Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1984, Az.: BVerwG 1 WB 41.84
Übernahme von Führungsverantwortung ; Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung ; Bewertung fachlicher Qualifikationen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 41.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Dezember 1984
durch
den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
durch
Fregattenkapitän Tharandt und Fregattenkapitän Bock als ehrenamtliche Richter
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er ist zum Informatiker ausgebildet und ist seit dem 1. Oktober 1981 als "Dezernent Organisation und Systemanalyse für das Datenbasissystem MHQ" im Stab Flottenkommando (FlottenKdo), G..., eingesetzt.
Im Rahmen der Vorbereitungen zur Aufstellung eines Dezernats "Software-Pflege und -Änderung (SWPÄ)" für das Führungssystem MHQ beim Kommando Marineführungssysteme wurde der Antragsteller - damals Kapitänleutnant - aus dem Kreis geeigneter Offiziere als "Leiter Anwendungsprogrammsysteme" ausgewählt. Diese Planung wurde ihm im August 1982 eröffnet. Gleichzeitig wurden ihm Aufgaben, personelle Zusammensetzung und die besondere Verantwortung, die an den Leiter der geplanten Gruppe, besonders in der Aufbauphase, gestellt würden, durch seinen Abteilungsleiter erläutert. Bereits in diesem, wie auch in dem am 10. August 1982 mit dem Chef des Stabes FlottenKdo geführten Gespräch, bestätigte der Antragsteller seine aus seiner Sicht vorhandene fachliche Qualifikation, erhob aber Bedenken gegen die vorgesehene Verwendung wegen der nach seiner Auffassung zu erwartenden Schwierigkeiten beim Aufbau eines neuen Dezernats.
Nachdem ihm Mitte August 1982 eröffnet worden war, daß an der Planung festgehalten werde, bat der Antragsteller mit Gesuch vom 1. September 1982, von seiner Verwendung auf dem Dienstposten des "Leiters der Anwendungsprogrammierung" abzusehen. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, bezogen auf seine vorangegangenen Verwendungen als "Dezernent Data Management" und "Dezernent Organisation und Systemanalyse für das Datenbasissystem MHQ" werde er als zukünftiger Anwendungsprogrammierer nicht seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend eingesetzt; für die vorgesehene Verwendung sei er überqualifiziert. In seiner jetzigen Dienststellung mit einem in der Zuständigkeit des FlottenKdo liegenden Anwendungsbereich könne er nach über elf Jahren erstmalig ihm übertragene Aufgaben erfolgreich bis zum Abschluß bearbeiten und ein Ergebnis dieser Arbeit sehen. Die vorgesehene Verwendung bedeute ein erneutes Arbeiten unter nicht definierten Arbeitsbedingungen, erneuten erheblichen dienstlichen Ärger auf Grund ungeklärter Zuständigkeiten und ähnliches, fachliche Rückstufung, starke berufliche Einseitigkeit auf rein technischem Gebiet und dadurch schwindende Verwendungsbreite. Bei Berücksichtigung seiner letzten elf Berufsjahre sei jeder einzelne der angeführten Punkte ihm nicht zumutbar und die geplante Verwendung daher für ihn nicht mehr tragbar.
Der Chef des Stabes FlottenKdo, dem zwischenzeitlich die Beförderungsurkunde des Antragstellers zum Korvettenkapitän vorlag, teilte daraufhin dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. September 1982 u.a. folgendes mit:
"Ich beabsichtige, Ihnen die vorliegende Ernennungsurkunde zum Korvettenkapitän nicht auszuhändigen, weil in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, die Sie als zur Beförderung zum Stabsoffizier wegen schwerwiegender charakterlicher Mängel zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geeignet erscheinen lassen.
Gleichzeitig beabsichtige ich vorzuschlagen, Sie von Ihrem derzeitigen Stabsoffizierdienstposten abzulösen."
In der eingehenden Begründung seines Schreibens führte der Chef des Stabes abschließend folgendes aus:
"Ihre Ausführungen in Ihrem Gesuch lassen eine Einstellung zum Offizierberuf erkennen, die gerade die von Ihnen gewünschte Verwendungsbreite einschränkt.
Sie sind durch Ihre Ablehnung und Auffassung nach meiner Meinung nicht uneingeschränkt förderungswürdig und verwendungsfähig; Sie sind nicht bereit, Führungsverantwortung zu übernehmen und damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder für die Beförderung zum Korvettenkapitän noch für die weitere Besetzung eines Stabsoffizierdienstpostens geeignet."
Der Antragsteller ist diesen Feststellungen des Chefs des Stabes FlottenKdo mit einer Stellungnahme vom 29. September 1982, zu der er aufgefordert worden war, entgegengetreten.
Mit Schreiben vom 30. September 1982 teilte der Chef des Stabes FlottenKdo daraufhin folgendes mit:
"1.
Mit Ihrem Gesuch vom 01. September 1982 baten Sie von der Absicht, Sie als Leiter der Anwendungsprogrammierung in der neu aufzubauenden SWPÄ-Komponente zu verwenden, Abstand zu nehmen.Sie begründeten Ihr Gesuch mit Gesichtspunkten und Argumenten, die mich ernsthaft an Ihrer persönlichen Eignung für die Ihnen zugedachte Aufgabe zweifeln lassen.
Ich werde Sie daher für diese Aufgabe nicht nominieren. Damit wurde Ihrem Gesuch entsprochen.
2.
Die von Ihnen vorgebrachte Argumentation hatte mich zunächst veranlaßt, die Zweifel an der Eignung für Ihre neue Aufgabe auf Ihre Gesamteignung zum Stabsoffizier zu übertragen. Daher hatte ich Ihnen meine Absicht, Ihnen die mir vorliegende Beförderungsurkunde zum Korvettenkapitän nicht auszuhändigen sowie vorzuschlagen, Sie von Ihrem derzeitigen Dienstposten ablösen zu lassen, am 27. September 1982 eröffnet. Sie haben Ihre Stellungnahme dazu am 30.09.82 schriftlich vorgelegt.Da für Sie ein Dienstpostenwechsel zur Zeit nicht vorgesehen ist, händige ich Ihnen die Beförderungsurkunde zum Korvettenkapitän nach Abstimmung mit der Personalabteilung des Bundesministers der Verteidigung nunmehr aus.
Damit ist mein Schreiben vom 27. September 1982 erledigt."
In der zum 30. September 1983 erstellten planmäßigen Beurteilung des Antragstellers vom 9. September 1983 hatte der für die Beurteilung des Antragstellers zuständige Abteilungsleiter die folgenden Feststellungen vorgesehen:
1.
Unter C.II. (Vorschläge, Schwächen zu beheben):"KK ... muß sich in seiner Persönlichkeit als StOffz noch weiter entfalten und sich Aufgaben und Anforderungen in der Menschenführung stellen."
2.
In der freien Beschreibung der dienstlichen Eignung und Leistung unter "Hauptaufgaben im Beurteilungszeitraum und die Art ihrer Ausführung":"Eine beabsichtigte Verwendung als 'Leiter Anwendungsprogrammsysteme' in einem zukünftigen Dezernat Softwarepflege und -änderung war für KK ... aus seinem Verständnis heraus trotz fachlicher Qualifikation nicht tragbar. Ich beurteile seine Haltung dahingehend, daß er Führungsaufgaben und -Verantwortung in einem Programmierteam nicht hinreichend bewertet und aus seiner Sicht wegen Bedenken hinsichtlich fachlicher Rückstufung und ungünstigerer Arbeitsbedingungen nicht zu übernehmen bereit ist."
Zu diesen Behauptungen tatsächlicher Art in der freien Beschreibung wurde der Antragsteller am 11. August 1983 angehört; unter dem 15. August 1983 nahm er hierzu wie folgt Stellung:
"Die aufgeführte Behauptung und deren Bewertung stellen die Neuauflage einer Kontroverse dar, die im September 1982 zwischen meinem Disziplinarvorgesetzten und mir entstanden war. Meine Stellungnahme ... zu den damals erhobenen Vorwürfen, die mit den heutigen identisch sind, führte dazu, daß sie nicht länger aufrecht erhalten werden konnten ...
Es ist mir unverständlich, daß eine Bewertung, die sich nachweislich als falsch erwiesen hat, in einer Beurteilung aufgenommen werden soll."
Der beurteilende Abteilungsleiter äußerte sich zu dieser Stellungnahme des Antragstellers im Rahmen der Beurteilung vom 9. September 1983 abschließend wie folgt:
"1.
Der Chef des Stabes Flottenkommando hatte mit seinem Schreiben vom 30.09.82 Zweifel an der persönlichen Eignung des KK ... für die vorgesehene Verwendung zum Ausdruck gebracht und ihn daher nicht nominiert. Diese Aussage des Schreibens wurde durch die Beförderung nicht aufgehoben.2.
Die planmäßige Beurteilung zum 30.09.83 wird durch mich als verantwortlichen Abteilungsleiter unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des Gruppenleiters erstellt. Unabhängig von Entscheidungen und Feststellungen anderer Vorgesetzter habe ich die Beurteilung aufgrund von Erkenntnissen im gesamten Beurteilungszeitraum durch eigene Beobachtungen im persönlichen Kontakt erstellt.Nach Prüfung der Stellungnahme des KK ... v. 15.08.83 bleibe ich bei meiner Aussage gem. Anhörungsvermerk v. 11.08.83."
Die - wie vorgesehen erstellte - Beurteilung wurde dem Antragsteller am 12. September 1983 förmlich eröffnet.
Am 19. September 1983 nahm der höhere Vorgesetzte, der Chef des Stabes FlottenKdo, zu der Beurteilung u.a. wie folgt Stellung:
"Dem Pkt. 1. der abschließenden Stellungnahme des beurteilenden Vorgesetzten zu der Erklärung des KKpt ... stimme ich ausdrücklich zu; den Hinweis unter C. II unterstreiche ich."
Gegen diese, ihm am 3. Oktober 1983 eröffnete Stellungnahme beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 1983 mit der Begründung, er fühle sich durch das widersprüchliche Verhalten des Chefs des Stabes beschwert. Dieser habe in seinem Schreiben vom 30. September 1982 die ihm, dem Antragsteller, gegenüber am 27. September 1982 erhobenen und von ihm bestrittenen Vorwürfe nicht mehr wiederholt. Er habe festgestellt, daß sein Schreiben vom 27. September 1982 "erledigt" sei. Der Vorwurf der fehlenden Bereitschaft zur Übernahme von Führungsverantwortung könne daher nicht erneut in der Beurteilung vom 9. September 1983 durch den beurteilenden Abteilungsleiter wiederholt und durch den Chef des Stabes in seiner Stellungnahme bekräftigt werden. Auf Grund seines Schreibens vom 30. September 1982 hätte letzterer die Ausführungen in der Beurteilung insoweit richtigstellen müssen.
Der Befehlshaber der Flotte wies die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 28. Oktober 1983 als unzulässig mit der Begründung zurück, daß eine Beschwerde gegen eine Beurteilung nach § 1 Abs. 3 WBO nicht zulässig sei. Im übrigen habe sich aber der Chef des Stabes bei seiner angefochtenen Stellungnahme auf Feststellungen bezogen, zu denen er auf Grund konkreter Vorfälle während des Beurteilungszeitraums gekommen sei. Es gehöre zu den Pflichten des nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, wesentliche Erkenntnisse über das Eignungs- und Leistungsbild des zu Beurteilenden in der Beurteilung festzuhalten. Diese Pflicht habe das Schreiben des Chefs des Stabes vom 30. September 1982 nicht eingeengt, da es lediglich die Nichtaushändigung der Beförderungsurkunde zum Korvettenkapitän und den damit zwangsläufig verbundenen Ablösungsantrag vom derzeitigen Dienstposten sowie die diesen Vorgängen zuzurechnenden Anhörungen als erledigt bezeichnet habe. Die Feststellungen zur persönlichen Eignung des Antragstellers jedoch, die sich auf Stabsoffizierdienstposten mit Führungsaufgaben bezögen, wären als ausgewogen, notwendig und im Maßstab angemessen zu bezeichnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. November 1983 weitere Beschwerde ein, in deren Begründung er unter Wiederholung der für seine Beschwerde vorgetragenen Gründe ergänzend vortrug, der Befehlshaber der Flotte sei in seiner Entscheidung nur auf die Stellungnahme des Chefs des Stabes zu der Beurteilung, nicht aber auf das dieser Stellungnahme entgegenstehende Schreiben vom 30. September 1982 eingegangen. Er sei auf die Verstöße gegen die Beurteilungsbestimmungen nicht eingegangen und habe das Schreiben des Chefs des Stabes vom 30. September 1982 falsch interpretiert.
Der Inspekteur der Marine (InspM) wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 30. Dezember 1983 mit der Begründung zurück, Gegenstand des Verfahrens sei allein die Stellungnahme des Chefs des Stabes FlottenKdo zur Beurteilung vom 9. September 1983 und dessen dazu nach Ansicht des Antragstellers im Widerspruch stehende Erklärung vom 30. September 1982. Dies ergebe sich eindeutig aus seiner Beschwerdeschrift. Für die Anfechtung der dem Antragsteller am 12. September 1983 eröffneten Beurteilung seines Abteilungsleiters wäre die Beschwerdefrist bei weitem überschritten.
Ein Widerspruch zwischen der Stellungnahme vom 3. Oktober 1983 (richtig: 19. September 1983) und dem Schreiben vom 30. September 1982 bestehe nicht. Der Chef des Stabes habe mit seiner Stellungnahme lediglich Äußerungen des Beurteilenden ausdrücklich zugestimmt, die er bereits selbst am 30. September 1982 getroffen habe.
Gegen die ihm am 11. Januar 1984 ausgehändigte Entscheidung des InspM beantragte der Antragsteller mit einem beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 17. Januar 1984 eingegangenen Schreiben vom 16. Januar 1984 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspM hat den Antrag mit Schreiben vom 20. März 1984 den Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Unter Wiederholung der für seine Beschwerde und weitere Beschwerde vorgetragenen Gründe trägt der Antragsteller ergänzend vor, die Entscheidung des InspM werde seiner Beschwerde nicht gerecht, da er lediglich die wesentlichen Passagen des Schreibens des Chefsdes Stabes vom 30. September 1982 seiner Stellungnahme zur Beurteilung vom 3. Oktober 1983 (richtig: 19. September 1983) gegenüberstelle und formal bewerte. Dabei blieben die Aspekte der Vollständigkeit und der sachlichen Zusammenhänge der in Rede stehenden Aussagen völlig unberücksichtigt. Auch seien nicht alle Gegenstände des Verfahrens angesprochen. Die angefochtene Stellungnahme stehe jedoch im Widerspruch zu den vorherigen Aassagen des Chefs des Stabes, insbesondere in dessen Schreiben vom 30. September 1982. Der Chef des Stabes habe in seinem Schreiben vom 27. September 1982 ausgeführt, daß "Umstände eingetreten sind, die Sie als zur Beförderung zum Stabsoffizier wegen schwerwiegender Charakterlicher Mängel zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geeignet erscheinen lassen". Eine Konkretisierung der "schwerwiegenden Charakterlichen Mängel" finde sich in dem Schreiben nicht. Allenfalls aus weiteren Ausführungen lasse sich andeutungsweise entnehmen, wo der Chef des Stabes die charakterlichen Mängel sehe. Er leite aus seinen, des Antragstellers, Stellungnahmen ab, daß er nicht uneingeschränkt förderungswürdig und verwendungsfähig sei und daß er nicht bereit sei, Führungsverantwortung zu übernehmen. Mit Schreiben vom 30. September 1982 habe der Chef des Stabes sein Schreiben vom 27. September 1982 uneingeschränkt ausdrücklich als "erledigt" erklärt. Aus dem Schreiben vom 30. September 1982 ergebe sich weiter, daß der Chef des Stabes Zweifel an seiner Eignung für die vorgesehene Verwendung gehabt habe und diese aufrechterhalte. Er habe die in Nr. 2 dieses Schreibens geäußerten Zweifel an seiner Gesamteignung zum Stabsoffizier jedoch fallengelassen. Diese Zweifel seien auch unberechtigt gewesen, wie sich aus dem Aktenvermerk des Personaloffiziers im FlottenKdo vom 4. Oktober 1982 ergebe. Danach habe der zuständige Unterabteilungsleiter im Bundesministerium der Verteidigung telefonisch entschieden, die Beförderungsurkunde auszuhändigen, da er, der Antragsteller, die Qualifikation zum Stabsoffizier auf dem derzeitigen Stabsoffizierdienstposten nachgewiesen habe.
Auch seien durch die Stellungnahme des Chefs des Stabes Beurteilungsgrundsätze verletzt worden. Die Beurteilung dürfe sich nur auf seine konkrete Verwendung im Beurteilungszeitraum beziehen. Er habe aber im Beurteilungszeitraum keine Führungsaufgaben wahrzunehmen gehabt, da ihm niemand unterstellt gewesen sei. Der beurteilende Abteilungsleiter habe dementsprechend auch in dem Benotungsteil der Beurteilung die Spalte "nb" (nicht beobachtet) angekreuzt. Lediglich im beschriebenden Teil der Beurteilung sei wieder von mangelnder Führungsbereitschaft die Rede, insbesondere auch in dem von dem Chef des Stabes ausdrücklich unterstrichenen Hinweis zu Punkt C. II. Daß ein junger Korvettenkapitän sich in seiner Persönlichkeit als Stabsoffizier noch weiter entfalten müsse, erscheine als Selbstverständlichkeit. Wenn dieser selbstverständliche Tatbestand aufgenommen werde, könne er nur im Zusammenhang mit dem zweiten Halbsatz, nämlich sich Aufgaben und Anforderungen in der Menschenführung zu stellen, verstanden werden. Gerade dieser Punkt sei aber in seiner Verwendung im Beurteilungszeitraum nicht zu beurteilen. Dieser Hinweis sei ganz offensichtlich nur aus den Vorgängen im September 1982 abgeleitet worden. Aus den von ihm eingereichten damaligen Stellungnahmen ergebe sich jedoch, daß er die Übernahme von Führungsaufgaben und Führungsverantwortung nie bezweifelt und die Bereitschaft hierzu ausdrücklich bejaht habe. Eine solche mangelnde Übernahme zur Bereitschaft von Führungsaufgaben sei lediglich von seiten des Abteilungsleiters und des Chefs des Stabes in sein Gesuch und seine Stellungnahme hineininterpretiert worden.
Es habe auch nie ein Anlaß bestanden, an seiner Bereitschaft zur Übernahme von Führungstätigkeiten zu zweifeln. Seine Gegenvorstellungen gegen die geplante Verwendung hätten sich ausschließlich auf materiell-sachliche Gesichtspunkte bezogen. Innerhalb des Führungsstabes der Marine bestünden auch heute noch ganz erhebliche Unklarheiten im Bereich der SWPÄ. Aus der bisherigen Entwicklung und aus einem Sitzungsprotokoll vom 14. März 1984 ergebe sich, daß die sachlichen Bedenken, die er seinerzeit geltend gemacht habe, bestätigt würden.
Es werde weiterhin der Beurteilungsmaßstab des Chefs des Stabes, den dieser in der Beurteilung mit "C" angekreuzt habe, angefochten. Er, der Antragsteller, sei zusammenfassend mit "4 D" benotet worden. Im September 1983 seien 91 % der Korvettenkapitäne im Flottenbereich besser als mit "4 D", 1 % mit "4 D" und 8 % schlechter als "4 D" benotet worden. Daraus ergebe sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im beschreibenden Teil der Beurteilung, daß insgesamt ein sehr strenger Maßstab angelegt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, daß die Einzelbenotung in der Beurteilung vom 9. September 1983 geringfügig besser als in der vorherigen Beurteilung sei. In der zusammenfassenden Beurteilung sei er jedoch um eine volle Ziffer schlechter benotet worden. Die Ursache dafür könne auch nur wieder darin gesehen werden, daß unzulässigerweise die Ausführungen über die angeblich mangelnde Bereitschaft, Führungsaufgaben zu übernehmen, mit eingeflossen seien. Der Chef des Stabes sei verpflichtet gewesen, auf die Widersprüche in der Be-urteilung hinzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Stellungnahme des Chefs des Stabes FlottenKdo vom 19. September 1983 zu der Beurteilung vom 9. September 1983 aufzuheben.
Der InspM beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Gegenstand des Verfahrens sei die Stellungnahme des Chefs des Stabes FlottenKdo vom 19. September 1983. Diese Stellungnahme sei in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Sie bestätige die in der Beurteilung getroffenen Feststellungen des Abteilungsleiters des Antragstellers. Es bestehe auch kein Widerspruch zwischen dem Schreiben vom 30. September 1982 und der Stellungnahme vom 19. September 1983. Es sei nicht zu beanstanden, wenn unter C. II aufgenommen sei, der Antragsteller müsse sich den Aufgaben und den Anforderungen der Menschenführung stellen. Die Begründung des Gesuchs, mit der der Antragsteller die Versetzung von einem Stabsoffizierdienstposten ohne unterstelltes Personal auf einen anderen Stabsoffizierdienstposten mit fachlicher und truppendienstlicher Führungsaufgabe und -Verantwortung für einen Kreis von voraussichtlich mindestens zwölf Offizieren als für ihn nicht zumutbar abgelehnt habe, würden eine Einstellung zum Beruf, insbesondere den Aufgaben eines Stabsoffiziers, erkennen lassen, die bei dem Chef des Stabes FlottenKdo zu Recht erhebliche Zweifel an der Eignung für die vorgesehene Verwendung hätten wecken müssen. Die Stellungnahme des Antragstellers vom 29. September 1982 sei nicht geeignet gewesen, die Zweifel des Chefs des Stabes an der Eignung des Soldaten für die vorgesehene Verwendung, aber auch an seiner Gesamteinstellung, auszuräumen. Folgerichtig habe der Chef des Stabes dem Antragsteller auf sein Gesuch vom 1. September 1982 und in Erledigung des Schreibens vom 27. September 1982 mitgeteilt:
"Sie begründeten Ihr Gesuch mit Gesichtspunkten und Argumenten, die mich ernsthaft an Ihrer persönlichen Eignung für die Ihnen zugedachte Aufgabe zweifeln lassen. Ich werde Sie daher für diese Aufgabe nicht nominieren."
Die Beförderungsurkunde habe er dem Antragsteller ausgehändigt, nachdem der zuständige personalbearbeitende Offizier im Bundesministerium der Verteidigung darauf hingewiesen habe, daß ausschlaggebend für die Beförderung des Antragstellers seine langjährige Qualifikation auf seinem derzeitigen Dienstposten gewesen sei. Insoweit habe sich das Schreiben des Chefs des Stabes vom 27. September 1982 erledigt.
Wenn die Vorgesetzten der Wahrnehmung von Führungsaufgaben ein anderes Gewicht beimessen würden als der Antragsteller und dies in der Beurteilung zum Ausdruck bringen würden, so sei dies sachgerecht. Daß der Antragsteller bereits früher Führungsaufgaben wahrgenommen habe, ändere nichts daran, daß er einen Dienstposten, der mit Führungsaufgaben verbunden gewesen sei, abgelehnt habe.
Auch soweit die Bewertung des Beurteilungsmaßstabes angefochten werde, könne der Antrag keinen Erfolg haben. Es sei nicht ersichtlich, daß gegen Beurteilungsgrundsätze verstoßen worden sei. Im übrigen sei die Bewertung des Beurteilungsmaßstabes ein Werturteil, das der gerichtlichen Überprüfung entzogen sei.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
1.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausschließlich gegen die Stellungnahme des Chefs des Stabes FlottenKdo vom 19. September 1983, wobei dieser in seiner Eigenschaft als nächster Disziplinarvorgesetzter zu der Beurteilung Stellung genommen hat, nachdem die Beurteilungszuständigkeit durch Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 29. November 1979 nach Nr. 133 der ZDv 20/6 auf die Abteilungsleiter übertragen worden war, und nicht als nächsthöherer Vorgesetzter, wie der InspM vorträgt (vgl. Nr. 133 Buchst. e, Nr. 170 der ZDv 20/6). Der fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig; die Stellungnahme eines weiteren Vorgesetzten zu einer Beurteilung enthält eine für sich allein anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO (vgl. BVerwGE 63, 3, 5) [BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77].
Zwar findet nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt dies aber nicht aus, daß der Soldat sich über die Verletzung solcher Rechte beschweren kann, die ihm in bezug auf seine Beurteilung förmlich eingeräumt sind. Die Vorschriften der ZDv 20/6 über Beschwerden gegen Beurteilungen stimmen mit diesen Grundsätzen überein (vgl. Nrn. 167 und 168 aaO). Einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach nur das eigentliche in der Beurteilung enthaltene Werturteil, soweit dieses Ausdruck einer vom Gericht nicht nachprüfbaren Einschätzung des Betroffenen durch den Beurteilenden ist. Auch insofern findet jedoch eine Überprüfung dahin statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht (BVerwGE aaO; BVerwG Beschluß vom 25. Mai 1983 - 1 WB 82/82). Dies gilt in gleicher Weise für die Beurteilung durch den erstbeurteilenden Vorgesetzten und den stellungnehmenden weiteren Vorgesetzten.
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach den in der ZDv 20/6 festgelegten Bestimmungen sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung des Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraums gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale des Beurteilten ergeben.
Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen durch weitere Vorgesetzte, soweit diese selbst eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt einmal daraus, daß eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung ist; zum anderen kann eine Änderung von Einzel- oder Gesamtwertungen einer Beurteilung durch eine Stellungnahme sinnvoll nur in Betracht kommen, wenn diese unter Geltung derselben Direktiven erstellt wird oder auf gleichen Beurteilungsgrundlagen beruht. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Abgabe der Erstbeurteilung selbst (BVerwGE 63, 3, 6) [BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77].
Der Antragsteller hat sich mit seiner Beschwerde vom 14. Oktober 1983 ausschließlich gegen "das widersprüchliche Verhalten des Chef des Stabes" beschwert sowie gegen "die dadurch bedingte Stellungnahme vom 03.10.83" (richtig: 19. September 1983) "zur Beurteilung vom 12.09.83" (richtig: 9. September 1983). Folgerichtig hat er die Aufhebung der Stellungnahme des Chefs des Stabes vom 19. September 1983 beantragt. Der Senat hat daher nur darüber zu befinden, ob der Chef des Stabes FlottenKdo mit seiner Stellungnahme den ihm durch die Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 gesteckten Rahmen überschritten oder diesen verkannt hat. Das ist nicht der Fall.
Zwar hat der nach den Bestimmungen der ZDv 20/6 zu einer Stellungnahme berufene Vorgesetzte die formelle Richtigkeit der Beurteilung zu prüfen und diese aufzuheben, wenn sich Widersprüche zwischen einzelnen Aussagen innerhalb der Beurteilung ergeben. Folgerichtig hat er auch dazu Stellung zu nehmen, wenn seiner Ansicht nach Tatsachen betreffende Aussagen des Beurteilenden falsch sind und hat diese gegebenenfalls zu ergänzen oder zu ändern. Der Auffassung des Antragstellers, daß der Chef des Stabes FlottenKdo bei seiner Stellungnahme insoweit auf Widersprüche in der Beurteilung hinzuweisen gehabt hätte, kann jedoch nicht gefolgt werden; Widersprüche sind nicht ersichtlich.
Der Vorgang des Beurteilens besteht darin, daß der beurteilende Vorgesetzte seine Erfahrungen und Erkenntnisse in bezug auf den Beurteilten zu einem wertenden Ergebnis zusammenfaßt; es beruht auf einem persönlichkeitsbezogenen, wertenden Urteil des Vorgesetzten, der darin seinen persönlichen, von anderen nicht nachvollziehbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Soldaten wiedergibt (vgl. Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 1 RdNr. 139; BVerwG Beschluß vom 19. Dezember 1978 - 1 WB 280/77). Dies gilt in gleicher Weise für alle Vorgesetzten, die mit dem Beurteilungsvorgang eines Soldaten befaßt sind.
Wenn der Abteilungsleiter des Antragsteiles als beurteilender Vorgesetzter aus den in den Beurteilungszeitraum fallenden tatsächlichen Vorkommnissen zu der Erkenntnis gekommen ist, daß sich der Antragsteller Aufgaben und Anforderungen in der Menschenführung stellen müsse und aus der im Gesuch des Antragstellers vom 1. September 1982 zum Ausdruck kommenden Auffassung des Antragstellers, daß eine Verwendung als "Leiter Anwendungsprogrammsysteme" für ihn nicht tragbar sei, zu der Schlußfolgerung kommt, daß der Antragsteller Führungsaufgaben und -Verantwortung in einem Programmierteam nicht hinreichend bewerte und aus seiner Sicht wegen Bedenken hinsichtlich fachlicher Rückstufung und ungünstiger Arbeitsbedingungen nicht zu übernehmen bereit sei, dann gibt diese Folgerung eine Feststellung eines inneren Vorganges wieder, der nicht nur eine Wertung, sondern auch eine Tatsachenbehauptung enthält, zu der der Antragsteller zu hören war. Dies ist geschehen.
Ob diese Feststellungen und Schlußfolgerungen des beurteilenden Abteilungsleiters auf einer zutreffenden Auslegung der Erklärungen des Antragstellers beruhen, kann dahingestellt bleiben, denn der Antragsteller hat die Beurteilung vom 9. September 1983 nicht angefochten, sondern ausdrücklich nur die Stellungnahme des Chefs des Stabes vom 19. September 1983. Dieser hat sich mit seiner Stellungnahme den in der Beurteilung zum Ausdruck kommenden, auf in den Beurteilungszeitraum fallende Vorkommnisse beruhenden Schlußfolgerungen des beurteilenden Abteilungsleiters angeschlossen. Er bringt damit zum Ausdruck, daß auch er aus dem Gesuch des Antragstellers vom 1. September 1982, mit dem dieser darum bat, von der für ihn vorgesehenen Verwendung als für ihn nicht tragbar abzusehen, die Schlußfolgerung gezogen hat, dieser müsse sich Aufgaben und Anforderungen der Menschenführung stellen. Mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zu Punkt 1 der abschließenden Stellungnahme des beurteilenden Abteilungsleiters hat er überdies nicht nur bestätigt, daß er Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers mit seinem Schreiben vom 30. September 1982 zum Ausdruck gebracht habe, sondern hat auch zum Ausdruck gebracht, daß er auch die Ausführungen des Beurteilenden in der freien Beschreibung, soweit sie Gegenstand der Anhörung des Antragstellers waren, teilt. Der Chef des Stabes hat sich damit nicht in Widerspruch zu Äußerungen in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 30. September 1982 gesetzt. Diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen, daß damit auch die im Schreiben des Chefs des Stabes vom 27. September 1982 zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der Eignung des Antragstellers für die zunächst vorgesehene Verwendung aufgehoben sein sollten. Der Hinweis unter 2. in dem Schreiben vom 30. September 1982, damit habe sich das Schreiben vom 27. September 1982 erledigt, bezieht sich nach dem Gesamtinhalt des Schreibens nur auf die Nichtaushändigung der Beförderungsurkunde zum Korvettenkapitän und die Absicht, ihn zur Ablösung vom derzeitigen Dienstposten vorzuschlagen. Nur auf diese dem Antragsteller mit dem Schreiben vom 27. September 1982 angekündigten Maßnahmen hat der Chef des Stabes verzichtet; nur diese haben sich "erledigt". Der Chef des Stabes hat dagegen an der schon in seinem Schreiben vom 27. September 1982 zum Ausdruck kommenden Ansicht festgehalten, der Antragsteller weise infolge seiner mangelnden Bereitschaft, den ihm zugedachten Dienstposten zu übernehmen, einen erheblichen Eignungsmangel auf. Das ergibt sich klar und unmißverständlich aus seinen Ausführungen unter 1. des Schreibens vom 30. September 1982, wenn dort davon die Rede ist, die Gesichtspunkte und Argumente des Antragstellers ließen ihn ernsthaft an der Eignung des Antragstellers für die Aufgabe eines Leiters der Anwendungsprogrammierung zweifeln. Es war daher nur folgerichtig und nicht etwa widersprüchlich, wenn der Chef des Stabes in seiner Stellungnahme zur Beurteilung den entsprechenden Ausführungen in der Beurteilung ausdrücklich zustimmte und den Hinweis des Beurteilenden, der Antragsteller müsse sich "noch weiter entfalten und sich Aufgaben und Anforderungen in der Menschenführung stellen", unterstrich. Diese Wertung verstieß nicht gegen die Beurteilungsbestimmungen. Sie ist rechtlich auch sonst nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller im übrigen sich dagegen wendet, daß der Chef des Stabes FlottenKdo zum Maßstab des beurteilenden Abteilungsleiters den Wert "C" ankreuzt und damit zum Ausdruck gebracht hat, er halte diesen für angemessen, sind die Einwendungen ebenfalls unbegründet. Insoweit handelt es sich um ein dem beurteilenden weiteren Vorgesetzten vorbehaltenes Werturteil, das gerichtlich nicht überprüfbar ist. Soweit sich der Antragsteller aber in diesem Zusammenhang gegen die zusammenfassende Wertung mit "4 D" durch den beurteilenden Abteilungsleiter in der Beurteilung selbst wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß er diese innerhalb der Zweiwochenfrist des § 6 WBO nicht mit der Beschwerde angefochten hat und diese daher rechtsbeständig ist. Die Beurteilung ist dem Antragsteller am 12. September 1983 eröffnet worden, seine Beschwerde datiert vom 14. Oktober 1983.
Aus alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.