Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.2000, Az.: BVerwG 1 WB 104.00

Beurteilung eines Soldaten; Bewertung einer Förderungswürdigkeit durch den nächsthöheren Vorgesetzten; Missbrauch dienstlicher Befugnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 104.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 2001, 127-129
  • NVwZ-RR 2001, 318-319 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehr 2001, 123
  • NZWehrR 2001, 123
  • RiA 2001, 93
  • ZBR 2001, 250
  • ZfPR 2001, 307

Amtlicher Leitsatz

Der nächsthöhere Vorgesetzte kann sich die für die Abgabe einer Stellungnahme zu einer Beurteilung erforderlichen Kenntnisse auch durch ein Gespräch mit dem Erstbeurteiler als "Drittem" verschaffen, wenn ihm andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Britting und Oberstleutnant Fischer als ehrenamtliche Richter
am 28. November 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1952 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberstleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. April 1992 ernannt. Seit 25. Juni 1997 wird er als Leiter der Dienststelle Luftwaffenverbindungsoffizier beim Air Logistics Center, Hill AFB, in O. (USA), verwendet.

2

Am 8. September 1999 wurde ihm von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Kommandeur des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/Kanada (Kdr DtLwKdo US/CA) die über ihn zum 30. September 1999 erstellte planmäßige Beurteilung eröffnet. In seiner hierzu abgegebenen Stellungnahme vom 20. September 1999 äußerte sich der Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA/Kanada (Kdr BwKdo US/CA) als nächsthöherer Vorgesetzter dahingehend, dass er den Antragsteller nicht ausreichend kenne, um zu der Beurteilung im Einzelnen Stellung nehmen zu können, er halte sie aber insgesamt für schlüssig. Mit den Verwendungshinweisen erklärte er sich einverstanden und bewertete die Förderungswürdigkeit des Antragstellers mit C.

3

Mit Schreiben vom 23. Januar 2000 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten, die der Amtschef des Streitkräfteamtes mit Beschwerdebescheid vom 30. März 2000 zurückwies. Die weitere Beschwerde wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Zentralen Militärischen Dienststellen der Bundeswehr (StvGenInsp/ZMilDstBw) mit Beschwerdebescheid vom 19. Juli 2000 zurück.

4

Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. August 2000, den der StvGenInsp/lnspZMilDstBw mit seiner Stellungnahme vom 20. September 2000 dem Senat vorgelegt hat.

5

In seiner Antragsbegründung wendet sich der Antragsteller insbesondere gegen die Bewertung seiner Förderungswürdigkeit durch den nächsthöheren Vorgesetzten mit C, denn dies stehe im Widerspruch zu dessen Äußerung, dass er die Beurteilung f[r schl[ssig halte. In der Beurteilung werde ihm bescheinigt, dass seine Eignung und seine Befähigung "besonders vorhanden" oder "sehr stark ausgeprägt" seien, was eine überdurchschnittliche Bewertung bedeute. Nach den Ausführungen in den Beschwerdebescheiden stütze sich die Stellungnahme auf ein Gespräch, das der nächsthöhere Vorgesetzte mit dem Erstbeurteiler geführt habe. Dieser könne indes nicht "Dritter" im Sinne der Nr. 903 Buchst. d ZDv 20/6 sein. Der Kdr BwKdo US/CA habe im Übrigen auch nicht die Beurteilungen sämtlicher Offiziere der Besoldungsgruppe (BesGr) A 14, sondern nur derjenigen mit einem Verwendungsvorschlag nach BesGr A 15 in die vergleichende Wertung einbezogen. Das sei, ebenso wie die Vergabe des Wertungsmerkmals C, willkürlich.

6

Der StvGenInsp/InspZMilDstBw beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Die Bewertung der Förderungswürdigkeit stelle keine Verknüpfung der Wertungen der Einzelmerkmale Leistung, Eignung und Befähigung dar, sondern sei ein eigenständiges Werturteil des nächsthöheren Vorgesetzten. Dass nur die nach BesGr A 14 besoldeten Soldaten mit einem Verwendungsvorschlag nach BesGr A 15 in die vergleichende Betrachtung einbezogen worden seien, sei sachgerecht, weil nicht ein Vergleich aller Stabsoffiziere des Kommandobereichs, sondern nur solcher, die vergleichbaren Anforderungen unterlägen, von der Vorschrift verlangt werde. Wegen der Besonderheiten der Unterstellungsverhältnisse im Bereich des Bundeswehrkommandos US/CA habe der nächsthöhere Vorgesetzte keine andere Erkenntnisquelle als den Erstbeurteiler gehabt. Dieser sei deshalb auch als "Dritter" im Sinne der Beurteilungsvorschriften anzusehen.

8

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Streitkräfteamts - B 05/2000 - und des StvGenInsp/InspZMilDstBw - Fü S/RB 5.00 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

9

II

Der Antragsteller begehrt bei sachgerechter Auslegung seines Vorbringens die Aufhebung der Bewertung seiner Förderungswürdigkeit mit C in der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 20. September 1999 zu seiner planmäßigen Beurteilung vom 8. September 1999. Dieser Antrag ist zulässig.

10

Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO dar (Beschlüsse vom 22. Februar 1978 BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3 [5]> und vom 21. Juli 1992 BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279 = NZWehrr 1992, 255>). Zwar findet gemäß § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Gleichwohl kann der Soldat eine Beurteilung wie auch die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361 [f.]>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3 [5]>, vom 10. August 1983 - BVerwG 1 WB 50.81 - <BVerwGE 76, 106 [f.]>, vom 11. März 1993 - BVerwG 1 WB 94.92 - <NZWehrr 1994, 213> und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 - <Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 6 = NZWehrr 1999, 204>). Nr. 1102 b Abs. 2 ZDv 20/6 weist im Übrigen klarstellend darauf hin, dass eine Beschwerde statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. die Befangenheit des Beurteilenden/Stellungnehmenden, einen Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze oder gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO geltend macht. Das ist hier geschehen.

11

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

12

Nach den Bestimmungen der ZDv 20/6 beeinflussen Beurteilungen maßgeblich den Werdegang des Soldaten. Sie sollen ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistungen des Beurteilten geben. Sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen, sollen das Wesentliche kennzeichnen und dürfen keine Widersprüche enthalten. Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, soweit diese eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt zum einen daraus, dass eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung darstellt; zum anderen kommt eine nach Nr. 905 Buchst. c ZDv 20/6 mögliche Änderung von Wertungen nur in Betracht, wenn diese unter Anwendung derselben Beurteilungskriterien und -grundlagen vorgenommen wird. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen wie an eine Beurteilung zu stellen (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279 [280]>, vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 62.99 - <ZBR 2000, 177 [LS]> und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 55.00 - m.w.N.).

13

Hieran gemessen begegnet die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

14

Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der beurteilende bzw. der stellungnehmende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der BMVg Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Soldatenlaufbahnverordnungüber die dienstliche Beurteilung (vgl. § 1 a SLV), und mit sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12>, vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 21.93 - < Buchholz 232.1 § 41 Nr. 3>, vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - <NVwZ-RR 1999, 455, insoweit in BVerwGE 107, 360 nicht abgedruckt> und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - sowie Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 - <BVerwGE 86, 59 [f.]>, vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 45.98 - und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 48.99 -). Das ist hier der Fall.

15

Der Kdr BwKdo US/CA war gemäß Nr. 903 Buchst. a ZDv 20/6 verpflichtet, die Beurteilung des Antragstellers zu prüfen und zu den darin getroffenen Aussagen und Wertungen in einem Eignungs- und Leistungsvergleich Stellung zu nehmen. Dabei konnte er sich nach Nr. 903 Buchst. d ZDv 20/6 auch auf Beiträge Dritter stützen. Dass dies im Fall des Antragstellers dessen nächster Disziplinarvorgesetzter war, der die Beurteilung erstellt hatte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Stellungnahme des Kdr BwKdo US/CA konnte er wegen der Dislozierung der Dienststelle des Antragstellers keine ausreichenden Erkenntnisse durch persönliche Kontakte gewinnen. Da weitere Dritte nicht zur Verfügung standen - auch der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, auf welche sonstigen Erkenntnisquellen sich der Kdr BwKdo US/CA hätte stützen sollen - konnte er sich die für die Stellungnahme erforderlichen Kenntnisse durch ein Gespräch mit dem Kdr DtLwKdo US/CA verschaffen. Dass dieser zugleich Erstbeurteiler war, ist unschädlich, weil der stellungnehmende nächsthöhere Vorgesetzte diesem Gespräch nur die Grundlagen für seine eigene Bewertung der Förderungswürdigkeit des Antragstellers entnahm. Mit diesem Vorgehen ist er der ihm durch Nr. 905 Buchst. b ZDv 20/6 auferlegten Verpflichtung zur Bewertung der Förderungswürdigkeit des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgekommen.

16

Ob er die Förderungswürdigkeit des Antragstellers mit C sachlich zutreffend bewertet hat, unterliegt nicht der gerichtlichen Nachprüfung (§ 1 Abs. 3 WBO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht die Bewertung auch nicht im Widerspruch zu den übrigen Ausführungen in der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten und verstößt insbesondere nicht gegen das Willkürverbot. Nach Nr. 906 Buchst. a ZDv 20/6 stellt die Bewertung der Förderungswürdigkeit eines Soldaten ein eigenständiges Werturteil des nächsthöheren Vorgesetzten dar und bildet nicht die Summe der übrigen Bewertungen. Die Bewertung der Förderungswürdigkeit mit C widerspricht ferner nicht der Feststellung des steilungnehmenden Vorgesetzten, derzufolge er die Beurteilung, in der dem Antragsteller bescheinigt wird, dass bei ihm "Eignung und Befähigung besonders vorhanden" bzw. "sehr stark ausgeprägt" sind, für schlüssig hält. Es gehört nach Nr. 906 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6 zu den Aufgaben des nächsthöheren Vorgesetzten, die Förderungswürdigkeit des Beurteilten in einem Eignungs- und Leistungsvergleich zu bewerten, wobei nach Nr. 906 Buchst. c Abs. 1 ZDv 20/6 ein strenger Maßstab anzulegen ist. Auch bei einer guten Beurteilung muss deshalb die Bewertung der Förderungswürdigkeit nicht im obersten Bereich liegen. Die Bewertung mit C beinhaltet nach Nr. 906 Buchst. b ZDv 20/6 die zweite Stufe der Positivwertung und ist infolgedessen mit der Beurteilung des nächsten Disziplinarvorgesetzten sachlich durchaus vereinbar.

17

Die angefochtene Stellungnahme ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Kdr BwKdo US/CA die vergleichende Betrachtung auf die der BesGr A 14 angehörenden Soldaten beschränkt hat, für die - wie beim Antragsteller - die Vorschläge auf eine Verwendung nach BesGr A 15 lauten. Nach Nr. 404 Abs. 1 ZDv 20/6 sind in dem Eignungs- und Leistungsvergleich alle Soldaten im Zuständigkeitsbereich zu berücksichtigen, die vergleichbaren Anforderungen unterliegen. Da sich die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten gerade auf die Förderungswürdigkeit der Beurteilten bezieht, ist es sachgerecht, in den Vergleich die Soldaten einzubeziehen, für die eine Verwendung nach BesGr A 15 und damit eine weitere Förderung vorgeschlagen wurde.

18

In Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO hat der Antragsteller weder etwas vorgetragen noch sind dafür Anhaltspunkte ersichtlich.

19

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Britting
Fischer