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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1996, Az.: BVerwG 1 WB 37/96

Erzieherische Maßnahmen; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens; Vorgesetzteneigenschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 37/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 37 - 40
  • NVwZ 1997, 581 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Erzieherische Maßnahmen können dann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn sie die Rechtssphäre des Betroffenen berühren; das ist jedenfalls dann der Fall, wenn ihm der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens gemacht wird - wie Beschluß vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 98.82 = BVerwGE 76, 267 -.

2. Die Erteilung einer erzieherischen Maßnahme ist eine von dem zuständigen Vorgesetzten höchstpersönlich zu treffende Maßnahme, die nicht auf eine andere nicht mit Vorgesetzteneigenschaft gegenüber dem betroffenen Soldaten ausgestattete Person übertragen werden kann.