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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1981, Az.: BVerwG 1 WB 81/79

Anforderungen an die Erstellung einer Leistungsbeurteilung; Zweck einer Leistungsbeurteilung; Pflichten des Beurteilenden; Umfang der Geltendmachung der Rechte eines Soldaten; Gerichtliche Überprüfbarkeit einer Beurteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 81/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 73, 308 - 312

Amtlicher Leitsatz

In Terminbeurteilungen von Soldaten muß sich die Tatsache der Anforderung und Auswertung hauptsächlicher Beurteilungsbeiträge aus der Beurteilung selbst ergeben.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst i.G. Spranger, Oberstleutnant Haase als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beurteilung vom 9. Juni 1978 und die Beschwerdebescheide des Amtschefs Luftwaffenamt vom 27. Juli 1978 und des Inspekteurs der Luftwaffe vom 22. Dezember 1978 werden aufgehoben.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Senat erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde vom 1. Oktober 1975 bis zum 30. September 1978 als Lehrstabsoffizier Taktik (Luftkriegsführung) an der Offizierschule der Luftwaffe (OSLw) verwendet. Außerdem war er in dieser Zeit - 1976 und 1977 - in zwei Stabsoffizier- und Auswahllehrgängen Luftwaffe BO 41 als Hörsaalleiter eingesetzt und dabei der 1. bzw. 2. Inspektion der OSLw unterstellt.

2

Zum 31. März 1978 wurde er vom Kommandeur (Kdr) der OSLw, Brigadegeneral N., dem er seit dem 1. Oktober 1977 unterstellt war, mit der zusammenfassenden Wertung 4 C planmäßig beurteilt.

3

Als hauptsächliche Beurteilungsgrundlagen waren in der Beurteilung (Deckblatt, Spalte 24) angegeben: gelegentliche persönliche Kontakte sowie als Beiträge Dritter solche des Leiters der Arbeitsgruppe (Ltr ArbGrp) Curriculum und der Chefs der 1. und 2. Inspektion OSLw.

4

Die Beurteilung wurde dem Antragsteller am 12. Juni 1978 eröffnet.

5

Mit Beschwerde vom 20. Juni 1978, eingegangen beim Disziplinarvorgesetzten am gleichen Tag, beschwerte sich der Antragsteller gegen die Beurteilung. Er machte geltend, daß der Beurteilende nicht in der Lage gewesen sei, die Einzelnoten der Beurteilung zu begründen. Er habe sich auf die Beurteilungsbeiträge des Ltr ArbGrp Curriculum und der Chefs der 1. und 2. Inspektion berufen. Dazu sei zu bemerken, daß sich der Ltr ArbGrp Curriculum mit ihm lediglich anläßlich einer Beschwerde eines Lehrgangsteilnehmers 13 Minuten unterhalten habe. Weitere Kontakte zwischen dem Ltr ArbGrp Curriculum und ihm hätten nicht bestanden. Ein Unterrichtsbesuch durch den Ltr ArbGrp Curriculum habe im Beurteilungszeitraum nicht stattgefunden. Die ihm am 12. Juni 1978 eröffnete Beurteilung sei im wesentlichen durch den Fachgruppenleiter Luftwaffenlehre - Oberstleutnant (OTL) K. - im Januar 1978 erstellt und ihm bereits am 13. März 1978 vorgelesen worden. In die von dem Fachgruppenleiter damals erstellte Beurteilung seien die Beurteilungsbeiträge der 1. und 2. Inspektion bereits eingearbeitet gewesen. Er habe sich mit der Beurteilung durch den Fachgruppenleiter nicht einverstanden erklärt und sei davon ausgegangen, daß eine von der Beurteilung des Fachgruppenleiters unabhängige Beurteilung durch den Kdr der Schule erfolgen werde. Der Fachgruppenleiter sei ihm gegenüber befangen. Dadurch, daß der Kdr der Schule die von dem Fachgruppenleiter erstellte Beurteilung im wesentlichen übernommen habe, sei er in seinem Recht, von seinem zuständigen Vorgesetzten in eigener Verantwortung beurteilt zu werden, verletzt worden.

6

Unter dem 28. Juli 1978 gab der Antragsteller darüber hinaus eine Gegendarstellung zu der Beurteilung ab.

7

Mit Bescheid vom 27. Juli 1978 wies der Amtschef Luftwaffenamt die Beschwerde als unbegründet zurück. In dem Beschwerdebescheid ist ausgeführt, daß die Nachprüfung des Zustandekommens der Beurteilung keine Beanstandungen ergeben habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der nächste Disziplinarvorgesetzte bei der Erstellung der Beurteilung befangen gewesen sei. Es sei auch zulässig gewesen, daß der Beurteilende Beurteilungsbeiträge Dritter herangezogen habe. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, daß der Beurteilende bei dem Erstellen der Beurteilung sein pflichtgemäßes Ermessen im Hinblick darauf verletzt hätte, mit welchem Gewicht und in welcher Weise er die Beiträge des Ltr ArbGrp Curriculum und des Fachgruppenleiters verwertet habe. Den Vorwurf der Befangenheit des Fachgruppenleiters habe der Antragsteller nicht belegt. Der Vorwurf, nicht von den zuständigen Vorgesetzten beurteilt worden zu sein, sei nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller sei von dem Kdr OSLw beurteilt worden. Dieser sei sein nächster Disziplinarvorgesetzter. Ein Verstoß gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze habe nicht festgestellt werden können.

8

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. September 1978 weitere Beschwerde ein, in der er im wesentlichen ausführte, daß bei der Erstellung der Beurteilung Beurteilungsbeiträge eines Offiziers verwendet worden seien, der nicht sein Vorgesetzter nach der Vorgesetztenverordnung (VorgesVO) gewesen sei. Es sei weiter ein Beurteilungsbeitrag eines Offiziers verwendet worden, der nicht in der Lage gewesen sei, ihn zu beurteilen. Schließlich habe der Beurteilende selbst ihn nicht beurteilen können, weil er ihm unbekannt gewesen sei.

9

Die weitere Beschwerde wurde durch Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Luftwaffe (InspLw) vom 22. Dezember 1978 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß die Beurteilung vom 9. Juni 1978 keine Verstöße gegen Beurteilungsbestimmungen oder allgemeine Rechtsgrundsätze erkennen lasse. Die dem Antragsteller Anfang 1978 gegenüber abgegebenen Beurteilungsbemerkungen des Fachgruppenleiters Luftwaffenlehre seien keine förmliche Beurteilung gewesen. Es habe sich dabei um die mündliche Wiedergabe eines schriftlich fixierten Beurteilungsbeitrage gehandelt. Der Fachgruppenleiter Luftwaffenlehre sei auch Vorgesetzter des Antragstellers gewesen. Das ergebe sich aus dem Organisationsbefehl der OSLw. Die Grundsätze für die Abfassung von Beurteilungen gingen davon aus, daß der Beurteilende den Beurteilten ausreichend kenne. Dies sei bei dem Kdr OSLw hinsichtlich des Antragstellers der Fall gewesen. Neben der Verwertung eigener Erkenntnisse habe sich der Kdr zulässigerweise auf Beurteilungsbeiträge anderer Vorgesetzter gestützt. Solche Beiträge bezögen sich nur auf bestimmte Beurteilungspunkte. Sie setzten bei dem jeweiligen Verfasser keine umfassende Kenntnis der Person des zu Beurteilenden voraus. Deshalb habe beispielsweise auch der Ltr ArbGrp Curriculum einen Beurteilungsbeitrag leisten können. Es könne schließlich dahingestellt bleiben, ob gegen eine Beurteilung auch geltend gemacht werden könne, daß einer derjenigen, der einen Beurteilungsbeitrag geliefert habe, befangen gewesen sei. Denn der Antragsteller habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, daß Anlaß bestehe, an der Unbefangenheit des Fachgruppenleiters Luftwaffenlehre ernsthaft zu zweifeln.

10

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 8. Januar 1979 zugestellt worden.

11

Mit Schreiben vom 22. Januar 1979, dem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugegangen am gleichen Tag, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der Antrag ist dem Senat mit Schreiben des InspLw vom 27. April 1979 zur Entscheidung vorgelegt worden.

12

Der Antragsteller macht geltend, die Beurteilung vom Juni 1978 sei fehlerhaft zustandegekommen. Der Beurteilende habe ihn nicht ausreichend gekannt. Dies ergebe sich aus dessen Bemerkungen anläßlich der Bitte, die Teilnoten zu erläutern. Für die Beurteilung sei unzulässigerweise ein Beurteilungsbeitrag des Fachgruppenleiters Luftwaffenlehre verwendet worden. Der Fachgruppenleiter Luftwaffenlehre sei nicht sein Vorgesetzter gewesen. Die Vorgesetzteneigenschaft lasse sich weder aus § 3 VorgesVO noch aus der Vorläufigen Dienstanweisung der OSLw vom 1. Oktober 1973 herleiten. Die Tatsache, daß der Fachgruppenleiter kein Vorgesetzter sei, habe ihm der Kdr OSLw bestätigt. Er habe nämlich anläßlich der Eröffnung der Beurteilung erklärt, der Fachgruppenleiter habe keinen Beurteilungsbeitrag erstellt, weil er kein Vorgesetzter sei. Dabei habe der Kdr jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Ltr ArbGrp Curriculum bei der Erstellung seines Beurteilungsbeitrags Rücksprache mit dem Fachgruppenleiter genommen habe. Im Beschwerdeverfahren sei bestätigt worden, daß bei der Beurteilung ein Beurteilungsbeitrag des Fachgruppenleiters verwendet worden sei. Außerdem seien in diesem Beurteilungsbeitrag unzulässigerweise die Beurteilungsbeiträge der Chefs der 1. und 2. Inspektion eingearbeitet worden. Alle Beurteilungsbeiträge hätten richtigerweise unmittelbar an den Beurteilenden gerichtet werden müssen.

13

Der Antragsteller beantragt,

die ihm am 12. Juni 1978 eröffnete Beurteilung aufzuheben.

14

Der InspLw bittet,

15

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, der Kdr OSLw sei durchaus in der Lage gewesen, sich auf Grund eigener Erkenntnisse und der Beurteilungsbeiträge ein umfassendes Bild vom Antragsteller zu machen. Dabei habe er sich hinsichtlich der Einzelbeurteilungen im wesentlichen auf die Beurteilungsbeiträge stützen dürfen. Alle Offiziere, die Beurteilungsbeiträge abgegeben hätten, seien Vorgesetzte des Antragstellers gewesen. Die Vorgesetzteneigenschaft des Fachgruppenleiters Luftwaffenlehre habe sich aus § 3 VorgesVO i.V.m. der Vorläufigen Dienstanweisung für Fachbereichsleiter der OSLw vom 1. Oktober 1973 ergeben. Die Änderung der Bezeichnung der Organisationseinheit habe den Bestand und den Anwendungsbereich der Dienstanweisung nicht berührt. Der Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 2. April 1939 schließe es nicht aus, daß dann, wenn es sachlich geboten sei, eine vorläufige Dienstanweisung für eine Dienststellung erlassen würde, wenn sie in der STAN noch nicht enthalten sei. Die im Zeitpunkt der Beurteilung geltende Fassung der ZDv 20/6 habe entgegen der nunmehrigen Regelung in Nr. 125 der ZDv 20/6 nicht vorgesehen, daß dem beurteilenden Vorgesetzten Beurteilungsbeiträge Dritter unmittelbar vorzulegen seien. Im übrigen gehöre gerade diese Bestimmung nicht zu den Begelungen, deren Verletzung mit einer Beschwerde geltend gemacht werden könne.

17

Mit Verfügung vom 11. August 1981 fragte der Vorsitzende des Senats bei dem InspLw an, ob und gegebenenfalls wie OTL Klein auf das Zustandekommen bzw. auf den Inhalt der Beurteilung vom 9. Juni 1978 Einfluß genommen habe. Mit Schreiben vom 7. September 1981 hat der InspLw folgendes mitgeteilt:

"1.
Der Fachgruppenleiter Luftwaffenlehre, OTL K. erstellte einen Beurteilungsbeitrag, der Generalmajor N. als Grundlage für die Beurteilung des Antragstellers diente. Bei der Abfassung seines Beurteilungsbeitrages lagen OTL K. die letzte planmäßige Beurteilung des Antragstellers und Beurteilungsbeiträge der Chefs der 1. und 2./OSLw vor. OTL K. hatte seinen Beurteilungsbeitrag entsprechend den Abschnitten des Beurteilungsformblatts gegliedert und in dieser Fassung mit dem Antragsteller im März 1978 besprochen. Dies ergibt sich, aus dem Bericht des Kommandeurs OSLw an den Kommandeur LwAusbKdo vom 23.6.78 (Anlg. 1) und der Stellungnahme des OTL K. vom 21.6.78 (Anlg. 2).

2.
Der Beurteilungsbeitrag des OTL K. ist als ein 'Beitrag Dritter' im Sinne der Zeile 24 des Beurteilungsformblatts zu werten. Seine Nichterwähnung in der Zeile 24 ist lediglich ein Formfehler, der die Beurteilung in ihrem Bestand nicht berührt."

18

Auf die diesem Schreiben als Anlagen beigefügten Stellungnahmen des Kdr OSLw vom 23. Juni 1978 und des OTL K. vom 21. Juni 1978 wird Bezug genommen.

19

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.

20

II

1.

Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch im übrigen zulässig. Beurteilungen können als dienstliche Maßnahme Gegenstand einer Beschwerde und eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein. § 1 Abs. 3 WBO schließt die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht aus (BVerwGE 63, 3, 5[BVerwG 22.02.1978 - BVerwG 1 WB 74/77]).

21

2.

Der Antrag ist auch begründet. Bei der Erstellung der Beurteilung ist gegen maßgebliche Beurteilungsbestimmungen verstoßen worden (vgl. ZDv 20/6, Personelle Auswahlmittel für Soldaten der Bundeswehr, in der hier maßgeblichen, bis zum 30. April 1979 geltenden Fassung - Nr. 170, vgl. auch BVerwG Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 WB 105/78).

22

Nach den in der ZDv 20/6 festgelegten Bestimmungen sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung des Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrundezulegen, die während des Beurteilungszeitraums gesammelt wurden (BVerwGE 63, 3, 6) [BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77].

23

Diesen Grundsätzen kann nur dann Rechnung getragen werden, wenn sich der Beurteilende möglichst umfassende Kenntnisse über den zu Beurteilenden durch eigene Beobachtungen im persönlichen Kontakt, anhand von Arbeitsergebnissen oder durch Beiträge Dritter verschafft. Diese Verpflichtung des Beurteilenden ist nunmehr ausdrücklich in der Nr. 153 der ZDv 20/6 in der zur Zeit geltenden Fassung festgelegt, sie ergab sich aber auch bereits aus der vor dem 30. April 1979 geltenden Fassung (vgl. damals Nrn. 150 ff, 125 f) - Aus der besonderen Bedeutung von Beurteilungen für den weiteren Werdegang des Soldaten folgt, daß die Verpflichtung, sich möglichst umfassende Kenntnisse über den Beurteilten und sein Leistungsvermögen zu verschaffen, dem Beurteilenden nicht nur im Interesse der Personalplanung der Bundeswehr, sondern auch im Interesse des einzelnen Soldaten auferlegt ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 WB 105/78).

24

Daß die diese Verpflichtung festlegenden Bestimmungen der ZDv 20/6 nicht ausdrücklich in die Nr. 168 Abs. 2, in der die Vorschriften aufgeführt sind, deren Verletzung der Soldat rügen können soll, aufgenommen sind, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Nach Nr. 168 Abs. 1 der ZDv 20/6 kann der Soldat die Verletzung solcher Rechte geltend machen, die ihm als Garantie für eine gerechte Beurteilung eingeräumt sind. Die Nr. 168 Abs. 2 enthält gegenüber dieser allgemeinen Regelung keine abschließende Aufzählung der Schutzbestimmungen. Der heute in der Nr. 153 der ZDv 20/6 festgelegte Grundsatz ist von derart zentraler Bedeutung für eine gerechte Beurteilung, daß er dem von Nr. 168 Abs. 1 erfaßten Schutzbereich zugerechnet werden muß. Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die entsprechende Verpflichtung des Vorgesetzten nicht ohnehin aus seiner Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) unmittelbar ergibt. Ob der Beurteilende dieser Verpflichtung in ausreichendem Maß nachgekommen ist, ist damit gerichtlich nachprüfbar. Hat ein Vorgesetzter eine Beurteilung erstellt, ohne seiner Informationspflicht genügt zu haben, dann ist diese Beurteilung fehlerhaft und aufzuheben.

25

Neben dieser Informationspflicht ist der Vorgesetzte aber auch verpflichtet, die wesentlichen Grundlagen seiner Beurteilung in dieser selbst offen zu legen.

26

Auch das eigentliche in der Beurteilung enthaltene Werturteil unterliegt jedenfalls insoweit gerichtlicher Kontrolle, als geprüft wird, ob die Einschätzung von Persönlichkeit und Leistung auf sachlichen Erwägungen und auf zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht (BVerwGE 63, 3, 5[BVerwG 22.02.1978 - BVerwG 1 WB 74/77]); dazu müssen die maßgeblichen Grundlagen der Beurteilung aufgezeigt werden (BVerwGE 60, 245, 251 f) [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78], was allerdings nicht bedeutet, daß Beurteilungsbeiträge selbst Bestandteil der Beurteilung sein oder aufbewahrt werden müßten (BVerwG Dok.Ber. B 1981 S. 239). Es kann dahinstehen, ob es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als ausreichend anzusehen ist, wenn Beurteilungsgrundlagen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erst im gerichtlichen Verfahren sichtbar zu machen sind. Der BMVg hat sich jedenfalls dafür entschieden, daß bei der Beurteilung von Soldaten der Vorgesetzte in der Beurteilung selbst die hauptsächlichen Grundlagen für sein Werturteil aufzeigen muß (vgl. ZDv 20/6 Nr. 224 i.V.m. Nr. 24 der Anlage 8).

27

Diese "hauptsächlichen Beurteilungsgrundlagen" sind in die Nr. 24 des Deckblatts des vorgeschriebenen Beurteilungsvordrucks aufzunehmen und dem Soldaten bei der Eröffnung der Beurteilung bekanntzugeben (ZDv 20/6 Nr. 105 und Anlage 7 i.V.m. Nr. 159 Abs. 1 und 2).

28

Die entsprechende Verpflichtung des Beurteilenden ist weder eine reine Ordnungsvorschrift noch dient sie ausschließlich dienstlichen Belangen. Sie dient vielmehr auch dazu, gerade dem Beurteilten zu zeigen, wie der Beurteilende zu seinem Werturteil gelangt ist. Damit wird dem Soldaten bereits bei der Eröffnung die Möglichkeit gegeben, sich darüber klar zu werden, ob er die Beurteilung insoweit akzeptieren oder ob er sie gerade im Hinblick auf die verwerteten Beurteilungsgrundlagen anfechten will. Bestimmungen, die so eindeutig den Rechtsschutz des Beurteilten erleichtern, können nach ihrem objektiven Inhalt weder als reine Formalie noch als reine innerdienstliche Verpflichtung des Beurteilenden angesehen werden. Angegeben werden müssen allerdings nicht alle, sondern nur die "hauptsächlichen" Beurteilungsgrundlagen.

29

Wird eine hauptsächliche Beurteilungsgrundlage nicht in die Beurteilung aufgenommen, so ist die Beurteilung fehlerhaft.

30

Die Beurteilung vom 9. Juni 1978 ist rechtsfehlerhaft, weil sie eine hauptsächliche Beurteilungsgrundlage nicht wiedergibt. Es steht fest, daß der Kdr OSLw, ohne dies im Beurteilungsvordruck zum Ausdruck zu bringen, auch einen Beurteilungsbeitrag des Fachgruppenleiters verwendet hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des InspLw vom 7. September 1981 und den diesem Schreiben beiliegenden Stellungnahmen des Kdr OSLw und des Fachgruppenleiters. Erstellt ein Soldat auf Wunsch des Beurteilenden aus eigener Kenntnis von Persönlichkeit und Leistung eines anderen Soldaten eine "Beurteilung" auf dem üblichen Beurteilungsvordruck, bespricht er diese "Beurteilung" mit dem Beurteilten, gibt sie dann an den Beurteilenden weiter, dem sie schließlich - weil sie ihm "treffend" erscheint - als "Grundlage" der Endfassung der Beurteilung dient (vgl. Stellungnahme des Kdr OSLw vom 23. Juni 1978), dann handelt es sich bei diesem "Beurteilungsentwurf" um einen Beurteilungsbeitrag im Sinne der Beurteilungsbestimmungen.

31

Der Beurteilungsbeitrag des Fachgruppenleiters war auch ein "hauptsächlicher" Beurteilungsbeitrag im Sinne der Nr. 24 des Deckblatts des Beurteilungsvordrucks. Der Antragsteller und der InspLw haben übereinstimmend vorgetragen, daß die Beurteilung mit dem vom Fachgruppenleiter erstellten und im Januar bzw. März 1978 mit dem Antragsteller besprochenen Entwurf weitgehend übereingestimmt habe. Unstreitig war der Fachgruppenleiter derjenige, der das Leistungsvermögen des Antragstellers auf Grund ständiger Zusammenarbeit am ehesten beurteilen konnte. Ob der Fachgruppenleiter - wie der Antragsteller meint - befangen gewesen ist, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Für den Senat steht fest, daß die Beurteilung vom 9. Juni 1978 entscheidend von den in dem Beurteilungsbeitrag festgehaltenen Erkenntnissen des Fachgruppenleiters geprägt ist.

32

Die Verwertung des Beurteilungsbeitrags des Fachgruppenleiters ist aus der Beurteilung nicht ersichtlich. Deshalb kann diese keinen Bestand haben. Es kann dahinstehen, ob dieser Mangel durch nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung und erneute Eröffnung hätte behoben werden können, nachdem der InspLw daran festhält, daß die Beurteilung in der ursprünglichen Form Rechtens und aufrechtzuerhalten ist (vgl. ZDv 20/6 Nr. 163 Abs. 1 und 2).

33

Ist damit die Beurteilung wegen Verstoßes gegen die aufgezeigten Beurteilungsbestimmungen fehlerhaft und aufzuheben, so kommt es auf die Frage, ob der Fachgruppenleiter als Vorgesetzter im Sinne der Beurteilungsbestimmungen (vgl. ZDv 20/6 Nr. 125) anzusehen ist, nicht mehr an. Ebenso kann offenbleiben, inwieweit die jetzt geltende Fassung der ZDv 20/6, die in Nr. 125 nunmehr ausdrücklich die unmittelbare Vorlage von Beurteilungsbeiträgen an den beurteilenden Vorgesetzten verlangt, im Verhältnis zur früheren, für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Regelung eine materielle Änderung der Rechtslage gebracht hat oder ob auch bereits zum Zeitpunkt der Abfassung der hier fraglichen Beurteilung Beiträge Dritter unmittelbar an den beurteilenden Vorgesetzten gelangen mußten, ohne daß auf sie andere Personen Einfluß nehmen durften. Auch die Frage, ob der Kdr OSLw und der Ltr ArbGrp Curriculum den Antragsteller ausreichend kannten, um ihn beurteilen zu können, bedarf keiner Entscheidung.

34

Nach alledem sind die Beurteilung vom 9. Juni 1978, der Beschwerdebescheid des Amtschefs Luftwaffenamt vom 27. Juli 1978 und der Beschwerdebescheid des InspLw vom 22. Dezember 1978 aufzuheben.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 20 Abs. 1, §§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Spranger
Haase