Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.2000, Az.: BVerwG 1 WB 62.99
Laufbahnbeurteilung bei Antrag auf Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) in die der Offiziere des Truppendienstes; Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze bei Abgabe einer Stellungnahme eines höheren Vorgesetzen ohne persönliche Kenntnis von der Person des Beurteilten bei Verschaffung der Personenkenntnis durch die Beratung mit seinem Amtsvorgänger; Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zur Laufbahnbeurteilung als eine selbstständig anfechtbare Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 62.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 WBO
- § 17 Abs. 3 WBO
- § 1a SLV
Fundstellen
- DokBer B 2000, 186-188
- NZWehrr 2000, 160-161
- RiA 2002, 40-41
- ZBR 2000, 177
Amtlicher Leitsatz
Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung stellt eine selbständig anfechtbare Maßnahme nach der Wehrbeschwerdeordnung dar.
Einer Laufbahnbeurteilung können sämtliche von dem Soldaten während der Zeit seiner Zugehörigkeit zu der bisherigen Laufbahn gezeigten Leistungen zugrunde gelegt werden.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Clauß und Stabsärztin Merschen als ehrenamtliche Richter
am 27. Januar 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und gehört der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) an. Am 2. April 1998 wurde er zum Hauptmann ernannt. Seit diesem Zeitpunkt wird er als Datenverarbeitungsorganisationsoffizier im Heeresamt (HA) eingesetzt.
Am 26. November 1998 beantragte er beim Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den Wechsel von der Laufbahn der OffzMilFD in die der Offiziere des Truppendienstes. In der am 11. Januar 1999 erstellten Laufbahnbeurteilung, die aus Gründen der Einheitlichkeit der Auswahlkriterien auf der Grundlage der bis 31. Dezember 1998 in Kraft befindlichen Fassung der ZDv 20/6 erstellt wurde, befürwortete der zuständige Dezernatsleiter im HA den Laufbahnwechsel "mit besonderem Nachdruck". Der nächsthöhere und der weitere höhere Vorgesetzte schlossen sich dieser Stellungnahme an.
Abweichend hiervon befürwortete der Chef des Stabes (ChdSt) HA den Laufbahnwechsel des Antragstellers nur noch mit dem Befürwortungsgrad "besonders". Zur Begründung dieser Änderung verwies er auf einschränkende Bemerkungen in früheren Beurteilungen des Antragstellers. An dieser Auffassung hielt er auch angesichts der dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände in seiner abschließenden Stellungnahme vom 19. März 1999 fest.
Mit Bescheid vom 23. April 1999 wiesen der Amtschef HA die Beschwerde, mit Beschwerdebescheid vom 6. Juli 1999 der Inspekteur des Heeres (InspH) die weitere Beschwerde des Antragstellers zurück. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Juli 1999 hat der InspH mit seiner Stellungnahme vom 17. August 1999 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Der ChdSt HA verfüge unstreitig über keine persönlichen Kenntnisse seiner Leistungen, sondern stütze seine Stellungnahme auf einschränkende Bemerkungen in den dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 1991 bis 1994. Diese Vorgehensweise verstoße gegen die Beurteilungsgrundsätze der Nr. 909 ZDv 20/6 a.F., wonach ein höherer Vorgesetzter keine Stellungnahme abgeben dürfe, wenn er keine persönliche Kenntnis von der Person des Beurteilten habe. Eine solche Möglichkeit bestehe nach Nr. 906 Buchst. b ZDv 20/6 a.F. nur für den nächsthöheren Vorgesetzten, also den Gruppenleiter V 1 im HA. Andernfalls könne der ChdSt HA auf Beurteilungen zurückgreifen, die sich auf einen bis zu zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum bezögen und den aktuellen Leistungsstand unberücksichtigt ließen. Dies verstoße gegen die ZDv 20/6 a.F.
Der Antragsteller beantragt,
die Stellungnahme des ChdSt HA zur Laufbahnbeurteilung vom 11. Januar 1999 aufzuheben,
hilfsweise,
den InspH zu verpflichten, über den Abänderungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der InspH beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die vom Antragsteller angeführte Bestimmung der Nr. 909 ZDv 20/6 a.F. müsse im Zusammenhang mit Nr. 906 Buchst. b ZDv 20/6 a.F. gesehen werden. Nr. 909 spreche nicht wie Nr. 906 Buchst. b von "persönlicher Kenntnis", sondern von "Personenkenntnis". Sie regle mithin den Fall, daß ein Vorgesetzter auch unter Hinzuziehung von Beiträgen Dritter und von Arbeitsergebnissen entsprechend Nr. 906 Buchst. b ZDv 20/6 a.F. nicht die Kenntnisse über die Person des Beurteilten erlangen könne, um ihm eine Stellungnahme zu ermöglichen. Nur für diesen Ausnahmefall sehe Nr. 909 ZDv 20/6 a.F. vor, die Beurteilung ohne eine Stellungnahme des zuständigen Vorgesetzten abzuschließen. Dieser Fall liege hier nicht vor. Vielmehr habe sich Brigadegeneral R. u.a. durch Befragung seines Vorgängers im Amt die erforderlichen Kenntnisse über den Antragsteller verschafft. Dieser habe den Antragsteller 1998 in zwei dienstlichen Gesprächen persönlich kennengelernt. Das reiche für die Einschätzung seiner Persönlichkeit aus. Der ergänzenden Hinzuziehung der Bewertungen in früheren Beurteilungen über den Antragsteller vor Abfassung der Stellungnahme durch den weiteren höheren Vorgesetzten stünden die Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 a.F. nicht entgegen. Die Abweichung des Grades der Befürwortung sei auch ausreichend begründet worden.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte InspH - 156.99 - sowie die Personalzusatzakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf Aufhebung der Stellungnahme des ChdSt HA zu der Laufbahnbeurteilung vom 11. Januar 1999 ist zulässig.
Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine selbständig anfechtbare Maßnähme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar (Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 61, 3 [5]> und vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279> m.w.N.). Zwar findet gemäß § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Gleichwohl kann der Soldat eine Beurteilung wie auch die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361 [f.]>, vom 2. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <a.a.O.>, vom 10. August 1983 - BVerwG 1 WB 50.81 - <BVerwGE 76, 106 [f.]>, vom 11. März 1993 - BVerwG 1 WB 74.92 - <NZWehrr 1994, 213> und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 - <NZWehrr 1999, 204 = ZBR 1999, 348>). Nr. 1102 Buchst. b Abs. 2 ZDv 20/6 a.F. weist überdies klarstellend darauf hin, daß eine Beschwerde statthaft ist, wenn der Beurteilte einen Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze geltend macht. Das ist hier der Fall.
Der danach zulässige Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
Nach den einschlägigen Bestimmungen der ZDv 20/6 beeinflussen Beurteilungen maßgeblich den Werdegang des Soldaten. Sie sollen ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistungen des Beurteilten geben. Sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen, sollen das Wesentliche kennzeichnen und dürfen keine Widersprüche enthalten. Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, soweit diese eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Dies folgt zum einen daraus, daß eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung darstellt; zum anderen kann eine nach Nr. 903 Buchst. c Nr. 2 ZDv 20/6 a.F. mögliche Änderung von Wertungen nur in Betracht kommen, wenn diese unter Anwendung derselben Beurteilungskriterien und -grundlagen vorgenommen wird. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen wie an die Beurteilung selbst zu stellen (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 - <BVerwGE 93, 279 [f.]> und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 48.99 -).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Stellungnahme des ChdSt HA vom 19. März 1999 rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach Nr. 208 Buchst. a ZDv 20/6 a.F. müssen Laufbahnbeurteilungen eine begründete Aussage darüber enthalten, ob der Beurteilende den Laufbahnwechsel befürwortet oder nicht. Dies ist in den Stellungnahmen des nächsthöheren und des weiteren höheren Vorgesetzten vom 11. bzw. 12. Januar 1999 geschehen. Wenn der ChdSt HA als weiterer höherer Vorgesetzter von diesem Grad der Befürwortung insoweit abweicht, als er nach eingehender Beratung mit seinem Amtsvorgänger den Laufbahnwechsel des Antragstellers nur noch "besonders", nicht aber mit "besonderem Nachdruck" befürwortet, liegt dies im Rahmen des ihm insoweit zustehenden, gerichtlich nicht überprüfbaren persönlichen Werturteils (Beschluß vom 29. Mai 1979 - BVerwG 1 WB 27.78 - <NZWehrr 1980, 146 [148] = ZBR 1980, 290>).
Da weder der Gruppenleiter V 1 als nächsthöherer noch der Abteilungsleiter V des HA als weiterer höherer Vorgesetzter Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers sind, war der ChdSt HA als weiterer höherer Vorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines Regimentskommandeurs (Nr. 5.2.2 B 110 ZDv 14/3) nach Nr. 708 ZDv 20/7 verpflichtet, eine Stellungnahme zur Laufbahnbeurteilung abzugeben. Die hierzu erforderliche Personenkenntnis hat er sich gemäß Nr. 906 Buchst. b ZDv 20/6 a.F. durch die Beratung mit seinem Amtsvorgänger verschafft.
Daß der ChdSt HA seiner Stellungnahme den Zeitraum von September 1990 bis März 1999 zugrunde gelegt hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß Nr. 906 Buchst. a ZDv 20/6 a.F. umfaßt der Zeitraum der Stellungnahme den Beurteilungszeitraum und den Zeitraum bis zur Unterschrift des Stellungnehmenden. Danach war der ChdSt HA befugt, in seine abweichende Stellungnahme zur Laufbahnbeurteilung ergänzend diejenigen Leistungen des Antragstellers einzubeziehen, die dieser seit seiner Ernennung zum OffzMilFD (10. September 1990) erbracht hat. Gegen die Berücksichtigung der seit 1991 in den planmäßigen Beurteilungen in bezug auf den Laufbahnwechel enthaltenen Einschränkungen bestehen deshalb keine durchgreifenden Bedenken (vgl. hierzu auch Beschluß vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 - <a.a.O.> m.w.N.).
Die angefochtene Stellungnahme verstößt schließlich auch nicht gegen Nr. 905 Buchst. b ZDv 20/6 a.F., derzufolge Abweichungen von Stellungnahmen zu begründen sind. Der ChdSt HA hat mit der Stellungnahme "Das langjährige Eignungs- und Leistungsbild zeigt durchaus einen besonders herausragenden Offizier; gewisse einschränkende Bemerkungen im Hinblick auf die angestrebte Laufbahn waren allerdings nicht zu übersehen", eine zwar außerordentlich knappe, im Zusammenhang mit den mündlichen Erläuterungen aber noch verständliche Begründung der Änderung gegeben (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 48.99 -).
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Clauß
Merschen