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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1993, Az.: BVerwG 2 C 37.91

Voraussetzungen für die Beförderung eines Beamten auf Lebenszeit; Anforderungen an die dienstliche Beurteilung eines Beamten; Rechtmäßigkeit der Beförderung eines Beamten während des Beurteilungszeitraums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 37.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 16.02.1989 - AZ: 3 OS A 58/88
OVG Niedersachsen - 28.05.1991 - AZ: 5 L 85/89

Fundstellen

  • DVBl 1994, 112-113 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1994, 347 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR 1994, 59 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Beamter während des vom Dienstherrn festgesetzten Beurteilungszeitraums befördert worden, so sind im Rahmen der Regelbeurteilung sämtliche vom Beamten während dieses Zeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen, wenn die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien und die Beurteilungspraxis dies so vorsehen.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1993
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1991 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger, ein Zollhauptsekretär, ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten. In das Amt eines Zollhauptsekretärs wurde er am 25. April 1986 befördert und rückwirkend zum 1. April 1986 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 der BesO A eingewiesen.

2

Die Regelbeurteilung des Klägers zum Beurteilungsstichtag 1. April 1987 umfaßt den Zeitraum 1. Oktober 1983 bis 1. April 1987. Unter II. der Beurteilung ist die bisherige dienstliche Verwendung im Beurteilungszeitraum im einzelnen aufgeführt. Die Beurteilung enthält nicht den Zeitpunkt der Beförderung zum Zollhauptsekretär, 25. April 1986; als ADA/Einweisungsdatum ist unter I. der 1. April 1986 angegeben. Bei der zusammenfassenden Beurteilung der Leistung und Eignung (IV) heißt es u.a.: "Knapp ausreichende Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen; der Beamte ist geeignet zum Zollhauptsekretär". Das Gesamturteil (V) lautet auf "entspricht noch den Anforderungen". Der Antrag des Klägers auf Änderung der Regelbeurteilung mit dem Ziel, das Gesamturteil zu verbessern, blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben, ob und in welcher Weise die im Beurteilungszeitraum vor der Beförderung zum Zollhauptsekretär liegende Leistung des Klägers in der dienstlichen Beurteilung Berücksichtigung gefunden habe und hat danach die Klage abgewiesen. Die Beurteilung sei rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn dabei, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, nur die im Amt eines Zollhauptsekretärs vom Kläger erbrachten fachlichen Leistungen berücksichtigt worden seien. Mit der dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger sein Ziel, eine neue Beurteilung zu erreichen, weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Beurteilung um den Beurteilungszeitraum und den Hinweis zu ergänzen, daß er während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des angefochtenen Urteils die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Neubeurteilung verpflichtet. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

4

Die Beurteilung verstoße zwar nicht gegen die Beurteilungsrichtlinien, weil die Beklagte beachtet habe, daß der Kläger aus dem Amt zu beurteilen sei, das er zum Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags innegehabt habe. Das bedeute, daß die Leistungen des Klägers mit denjenigen der Beamten der Besoldungsgruppe A 8 zu vergleichen gewesen seien. Die angefochtene Beurteilung sei jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil ihr ein unzutreffender Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt worden sei. Denn während der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 24. April 1986 sei der Kläger noch Zollobersekretär gewesen. Zwar sei in der Regel der Beurteilungszeitraum die Zeit seit der letzten Regelbeurteilung bis zu dem für die neue Regelbeurteilung gemäß Nr. 18 BRZV festgesetzten Beurteilungsstichtag. Dies gelte jedoch nicht in dem Fall, in dem der Beamte während dieses Zeitraums befördert worden sei. Da bei der Regelbeurteilung gemäß Nr. 19 BRZV die Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes maßgebend seien, verkürze sich in diesem Falle der Beurteilungszeitraum auf die Zeit seit der Beförderung. Andernfalls würden in die Beurteilungszeiträume Zeiten verschiedener "Qualität" einbezogen, im vorliegenden Fall also auch die Zeit, während der der Kläger das Amt eines Zollobersekretärs bekleidet habe. Die Unterteilung des Beurteilungszeitraums in die Zeit vor und nach der Beförderung sei auch deshalb geboten, weil sonst unberücksichtigt bliebe, daß der Kläger in der Zeit vor der Beförderung bereits 17 Monate auf dem höherwertigen Dienstposten eines Zollhauptsekretärs tätig gewesen sei, ein Umstand, der nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung besonders zu berücksichtigen sei. Bei der neu zu erteilenden Beurteilung sei als Beurteilungszeitraum die Zeit von der Beförderung (25. April 1986) bis zum Beurteilungsstichtag (1. April 1987) anzugeben. Was den von dieser Beurteilung nicht erfaßten Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis zum 24. April 1986 angehe, so stehe es im Ermessen der Beklagten, ob sie dem Kläger für diese Zeit eine Beurteilung erteile oder, gegebenenfalls im Einverständnis mit dem Kläger, von einer Beurteilung ganz absehe.

5

Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Gründe

7

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis zutreffend. Die Beklagte ist zur Neubeurteilung nach Maßgabe der nachstehenden Erwägungen verpflichtet.

8

Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar (vgl. u.a. BVerwGE 60, 245 <246>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78];Urteil vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12> m.w.N.). Insoweit gibt auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Überprüfungsdichte bei Prüfungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 84, 34 und 59) keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung zu ändern (vgl.Beschlüsse vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 96.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 297> undvom 17. März 1993 - BVerwG 2 B 25.93 - <Buchholz 237.7 § 104 Nr. 6 = ZBR 1993, 245>).

9

Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber der dem Dienstherrn gegebenen Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat - hier: Richtlinien für die Beurteilung der Beamten der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, der Monopolverwaltung für Branntwein Berlin, der Bundesvermögensverwaltung und der Sondervermögens- und Bauverwaltung Berlin (BRZV) in der Fassung vom 1. April 1976 -, kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den Regelungen der §§ 40, 41 BLV und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.

10

Die Richtlinien, soweit sie hier bedeutsam sein können, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 40 BLV und Nr. 19 BRZV sind in regelmäßigen Zeitabständen Beurteilungen (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Nach Nr. 18 der Beurteilungsrichtlinien wird der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) vom Bundesminister der Finanzen festgesetzt. An diesem Tage sind alle Beamten in dem Amt zu beurteilen, das sie am Beurteilungsstichtag innehaben (Nr. 19 und 23 BRZV); der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum ist, ohne daß dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder gar müßte, grundsätzlich der Beurteilungszeitraum. Die Regelbeurteilung dient dem Zweck, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, wesentliche Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Auswahl des Dienstherrn bei Personalentscheidungen zu sein (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 21, 127 <129>[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62];Urteile vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 52.82 - <ZBR 1985, 53> und - BVerwG 2 C 54.82 - <Buchholz 238.5 § 26 Nr. 2>;Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 26.84 - <Buchholz 231.1 § 40 Nr. 9>). Dieser Zweck, die Klärung einer Wettbewerbssituation, stellt an die Vergleichbarkeit der erhobenen Daten ein Maximum an Anforderungen. Deshalb ist der Dienstherr gehalten, für die gleichmäßige Anwendung des gewählten Beurteilungssystems Sorge zu tragen. Die Bestimmung eines Stichtags (Nr. 18 BRZV), an welchem die Leistungen aller Beamten einer bestimmten Laufbahn und Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung der Anforderungen des innegehabten Amtes als dem verbindlichen Maßstab beurteilt werden (Nr. 19 und 23 BRZV) wird diesen Anforderungen gerecht, auch wenn dem als Nachteil die Unterschiede in der Beurteilungsgrundlage gegenüberstehen, die aus den "uneinheitlichen Zugangszeiten zur Arbeitseinheit herrühren" (vgl. Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, §§ 40, 41 Rdnr. 17). Es kann hier dahinstehen, ob dies zu einer Verkürzung des Beurteilungszeitraums führen kann (vgl.Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 2 A 5.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 29 - 30>;Urteil vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 52.82 - <a.a.O.>). Der Dienstherr ist jedoch nicht gehindert, im Rahmen seiner Richtlinien auch noch solche Leistungen zur Beurteilungsgrundlage zu machen, die der Beamte während des Regelbeurteilungszeitraums vor seiner Beförderung in das höhere statusrechtliche Amt erbracht hat. Die Vergleichbarkeit der Leistungen innerhalb einer Vergleichsgruppe wird bei periodischen dienstlichen Beurteilungen nur dann in Frage gestellt, wenn in zeitgleich definierten Beurteilungszeiträumen Zeiten verschiedener Qualität einbezogen werden, sofern hierdurch der Aussagewert der periodischen Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Beamten beeinträchtigt wird (vgl.Urteil vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 52.82 - <a.a.O.>). Dahingehende Bedenken sind nicht schon deshalb veranlaßt, weil ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist, also verschiedenwertige Ämter innegehabt hat. Der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter ist jedenfalls dann gewährleistet, wenn er am Maßstab des ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages jeweils übertragenen (statusrechtlichen) Amtes beurteilt wird und der Tatbestand der Beförderung des Beamten hinreichend deutlich in der Beurteilung erkennbar wird. Das bedeutet, daß die Beurteilung nicht nur den allgemeinen Beurteilungszeitraum, regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen, enthalten muß, sondern ergänzend auch noch der Zeitpunkt der Übertragung des höherwertigen Amtes in die Beurteilung Eingang gefunden haben sollte (zurückhaltend:Urteil vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 52.82 - <a.a.O.> "muß nicht notwendig durch Hervorhebung in der Beurteilung selbst geschehen"). Damit ist hinreichend erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang der Beamte während des Beurteilungszeitraums mit den Dienstgeschäften des Beförderungsamtes, das den Maßstab vorgibt, befaßt gewesen ist. Der am Stichtag vorgenommene Leistungsvergleich, dessen Aussage einen gewissen Anspruch auf Absolutheit erhebt, erhält so eine die Aussage verdeutlichende, diese gewissermaßen auch relativierende Komponente. Nicht zuletzt auch der Abrundung dieses durch die Beurteilung vermittelten Eindrucks, der Erhöhung ihrer Aussagekraft, dient es ferner, wenn die Art und Dauer der Wahrnehmung der einzelnen Dienstposten in der Beurteilung dokumentiert werden.

11

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Beurteilungssplitting in den Fällen, in denen im Zeitraum zwischen zwei Regelbeurteilungen eine Beförderung erfolgt ist, nicht geboten. Die Auffassung des Berufungsgerichts findet eine rechtliche Stütze weder in den gesetzlichen Vorschriften (§§ 40, 41 BLV) noch in den sie konkretisierenden Richtlinien der Beklagten oder ihrer Verwaltungspraxis. Aus dem Sinn und Zweck der Beurteilung unter Berücksichtigung des oben dargelegten Maßstabs anhand der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats folgt nichts anderes. Das Berufungsgericht verkennt, daß es dem Zweck der Regelbeurteilung als einer Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen des Dienstherrn widerspräche, wollte man generell fordern, daß eine (Regel-)Beurteilung erstellt wird, die allein ein Urteil über das Leistungsvermögen, des Beamten auf der Grundlage eines von diesem nicht mehr inngehabten Amtes enthält.

12

Das angefochtene Urteil erweist sich aber gleichwohl im Ergebnis als zutreffend. Vorliegend hat der Dienstherr als Beurteilungszeitraum die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 1. April 1987 bezeichnet. Das entspricht der nach Bekunden der Beklagten von ihr geübten Praxis der Dokumentation eines möglichst vollständigen Leistungsspiegels und der Vermeidung von Beurteilungslücken. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Beklagte aber die vom Beamten insgesamt während des bezeichneten Zeitraums erbrachten fachlichen Leistungen nicht gewürdigt, sondern am Maßstab der Anforderungen des im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages innegehabten Amtes nur den Teil derselben, die der Beamte im Amt eines Zollhauptsekretärs erbracht hat. Damit geht der objektive Aussagegehalt der Beurteilung über das hinaus, was tatsächlich Gegenstand der Beurteilung war. Die Beurteilung ist somit fehlerhaft.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).