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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1999, Az.: BVerwG 1 WB 55.98

Anfechtung einer Beurteilung wegen eines Verstoßes gegen dem Beurteilten in Bezug auf seine Beurteilung zustehende Rechte; Maßnahmen und Hinweise des Beurteilenden über Mängel des Beurteilten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Ausdruck der Befangenheit des Beurteilenden; Aufnahme einer Stellungnahme des Beurteilten über die Beurteilung in die Beurteilung; Berücksichtigung obligatorisch erstellter Beurteilungsbeiträge Dritter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 55.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 32946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 2000, 212-213 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1999, 204-207
  • ZBR 1999, 348-350

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 29.04.1999 - AZ: BVerwG 1 WB 66.98

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Beurteilung kann nur mit der Begründung angefochten werden, sie verstoße gegen Rechte, die dem Beurteilten in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind.

  2. 2.

    Maßnahmen und Hinweise des Beurteilenden, die mit seinen Erziehungs- und Führungsaufgaben im Zusammenhang stehen und den Beurteilten auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hinweisen, geben für sich genommen objektiv keinen Anlaß zu der Annahme, eine schlechtere Beurteilung des Untergebenen müsse Ausdruck einer Befangenheit des Beurteilenden sein.

  3. 3.

    Eine Stellungnahme des Beurteilten zu der Beurteilung oder zu der Person des Beurteilenden ist nicht in die Beurteilung aufzunehmen.

  4. 4.

    Es steht nicht im Ermessen des Beurteilenden, ob und mit welchem Gewicht er obligatorisch erstellte Beurteilungsbeiträge Dritter berücksichtigt. Feststellungen und Bewertungen solcher Beurteilungsbeiträge müssen in die abschließende Beurteilung einfließen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. April 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Major Köpper,
Hauptmann Schürer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 1 WB 55.98 und BVerwG 1 WB 66.98 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2013. Am 1. April 1996 wurde er zum Hauptmann ernannt und vom gleichen Zeitpunkt an beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung (ZNwG) West in D... verwendet. Vom 1. August 1996 bis 26. Juli 1998 war er dort als S 3/S 4-Offizier eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. August 1998 erfolgte unter vorangehender Kommandierung seine Versetzung zum Heeresamt - Unterstützungsbereich - in K....

2

Unter dem 27. Januar 1998 erteilte der Leiter (Ltr) des ZNwG West, Oberst R., dem Antragsteller eine Ermahnung, weil er mehrfach erteilte Weisungen in bezug auf in Kellerräumen gelagertes Gerät nicht befolgt habe; gleichzeitig ermahnte er ihn, Anweisungen künftig unverzüglich umzusetzen sowie die Durchführung der von ihm selbst erteilten Weisungen dienstaufsichtlich konsequenter zu überwachen.

3

Mit Schreiben vom 7. Februar 1998 an den Amtschef (AChef) des Personalamts der Bundeswehr (PersABw) beschwerte sich der Antragsteller über Oberst R. mit der Begründung, dieser habe ihn zu Unrecht ermahnt, konzentriere seit dem Beginn der Amtsübernahme seine Mißfallensbekundungen auf ihn und habe ihm sogar nahegelegt, sich um eine Versetzung zu bemühen. Auch in bezug auf die anstehende Beurteilung habe er sich negativ über ihn geäußert. Er führe seine Einschätzung ihm gegenüber auf rein persönliche Vorbehalte zurück und "bitte um Wiederherstellung des Prinzips der Gleichbehandlung".

4

Nach der am 23. März 1998 erfolgten Zurückweisung der Beschwerde durch den AChef PersABw beschränkte der Antragsteller seine weitere Beschwerde auf die Überprüfung der erzieherischen Maßnahme und den Vorwurf der Ungleichbehandlung. Mit Beschwerdebescheid vom 9. Juni 1998 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Zentralen Militärischen Dienststellen der Bundeswehr (StvGenInsp/InspZMilDBw) die weitere Beschwerde zurück.

5

Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - vom 8. Juli 1998, den der StvGenInsp/InspZMilDBw mit seiner Stellungnahme vom 19. August 1998 dem Senat vorgelegt hat (Verfahren BVerwG 1 WB 55.98).

6

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Ermahnung jeder tatsächlichen Grundlage entbehre und legt im übrigen dar, daß er für die gerügten Zustände in den Kellerräumen gar nicht zuständig, bzw. daß die scheinbare Unordnung sachlich gerechtfertigt gewesen sei.

7

Der StvGenInsp/InspZMilDBw beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Der Ltr ZNwG West habe bereits im Vorfeld der Ermahnung den Antragsteller mehrfach auffordern müssen, dafür zu sorgen, daß die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Kellerräume aufgeräumt werden, Schrott entfernt und das brauchbare dienstliche Material so gelagert werde, daß es keinen Schaden nehme. Erst auf nochmalige Weisung vom 26. Januar 1998 sei der Antragsteller diesem Verlangen nachgekommen. Die schriftliche Ermahnung vom 27. Januar 1998 sei deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Sie begründe keine Zweifel an der Unbefangenheit von Oberst R.

9

Mit Schreiben vom 11. März 1998 an den AChef PersABw beschwerte sich der Antragsteller gegen die für den Beurteilungszeitraum vom 10. Dezember 1994 bis 10. März 1998 über ihn erstellte planmäßige Beurteilung, die ihm am 3. März 1998 im Entwurf ausgehändigt, am 9. März 1998 mit ihm besprochen und am 10. März 1998 eröffnet wurde. Er rügte insbesondere, daß er im Vergleich zu früheren Beurteilungen erheblich schlechter bewertet worden sei, sowie das persönliche Verhalten von Oberst R. ihm gegenüber. Mit Bescheid vom 23. April 1998 wies der AChef PersABw die Beschwerde zurück. Die weitere Beschwerde des Antragstellers wies der StvGenInsp/InspZMilDBw mit Beschwerdebescheid vom 10. August 1998, der dem Antragsteller am 17. August 1998 ausgehändigt wurde, zurück.

10

Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers vom 27. August 1998 auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der StvGenInsp/InspZMilDBw hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 14. September 1998 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 66.98).

11

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:

12

Die Beurteilung enthalte objektiv unzutreffende Angaben und belege zudem den Vorwurf persönlicher Befangenheit. Während die bisherigen Disziplinarvorgesetzten seine Leistungen stets mit "deutlich über den gestellten Anforderungen" beurteilt hätten, stelle Oberst R. ihn als den schlechtesten Offizier seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) dar. Der Beurteilungsbeitrag des Leiters Bereich Studienplanung (LtrBStudPl) des Amtes für Studien und Übungen der Bundeswehr (AStudÜbBw) werde zwar in Abschnitt H der Beurteilung erwähnt, fließe aber nicht in die Bewertung ein. Die in Abschnitt B.02 Buchst. a angegebenen täglichen Kontakte seien auf Grund längerer Abwesenheitszeiten unzutreffend. In einem 1997 geführten Beurteilungsgespräch habe ihn Oberst R. zwar darauf hingewiesen, daß er seine Leistungen schlechter einschätze als sein Amtsvorgänger; aber erst bei Aushändigung des Entwurfs habe er erkannt, wie schlecht ihn Oberst R. tatsächlich beurteile. Auf die zweimalige Vergabe der Bewertungsstufe "5" sowie des Ausprägungsgrades "U" sei er weder 1997 noch zu einem späteren Zeitpunkt hingewiesen worden. Soweit einzelne Arbeitsergebnisse kritisiert würden, fehle ein erläuternder Hinweis, daß er dafür nicht ausgebildet gewesen sei. Eine auf Grund der Besprechung erfolgte Korrektur der Beschreibung seines Aufgabenbereichs habe nicht zu einer Änderung der Bewertung geführt. Einzelne Ausführungen in der freien Beschreibung seien deshalb unzutreffend. Die Beurteilung sei zudem in sich widersprüchlich. Darüber hinaus sei ihm verweigert worden, im Feld K.01 einen Hinweis auf die seiner Ansicht nach bestehende persönliche Voreingenommenheit des Beurteilenden aufzunehmen. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, daß der AChef PersABw zwar als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter eine Stellungnahme wegen fehlender Personalkenntnis ablehnen, gleichwohl aber über die Beschwerde gegen die Beurteilung entscheiden dürfe.

13

Der StvGenInsp/InspZMilDBw beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Die vom Antragsteller gegen die Beurteilung erhobenen Rügen träfen nicht zu. Der Beurteilende sei weder von einem unrichtigen Sachverhalt noch von sachfremden Erwägungen ausgegangen. Er habe den Antragsteller auch rechtzeitig angehört. Die Beurteilung weise ferner keine inneren Widersprüche auf oder rechtfertige den Vorwurf der Befangenheit des Beurteilers. Soweit der Antragsteller die Bewertung seiner Leistungen bemängele, sei dieses Werturteil als höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilenden gerichtlich nicht nachprüfbar.

15

Der Senat hat eine dienstliche Erklärung des Beurteilenden, Oberst R., zu der Frage eingeholt, inwieweit und mit welchem Gewicht er die durch seinen Vorgänger im Amt sowie den LtrBStudPl AStudÜbBw erstellten Beurteilungsbeiträge in der Beurteilung des Antragstellers vom 10. März 1998 berücksichtigt hat. Wegen des Inhalts wird auf den Wortlaut der dienstlichen Erklärung vom 30. März 1999 verwiesen.

16

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des StvGenInsp/InspZMilDBw - FüS RB 8.98 und 15.98 - sowie des PersABw - 8.98 - jeweils mit Beiakten, die Zusatzakte und die Personalstammakte des Antragstellers, Teile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

17

II

Die Verbindung der Verfahren BVerwG 1 WB 55.98 und BVerwG 1 WB 66.98 zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung beruht auf§ 93 VwGO.

18

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Ermahnung vom 27. Januar 1998 und der Beurteilung vom 10. März 1998 und der hierzu ergangenen Beschwerdebescheide.

19

1.

Für den Antrag auf Aufhebung der Ermahnung ist gemäß § 17 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 WBO i.V.m. § 10 Abs. 3 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, können Zurechtweisungen, Mißbilligungen und Ermahnungen mit der Wehrbeschwerde angefochten und von den Wehrdienstgerichten im Rahmen des § 17 WBO auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, wenn durch sie in die Rechtssphäre des Soldaten eingegriffen wird (vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1977 - BVerwG 1 WB 100.75 - <BVerwGE 53, 239[BVerwG 12.01.1977 - 1 WB 100/75] [f.]>, vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 98.82 - <BVerwGE 76, 267[BVerwG 23.10.1984 - 1 WB 98/82] [270 f.] = NZWehrr 1985, 113> und vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 37.96 - <BVerwGE 113, 37[BVerwG 27.11.1996 - 1 WB 37/96] = Buchholz 311 § 17 Nr. 17>). Zwar wird die Ermahnung in Nr. 503 ZDv 14/3 B 160 nicht ausdrücklich erwähnt; ihrer Zuordnung zu den erzieherischen Maßnahmen stehen gleichwohl keine rechtlich durchgreifenden Bedenken entgegen (Beschluß vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 83.88 - <BVerwGE 86, 83[BVerwG 29.11.1988 - 1 WB 83/88] [f.]>). Der Ltr ZNwG West verwendet in seinem Schreiben vom 27. Januar 1998 ausdrücklich den Begriff Ermahnung und rügt, daß der Antragsteller ihm erteilte Weisungen mehrfach nicht befolgt habe. Er verbindet dies mit der Erwartung, daß der Soldat künftig seine dienstlichen Verpflichtungen gewissenhaft erfüllen werde. Nach Inhalt und Wortlaut der Ermahnung handelt es sich dabei um eine "erzieherische Maßnahme" im Sinne des Maßnahmenkatalogs der Nr. 503 ZDv 14/3 B 160, gegen die dem Soldaten der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gemäß § 17 Abs. 1 und 3 WBO offensteht.

20

Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 7. Februar 1998 überhaupt eine förmliche Beschwerde gegen die Ermahnung einlegen oder nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberst R. erheben wollte, kann der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben.

21

Der Antragsteller bestreitet nicht, daß Oberst R. dienstlich mehrfach angeordnet hat, die im Keller festgestellten Mißstände zu beseitigen. Diesen Befehlen hatte er gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SG Folge zu leisten. Die Gehorsamspflicht entfällt nur, wenn die Befolgung eines Befehls die Menschenwürde verletzte oder der Befehl nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt wurde (§ 11 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz SG). Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SG). Diese Voraussetzungen liegen hier eindeutig nicht vor.

22

Die vom Antragsteller erstmals in der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erhobenen Einwände, er sei für die Mißstände in den Kellerräumen nicht zuständig gewesen bzw. es habe sich gar nicht um Mißstände gehandelt, richten sich ausschließlich gegen den ihm erteilten Befehl und können deshalb nicht gegen die Ermahnung vorgebracht werden, da diese allein auf eine Verletzung der Gehorsamspflicht gestützt ist. Der Antragsteller hat dadurch, daß er den Befehl, den Keller aufzuräumen, nicht befolgt hat, gegen Dienstpflichten verstoßen. Dieses Verhalten rechtfertigt den Erlaß einer erzieherischen Maßnahme gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. Nr. 503 ZDv 14/3 B 160. Anhaltspunkte dafür, daß Oberst R. in formeller Hinsicht fehlerhaft gehandelt haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

23

2.

Auch der Antrag auf Aufhebung der Beurteilung ist zulässig. Zwar findet gemäß § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Gleichwohl kann der Soldat eine Beurteilung mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361[BVerwG 11.01.1978 - BVerwG 1 WB 17/77] [f.]>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3[BVerwG 22.02.1978 - BVerwG 1 WB 74/77] [5]>, vom 10. August 1983 - BVerwG 1 WB 50.81 - <BVerwGE 76, 106[BVerwG 10.08.1983 - BVerwG 1 WB 50/81] [f.]> und vom 11. März 1993 - BVerwG 1 WB 94.92 - <NZWehrr 1994, 213>). Nr. 1102 Buchst. b Abs. 2 ZDv 20/6 in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 26. Februar 1987 weist überdies klarstellend darauf hin, daß eine Beschwerde statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. die Befangenheit des Beurteilenden, einen Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze oder gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO geltend macht. Das ist hier geschehen.

24

Der Antrag ist aber nicht begründet.

25

Nach den einschlägigen Bestimmungen der ZDv 20/6 beeinflussen Beurteilungen maßgeblich den Werdegang des Soldaten (Nr. 102). Sie sollen gemäß Nr. 401 ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistungen der Beurteilten geben. Sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen, sollen das Wesentliche kennzeichnen und dürfen keine Widersprüche enthalten.

26

Die vom Antragsteller behauptete Befangenheit des Beurteilenden kann zwar im Falle ihres Vorliegens zur Aufhebung einer Beurteilung führen (vgl. Nr. 1102 Buchst. b Abs. 2 ZDv 20/6). Der gegen den Ltr ZNwG West als Disziplinarvorgesetzten erhobene Vorwurf der Befangenheit erweist sich aber als unbegründet. Nach Nr. 305 Buchst. b ZDv 20/6 ist Befangenheit anzunehmen, wenn aus der Sicht desjenigen, der den Einwand geltend macht, Gründe vorliegen, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln und dies für einen neutralen Betrachter verständlich und nachvollziehbar ist. Diese Zweifel können sich z.B. ergeben, wenn zwischen Beurteilendem und Beurteiltem besondere Beziehungen bestehen, die weit über das dienstliche Verhältnis hinausgehen (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft, Rechtsstreit, privates Zerwürfnis). Ob darüber hinaus davon auszugehen ist, daß die Besorgnis der Befangenheit des Beurteilenden nicht ausreicht, sondern die dienstliche Beurteilung nur dann aufzuheben ist, wenn der Beurteilende tatsächlich befangen ist, wie dies für das Beamtenrecht angenommen wird (Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 36.86 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 10 = ZBR 1988, 63>), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen objektiv keine vernünftigen Gründe für die Annahme, Oberst R. sei bei der Erstellung der angefochtenen Beurteilung befangen gewesen.

27

Der Antragsteller stützt seinen Befangenheitsvorwurf insbesondere darauf, daß ihn Oberst R. erheblich schlechter beurteilt habe als frühere Disziplinarvorgesetzte. Dies reicht jedoch für die Annahme einer Befangenheit nicht aus. Nach Nr. 305 Buchst. c Satz 2 ZDv 20/6 führt die Tatsache, daß eine Beurteilung ungünstig ausgefallen ist oder sich gegenüber früheren Beurteilungen verschlechtert hat, gerade nicht zu berechtigten Zweifeln an der Unbefangenheit des Beurteilenden. Gemäß Nr. 305 Buchst. c Satz 1 ZDv 20/6 gilt dies auch für das Verhalten des Beurteilenden, das mit seinen Erziehungs- und Führungsaufgaben im Zusammenhang steht, wie z.B. den Erlaß einer erzieherischen Maßnahme. Schwankungen im Leistungs- und Persönlichkeitsbild, die aus unterschiedlichen Gegebenheiten und deren Bewertung durch den Beurteilenden herrühren, sind erfahrungsgemäß jederzeit möglich; sie geben für sich genommen - und so auch hier - objektiv keinen Anlaß zu der Annahme, eine schlechte Beurteilung müsse notwendigerweise Ausdruck einer Befangenheit des Beurteilenden sein (Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 -).

28

Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Beurteilers ergeben sich auch nicht daraus, daß dieser anläßlich eines Beurteilungsgesprächs im Jahre 1997 dem Antragsteller gegenüber erklärt hat, daß er mit dessen Leistungen nicht zufrieden sei und später angeregt hat, über eine Rückkehr zu seiner früheren AVR nachzudenken, in der er besser beurteilt worden sei. Aus diesen Hinweisen lassen sich keine begründeten Zweifel an der Unbefangenheit von Oberst R. ableiten. Es liegt im Rahmen der Erziehungs- und Führungsaufgaben eines Vorgesetzten, den Untergebenen auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hinzuweisen. Es liegt auch im Bereich seiner Führungsaufgaben, personelle Veränderungen anzuregen, um negativen Auswirkungen nicht genügender dienstlicher Leistungen vorzubeugen. Mit einem derartigen Verhalten macht er sich nicht befangen (vgl. Beschluß vom 29. Mai 1979 - BVerwG 1 WB 27.78 - <NZWehrr 1980, 146 [f.]>). Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Soldaten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlaßter Spannungen Anlaß dafür geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Denn dadurch wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 16.97 - <BVerwGE 106, 318 = NVwZ 1998, 1302 = DVBl 1998, 1076>).

29

Schließlich lassen sich Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Beurteilers auch nicht daraus ableiten, daß dieser es abgelehnt hat, den vom Antragsteller gewünschten Hinweis: "Mit der durch persönliche Vorbehalte zustande gekommenen und von den bisherigen Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen auf das extremste abweichenden Beurteilung nicht einverstanden ..." in die Beurteilung aufzunehmen. Zwar kann eine zunächst fehlerfreie Beurteilung auch bei ihrer Besprechung noch fehlerhaft werden, etwa wenn der Beurteiler durch sein Verhalten die Beurteilung zum Nachteil des beurteilten Soldaten beeinflußt, d.h. die Berücksichtigung dessen berechtigter Änderungs- und Aufhebungsanträge zu behindern oder zu vereiteln sucht (vgl. Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 16.97 - <a.a.O.>). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Unter K.01 hat der beurteilte Soldat nach dem Formblatt seine Vorstellungen zum weiteren Werdegang (z.B. Verwendung, örtlicher Bereich) darzulegen. Diesen Teil der Äußerung des Antragstellers hat der Disziplinarvorgesetzte aufgenommen. Darüber hinaus bietet dieser Abschnitt keine Möglichkeit für eine allgemeine Stellungnahme des Beurteilten zu der Beurteilung oder zu der Person des Beurteilers. Oberst R. hat deshalb die Aufnahme der kritischen Äußerung des Antragstellers zu Recht abgelehnt, ohne sich dadurch dem Vorwurf der Befangenheit auszusetzen.

30

Die angefochtene Beurteilung erweist sich auch aus den übrigen vom Antragsteller angeführten Gründen nicht als rechtsfehlerhaft.

31

Soweit sich der Antragsteller gegen einzelne Bewertungen und Ausführungen in der Beurteilung wendet und geltend macht, die Herabsetzung der Einzelbewertungen um teilweise mehrere Stufen im Vergleich zu früheren Beurteilungen sei ungerechtfertigt, wendet er sich gegen die eigentliche Leistungsbewertung durch Oberst R. Dieser Kern der Beurteilung ist aber - abgesehen von dem Fall sachfremder Beeinflussung des Werturteils - durch § 1 Abs. 3 WBO der richterlichen Nachprüfung ausdrücklich entzogen (Beschluß vom 29. Mai 1979 - BVerwG 1 WB 27.78 - <a.a.O.> S. 148).

32

Die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes eines Soldaten, und zwar sowohl die Gewichtung der Einzelmerkmale als auch die zusammenfassende Beurteilung, ist Sache des Beurteilenden und fällt in den Kernbereich seines gerichtlich nicht nachprüfbaren subjektiven Werturteils. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Beurteilungen naturgemäß subjektive Wertungen des Leistungsvermögens und des Persönlichkeitsbildes des Soldaten, so daß die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe nicht völlig ausgeschlossen werden kann; soweit in einer solchen Divergenz ein Mangel des Beurteilungsvorgangs zu sehen ist, muß er jedoch solange hingenommen werden, wie es kein Beurteilungssystem gibt, das unterschiedliche Wertungen von vornherein ausschließt (Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 141.87 - <BVerwGE 86, 59[BVerwG 06.09.1988 - 1 WB 141/87] [63]>).

33

Die angefochtene Beurteilung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die Beurteilungsbeiträge des LtrBStudPl AStudÜbBw und des Amtsvorgängers des Beurteilers nicht berücksichtigt hätte. Grundsätzlich erfaßt die Regelbeurteilung nach § 1 a Abs. 1 SLV sämtliche Leistungen, Eignungs- und Befähigungsnachweise, die der Beurteilte während des gesamten Beurteilungszeitraums erbracht hat. War - wie hier - der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des gesamten Beurteilungszeitraums ein eigenes Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf Beurteilungsbeiträge Dritter als Erkenntnisquelle angewiesen. Nr. 503 Buchst. c ZDv 20/6 verpflichtet den früheren Vorgesetzten deshalb zur Abfassung eines (obligatorischen) Beurteilungsbeitrags. Die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag sind, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen, insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung (Urteil vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - <DokBer B 1999, 99>). Der für die Beurteilung Zuständige ist jedoch an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, daß er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müßte (Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 34.79 - <BVerwGE 62, 135[BVerwG 02.04.1981 - 2 C 34/79] [140]>; Beschlüsse vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 194.88 - <BVerwGE 86, 201[BVerwG 24.10.1989 - 1 WB 194/88] [203]> und vom 18. August 1992 BVerwG 1 WB 106.91 - <BVerwGE 93, 281[BVerwG 18.08.1992 - BVerwG 1 WB 106.91] = NZWehrr 1993, 32>). Es ist jedoch nicht in sein Ermessen gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung.

34

Damit ist nicht vereinbar, daß dem für die Beurteilung Zuständigen ein "Ermessen" für die Entscheidung eingeräumt wird, ob und mit welchem Gewicht ein Beurteilungsbeitrag berücksichtigt werden soll, wie dies dem Wortlaut nach gemäß Nr. 504 Buchst. a ZDv 20/6 vorgesehen ist. Die Beurteilung ist als Werturteil selbst keine Ermessensentscheidung im rechtlichen Sinne. Falls mit Nr. 504 Buchst. a ZDv 20/6 dem Beurteiler ein solches Ermessen eingeräumt werden sollte, stünde die Richtlinie mit zwingendem Recht nicht im Einklang. Dem Beurteilenden ist auch nicht eine untechnisch mit "Ermessen" zu benennende Entscheidungsfreiheit darüber eingeräumt, ob und in welcher Weise er einen Beurteilungsbeitrag in seine Beurteilung einbezieht (Urteil vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - <a.a.O.>). Dieser vom 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

35

Oberst R. hat seiner rechtlichen Verpflichtung, die Beurteilungsbeiträge des LtrBStudPl AStudÜbBw, dem der Antragsteller bis März 1996 unterstellt war, und seines Vorgängers im Amt des Ltr ZNwG West, dem der Antragsteller von April 1996 bis zum Dienstantritt von Oberst. R. am 1. April 1997 unterstand, zu berücksichtigen, entsprochen. Er hat sie als Beiträge Dritter unter Abschnitt B.02 Buchst. c aufgeführt und in der Beschreibung der im Beurteilungszeitraum vom Antragsteller ausgeführten Aufgaben/Tätigkeiten berücksichtigt. Die Leistungen des Antragstellers als Studienplanungsoffizier (StudPlOffz) hat er im Abschnitt H der Beurteilung mit dem Satz "in seiner Verwendung als StudPlOffz werden seine Leistungen als 'deutlich über den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen' bewertet" dargestellt. Daß er diesen Beurteilungsbeitrag darüber hinaus nicht in die Wertung der gebundenen und der freien Beschreibung hat einfließen lassen, ist nicht zu beanstanden. Denn bei seiner Tätigkeit als StudPlOffz war der Antragsteller noch Oberleutnant. Die gemäß Nr. 203 Buchst. e ZDv 20/6 zum 31. März in Jahren mit gerader Endziffer zu erstellende planmäßige Beurteilung hat sich mangels abweichender Regelung in der ZDv 20/6 am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag bekleideten Amtes, im vorliegenden Fall also an dem eines Hauptmanns, zu orientieren (Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - <Buchholz Nr. 232.1 § 40 Nr. 15 = ZBR 1994, 54>). Wegen des unterschiedlichen Maßstabs sind auch Abweichungen zwischen dem Beurteilungsbeitrag des LtrBStudPl AStudÜbBw und der Beurteilung von Oberst R. weder widersprüchlich noch "inkonsequent". Der Beurteilungsbeitrag über die Leistungen als Oberleutnant mußte zwar berücksichtigt werden - wie dies in Abschnitt H auch geschehen ist -, durfte aber nicht unmittelbar in die Wertungen der Leistungen des Antragstellers als Hauptmann einfließen.

36

Anders verhält es sich in bezug auf den Beurteilungsbeitrag des Amtsvorgängers des Beurteilers, da der Antragsteller in dem hiervon erfaßten Zeitraum bereits Hauptmann war und die von ihm wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten denjenigen unter Oberst R. weitgehend entsprachen. Dieser Verpflichtung ist Oberst R. ausweislich seiner dienstlichen Erklärung vom 30. März 1999 dadurch nachgekommen, daß er einige Wertungsstufen in der Beurteilung höher festgesetzt hat, als dies seinen eigenen Feststellungen entsprach. Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser dienstlichen Erklärung zu zweifeln. Da die Bewertungen im einzelnen der gerichtlichen Prüfung entzogen sind (§ 1 Abs. 3 WBO), unterliegt auch die vom Beurteiler mit Rücksicht auf den Beurteilungsbeitrag seines Amtsvorgängers vorgenommene Höherstufung nicht der Überprüfung durch den Senat.

37

Die Beurteilung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Anhörungspflicht aufzuheben. Zwar ist nach Nr. 511 ZDv 20/6 der Beurteilte anzuhören, wenn einzelne Beurteilungsmerkmale mit "5" bewertet oder der Ausprägungsgrad "U" vergeben werden soll. Diese Anhörung hat vorliegend in der Weise stattgefunden, daß dem Antragsteller am 3. März 1998 der Entwurf der Beurteilung zur Kenntnis gegeben und sie am 9. März 1998, also einen Tag vor ihrer förmlichen Eröffnung, mit ihm besprochen wurde. Es war nicht erforderlich, den Antragsteller bereits in dem Beurteilungsgespräch 1997 konkret auf diese Bewertungen hinzuweisen, was im übrigen wohl auch nicht möglich gewesen wäre, da der Beurteilungszeitraum noch bis März 1998 lief und sich deshalb eine abschließende Bewertung von vornherein verbot. Daß er mit den Leistungen des Antragstellers nicht zufrieden war, hat Oberst R. unstreitig in dem Beurteilungsgespräch und in späteren Hinweisen deutlich zum Ausdruck gebracht.

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Die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß Oberst R. in Abschnitt B.02 Buchst. a als hauptsächliche Beurteilungsgrundlage tägliche persönliche Kontakte zum Beurteilten angegeben hat, obwohl er den Antragsteller infolge von Urlaubs- und Krankheitszeiten sowie wegen seiner Teilnahme an Lehrgängen tatsächlich nicht täglich gesehen hat. Es bedarf indes keiner näheren Darlegung, daß sich diese Angabe lediglich auf solche Tage bezieht, an denen sowohl der Beurteilende als auch der Beurteilte in der Dienststelle anwesend waren. Daß sie immer dann, wenn sie im ZNwG West gemeinsam Dienst leisteten, Kontakt hatten, bestreitet der Antragsteller nicht.

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Schließlich stellt es keinen Widerspruch dar, daß der AChef PersABw zu der angefochtenen Beurteilung wegen fehlender Personenkenntnis keine Stellungnahme als nächsthöherer Vorgesetzter abgegeben, gleichwohl aber über die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers entschieden hat. Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten stellt ein eigenes persönliches Werturteil über den zu Beurteilenden dar, das die Befugnis einschließt, die Wertungen des Vorgesetzten abzuändern (Nr. 903 Buchst. c Nr. 2 ZDv 20/6). Hierfür ist die persönliche Kenntnis des zu beurteilenden Soldaten eine zwingende Voraussetzung. Über die Beurteilung des Antragstellers hatte indes der AChef PersABw gemäß § 1 Abs. 3 WBO inhaltlich nicht zu entscheiden. Er konnte diese vielmehr - ebenso wie der Senat - nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen Rechte, die dem Soldaten in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind, verstößt. Für eine derart eingeschränkte Überprüfung ist aber eine persönliche Kenntnis des Beurteilten nicht erforderlich.

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3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.