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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1985, Az.: BVerwG 1 WB 85/84

Beurteilungen; Übertragung der Zuständigkeitsbefugnis; Schriftliche Verfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 85/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrR 1986, 120-121

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der höhere Vorgesetzte kann auf Vorschlag des zuständigen Disziplinarvorgesetzten mit Zustimmung des entsprechenden Führungsstabes die Zuständigkeit für die Beurteilung durch schriftliche Verfügung anders regeln.

  2. 2.

    Es genügt nicht, daß der zuständige Disziplinarvorgesetzte beim Führungsstab eine entsprechende Übertragung beantragt und später von der erfolgten Übertragung zustimmend Kenntnis nimmt, wenn die schriftliche Verfügung, mit der die Zuständigkeit zur Beurteilung auf einen anderen Vorgesetzten übertragen wurde, von diesem selbst erlassen worden ist.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 19. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst i.G. Wehrisch,
Oberstleutnant Hübner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

In der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers vom 15. August 1983 wird die nachträgliche Änderung-Streichung (Schwärzung) des Satzes "Treibt auch außerdienstlich Sport, ist darin aber durch ein Rückenleiden derzeit etwas eingeschränkt" - aufgehoben. Insoweit wird auch der Beschwerdebescheid des Amtschefs des Amts für Nachrichtenwesen der Bundeswehr vom 30. September 1983 aufgehoben.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wird seit 1974 im Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ANBw), seit 1982 als Dezernatsleiter des Dezernats "Frontnachrichtentruppe Luftwaffe (Einsatzsteuerung)" verwendet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist seine Beurteilung durch den Abteilungsleiter (AbtLtr) IV ANBw vom 15. August 1983.

2

Gemäß "Organisationsbefehl Nr. 9/80 (Bw) für das Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr" des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) - Fü S IV 3 - Az.: 10-87-25/A - VS-NfD - vom 14. November 1980 unterstehen dem Amtschef (AChef) des ANBw truppendienstlich der Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes (StvAChef/ChdSt), der Leiter der Fernmelde- und Radarstelle der Bundeswehr und der Leiter der Gruppe Fernmeldesicherheit/Fernmeldeamt der Bundeswehr bis zur Aufstellung des Fernmeldeamtes der Bundeswehr. Die übrigen Offiziere des ANBw unterstehen truppendienstlich dem StvAChef/ChdSt ANBw.

3

Nachdem mit Wirkung vom 1. Januar 1981 die Abteilung I 5 des Heeresamtes und die Abteilung Nachrichtenwesen der Luftwaffe in das ANBw als "Abteilung III - Heer -" und "Abteilung IV - Luftwaffe -" eingegliedert waren, beantragte der AChef ANBw unter dem 5. Januar 1981 beim StvGenInsp:

"Aufgrund der Anträge des StvAChef/ChdSt und Chefs StKp und meiner Absicht bitte ich, folgender Regelung der Beurteilungszuständigkeiten mit Wirkung vom 2.1.81 zuzustimmen:

- Abteilungsleiter und Leiter GrpFmSichh/FmABw beurteilen die Offiziere ihrer Abteilung/Grp: Stellungnahme durch StvAChef/ChdSt,

- Dezernenten in den Abteilungen und der GrpFmSichh/FmABw beurteilen die Unteroffiziere/Mannschaften ihrer Dezernate; Stellungnahme durch AbtLw/GrpLtr."

4

Unter dem 19. Januar 1981 wurde dem AChef ANBw die Zustimmung des StvGenInsp zu diesem Antrag vom 5. Januar 1981 mitgeteilt.

5

Am 26. Januar 1981 erließ daraufhin der StvAChef/ChdStANBw folgende Zuständigkeitsregelung für die Beurteilung der Soldaten des ANBw:

" Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr ... S... 26. Jan. 1981

Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes W.... ... App. 204

S 1 - Az 16 - 26 - 05

Verteiler

wie Amtsbefehl, außer FmRadarStBw

Betr.: Beurteilungen der Soldaten

hier: Beurteilungszuständigkeiten

Bezug: 1. AFmBw - ACh/S1/TrVerw - Az 16-26-05/17-05-04/18-30 vom 02.02.77

2. ANBw - S1 - Az 16-26-05 vom 08.09.80

Anlg.: 1. Zuständigkeiten

2. Termin- und Vorlageplan

Zuständigkeitsregelung Stand 01.01.81 wird nach Genehmigung durch StvGenInspBw verbunden mit Terminplan 1981/82 bekanntgegeben.

Personalbearbeitende Stellen wurden gemäß ZDv 20/6 Nr. 133 d von hier verständigt.

Bezüge 1 und 2 werden mit Neuregelung Stand 01.01.81 außer Kraft gesetzt und sind zu vernichten

K...

Oberst i.G."

6

In der Anlage 1 war u.a. festgelegt, daß der StvAChef/ChdSt die AbtLtr I, III, IV und die Offiziere der Abteilungen II und V zu beurteilen hatte und daß die AbtLtr I, III, IV und VI die Offiziere ihrer Abteilung zu beurteilen hatten.

7

Mit Abteilungsbefehl 3/81 vom 27. Januar 1981 setzte der AbtLtr IV ANBw die Zuständigkeitsregelung vom 26. Januar 1981 wie folgt um:

"Betr.: Beurteilungen der Soldaten;

hier: Zuständigkeiten für Abteilung IV Luftwaffe

Vorg.: ANBw StvAuChdSt - S1- Az 16-26-05 vom 26.01.81

Aus der Zuständigkeitsregelung der Beurteilungen für Soldaten ergibt sich für Abteilung IV Luftwaffe ab 01.01.81 folgende Regelung:

BeurteilenderBeurteilteStellungnahme
a)Stellvertreter des Amtschefs und Chef des StabesAbteilungsleiter IVAmtschef
b)Abteilungsleiter IVOffiziere seiner AbteilungStellvertreter des Amtschef und Chef des Stabes
c)Dezernenten Abteilung IVUnteroffiziere/Mannschaften ihrer DezernateAbteiluntsleiter IV"
8

Dieser Abteilungsbefehl wurde am schwarzen Brett ausgehängt, den Dezernatsleitern zur Bekanntabe an die ihnen unterstellten Soldaten gegeben und zur jederzeitigen Einsichtnahme im Stabsbüro aufbewahrt.

9

Am 17. Juli 1981 erging bezüglich der Beurteilungen der Soldaten des ANBw folgende Regelung:

"Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr ... B..., 17.07.1981 W.... ...

-StvAChef/ChdSt/S1 - Ruf-Nr. (O...) 3291 App. 204

Az 16 - 26 - 05 - Kennzahl 9 26 App. 204

DtMilVerbGrp

Abteilungen I - VI

GrpFmSichh/FmABw

KdtStQ

nachr.:

FmRadarStBw

GPR bei ANBw

Betr.: Beurteilungen der Soldaten

hier: Beurteilungszuständigkeiten und Termine

Bezug: ANBw StvAChef/Chef/ChdSt - S1 - Az 16-26-05 v. 26.01.81

Anlg.: 1. Zuständigkeiten

2. Termin- und Vorlageplan 82/83

Zuständigkeitsregelung Stand 14.10.81 wird, ergänzt mit Angaben zu DtMilVerbGrp und FmRadarStBw bekanntgegeben.

Personalbearbeitende Stellen (nur Marine) wurden gemäß ZDv 20/6 Nr. 133 d von hier verständigt.

Zuständigkeitsregelung vom 26.01.81, Stand 01.01.81 wird mit Ablauf des 13.10.81 außer Kraft gesetzt.

Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der bis auf Dezernentenebene zu verteilenden 'Beurteilungshandakte'.

K

Oberst i.G."

10

Aus der Anlage 1 ergibt es sich, daß nunmehr der StvAChef/ChdSt die AbtLtr I, III, IV und V und die Offiziere der Abteilung II, die AbtLtr I, III, IV, V und VI die Offiziere ihrer Abteilung zu beurteilen hatten.

11

In der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1983 beurteilte der AbtLtr IV ANBw den Antragsteller am 15. August 1983 zusammenfassend mit "3 C". Zuvor hatte der AbtLtr IV dem Antragsteller am 12. August 1983 bekanntgegeben, daß er beabsichtige, folgende ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art in seine Beurteilung aufzunehmen:

"a)
In der völligen Konzentration auf dieses Thema entwickelte er jedoch eine gewisse Einseitigkeit und auch Unduldsamkeit in diesen Fragen, so daß sich die Einpassung seiner Arbeit in den Gesamtrahmen der Abteilung teilweise unnötig komplizierte.

b)
Dadurch hatte das Dezernat insgesamt weniger Anteil an der Leistungsbilanz des Hauses, als es bei größerer Übersicht und stärkerer Ausrichtung auf das gemeinsame Ziel hätte haben können."

12

Dazu gab der Antragsteller am gleichen Tage folgende schriftliche Erklärung ab:

"Betr.: Anhörungsvermerk

Ohne Kenntnis der ganzen Beurteilung, d.h. der vollständigen gebundenen Beschreibung werde ich vorerst zu den in Ziff 1a) und b) aufgeführten ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art keinen weiteren Kommentar abgeben.

Ich weise aber darauf hin, daß ich die vorgebrachten Behauptungen (1a) wie auch die vorgenommene Bewertung (1b) ohne ergänzende schriftliche Erklärung zur Beurteilung (Gegenvorstellung im Sinne ZDv 20/6 Nr. 164) nicht in meine PersAkten (Stamm-/Zusatzakte) aufnehmen lassen werde."

13

In der dem Antragsteller am 15. August 1983 eröffneten Beurteilung war ursprünglich unter "Ergänzende Kennzeichnung" (A.I.2., A.II.2., A.III.2. und B.IV.2. des Vordrucks "Beurteilung" -Persmil Bw/0055/72/V) ausgeführt:

"-Hauptwesenszug, Gefühl/Gemüt, vorherrschende Stimmungslage, Temperament, Antriebe, Persönlichkeitsreife

Temperamentvoller Offizier, mit meist heiterer Grundstimmung, der etwas überzogen reagieren kann wenn er glaubt unrichtig behandelt worden zu sein. In gesundem Maße ehrgeizig versucht er seine Vorstellungen tatkräftig und zielstrebig zu verwirklichen. Wird von Kameraden und Untergebenen gleichermaßen aufgrund seiner militärisch geraden Art geschätzt.

- Bildungsfähigkeit und Bildungsbemühen, allg.Bildungsstand, Schwerpunkte der geistigen Interessen, besondere geistige Fähigkeiten, Fähigkeit zum schöpferischen Denken (Kreativität)

Verfügt über eine gut durchschnittliche Intelligenz und rasche Auffassungsgabe und ist deshalb, bei der entsprechenden Einsicht, in der Lage, auch für komplexere Probleme, selbständig Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Der Schwerpunkt seines geistigen Interesses liegt auf seinem Fachgebiet, dem sein ganzes Engagement gehört.

- Körperliche Verfassung und Eignungseinschränkungen, äußeres Erscheinungsbild, Bemühungen um die Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit, besondere sportliche Fähigkeiten

Mittelgroße, schlanke Figur, sehr gepflegte Erscheinung. Im körperlichen Einsatz und sportlichem Engagmeent dynamisch und beweglich. Treibt auch außerdienstlich Sport, ist darin aber durch ein Rückenleiden derzeit etwas eingeschränkt.

- Hauptaufgaben im Beurteilungszeitraum und die Art ihrer Ausführung -

OTL M. war im Beurteilungszeitraum seit dem 01.04.82 mit der Leitung des Dezernates 'Frontnachrichtentruppe Luftwaffe (Einsatzsteuerung)' beauftragt und leistete mit vorbildlichem Fleiß und unermüdlichem Einsatz wertvolle Aufbauarbeit auf diesem Gebiet. Im Laufe seiner Tätigkeit entwickelte er sich zu einem hochkarätigen Fachmann für Fragen der Frontnachrichtentruppe.

In der völligen Konzentration auf dieses Thema entwickelte er jedoch eine gewisse Einseitigkeit und auch Unduldsamkeit in diesen Fragen, so daß sich die Einpassung seiner Arbeit in den Gesamtrahmen der Abteilung teilweise unnötig komplizierte. Dadurch hatte das Dezernat insgesamt weniger Anteil an der Leistungsbilanz des Hauses, als es bei größerer Übersicht und stärkerer Ausrichtung auf das gemeinsame Ziel hätte haben können.

In seinen Leistungen als militärischer Führer war OTL M. überzeugend. Da auch seine Tätigkeit vor dem 01.04.82 im Beurteilungszeitraum mit gut bewertet werden kann, gehört er weiterhin in die Gruppe der uneingeschränkt förderungswürdigen Stabsoffiziere."

14

Nach der Vorlage der Beurteilung an den StvAChef/ChdSt ANBw meldete der AbtLtr IV, daß seine unter A.III.2. der Beurteilung getroffene Aussage: "Treibt auch außerdienstlich Sport, ist darin aber durch ein Rückenleiden derzeit etwas eingeschränkt." wegen fehlender truppenärztlicher Bestätigung nicht haltbar und folglich unrichtig sei. Daraufhin ordnete der StvAChef/ChdSt ANBw Berichtigung und entsprechende Eröffnung der Beurteilung durch den AbtLtr IV an. Dieser ließ den Satz: "Treibt auch außerdienstlich Sport, ist darin aber durch ein Rückenleiden derzeit etwas eingeschränkt." schwärzen. Diese Änderung wurde dem Antragsteller am 26. August 1983 eröffnet.

15

Die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten zur Beurteilung vom 15. August 1983 gab der StvAChef/ChdSt ANBw am 23. September 1983 ab ("Einverstanden").

16

Mit Schreiben vom 27. August 1983 legte der Antragsteller am 30. August 1983 beim StvAChef/ChdSt ANBw folgende Beschwerde ein:

"Betr.: Beschwerde gegen Beurteilung gem. Nr. 168 der ZDv 20/6

Ich beschwere mich gegen den Verstoß der Eröffnungspflicht gem. Nr. 159-163 der ZDv 20/6.

Begründung: Gem. Nr. 163 der ZDv 20/6 darf eine Beurteilung nicht mehr geändert werden. Meine Beurteilung wurde mir am 15.8. eröffnet. Gestern, am 26.8. wurde ich zum AbtLtr befohlen, der mir die Schwärzung des unter 'Körperliche Verfassung' aufgeführten Satzes: 'Treibt auch außerdienstlich Sport, ist darin aber durch ein Rückenleiden derzeit etwas eingeschränkt' gegen Unterschriftsleistung mitteilte. Eine nachträgliche Abänderung der eröffneten Beurteilung ist nur statthaft, wenn es um offenbare Unrichtigkeiten des KOPFBLATTES geht. In diesem Fall hätte aber eine Vorlage beim nächsten Disziplinarvorgesetzten erfolgen müssen, der über Berichtigung oder Ergänzung hätte entscheiden müssen.

Ich darf darauf hinweisen, daß die Schwärzung ohne mein vorheriges Wissen, geschweige denn mit meiner Zustimmung erfolgte."

17

Der AChef ANBw wies die Beschwerde mit Bescheid vom 30. September 1983 als unbegründet zurück. Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 4. Oktober 1983 um 10.14 Uhr ausgehändigt.

18

Mit Schreiben vom 3. Oktober 1983 legte der Antragsteller beim AChef ANBw "weitere Beschwerde gem. WBO § 16 (2)" ein. Dieses Schreiben trägt den handschriftlichen Vermerk des AChef mit dessen Namenszeichen: "eingegangen = 4.10." und wurde vom StvAChef/ChdSt ANBw mit Schreiben vom 18. Oktober 1983 dem StvGenInsp vorgelegt. Ob die weitere Beschwerde dem StvAChef/ChdSt ANBw schon am 4. Oktober 1983 vor 10.14 Uhr vorgelegen hat, ist nicht mehr festzustellen.

19

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1983 legte der Antragsteller am 13. Oktober 1983 beim StvAChef/ChdSt ANBw gegen den Beschwerdebescheid vom 30. September 1983 "vorsorglich" weitere Beschwerde ein.

20

Unter Bezugnahme auf seine beiden weiteren Beschwerden - vom 3. und 11. Oktober 1983 - beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 1984 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Dieser Antrag ging am 30. Mai 1984 beim StvGenInsp ein; letzterer legte ihn dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1984 vor.

21

Der Antragsteller macht geltend:

22

Durch die "bisher noch ausstehenden Beschwerdebescheide" müsse noch über die "Rechtmäßigkeit" folgender Beschwerdepunkte entschieden werden:

"a)
die tatsächliche Zuständigkeit des mich beurteilenden Vorgesetzten (in gleichem Sachverhalt hat das TrDstGer Mitte mit Az M 7 BLA 19/83 bereits ein Urteil erlassen),

b)
die Kenntnisnahme meiner Beurteilung/Personalunterlagen durch einen nach der STAN weder vorgesehenen noch unmittelbar mit der Personalführung beauftragten 'Offizier im Stabsbüro' anläßlich des Schreibens meiner Beurteilung,

c)
die Kenntnisnahme meiner Beurteilung/Personalunterlagen durch einen weiteren ebenfalls durch die STAN nicht legitimierten bzw. mit der Personalführung beauftragten gleichfalls der Abteilung angehörenden Oberstleutnant, der den vorgenannten, sog. 'Offizier im Stabsbüro' wegen Abwesenheit vertreten hat, anläßlich der aufgrund meiner Gegenvorstellung erforderlich gewordenen Korrektur meiner Beurteilung,

d)
das Fortbestehen einer nicht gerechtfertigten Herabstufung meiner körperlichen Belastbarkeit von '2' auf '5', der ursächlich ein vermeintliches, ärztlich aber nicht bestätigtes 'Rückenleiden' zugrunde lag (der Text bezügl. des Rückenleidens wurde wegen offensichtlicher Unhaltbarkeit nachträglich durch Schwärzung unkenntlich

gemacht),

e)
die Tatsache der Berücksichtigung eines vermeintlichen 'Rückenleidens' im außerdienstlichen Sport bei der Beurteilung meiner körperlichen Belastbarkeit in der gegenwärtigen Dienststellung,

f)
die immer noch andauernde Aufrechterhaltung meiner Beurteilung, obwohl festgestellte Mängel sowie ein weiterer, durch die Korrektur erst neu eingebrachter Widerspruch m.E. eigentlich zur Aufhebung der Beurteilung von Amts wegen und zur Neuerstellung hätten führen müssen,

g)
mein Vorwurf der Untätigkeit gem. § 16 (2) - Bezug 1) und § 17 (1), 2. Satz."

23

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    die Beurteilung vom 15. August 1983 (planmäßige Beurteilung zum 30. September 1983, eröffnet am 15. August 1983) sowie den Beschwerdebescheid des AChef ANBw vom 30. September 1983 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, daß es unzulässig war, die Beurteilung anderen Angehörigen des ANBw als den für die Beurteilung zuständigen Disziplinarvorgesetzten zugänglich zu machen.

24

Der StvGenInsp beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

25

Zur Begründung führt er aus:

26

Gegenstand des Antragsverfahrens könne nur sein, was der Antragsteller in seiner Beschwerde vom 27. August 1983 gerügt habe, nämlich die ihm am 26. August 1983 eröffnete Änderung seiner Beurteilung durch den AbtLtr, zu der er vorher nicht angehört worden sei. Alle übrigen - "nachgeschobenen" - Beschwerdepunkte könnten im Antragsverfahren nicht berücksichtigt werden.

27

Das Verfahren bei der Änderung der Beurteilung sei nicht zu beanstanden. Nachdem der beurteilende Vorgesetzte, Oberst i.G. S..., dem nächsthöheren und stellungnehmenden Vorgesetzten, Oberst i.G. K..., gemeldet habe, daß der dritte Satz unter A.III.2. nicht haltbar sei, habe der stellungnehmende Vorgesetzte entschieden, daß dieser Satz zu streichen sei, und sich wegen der Durchführung dieser Berichtigung bzw. seiner Eröffnung des beurteilenden Vorgesetzten, Oberst i.G. S... ..., bedient. Das verstoße nicht gegen die vom Antragsteller zitierte Nr. 163 ZDv 20/6, die dem beurteilenden Vorgesetzten lediglich eine Änderung auf Grund eigener Entscheidung verbiete. Eine Änderung auf Grund einer Entscheidung der nächsthöheren Vorgesetzten sei in den Nrn. 163 (b) bzw. 169 ZDv 20/6 ausdrücklich vorgesehen, wobei offenbleibe, wer die Berichtigung technisch durchführe. Die erneute Eröffnung sei in entsprechender Anwendung der Nr. 163 (b), 2. Absatz ZDv 20/6 erfolgt. Eine vorherige Anhörung oder gar Zustimmung des Antragstellers (wie etwa in Nr. 154 ZDv 20/6) sei nicht erforderlich. Die Beurteilung sei nach der Streichung des dritten Satzes unter A.III.2. auch nicht widersprüchlich geworden. Nach der Anlage 9/4 ZDv 20/6 sei bei Soldaten in der Altersgruppe des Antragstellers die Bewertung der sportlichen Leistungsfähigkeit nach den allgemeinen Erläuterungen für die Stellenwerte "2", "5" oder "8" festzulegen (s. Anlage 11/1). Der Leistungswert "5" (voll befriedigend) besage, daß die "Leistungen noch erkennbar über den Anforderungen (liegen), die an Soldaten in seiner Verwendung gestellt werden". Hierzu stehe die freie Beschreibung "... im körperlichen Einsatz und sportlichen Engagement dynamisch und beweglich" nicht in Widerspruch. Insbesondere ergebe sich aus der freien Beschreibung nicht der Leistungswert "2" (sehr gut), der Leistungen voraussetze, die "ständig weit über den Anforderungen" lägen.

28

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom StvGenInsp vorgelegten Akten Bezug.

29

II

1.

Der Antragsteller konnte am 30. Mai 1984 beim StvGenInsp Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, nachdem über seine weitere Beschwerde vom 11. Oktober 1983 nicht binnen eines Monats entschieden worden war (§§ 22, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO).

30

Soweit dem Antrag vom 24. Mai 1984 eine Begründung nicht entnommen werden kann, ist sie spätestens mit Schriftsatz vom 20. August 1984 nachgeholt worden (BVerwGE 63, 84 [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]).

31

2.

Der Antrag zu 1 ist nur zum Teil zulässig.

32

Als Maßnahme, die Gegenstand eines Antrags aus §§ 17, 21 und 22 WBO sein kann, ist auch eine dienstliche Beurteilung anzusehen. Zwar findet nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt dieses aber nicht aus, daß der Soldat sich über die Verletzung solcher Rechte beschweren kann, die ihm in bezug auf seine Beurteilung förmlich eingeräumt sind. Es ist daher u.a. gerichtlich überprüfbar, ob der Beurteilende bei der Bewertung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Weiter steht zur gerichtlichen Kontrolle, ob der Vorgesetzte gegen die Zuständigkeitsvorschriften, sonstige Beurteilungsgrundsätze, gegen das Anhörungsgebot, die Eröffnungspflicht und das Benachteiligungsverbot verstoßen hat oder ob er in der Abgabe seines Urteils befangen war. Die Vorschriften der ZDv 20/6 über Beschwerden gegen Beurteilungen stimmen mit diesen Grundsätzen überein. Einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach nur das eigentliche in der Beurteilung enthaltene Werturteil, soweit dies den Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Betroffenen durch den Beurteilenden enthält; auch insofern findet jedoch eine Prüfung dahin statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und zulässig verwertenden Erkenntnissen beruht (BVerwGE 63, 3, 5) [BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77].

33

Der Antrag, die Beurteilung vom 15. August 1983 aufzuheben, ist in dieser Form nicht zulässig. Denn diese ihm am gleichen Tage eröffnete Beurteilung hat der Antragsteller nicht angefochten. Wie sich aus seiner Beschwerde vom 27. August 1983 - die übrigens, was die Beurteilung vom 15. August 1983 angeht, am 30. August 1983 auch verspätet eingelegt worden wäre - klar ergibt, war sein ursprüngliches Begehren nur gegen die nachträgliche - also nach der Eröffnung vorgenommene - Änderung der Beurteilung durch Schwärzung des Satzes: "Treibt auch außerdienstlich Sport, ist darin aber durch ein Rückenleiden derzeit etwas eingeschränkt" gerichtet. Für die spätere Erweiterung des Begehrens - angedeutet im Antrag vom 24. Mai 1984, ausdrücklich beantragt mit Schriftsatz vom 20. August 1984 - fehlt es an dem erforderlichen Vorverfahren (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1981 - 1 WB 98/79).

34

Zulässig ist dagegen das ursprüngliche Begehren des Antragstellers, wie es in seiner Beschwerde vom 27. August 1983 zum Ausdruck kommt und das sachdienlich dahin auszulegen ist, daß der Antragsteller beantragen will, die erwähnte Änderung der Beurteilung (Schwärzung) aufzuheben.

35

Diese hiernach angefochtene Maßnahme ist dem StvAChef/ChdSt ANBw zuzurechnen. Zwar hatte der AbtLtr IV die Änderung vorgeschlagen und dem Antragsteller später auch eröffnet. Zu verantworten ist sie jedoch vom StvAChef/ChdSt ANBw. Er allein hat - in der Annahme, er sei dazu nach Nr. 163 (b) ZDv 20/6 befugt- die beanstandete Schwärzung angeordnet; dem ausführenden AbtLtr blieb dabei keinerlei Entscheidungsspielraum.

36

Für die Entscheidung über diesen Antrag ist der Senat zuständig.

37

Dabei kann offenbleiben, ob sich die Zuständigkeit schon daraus ergibt, daß der Beschwerdebescheid des AChef ANBw vom 30. September 1983 wirksam geworden und daher unmittelbar Gegenstand der Anfechtung (§§ 22, 21 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) ist. Denn auch dann, wenn feststehen würde, daß die "Untätigkeitsbeschwerde" vom 3. Oktober 1983 vor der Aushändigung des Beschwerdebescheides vom 30. September 1983 eingelegt worden ist, wäre der Senat im Rahmen des § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO unmittelbar zur Entscheidung über die (form- und fristgerecht eingelegte) Beschwerde vom 27. August 1983 berufen; dem Beschwerdebescheid vom 30. September 1983 käme dann, soweit darin die Beschwerde zurückgewiesen wird, keine rechtliche Bedeutung mehr zu (BVerwG NZWehrr 1974, 67).

38

Der Antragsteller ist durch die angefochtene Änderung der Beurteilung auch beschwert. Zwar ist auch er offenbar der Auffassung, daß der später geschwärzte Satz nicht in die Beurteilung hätte aufgenommen werden dürfen. Er macht aber in einer näherer Nachprüfung bedürfenden Weise geltend, die Schwärzung sei von einem unzuständigen Vorgesetzten angeordnet worden.

39

Eine derartige Rüge ist zulässig.

40

3.

Soweit der Antrag zu 1 hiernach zulässig ist, ist er auch begründet.

41

Der StvAChef/ChdSt war für die angefochtene Änderung nicht zuständig. Mängel einer bereits eröffneten Beurteilung dürfen - durch Berichtigung, Ergänzung oder Aufhebung - nach Nr. 163 (b) ZDv 20/6 neben der personalbearbeitenden Stelle durch den "nächsten Vorgesetzten" behoben werden. Nächster Vorgesetzter im Sinne dieser Bestimmung ist der nächste Vorgesetzte des Offiziers, der nach den Nrn. 132 ff. ZDv 20/6 zur Aufstellung der Beurteilung zuständig ist. Für die Beurteilung des Antragstellers war im August 1983 nicht der AbtLtr IV, sondern der StvAChef/ChdSt ANBw zuständig. Deshalb hätte die angefochtene Änderung nur von dessen nächstem Vorgesetzten, dem AChef ANBw, angeordnet werden dürfen.

42

Gemäß Nr. 132 (a) und (c) ZDv 20/6 sind die Soldaten, auch die nicht vom Dienst freigestellten Soldatenvertreter in den Personalvertretungen (§ 35 a SG), in der Regel von ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zu beurteilen. Ein anderer Vorgesetzter ist für die Beurteilung nur dann zuständig, wenn auf ihn die Zuständigkeit für die Beurteilung in zulässiger Weise entsprechend der Nr. 133 ZDv 20/6 übertragen worden ist.

43

Im vorliegenden Fall ist die dem StvAChef/ChdSt ANBw als truppendienstlichem und damit nächstem Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers obliegende Beurteilungspflicht nicht wirksam auf den AbtLtr übertragen worden.

44

Der höhere Vorgesetzte kann auf Vorschlag des zuständigen Disziplinarvorgesetzten mit Zustimmung des entsprechenden Führungsstabes die Zuständigkeit für die Beurteilung durch schriftliche Verfügung anders regeln (Nr. 133 (a) ZDv 20/6).

45

Danach hätte der AChef ANBw als höherer Vorgesetzter die Zuständigkeit des StvAChef/ChdSt ANBw für die Beurteilung der Offiziere in den Abteilungen des Amtes und damit auch für den Antragsteller durch schriftliche Verfügung auf die Abteilungsleiter übertragen können. Das ist nicht geschehen. Es hat vielmehr der StvAChef/ChdSt ANBw seine eigene Beurteilungszuständigkeit durch schriftliche Verfügungen vom 26. Januar bzw. 17. Juli 1981 anders geregelt. Diese Verfügungen hat der StvAChef/ChdSt ANBw, wie es sich eindeutig jeweils aus dem schriftlichen Verfügungskopf und der Unterzeichnung ohne einen Vertretungszusatz ergibt, im eigenen Namen bzw. eigener "Zuständigkeit" erlassen.

46

Es handelt sich bei den Verfügungen vom 26. Januar und 17. Juli 1981 nicht nur um die Umsetzung und Bekanntgabe einer vom AChef ANBw anderweitig getroffenen schriftlichen Verfügung über die Zuständigkeitsübertragung.

47

Der Antrag des AChef ANBw vom 5. Januar 1981 an den StvGenInsp auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Zuständigkeitsübertragung beinhaltet nicht auch schon die Übertragungsverfügung selbst, zumal der AChef ANBw zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnte, ob der StvGenInsp seiner Absicht im erbetenen Umfang zustimmen würde.

48

Es genügte zur wirksamen Übertragung der Beurteilungszuständigkeit nicht, wenn der AChef ANBw den Zustimmungserlaß des StvGenInsp vom 19. Januar 1981 am 21. Januar 1981 "zur Kenntnis genommen, abgezeichnet und offensichtlich gebilligt hat" (vgl. Schreiben des AChef ANBw an den StvGenInsp vom 17. Januar 1984, von letzterem als Anlage zum Schreiben vom 16. Juli 1984 vorgelegt).

49

Nach der Nr. 133 (d) ZDv 20/6 ist die Verfügung über die Beurteilungszuständigkeiten allen betroffenen Soldaten und den personalbearbeitenden Stellen bekanntzugeben. Auch hieraus folgt - neben dem Wortlaut der Nr. 133 (a) ZDv 20/6 -, daß der höhere Vorgesetzte, hier der AChef ANBw, die schriftliche Delegierungsverfügung selbst zu erlassen hat. Zweck dieser Bestimmung ist nicht nur, die betroffenen Soldaten und personalbearbeitenden Stellen von der Tatsache einer Beurteilungsdelegierung als solcher zu unterrichten, sondern in erster Linie, den betroffenen Soldaten die Sicherheit zu geben und den personalbearbeitenden Stellen ohne weiteres die Prüfung zu ermöglichen (Nr. 169 ZDv 20/6), daß und ob die Beurteilungszuständigkeiten von dem zuständigen höheren Vorgesetzten anders geregelt und die Beurteilten von den danach zur Beurteilung zuständigen Vorgesetzten beurteilt worden sind. Dieser Zweck soll nach Nr. 133 (d) ZDv 20/6 dadurch erreicht werden, daß die von dem allein zur Delegierung befugten höheren Vorgesetzten erlassene schriftliche Übertragungsverfügung bekanntgegeben wird (so zutreffend: Truppendienstgericht Mitte - 7. Kammer - Beschluß vom 10. Januar 1984 - M 7-BLa 19/83).

50

Mit der "Bekanntgabe" einer von Nr. 132 (a) ZDv 20/6 abweichenden Zuständigkeitsregelung durch den bisher zur Beurteilung aller ihm truppendienstlich unterstehenden Offiziere des ANBw zuständigen StvAChef/ChdSt ANBw kann jedenfalls dann der mit Nr. 133 (a) und (d) ZDv 20/6 erstrebte Zweck nicht erreicht werden, wenn zwar - so wenigstens in der Verfügung vom 26. Januar 1981 - die "Genehmigung" (richtig: Zustimmung) des Führungsstabes (FüS =StvGenInsp) erwähnt, nicht aber die - im vorliegenden Fall gar nicht getroffene - schriftlich verfügte Entscheidung des für die Regelung allein zuständigen höheren Vorgesetzten mitgeteilt wird.

51

So wie der StvAChef/ChdSt ANBw hier verfahren ist (Verfügungen vom 26. Januar und 17. Juli 1981), mußte vielmehr der Eindruck entstehen, als ob er - wie ja offenbar auch geschehen - allein und damit gleichsam "in eigener Sache" entschieden hat. Daß der AChef ANBw in dem erwähnten Schreiben an den StvGenInsp vom 17. Januar 1984 ausgeführt hat, er "trage diese Zuständigkeitsregelung mit..", ändert daran ebensowenig etwas wie die nunmehr vom AChef ANBw am 20. Februar 1984 getroffene neue Regelung der Beurteilungszuständigkeit im ANBw.

52

Somit war im August 1983 nicht der AbtLtr IV, sondern der StvAChef/ChdSt ANBw zur Beurteilung des Antragstellers zuständig.

53

Die vom StvAChef/ChdSt ANBw veranlaßte nachträgliche Änderung der Beurteilung des Antragstellers vom 15. August 1983 ist daher aufzuheben.

54

4.

Der Antrag zu 2 ist nicht zulässig, weil das mit ihm verfolgte Begehren nicht Gegenstand des Vorverfahrens hier: der Beschwerde vom 27. August 1983 - war (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1981 - 1 WB 98/79). Der Antragsteller hat den Vorwurf, daß seine Beurteilung pflichtwidrig auch anderen "nicht unmittelbar mit der Personalführung beauftragten Personen" zur Kenntnis gelangte, erstmalig in seiner weiteren Beschwerde vom 11. Oktober 1983 erhoben.

55

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WBO. Soweit der Antrag keinen Erfolg gehabt hat, besteht für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

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