Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1990, Az.: BVerwG 1 WB 119/90
Anfechtung der Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung ; Überprüfung der Stellungnahme nach Rechtsverstößen durch Verletzung allgemeiner Beurteilungsbestimmungen; Erfüllung der besonderen Anforderungen an die Beurteilung wie auch der Stellungnahme zu einer Beurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 119/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 1 SG
- § 17 WBO
- § 1 Abs. 3 WBO
- Nr. 1102 b Abs. 2 ZDv 20/6
- Nr. 509 ZDv 20/6
- Nr. 501 b ZDv 20/6
- Nr. 305 b ZDv 20/6
Fundstelle
- DokBer B 1991, 57-62
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Widmaier,
sowie
Oberst i.G. Dr. Foerster, Oberstleutnant Seckler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er ist Technischer Stabsoffizier (TStOffz) im Fanzerbataillon (PzBtl) ... und seit mehreren Jahren Vertrauensmann der Offiziere. Er wurde 1980 mit "4 C", 1985 und 1987 mit "3 C" beurteilt.
Am 12. Juli 1989 eröffnete der Kommandeur Panzerbrigade (BrigKdr) ... dem Antragsteller die von ihm erstellte Beurteilung vom selben Tage. In der gebundenen Beschreibung erhielt der Antragsteller neunmal die Note "2", darunter für "Eigenständigkeit" und "Entscheidungsfindung", sechsmal die Bewertung "3", darunter auch für "Dienstaufsicht". Für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und für "Kameradschaft" wurde dem Antragsteller in der freien Beschreibung jeweils der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt.
Zu der Beurteilung nahm der Kommandeur .... Panzerdivision (DivKdr) als nächsthöherer Vorgesetzter Stellung. Auf Grund einer Beschwerde des Antragstellers vom 26. Oktober 1989 wurde die Stellungnahme des DivKdr vom 5. Oktober 1989 durch Bescheid des Kommandierenden Generals (KG) .... Korps vom 16. Januar 1990 wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht nach § 29 Abs. 1 SG aufgehoben.
Unter dem 7. März 1990 wurde dem Antragsteller die Neufassung der Stellungnahme vom 2. März 1990 durch den DivKdr eröffnet. Der DivKdr führte in der Anlage zur Beurteilung des Antragstellers vom 12. Juli 1989 unter L.01 (Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu den Abschnitten D. und F.-H.) aus:
"Mit dieser Beurteilung bin ich nicht einverstanden. Sie ist mit zu großem Wohlwollen abgefaßt. Die fachliche Qualifikation des Majors W. zweifele ich nicht an, auch wenn sie sich meines Erachtens im normalen Bereich bewegt. Im Grunde ist Major W. ein freundlicher, gutmütiger, fast weichlicher Stabsoffizier, der in Habitus und Gestus kein Beispiel gibt. Er ist nicht in der Lage, Führungswillen deutlich zu machen, verfolgt gesetzte Ziele nicht klar und konsequent. Die Fähigkeit zur Einsatzführung ist nicht eine besondere Stärke des Offiziers: In Kenntnis der Person und Wesensart habe ich nicht die Zuversicht, daß Major W. in kritischen Situationen eines Einsatzes seinen Auftrag in allen Fällen erfüllen wird. Eigenständigkeit, Entscheidungsfindung und Dienstaufsicht entsprechen den an ihn gestellten Anforderungen; ich bewerte sie daher mit '4'."
Zu dem vorletzten Satz der Stellungnahme "In Kenntnis der Person und Wesensart habe ich nicht die Zuversicht, daß Major W. in kritischen Situationen eines Einsatzes seinen Auftrag in allen Fällen erfüllen wird" wurde der Antragsteller am 19. Februar 1990 durch den DivKdr angehört. Dieser setzte entsprechend seiner Stellungnahme in der gebundenen Beschreibung die Wertungen der Merkmale "Eigenständigkeit", "Entscheidungsfindung" sowie "Dienstaufsicht" um jeweils zwei bzw. eine Bewertungsstufe auf die Wertung "4" herab und änderte den Ausprägungsgrad "B", den der Antragsteller in der freien Beschreibung für das Merkmal "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" erhalten hatte, in "O" ab.
Unter L.02 seiner Stellungnahme führte der DivKdr aus:
"Für eine Führungsverwendung halte ich Major W. nicht geeignet, für eine Lehrverwendung nur bedingt. W. sollte weiterhin in seiner jetzigen Verwendung bleiben, danach - wunschgemäß - in ein Amt versetzt werden."
Unter dem 19. März 1990, beim .... Korps am 20. März 1990 eingegangen, beschwerte sich der Antragsteller gegen diese Stellungnahme, hilfsweise erhob er Dienstaufsichtsbeschwerde. Nach seiner Meinung handele es sich auch bei den Aussagen in den Sätzen 4 und 5 der Stellungnahme unter L.01 um ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art, zu denen er hätte angehört werden müssen. Außerdem seien diese Formulierungen sowie der vorletzte Satz, zu dem er am 19. Februar 1990 angehört worden sei, unsachlich und herabsetzend. Die hierin liegende Übertreibung von Schwächen stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zur sachgerechten Beurteilung dar und führe zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Antragstellers sowie zu Fehlentscheidungen bei seiner Verwendung und bei der Auswahl. Ferner mache er die Befangenheit des DivKdr geltend, weil er in der Neufassung seiner Stellungnahme vom 2. März 1990 die gleichen negativen Charakterisierungen aus der wegen des Formfehlers aufgehobenen ersten Stellungnahme wiederhole. Schließlich könne die geringe Zahl der persönlichen Kontakte zwischen ihm und dem DivKdr keine Beurteilungsgrundlage für eine derart negative Charakterisierung sein, die dazu führe, daß ihm die Beendigung seiner Laufbahn in der Bundeswehr drohe. Im Beurteilungszeitraum habe der DivKdr lediglich dreimal persönlich mit ihm gesprochen, wobei es sich um Kaffee- und Pausengespräche gehandelt habe.
Der KG .... Korps wies die Beschwerde mit Bescheid vom 4. Mai 1990, der den Bevollmächtigten des Antragstellers am 7. Mai 1990 zugestellt wurde, als unbegründet zurück. Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht sei nicht erkennbar, da die beanstandeten Formulierungen keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile seien. Die Stellungnahme sei ferner sachgerecht, denn in Beurteilungen seien Stärken und Schwächen deutlich herauszustellen. Auch der Vorwurf der Befangenheit des DivKdr sei nicht gerechtfertigt. Daß der DivKdr seine erneute Stellungnahme im wesentlichen gleichlautend aufrechterhalten habe wie die erste Stellungnahme, weil sich für ihn keine anderen Erkenntnisse ergeben hätten, sei kein Grund, an seiner Unbefangenheit zu zweifeln. Schließlich seien auch die Beurteilungsgrundlagen ausreichend gewesen; es komme nicht so sehr auf die Anzahl persönlicher Kontakte an, sondern auf die Intensität der Beobachtung. Demgemäß könne sich auch aus nur wenigen Gelegenheiten ein zutreffendes Bild einer bestimmten Eigenschaft des zu beurteilenden Soldaten ergeben. Insofern sei es nachvollziehbar, daß der DivKdr, ohne die fachliche Qualifikation des Antragstellers anzuzweifeln, auf Grund der stattgefundenen persönlichen Kontakte in der von ihm getroffenen Einschätzung der soldatischen Haltung und inneren Einstellung zur Vorbildfunktion eines Stabsoffiziers gelangt sei.
Gegen diesen Bescheid legten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 11. Mai 1990, beim Inspekteur des Heeres (InspH) am 14. Mai 1990 eingegangen, weitere Beschwerde ein, die der InspH mit Bescheid vom 20. Juni 1990 zurückwies. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß die weitere Beschwerde zulässig, aber nicht begründet sei. Die Stellungnahme des DivKdr verstoße nicht gegen bindende Beurteilungsregeln, die durch Gesetz oder Dienstvorschriften erlassen worden seien. Es liege weder ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor, weil die in der Stellungnahme des DivKdr enthaltenen Aussagen Werturteile darstellten noch sei ein Verstoß gegen die Grundsätze für das Aufstellen von Beurteilungen gegeben. Der DivKdr habe deutliche Schwächen im allgemeinen Auftreten und Führungsverhalten des Antragstellers erkannt. Diese Schwächen habe er mit den von ihm gewählten Formulierungen herausstellen dürfen. Auch seien die drei persönlichen Kontakte zwischen dem DivKdr und dem Antragsteller eine hinreichende Beurteilungsgrundlage gewesen. Letztlich seien keine Gründe ersichtlich, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Unbefangenheit des DivKdr geben könnten. Eine Befangenheit lasse sich nicht daraus ableiten, daß der DivKdr bislang zu der Gegenvorstellung des Antragstellers vom 26. Oktober 1989 keine Stellungnahme abgegeben habe. Der DivKdr habe ausdrücklich erklärt, eine Stellungnahme erst nach Beendigung des laufenden Beschwerdeverfahrens abgeben zu wollen. Daß der KG .... Korps der hilfsweise eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerde nicht nachgegangen sei, sei gleichfalls nicht zu beanstanden.
Dieser Bescheid ist den Bevollmächtigten des Antragstellers am 26. Juni 1990 zugestellt worden. Mit Telefax vom 3. Juli 1990 - beim InspH eingegangen am selben Tage - haben sie Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der InspH mit Schreiben vom 6. Juli 1990 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt vor:
Er verkenne nicht, daß die Wertungen seiner Persönlichkeit, der Eignung und Leistungen nicht anfechtbar seien. Bei der Stellungnahme des DivKdr seien aber Rechte verletzt worden, die ihm als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung eingeräumt seien. Die Stellungnahme sei eine rechtswidrige dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 WBO. Im übrigen verweise er auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 19. März 1990 und der weiteren Beschwerde vom 11. Mai 1990.
Der Antragsteller beantragt,
die Stellungnahme des Kommandeurs der .... Panzerdivision vom 2.3.1990 zur Beurteilung des Beschwerdeführers vom 12. Juli 1989 sowie die Bescheide vom 4.5. und 20.6.1990 aufzuheben.
Der InspH beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Er verweise insoweit auf seinen Beschwerdebescheid vom 20. Juni 1990.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des InspH - Fü H/RB - Az. 25-05-11/69/90 -, die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteil B, sowie die Zusatzakte des Antragstellers - PK 100441-W-20312 (1./PzBtl ...) - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung enthält eine für sich allein anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO (vgl. BVerwGE 63, 3, 5[BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77]; BVerwG Beschluß vom 12. Dezember 1984 - 1 WB 41/84).
Zwar findet nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Der Soldat kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 53, 361; 63, 3) [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]eine Beurteilung ebenso wie eine Stellungnahme des höheren Vorgesetzten mit der Rüge anfechten, sie verstoße gegen die Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind. In Nr. 1102 b Abs. 2 ZDv 20/6 ist klarstellend festgelegt, daß eine Beschwerde demnach statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. die Befangenheit des Beurteilenden oder einen Verstoß gegen die Beurteilungsgrundsätze oder die Anhörungspflicht geltend macht. Der Antragsteller hat hier entsprechende Rügen erhoben.
Auch im übrigen ist der Antrag zulässig; er ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
2.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Angesichts der hier gegen die Rechtmäßigkeit der Stellungnahme vom 2. März 1990 erhobenen Rügen, die sich ausschließlich darauf beziehen, wie der DivKdr zu seiner Bewertung von Eignung und Leistung des Antragstellers gekommen ist, unterliegt die Stellungnahme der Nachprüfung, ob Rechtsverstöße durch Verletzung allgemeiner Beurteilungsbestimmungen begangen worden sind.
a)
Nach den in der ZDv 20/6 i.d.F. vom 26. Februar 1987 getroffenen "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldaten der Bundeswehr" haben sich Beurteilungen als wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen an der in § 3 SG enthaltenen Bestimmung zu orientieren, daß der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden ist. Sie müssen über die Persönlichkeit des Soldaten sowie über seine dienstliche Eignung, Befähigung und Leistung Aufschluß geben und Möglichkeiten für seine Erziehung und Ausbildung aufzeigen (Nr. 101). Da sie maßgeblich den Werdegang eines Soldaten beeinflussen (Nr. 102), sind die beurteilenden Vorgesetzten in eine besondere Verantwortung gestellt; von ihnen ist zu erwarten, daß sie ihre Untergebenen richtig erkennen und ihre Erkenntnisse möglichst objektiv werten und sachgerecht darstellen; allerdings kann der Beurteilende auch bei größtem Bemühen um Objektivität immer nur aus seiner Sicht werten, und ein annähernd objektives Bild kann daher regelmäßig erst durch mehrere, von verschiedenen Vorgesetzten erstellte Beurteilungen vermittelt werden (Nr. 103).
Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen durch höhere Vorgesetzte, soweit diese selbst eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt einmal daraus, daß eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung ist; zum anderen kann eine Änderung von Beurteilungsmerkmalen (vgl. Nr. 903 c., 2 ZDv 20/6) sinnvoll nur in Betracht kommen, wenn diese auf Grund derselben Kriterien erstellt wird und auf gleichen Beurteilungsgrundlagen beruht. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung selbst.
b)
Der Einwand des Antragstellers, er sei zu Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm Nachteile bringen können, vor Verwertung in der Stellungnahme entgegen bindenden Beurteilungsregeln nicht gehört worden, ist unbegründet. Nach Nr. 509 ZDv 20/6 muß der Soldat zu Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakten oder vor ihrer Verwertung in einer Beurteilung gehört werden (§ 29 Abs. 1 SG). Der Antragsteller sieht in den Formulierungen "Im Grunde ist Major W. ein freundlicher, gutmütiger, fast weichlicher Stabsoffizier, der in Habitus und Gestus kein Beispiel gibt. Er ist nicht in der Lage, Führungswillen deutlich zu machen, verfolgt gesetzte Ziele nicht klar und konsequent" eröffnungspflichtige ungünstige oder nachteilige Tatsachenfeststellungen. Diese Annahme ist unzutreffend. Die Grenzlinie zwischen nicht eröffnungspflichtigen Werturteilen und solchen Tatsachen, zu denen der Untergebene gehört werden muß, kann dort gezogen werden, wo ein erfahrener, gewissenhafter, höherer Vorgesetzter bei der Würdigung der Beurteilung entweder das Urteil als verständlich und keiner weiteren Begründung bedürfend ansieht oder wo er fragt: "Was hat zu diesem Urteil geführt? Was war vorgefallen?" oder wenn feststeht, daß eine auch als Werturteil denkbare Formulierung in Wahrheit die Wiedergabe eines einzigen tatsächlichen Vorgangs (BVerwG Beschluß vom 25. Mai 1983 - 1 WB 112/82) oder doch bestimmter, einzelner auffälliger Vorgänge (BVerwG Beschluß vom 25. März 1969 - 1 WB 6/69) ist.
Entscheidend ist demnach, ob die Beobachtung einer Vielzahl von nicht mehr im einzelnen im nachhinein feststellbaren Einzelumständen zu einem Werturteil führt oder ob die wiedergegebenen tatsächlichen Vorgänge im einzelnen noch erkennbar bleiben (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. März 1969 - 1 WB 6/69 -; BVerwGE 38, 336, 342) [BVerwG 12.10.1971 - VI C 99/67]. Der Umstand, daß ein bestimmtes Werturteil auf der Beobachtung des Verhaltens des Beurteilten beruhen muß, rechtfertigt für sich allein nicht den Schluß, das Werturteil sei oder enthalte eine eröffnungspflichtige Tatsachenbehauptung (BVerwGE 76, 106).
Nach den vorstehend aufgezeigten Abgrenzungskriterien handelt es sich bei den vom Antragsteller beanstandeten Passagen in der Stellungnahme des DivKdr nicht um tatsächliche Behauptungen, nämlich weder um die Wiedergabe von Begebenheiten, die sich in der Außenwelt zugetragen haben, noch um die Schilderung von Zuständen, die in der Außenwelt objektiv wahrnehmbar sind. Es handelt sich vielmehr um Werturteile mit der Darlegung einer wertenden Erkenntnis des höheren Vorgesetzten, um das Bild, den Eindruck, die Auffassung, die er gewonnen hat.
Mit den vom Antragsteller gerügten Formulierungen bewertet der stellungnehmende Vorgesetzte die soldatische Haltung des Antragstellers, sein allgemeines Auftreten und die Art und Weise der Auftragserfüllung. Die Aussagen enthalten die Summe der Beobachtungen des DivKdr, die sich nach Anzahl und Inhalt im einzelnen nicht belegen lassen und denen auch nicht der Makel des "schwerwiegenden Geschehnisses" oder des "erheblichen Persönlichkeitsmangels" anhaftet; sie sind also reine Werturteile und stellen - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht die Zusammenfassung von mehreren gleichartigen oder ähnlichen Handlungen des Beurteilten dar, auf Grund derer ihm ein bestimmter erheblicher Persönlichkeitsmangel nachgesagt würde (vgl. hierzu die Erläuterungen zum Begriff "Ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art" in Anlage 15 H ZDv 20/6). Eine solche Bewertung steht dem höheren Vorgesetzten zu. Eine vorherige Erörterung mit dem zu beurteilenden Untergebenen ist nach § 29 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 509 ZDv 20/6 nicht geboten.
Allerdings beruhen auch Werturteile auf der Beobachtung tatsächlicher Vorkommnisse. Sie sind eine Summe von Eindrücken, die der Vorgesetzte in bezug auf die Persönlichkeit des Beurteilten gewonnen hat. Soweit es sich dabei um einzelne Tatsachen handelt, die erst in ihrer Gesamtheit zu einem Werturteil führen, die gewissermaßen als Mosaiksteine für den Vorgesetzten ein bestimmtes Bild von seinem Untergebenen, von seinem Gesamtverhalten, der Qualität seiner Leistungen, dem allgemeinen Auftreten im und außer Dienst ergeben, besteht keine Pflicht des Vorgesetzten, sie zuvor dem Untergebenen vorzuhalten. Das Gesetz verneint die vorherige Anhörung über Werturteile und mutet damit dem Vorgesetzten nicht zu, über solche einzelnen Beobachtungen Buch zu führen, um sie für eine Anhörung bereit zu haben, falls sie sich bei ihm zu einem bestimmten Urteil über den Untergebenen verdichten.
Gerade so liegt es auch im vorliegenden Fall. Eröffnungspflichtige "Tatsachenbehauptungen" können in den vom Antragsteller beanstandeten Passagen der Stellungnahme bei verständiger Würdigung nicht gesehen werden.
c)
Die vom Antragsteller erhobene Rüge eines Verstoßes gegen Beurteilungsgrundsätze der ZDv 20/6, die auch für die Abgabe von Stellungnahmen gelten, insbesondere, daß die Formulierungen in der Stellungnahme nicht sorgfältig und sachgerecht abgefaßt worden seien und damit kein zutreffendes Beurteilungsbild vermitteln konnten, greift nicht durch.
Nach Nr. 401 ZDv 20/6 soll eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten geben; sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen, soll das Wesentliche kennzeichnen, Stärken und Schwächen des Beurteilten deutlich herausstellen und darf keine Widersprüche enthalten. Diesen Anforderungen trägt die angefochtene Stellungnahme nach Überzeugung des Senats Rechnung. Hingegen sind die in der Beurteilung enthaltenen Wertungen der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Antragstellers nach Nr. 1101 ZDv 20/6 als solche mit einer Beschwerde nicht anfechtbar und damit auch gerichtlicher Kontrolle entzogen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 63, 3; 73, 308, 310[BVerwG 24.11.1981 - 1 WB 81/79]; BVerwG Beschluß vom 5. November 1985 - 1 WB 20/85 - m.w.N.) ist das eigentliche, in der Beurteilung enthaltene Werturteil Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung der Persönlichkeit und Leistung des Soldaten durch den Beurteilenden; insoweit ist eine Überprüfung nur statthaft, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und auf zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht (BVerwG Beschluß vom 5. November 1985 - 1 WB 20/85).
Zweifel daran, ob der Stellungnahme des DivKdr sachliche Erwägungen zugrundeliegen, könnten sich daraus ergeben, daß in einem Schreiben des G 1 der .... PzDiv vom 15. Dezember 1989 an den G 1 des .... Korps u.a. zum Ausdruck gebracht wird, der Zweck der Stellungnahme des DivKdr sei gewesen, "dem beurteilenden BrigKdr und dem BtlKdr, der einen (noch besseren) Beurteilungsbeitrag geliefert hatte, zu zeigen, daß der DivKdr nicht Willens ist, eine derart überzogene Beurteilung hinzunehmen". Dies rechtfertigt nicht den Schluß, daß der DivKdr seine Stellungnahme wider besseres Wissen abgefaßt hat. Wenn der zur Stellungnahme aufgerufene nächsthöhere Vorgesetzte zu der Überzeugung gelangt, daß der Beurteilte zu günstig bewertet worden ist, dann ist er zu einer Korrektur nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Das so gewonnene Werturteil ist der gerichtlichen Kontrolle entzogen, soweit es Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Betroffenen durch den Beurteilenden ist. Dem Gericht sind insoweit Grenzen gesetzt, selbst wenn man Zweifel hat, ob es sinnvoll und zweckmäßig ist, die Fähigkeit zur Einsatzführung eines TStOffz eines Bataillons an dem hypothetischen Fall eines künftigen "Einsatzes" zu messen. Anhaltspunkte dafür, daß der DivKdr den Antragsteller bei Abgabe der Stellungnahme durch einen zusätzlichen Eingriff in seine Rechtssphäre, insbesondere seinem Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerwGE 63, 56), verletzt haben könnte, der über Zweck und Ziel der Beurteilung hinausgehen sollte, ergeben sich aus dem Wortlaut der Stellungnahme nicht, auch wenn der Einwand, es handele sich um eine "völlig aus dem Rahmen fallende negative Bewertung, die den Ruf des Antragstellers verletze und seine weitere Karriere in der Bundeswehr beende", nicht ganz abwegig erscheint.
d)
Der vom Antragsteller erhobene Vorwurf, daß der DivKdr gegen seine Pflicht, sich umfassende Kenntnisse über den zu Beurteilenden zu verschaffen, verstoßen und keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen für seine Stellungnahme gehabt habe, greift nicht durch.
Nach Nr. 501 b ZDv 20/6 hat der Beurteilende sich möglichst umfassende Erkenntnisse über den zu beurteilenden Soldaten zu verschaffen. Aus der besonderen Bedeutung von Beurteilungen und Stellungnahmen für den weiteren Werdegang des Soldaten folgt, daß die Verpflichtung, sich möglichst umfassende Kenntnisse über den Beurteilten und sein Leistungsvermögen zu verschaffen, dem Beurteilenden nicht nur im Interesse der Personalplanung der Bundeswehr, sondern auch im Interesse des einzelnen Soldaten auferlegt ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 WB 105/78). Stellungnehmende Vorgesetzte haben in ihrem Verantwortungsbereich für die Anwendung eines angemessenen Beurteilungsmaßstabes u.a. dadurch Sorge zu tragen, daß sie sich nicht nur über den Beurteilten, sondern auch über den Beurteilenden möglichst umfassende eigene Erkenntnisse verschaffen (BVerwG Beschluß vom 5. November 1985 - 1 WB 20/85) und für einen Vergleich der Beurteilungen innerhalb ihres Bereiches und mit der Gesamtbeurteilungslage eintreten.
Diesen Anforderungen ist der DivKdr noch gerecht geworden.
Er hat als hauptsächliche Beurteilungsgrundlage seiner Stellungnahme persönliche Gespräche mit dem Antragsteller zugrunde gelegt und damit den Anforderungen der Nr. 501 b ZDv 20/6 genügt. Daß diese Gespräche stattgefunden hatten, wird vom Antragsteller nicht bestritten. Der DivKdr hat auf Grund eigener Erkenntnisse den Antragsteller beurteilt. Im übrigen verkennt der Antragsteller, daß es in der Verantwortung des stellungnehmenden Vorgesetzten steht, ob und inwieweit er sich die Beurteilung des BrigKdr (oder den Beurteilungsbeitrag eines Bataillonskommandeurs) glaubt zu eigen machen zu können oder auf Grund seiner wenn auch nur gelegentlichen persönlichen Kontakte zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Das Beurteilungsbild, von dem der DivKdr in seiner Stellungnahme ausgegangen ist, kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil er in einzelnen Punkten der Wertung durch den BrigKdr und den BtlKdr nicht gefolgt ist; denn das eigentliche Werturteil, das sich auch in der Abweichung von einer anderen Beurteilung oder einem Beurteilungsbeitrag manifestiert, ist Ausdruck der höchstpersönlichen, unvertretbaren Meinungsbildung des Beurteilenden (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Oktober 1989 - 1 WB 194/88).
e)
Der vom Antragsteller gegen den DivKdr erhobene Vorwurf der Befangenheit ist nach Überzeugung des Senats nicht gerechtfertigt.
Nach Nr. 305 b ZDv 20/6 ist Befangenheit anzunehmen, wenn aus der Sicht desjenigen, der den Einwand geltend macht, Gründe vorliegen, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln, und dies für einen neutralen Betrachter verständlich und nachvollziehbar ist, beispielsweise wenn zwischen Beurteilendem und Beurteiltem besondere Beziehungen bestehen, die weit über das dienstliche Verhältnis hinausgehen (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft, Rechtsstreit, privates Zerwürfnis). Das ist hier jedoch nicht der Fall, und andere derartige Gründe, die ernsthafte Zweifel an der Unbefangenheit des DivKdr begründen könnten, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden.
Der Vorwurf der Befangenheit läßt sich nicht mit dem Hinweis darauf begründen, daß der DivKdr nach Aufhebung der ersten Stellungnahme vom 5. Oktober 1989 durch den KG an deren Inhalt im wesentlichen festgehalten hat. Dieses Vorbringen gibt für sich allein objektiv keinen begründeten Anlaß zu der Annahme, daß die Neufassung der Stellungnahme vom 2. März 1990 Ausdruck einer Befangenheit des beurteilenden DivKdr sein konnte. Daß die Beurteilung in der Stellungnahme vom 2. März 1990 aus der Sicht des Antragstellers ungünstig ausgefallen ist oder sich gegenüber früheren Beurteilungen erheblich verschlechtert hat, führt nicht schon zu Zweifeln an der Unbefangenheit des DivKdr. Seine Erkenntnisse in bezug auf den Antragsteller beruhen auf einem wertenden Urteil, worin der DivKdr seinen eigenen, von anderen nicht nachvollziehbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Antragstellers wiedergibt. Vermutungen oder allgemeine Behauptungen des Inhalts, der DivKdr habe offenbar die Gegenvorstellung des Antragstellers gar nicht zur Kenntnis genommen, reichen nicht aus, um den Vorwurf der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Oktober 1989 - 1 WB 194/88).
Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Dr. Widmaier
Dr. Foerster
Seckler