beurteilt die Abteilungsleiter (AL) des Stabes MUKdo, den Beauftragten für Havarieuntersuchungen in der Marine (BHavM) und den Kommandanten Stabsquartier (K).
- Er nimmt Stellung gemäß Ziffer 903 ZDv 20/6 zu den von den AL, BHavM und K abgegebenen Beurteilungen.
- Die Abteilungsleiter I bis IV (AL I bis IV) beurteilen die ihnen unterstellten Gruppenleiter (GL).
- Sie nehmen Stellungen gemäß Ziffer 903 ZDv 20/6 zu den von den GL abgegebenen Beurteilungen.
- Die Abteilungsleiter A 1 bis A 4 und die Gruppenleiter beurteilen die ihnen unterstellten Dezernatsleiter (DezLtr) sowie die ihnen direkt unterstellten Offiziere. Sie nehmen Stellung gemäß Ziffer 903 ZDv 20/6 zu den von den DezLtr abgegebenen Beurteilungen.
- Der Abteilungsleiter San-Wesen (AL San), der BHavM, K und die DezLtr beurteilen die ihnen unterstellten Offiziere.
- ....Die neue Regelung wird im Rahmen des Berichtigungsdienstes in die GO aufgenommen.- A 1 -T.Flottillenadmiral."
Auf ein Fernschreiben des BMVg - Fü M I 1 - vom 3. Juli 1990, mit dem darauf hingewiesen wurde, daß die Initiative zur Delegierung in Form eines Antrages vom nächsten Disziplinarvorgesetzten ausgehen müsse, beantragte der StvKdr/ChdStMUKdo mit Schreiben vom 28. August 1990 an den KdrMUKdo "die Delegierung der Beurteilungsbefugnis für Soldaten der Fach- und Stabsabteilungen auf deren Dezernatsleiter, Gruppenleiter bzw. Abteilungs-/Stabsabteilungsleiter wie gem. Bezug 1 (MUKdo-A 1 vom 26.11.1987) beantragt und gem. Bezug 2 (BMVg - Fü M I 1 - vom 26.1.1988) vom Fü M zugestimmt wurde".
Der KdrMUKdo vermerkte auf dem Antragsschreiben: "Handzeichen, 28/8. genehmigt."
Am 7. August 1991 wurde dem Antragsteller die von seinem damaligen Dezernatsleiter IV B 1 erstellte planmäßige Beurteilung zum 31. September 1991 eröffnet. Zu dieser Beurteilung nahm als nächsthöherer Vorgesetzter der Gruppenleiter IV B am 8. August 1991 Stellung. In der Stellungnahme setzte er in der gebundenen Beschreibung die Bewertungen der Merkmale F 04 - Eigenständigkeit - und F 14 - Fachliches Können - "unter Berücksichtigung der Dienstpostendotierung und im Vergleich mit den übrigen StOffz" von "2" auf "3" herab und führte im übrigen u.a. aus: "Bei der Betriebsführung sollte er etwas mehr Ordnung walten lassen." Als weiterer höherer Vorgesetzter nahm der Abteilungsleiter IV am 21. August 1991 zu der Beurteilung Stellung: "Mit Beurteilung und Stellungnahme des Gruppenleiters IV B einverstanden." Der StvKdr/ChdStMUKdo erklärte sich in seiner "Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten" vom 27. August 1991 "mit der Beurteilung sowie der Stellungnahme" einverstanden.
Die Stellungnahmen des Gruppenleiters, des Abteilungsleiters und des StvKdr/ChdStMUKdo wurden dem Antragsteller am 6. September 1991 eröffnet.
Mit Schreiben vom 19. September 1991 legte der Antragsteller gegen die Stellungnahme des Gruppenleiters IV B vom 8. August 1991 zu seiner Beurteilung Beschwerde ein. Die Stellungnahme sei ihm nicht erläutert worden, ihre Aussagen seien sehr vage und ließen ohne nähere Erläuterung Spielraum für Interpretationen aller Art zu. Die Herabsetzung der Bewertung der Einzelmerkmale erscheine willkürlich und stehe im Widerspruch zur freien Beschreibung des Beurteilenden. Vor allem vermöge er einen Bezug der Herabsetzung zur Dienstpostendotierung nicht nachzuvollziehen.
Der KdrMUKdo wies die Beschwerde mit Bescheid vom 22. Oktober 1991 als unbegründet zurück. Ein Verstoß gegen die Beurteilungsgrundsätze sei nicht festzustellen.
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 31. Oktober 1991 wies der Inspekteur der Marine (InspM) mit Bescheid vom 1. Oktober 1992, dem Antragsteller zugestellt am 7. Oktober 1992, als unbegründet zurück. Die angefochtene Stellungnahme enthalte keine eröffnungspflichtige Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil, das Ausdruck einer höchstpersönlichen Einschätzung des Beurteilenden sei, die ihm nicht vorgeschrieben werden könne und das bei der Würdigung der Beurteilung auch aus sich heraus verständlich werde. Es weise auch nichts darauf hin, daß die Bewertung der Einzelmerkmale F 04 und F 14 mit der Note "3" unter Verstoß gegen essentielle Beurteilungsgrundsätze zustandegekommen sein könnte. Schließlich hätte bei der Beurteilung auch die Dienstpostendotierung mitbetrachtet und in der Bewertung mit den Anforderungen an höher dotierte Dienstposten verglichen werden dürfen.
Gegen diesen Bescheid stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Oktober 1992, beim InspM mittels Telefax eingegangen am selben Tage, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspM hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 1992 dem Senat vorgelegt.
Der Antagsteller vertieft sein Vorbringen aus der Beschwerde und weiteren Beschwerde und macht im wesentlichen geltend:
Die Stellungnahme sei unter Verletzung der Eröffnungs- und Anhörungspflicht vor Aufnahme von ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art zustandegekommen. Sie werde den Beurteilungsgrundsätzen nicht gerecht, und sachwidrige Erwägungen seien einbezogen worden. Die Stellungnahme unterliege auch deswegen der Aufhebung, weil eine wirksame Übertragung der Beurteilungsbefugnis und mit ihr der Stellungnahmebefugnis nicht wirksam erfolgt sei. Weder habe der Disziplinarvorgesetzte vor einer Zustimmung des InspM zu einer Delegierung diese beantragt, noch habe der Kdr MUKdo als nächsthöherer Vorgesetzter die Änderung der Beurteilungsbefugnis verfügt.
Er beantragt:
"1.
Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 08.08.1991 zur planmäßigen Beurteilung des ASt vom 07.08.1991 sowie der Beschwerdebescheid des Kommandeurs MUKdo vom 22.10.1991 und der Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Marine vom 1.10. 1992 werden aufgehoben.2.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Bund auferlegt."
Der InspM beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor:
Die Antragsbegründung gebe ihm keinen Anlaß, von seiner Beschwerdeentscheidung abzugehen. Eine Verletzung solcher Rechte, die dem Antragsteller als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung eingeräumt worden seien, vermöge er nicht zu erkennen. Wegen der Einzelheiten zu seiner Auffassung verweise er auf seinen Bescheid vom 1. Oktober 1992.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des InspM - WB 5/91 - und des MUKdo - A 11 - 25-05 - sowie der Hauptteil B der Personalakten des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
Stellungnahmen höherer Vorgesetzter zu einer Beurteilung enthalten eine für sich allein anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3 [5]>, vom 12. Dezember 1984 - BVerwG 1 WB 41.84 - und vom 6. November 1990 - BVerwG 1 WB 119.90 -).
Zwar findet nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Der Soldat kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 63, 3 [5]) eine Beurteilung wie auch eine Stellungnahme des höheren Vorgesetzten mit der Rüge anfechten, sie verstoße gegen die Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt seien. In Nr. 1102 (b) Abs. 2 ZDv 20/6 ist klarstellend festgelegt, daß eine Beschwerde demnach statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften, die Beurteilungsgrundsätze oder die Anhörungspflicht/Eröffnungspflicht geltend macht. Der Antragsteller hat hier entsprechende Rügen erhoben.
Auch im übrigen ist der Antrag zulässig; er ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
2.
Der Antrag ist auch begründet.
Der Gruppenleiter IV B war zum damaligen Zeitpunkt zur Abgabe einer Stellungnahme als nächsthöherer Vorgesetzter zur Beurteilung des Antragstellers nicht zuständig.
Gemäß Nr. 301 (a) ZDv 20/6 sind die Soldaten in der Regel von ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten, d.h. hier dem StvKdrMUKdo und ChdSt in seiner Eigenschaft als ChdSt zu beurteilen (vgl. "Erlaß über die Disziplinargewalt von Offizieren", B 110, Abschnitt 4 Nr. 11.2.3 ZDv 14/3).
Nach Nr. 303 (a) und (b) ZDv 20/6 kann auf seinen Vorschlag der höhere Vorgesetzte mit Zustimmung des Führungsstabes die Zuständigkeit für die Beurteilungen durch schriftliche Verfügung anders regeln; im Zusammenhang mit der schriftlichen Verfügung über die Beurteilungszuständigkeit ist auch zu regeln, wer für die Stellungnahme zuständig ist.
Nach Nr. 303 (g) ZDv 20/6 ist die Zuständigkeit allen betroffenen Soldaten und der personalbearbeitenden Stelle bekanntzugeben. Zweck dieser Bestimmung ist nicht nur, die betroffenen Soldaten und personalbearbeitenden Stellen von der Tatsache einer Beurteilungsdelegierung als solcher zu unterrichten, sondern in erster Linie, den betroffenen Soldaten die Sicherheit zu geben und den personalbearbeitenden Stellen ohne weiteres die Prüfung zu ermöglichen, daß und ob die Beurteilungszuständigkeiten von dem zuständigen höheren Vorgesetzten anders geregelt und die Beurteilten von den danach zur Beurteilung zuständigen Vorgesetzten beurteilt worden sind. Dieser Zweck soll dadurch erreicht werden, daß die von dem allein zur Delegierung befugten höheren Vorgesetzten erlassene Übertragungsverfügung mit dessen Willen bekanntgegeben wird (vgl. Beschluß vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 85.84 -).
Im vorliegenden Fall hat der höhere Vorgesetzte, also der KdrMUKdo, keine Zuständigkeitsregelung getroffen. Es fehlt an einer entsprechenden schriftlichen Verfügung im Sinne der Nr. 303 (a) und (b) ZDv 20/6. Es hat vielmehr der StvKdrMUKdo und ChdSt selbst seine eigene Beurteilungszuständigkeit mit Stabsbefehl Nr. 10/88 vom 11. Februar 1988 abweichend geregelt. Diesen Befehl hat er, wie es sich eindeutig aus dem Kopf und der Unterzeichnung ohne einen Vertretungszusatz ergibt, im eigenen Namen bzw. eigener "Zuständigkeit" erlassen. Es handelt sich daher nicht um die Umsetzung und Bekanntgabe einer vom KdrMUKdo anderweitig getroffenen schriftlichen Verfügung über die Zuständigkeitsregelung.
Der im Auftrag des MUKdo durch Kapitän zur See Kutschera unterzeichnete Antrag an den BMVg - Fü M I 1 - vom 27. November 1987 auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Zuständigkeitübertragung kann nicht als Übertragungsverfügung angesehen werden; der Antrag war an den BMVg - Fü M - gerichtet und war nicht zur Bekanntgabe an die Angehörigen des MUKdo bestimmt. Nach der Zustimmung des BMVg - Fü M - ist der KdrMUKdo nicht erneut tätig geworden.
Es genügte zur wirksamen Übertragung der Beurteilungszuständigkeit auch nicht, daß später der KdrMUKdo den Antrag des StvKdrMUKdo und ChdSt vom 28. August 1990 auf Delegierung der Beurteilungsbefugnis mit dem Zusatz "genehmigt" versah, denn er hat damit nicht eine entsprechende eigene Entscheidung mit dem Willen, diese im MUKdo bekanntgeben zu lassen, getroffen. Abgesehen davon ist es rechtlich zweifelhaft, ob zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Regelung ohne erneute ausdrückliche Entscheidung des BMVg - Fü M - hätte getroffen werden können.
Es konnte damit keine wirksame abweichende Regelung der Beurteilungszuständigkeit durch den allein dafür zuständigen KdrMUKdo festgestellt werden.
Da der Stabsbefehl vom 11. Februar 1988 keine zulässige Grundlage für die abweichende Handhabung der Beurteilungszuständigkeit darstellt, war der Gruppenleiter IV B zur Abgabe einer Stellungnahme zur planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum 30. September 1991 nicht zuständig. Da die Zuständigkeitsregelungen zu den wesentlichen Beurteilungsbestimmungen gehören (Beschluß vom 5. August 1986 - BVerwG 1 WB 99.85 -), sind die angefochtene Stellungnahme und die sie bestätigenden Beschwerdebescheide aufzuheben, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Stellungnahme auch inhaltlich fehlerhaft ist (BVerwG a.a.O.).
Die Stellungnahmen des Abteilungsleiters IV vom 21. August 1991 und des Disziplinarvorgesetzten vom 27. August 1991 sind als Folge der Aufhebung der Stellungnahme des Gruppenleiters IV B gegenstandslos.
Da die Beurteilung des Dezernatsleiters IV B 1 vom 7. August 1991 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist der Umstand, daß auch sie an dem gleichen Zuständigkeitsmangel leidet, hier ohne Bedeutung.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WBO.
Wolbring
Dr. Widmaier
Werner
Götting