Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1984, Az.: BVerwG 2 C 52.82

Richter auf Probe; Beurteilung; Beurteilungszeitraum; Anrechnungsfähige Zeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 52.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regenburg - 06.09.1979 - AZ: R/O 103 I 78
VGH Bayern - 22.07.1981 - AZ: 3. B-2053/79

Fundstellen

  • DVBL 1984, 1221-1224 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 1221-1224 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1095-1098 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 424-425 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1985, 10-14
  • ZBR 1985, 53-55

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Einbeziehung einer Dienstzeit als Richter auf Probe in den Beurteilungszeitraum einer periodischen dienstlichen Beurteilung als Richter auf Lebenszeit.

  2. 2.

    Herabsetzung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung bei Überprüfung durch vorgesetzte Dienstbehörde.

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger ist Richter in der Sozialgerichtsbarkeit des beklagten Freistaates. Am 1. Oktober 1971 ernannte ihn der Beklagte unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Gerichtsassesor. Während seiner Probezeit wurde er zunächst am 16. Februar 1973 beurteilt. Die weitere Beurteilung nach Ablauf der Probezeit am 30. April 1974 endete mit der Bemerkung "für das Amt des Richters geeignet". Mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 ernannte ihn der Beklagte daraufhin unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Sozialgericht. Am 1. Dezember 1975 wurde er vom Präsidenten des Sozialgerichts für die Zeit ab 1. Dezember 1971 dienstlich beurteilt. Das Gesamturteil lautete auf "übertrifft die Anforderungen". Aufgrund einer Überprüfung der zum 1. Dezember 1975 erstellten periodischen Beurteilungen von Richtern durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung und den Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts gemäß Vermerk vom 22. Juli 1977 setzte der Präsident des Sozialgerichts das Gesamturteil am 3. Oktober 1977 auf "entspricht voll den Anforderungen" fest. Der Präsident des Landessozialgerichts stellte dazu in einem ergänzenden Schreiben vom 5. Dezember 1977 fest, die der Beurteilung zugrundeliegenden Ausführungen zu den Beurteilungsmerkmalen Eignung, Befähigung und Leistung rechtfertigten in der Gesamtschau lediglich das geänderte Gesamturteil. Den vom Kläger gegen diese Änderung erhobenen Widerspruch wies der Präsident des Bayerischen Landessozialgerichts mit Bescheid vom 21. Juni 1978 zurück.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 1978 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Überprüfungsvermerk des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli/5. Dezember 1977 aufzuheben,

3

stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Die Änderung der dienstlichen Beurteilung durch die vorgesetzte Dienstbehörde unterliege unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die dienstliche Beurteilung selbst der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Der Überprüfungsvermerk des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts weise weder in formeller noch in materiellrechtlicher Hinsicht Mängel auf. Er sei insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil die periodische dienstliche Beurteilung einen Teil der Probezeit des Klägers mit umfasse. Wie der gesetzlich vorgesehene vierjährige Beurteilungsturnus zu berechnen sei, könne der Beklagte mangels gesetzlicher Festlegung selbst bestimmen. Die vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung für seinen Geschäftsbereich im Interesse einer einheitlichen Handhabung getroffene Anordnung, wonach die periodischen Beurteilungen der Richter auf Lebenszeit erstmals am 1. Dezember 1971 und danach alle vier Jahre jeweils zum 1. Dezember zu erstellen seien, sei nicht zu beanstanden. Dem stehe auch nicht entgegen, daß jeweils auch solche Richter periodisch beurteilt würden, die - wie der Kläger - noch keine vier Jahre Richter auf Lebenszeit seien. Die dienstliche Beurteilung des Klägers sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie einen in die Probezeit fallenden Zeitraum mitberücksichtige, ohne diesen Umstand deutlich zu machen und ohne die Probezeitbeurteilung in die Erwägungen, welche die Gesamtnote begründen sollen, aufzunehmen. Richter auf Probe hätten keine Probezeit im dienstrechtlichen Sinne abzuleisten. Gemäß § 10 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) könne zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen sei. Dementsprechend würden die in der Sozialgerichtsbarkeit tätigen Richter auf Probe von ihrer Ernennung an mit den Aufgaben des Kammervorsitzenden betraut und übten die gleichen Funktionen aus wie ihre Lebenszeitkollegen. Die Zeit, die der Richter im Richterverhältnis auf Probe zurückgelegt habe, dürfe deshalb ohne besondere Kennzeichnung oder Betonung in die periodische Beurteilung einbezogen werden, sofern dies - wie hier geschehen - einheitlich erfolge. Die Abänderung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung sei auch im übrigen rechtsfehlerfrei. Das Gesamturteil könne in aller Regel - und so auch hier - nicht durch einen Rechenvorgang aus den Einzelbeurteilungen ermittelt werden, sondern stelle in gleicher Weise wie diese einen dem jeweiligen Beurteilenden anvertrauten Akt wertender Erkenntnis dar. Der Präsident des Bayerischen Landessozialgerichts habe zu Recht die Änderung nicht aufgrund eigener Erkenntnisse über den Kläger, sondern aufgrund seiner Gesamtschau der der Beurteilung zugrundeliegenden Ausführungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen verfügt. Die hierzu getroffenen Feststellungen könnten das abgeänderte Gesamturteil weiterhin tragen.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg zurückzuweisen.

6

Er macht im wesentlichen geltend: In die periodische Beurteilung eines Richters dürfe seine Dienstzeit als Richter auf Probe überhaupt nicht einbezogen werden. Jedenfalls aber müsse - wie dies auch der Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) in einem Urteil vom 7. Mai 1980 (BGHZ 77, 111) entschieden habe - der Umstand, daß die Probezeit in den Beurteilungszeitraum hineinreiche, deutlich gemacht und die vorhergegangene Probezeitbeurteilung in die Erwägungen zur Begründung der Gesamtnote aufgenommen werden. Hiervon abgesehen verstoße die Neufestsetzung des Gesamturteils gegen Treu und Glauben. Der Dienstherr habe nach Ablauf eines Jahres die Befugnis verwirkt, in einem Überprüfungsverfahren zuungunsten des Beurteilten von der bislang erteilten Beurteilung abzuweichen. Überdies sei die Neufestsetzung des Gesamturteils sachlich unzutreffend und im übrigen auch nicht ausreichend begründet worden.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Im Hinblick darauf, daß Streitgegenstand nicht die ursprüngliche dienstliche Beurteilung vom 1. Dezember 1975, sondern die Herabsetzung des Gesamturteils durch den Überprüfungsvermerk des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts sei, bezweifelt er die Zulässigkeit der vom Kläger in erster Linie erhobenen Revisionsrüge. Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.

10

Gegenstand des Klageantrags ist die Änderung der dienstlichen Beurteilung des Kläges vom 1. Dezember 1975 durch Herabsetzung des Gesamturteils aufgrund der Überprüfung durch die vorgesetzte Dienstbehörde. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Änderung kann sich auch daraus ergeben, daß die zugrundeliegende dienstliche Beurteilung an einem Rechtsfehler leidet. Denn dienstliche Beurteilung und Überprüfungsentscheidung bilden insoweit eine Einheit (vgl. Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl, Bayerisches Beamtengesetz<Stand November 1983>, Art. 118 E 11 d). Wäre das Gesamturteil der periodischen dienstlichen Beurteilung des Klägers - wie dieser geltend macht - infolge der Einbeziehung seiner Dienstzeit als Richter auf Probe in den Beurteilungszeitraum fehlerhaft, so griffe ein solcher Mangel auch auf die Überprüfungsentscheidung durch, die das ursprüngliche Gesamturteil zum Ausgangspunkt hat. Die dienstliche Beurteilung des Kläges als Richter auf Lebenszeit zum 1. Dezember 1975 ist aber nicht deshalb fehlerhaft, weil der ihr zugrundeliegende Beurteilungszeitraum eine Zeitspanne mitumfaßt, in der der Kläger noch Richter auf Probe gewesen ist.

11

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 5 a des Bayerischen Richtergesetzes - BayRiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1974 (GVBl. S. 23; vgl. jetzt Art. 6 BayRiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1977, GVBl. S. 27). Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind Richter auf Lebenszeit alle vier Jahre vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Beurteilt werden Eignung, Befähigung und Leistung des Richters. Die Beurteilung ist mit einer Bewertung abzuschließen (Art. 5 a Abs. 2 Satz 1 und 2 BayRiG). Richter auf Probe sind gemäß Art. 5 a Abs. 3 BayRiG spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß die Beurteilung nur mit der Feststellung abzuschließen ist, ob der Richter auf Probe für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist.

12

Art. 5 a Abs. 1 Satz 1 BayRiG und auch § 48 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten - LbV -, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1971 (GVBl. S. 96; vgl. jetzt die in §§ 48 ff. LbV vom 17. Juli 1980, GVBl. S. 461) getroffenen Regelungen, die nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 BayRiG für Richter entsprechend gilt (vgl. auch § 1 Satz 2 LbV), lassen offen, wie der Zeitraum von vier Jahren für die periodische Beurteilung zu berechnen ist. Der Dienstherr kann mithin hierüber nach seinem Ermessen befinden. Das nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gewählte Verfahren, alle Richter auf Lebenszeit im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung erstmals zum 1. Dezember 1971 und danach alle vier Jahre jeweils zum 1. Dezember dienstlich zu beurteilen, hält sich innerhalb des durch Rechtsvorschriften vorgegebenen Rahmens. Art. 5 a Abs. 1 Satz 1 BayRiG stellt für die Einbeziehung eines Richters in ein so gestaltetes Verfahren der periodischen Beurteilung darauf ab, ob er im Zeitpunkt der Beurteilung Richter auf Lebenszeit ist. Hiermit stimmt überein, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte nicht nur solche Richter auf Lebenszeit zu dem festgesetzten Zeitpunkt beurteilt hat, die während der zurückliegenden vier Jahre durchgehend Richter auf Lebenszeit gewesen sind, sondern grundsätzlich auch solche, die sich - wie der Kläger - während dieses Zeitraums teilweise noch im Status eines Richters auf Probe befunden haben und erst während des Vierjahreszeitraums zum Richter auf Lebenszeit berufen worden sind (vgl. auch Abschnitt III, Nr. 1 Buchst. a der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, für Arbeit und Sozialordnung und der Justiz vom 12. August 1971 (MABl. S. 953) über die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte (materielle Beurteilungsrichtlinien) - BeurtRL -, wonach alle auf Lebenszeit angestellten Richter und Staatsanwälte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 periodisch zu beurteilen sind). Hiermit ist indes noch nichts darüber gesagt, ob in Fällen dieser Art die Probezeit auch in den Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung einbezogen werden darf und ob - bejahendenfalls - dies in besonderer Weise deutlich zu machen ist sowie ob die gemäß Art. 5 a Abs. 3 BayRiG erteilten Probezeitbeurteilungen, soweit sie sich auf den Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung beziehen, in die Erwägungen, welche die Gesamtnote der periodischen Beurteilung begründen sollen, aufzunehmen sind (vgl. in diesem Sinne BGHZ 77, 111 <113 ff.>[BGH 07.05.1980 - RiZ R 3/79]). In den eingangs erwähnten Rechtsvorschriften ist darüber, welcher Zeitraum der periodischen Beurteilung in derartigen Fallgestaltungen zugrunde gelegt werden darf bzw. wie bei periodischen Beurteilungen mit einer in den Vierjahreszeitraum fallenden Probezeit und den darüber erteilten Beurteilungen zu verfahren ist, keine ausdrückliche Bestimmung getroffen; übrigens äußern sich auch die vom Beklagten erlassenen Verwaltungsvorschriften hierzu nicht. Aus Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen periodischen Beurteilung von Richtern einerseits sowie aus der Funktion der Probezeit und der über sie erstellten Beurteilungen andererseits folgt, daß keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, in den Beurteilungszeitraum einer periodischen Beurteilung eines Richters auf Lebenszeit auch eine Dienstzeit als Richter auf Probe einzubeziehen. Die hier noch anzuwendenden Vorschriften der Laufbahnverordnung vom 31. Januar 1971 stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

13

Im einzelnen sind hierfür die nachfolgenden Erwägungen maßgebend:

14

Auch bei Richtern dient die (periodische) dienstliche Beurteilung vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über deren Verwendung und deren dienstliches Fortkommen durch Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und anderem Endgrundgehalt (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972, BGBl. I S. 713; Art. 12 Abs. 2 BayBG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BayRiG) zu sein (vgl. BVerwGE 21, 127 <129>[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - <Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18 = ZBR 198, 197>). Der Dienstherr muß deshalb das gewählte Beurteilungssyste gleichmäßig auf alle Richter anwenden, die bei solchen Entscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können (vgl. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.81 - <Buchholz 232.1 § 40 BlV Nr. 2 = DÖD 1983, 31>). Dies sind grundsätzlich alle Richter, die das gleiche (statusrechtliche) Amt inne haben. Um unter Wahrung des Gleichheitssatzes ein zutreffendes Bild über Eignung Befähigung und Leistung eines Richters während eines bestimmten Zeitraums im Vergleich zu anderen Richtern in vergleichbarer Amtsstellung zu geben, ist u.a. die genaue Angabe des zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums erforderlich. Dabei wird der Beurteilungszeitraum bei einer periodischen Beurteilung grundsätzlich den Zeitraum seit der letzten Beurteilung bis zum festgesetzten Beurteilungsstichtag umfassen (vgl. Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl a.a.O., E 10 a; vgl. zum Erfordernis eines einheitlichen Beurteilungszeitraums und seiner genauen Angabe auch Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.81 - <a.a.O.> und Beschluß vom 2. Juli 1980 - BVerwG 2 B 82.79 -). Der dargelegte Zweck gleichzeitig abgegebener periodischer dienstlicher Beurteilungen über Richter auf Lebenszeit in vergleichbarer Amtsstellung kann nicht nur dadurch in Frage gestellt werden, daß den Beurteilungen verschieden lang bemessene Beurteilungszeiträume zugrunde gelegt werden, ohne daß hierfür wichtige sachgerechte - insbesondere in der Person des beurteilten Richters liegende - Gründe bestehen, sondern auch dadurch, daß in die - zeitlich gleich bemessenen - Beurteilungszeiträume Zeiten verschiedener "Qualität" einbezogen werden, sofern hierdurch der Aussagewert der periodischen Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen gleichzeitig beurteilten Richtern auf Lebenszeit beeinträchtigt wird. Solche Bedenken sind indes hinsichtlich der Einbeziehung von Zeiten, in denen der Richter noch im Richterverhältnis auf Probe gestanden hat, nach den hier maßgeblichen Bestimmungen nicht begründet.

15

Maßstab für die periodische dienstliche Beurteilung des Richters auf Lebenszeit ist allerdings das ihm jeweils übertragene (statusrechtliche) Amt (vgl. § 50 Abs. 1 LbV). Richter auf Probe haben ein solches Amt noch nicht inne (vgl. § 4 Abs. 2, § 8 LbV). Sie befinden sich in einem Richterverhältnis anderer Art (§ 8 DRiG). Ihre dienstliche Beurteilung ist eigenständig geregelt (Art. 5 a Abs. 3 BayRiG; vgl. auch § 48 Abs. 1 Satz 2, § 50 Abs. 3 Satz 2 LbV). Dies schließt jedoch nicht aus, daß bei einer nunmehr anstehenden periodischen Beurteilung als Richter auf Lebenszeit in den am übertragenen statusrechtlichen Amt orientierten Leistungsvergleich auch die Tätigkeit als Richter auf Probe einbezogen wird:

16

Gemäß § 12 Abs. 1 DRiG kann zum Richter auf Probe ernannt werden, wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll. Gemäß § 10 Abs. 1 DRiG kann zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. Als Richter auf Probe hat der Richter seine Eignung für die Anstellung auf Lebenszeit noch unter Beweis zu stellen (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG; vgl. auch Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz <Kommentar, 3. Auflage 1983>, § 8 RdNr. 6, § 12 RdNrn. 3 f., § 22 RdNr. 2); in seiner Verwendung (§ 13 DRiG) unterliegt er nach Maßgabe der §§ 28, 29 DRiG gewissen Beschränkungen. Hiervon abgesehen übt der Richter auf Probe aber in aller Regel die gleichen Funktionen aus wie ein Richter auf Lebenszeit im Eingangsamt. So können etwa gemäß § 11 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 1 DRiG bei den Sozialgerichten Richter auf Probe verwendet werden; gemäß § 12 Abs. 1 SGG sind sie - in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 DRiG - Vorsitzende der in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätigen Kammer. Die Tätigkeit des Richters während der Probezeit unterscheidet sich in bezug auf die für die periodische Beurteilung maßgeblichen, am statusrechtlichen Amt orientierten Anforderungen an Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 5 a Abs. 2 BayRiG) von der Tätigkeit als Richter auf Lebenszeit mithin nicht in einer Weise, daß sie als Gegenstand einer einheitlichen dienstlichen Beurteilung ungeeignet ist und deshalb bei der periodischen Beurteilung als Richter auf Lebenszeit von vornherein außer Betracht bleiben müßte.

17

Eine in den Vierjahreszeitraum fallende Dienstzeit als Richter auf Probe muß auch nicht deshalb aus dem Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung als Richter auf Lebenszeit ausgeklammert werden, weil sie bereits Gegenstand der (besonderen) Probezeitbeurteilung gewesen ist. Die Probezeitbeurteilung beschränkt sich hier gemäß Art. 5 a Abs. 3 Satz 2 BayRiG (vgl. auch § 50 Abs. 3 Satz 2 LbV i.V.m. Abschnitt III, Nr. 2 Buchst. b BeurtRL) unter kurzer Würdigung der für Richter auf Lebenszeit maßgeblichen Beurteilungsmerkmale auf die Stellungnahme, ob der Richter auf Probe für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist; die Einreihung in eines der in § 51 LbV vorgesehenen Gesamturteile entfällt. Demgemäß enthält die Probezeitbeurteilung eine gegenüber der periodischen Beurteilung eingeschränkte Aussage (vgl. Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl a.a.O., E 4 c, 8 d). Durch sie wird deshalb die Dienstzeit als Richter auf Probe als möglicher Gegenstand einer periodischen Beurteilung nicht "verbraucht". Denn nur letztere hat sich - für den bisherigen Richter auf Probe erstmals - zu seiner Eignung, Befähigung und Leistung in bezug auf das ihm nunmehr übertragene Amt umfassend zu äußern und mit einem Gesamturteil abzuschließen, um dadurch Aufschluß über Eignung, Befähigung und Leistung des Richters im Vergleich zu anderen vergleichbaren Richtern im Hinblick auf zukünftige Verwendungen zu geben. Hieraus folgt zugleich, daß die in der Probezeitbeurteilung enthaltenen Aussagen des Dienstherrn über den Richter auf Probe bei der periodischen. Beurteilung, auch soweit diese sich auf die Probezeit erstreckt, nicht berücksichtigt werden müssen.

18

Eine Einbeziehung der Probezeit in den Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung ist dem Dienstherrn auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des beurteilten Richters nicht verwehrt. Abgesehen davon, daß sowohl die Einbeziehung der Probezeit in den Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung als auch die Nichtberücksichtigung der Probezeitbeurteilung beim Gesamturteil der periodischen Beurteilung sich im Einzelfall auch vorteilhaft auswirken kann, wird den berechtigten Belangen des Richters dadurch genügt, daß der Dienstherr in allen vergleichbaren Fällen gleichmäßig verfährt und den Umstand, daß ein Teil des Beurteilungszeitraums noch Probezeit war, nicht außeracht läßt. Zur Gewährleistung eines zutreffenden Bildes hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Richter auf Lebenszeit ist es ausreichend, wenn erkennbar ist, in welchem Umfang der Richter sich jeweils im Beurteilungszeitraum noch im Richterverhältnis auf Probe befunden hat. Dies muß nicht notwendig durch Hervorhebung in der Beurteilung selbst geschehen. Vielmehr ergibt sich die Tatsache, daß der Richter während des Beurteilungszeitraums teils noch Richter auf Probe war, mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus seinen Personalakten, zu deren Bestandteil die Beurteilung zu machen ist; diese können auch insoweit hinreichenden Aufschluß über den zeitlichen Zusammenhang von Personal- und Befähigungsnachweisen geben (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1980 - BVerwG 2 B 82.79 -).

19

In dem bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs (Dienstgericht des Bundes) vom 7. Mai 1980 - RiZ (R) 3/79 - (BGHZ 77, 111) wird teilweise eine abweichende Auffassung vertreten. Dem liegt ersichtlich noch die Annahme zugrunde, die Prüfungsbefugnis der Richterdienstgerichte im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG sei nicht auf die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit beschränkt. Diese weite Auffassung hat der Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) inzwischen aufgegeben; er vertritt jetzt in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat (vgl. BVerwGE 67, 222 <227>[BVerwG 09.06.1983 - 2 C 34/80]) zur Abgrenzung der Rechtswege zu den Richterdienstgerichten und den Verwaltungsgerichten (§ 71 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG) die Auffassung, das Dienstgericht habe bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG (Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit) nicht zu prüfen, ob die Maßnahme auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt sei (vgl. Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 - <DRiZ 1984, 239 = DÖD 1984, 119, 121 f.>). Eine Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 RsprEinhG, die einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats bedürfte, ist nicht gegeben.

20

Nach alledem ist in die periodische Beurteilung des Klägers zum 1. Dezember 1975 ohne Rechtsverstoß auch die vor seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit liegende Dienstzeit als Richter auf Probe einbezogen worden. Der Beurteilende war rechtlich nicht verpflichtet, die über den Kläger im Beurteilungszeitraum abgegebenen Probezeitbeurteilungen bei den Erwägungen zur Begründung des Gesamturteils der periodischen Beurteilung ausdrücklich aufzugreifen und zu berücksichtigen. Der Umstand, daß der Kläger erst während des der Beurteilung vom 1. Dezember 1975 zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 Richter auf Lebenszeit geworden ist, wird aus seinen Personalakten, in welche die Beurteilung aufgenommen ist, hinreichend deutlich. Es sind schließlich keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Beurteilende diesen Umstand bei seinem Urteil über den Kläger außer acht gelassen haben könnte.

21

Die im Überprüfungsverfahren vorgenommene Herabsetzung des Gesamturteils der periodischen Beurteilung des Klägers um eine Stufe von "übertrifft die Anforderungen" auf "entspricht voll den Anforderungen" läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.

22

Gemäß § 49 Abs. 2 LbV werden dienstliche Beurteilungen von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. Hiergegen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt entschieden, daß jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine besondere auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ermächtigung und Zuständigkeitsregelung besteht, vorgesetzte Dienststellen dienstliche Beurteilungen auch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgrund eigener Beurteilungsbefugnis überprüfen, aufheben, ändern oder selbst erstellen dürfen, insbesondere auch hinsichtlich des Gesamturteils (vgl. Urteile vom 13. Mai 1965 - BVerwG 2 C 146.62 - <Buchholz 237.1 Art. 72 BayBG 46 Nr. 1 = ZBR 1965, 358>, vom 30. Mai 1968 - BVerwG 2 C 46.64 - <Buchholz 237.1 Art. 19 BayBG 60 Nr. 2> und vom 21. März 1969 - BVerwG 6 C 114.65 - <Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG 60 Nr. 1>). Die Überprüfungsentscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde muß nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken vom Beurteilten beruhen; vielmehr kann der mit der Überprüfung betraute höhere Vorgesetzte sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen, wobei insbesondere dann, wenn die Schlüssigkeit des Gesamturteils Gegenstand der Überprüfung ist, auch die dienstliche Beurteilung selbst als Erkenntnisquelle in Betracht kommt (vgl. Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl a.a.O., E 6) und größere Erfahrungen, größerer Überblick und größere Vergleichsmöglichkeiten sowie bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter zu einer gleichmäßigen, objektiven und gerechten Beurteilung beitragen (vgl. BVerwGE 62, 135 <139>[BVerwG 02.04.1981 - 2 C 34/79]; Urteile vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - <Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14 = ZBR 1979, 304> und vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 26.78 - <Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20>; Beschluß vom 21. Februar 1980 - BVerwG 2 B 95.78 - <Buchholz 237.7 § 104 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1>). Dabei entspricht ein über den Bereich eines oder mehrerer beurteilender Dienstvorgesetzter - hier: eines Gerichts oder auch eines Gerichtszweiges - hinausgehendes Bemühen um Anwendung gleichmäßiger Beurteilungsmaßstäbe, das sich auch an auf Erfahrungswerten aufbauenden Richtsätzen für die Verteilung durchschnittlicher und über- bzw. unterdurchschnittlicher Gesamturteile orientiert, um eine Vergleichbarkeit dieser Gesamturteile in einem größeren Bereich zu erzielen, dem Zweck der dienstlichen Beurteilung, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die weitere Verwendung des Richters und dessen berufliches Fortkommen zu sein (vgl. Urteile vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - <a.a.O.> und vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 8.79 - <Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 = NVwZ 1982, 101>).

23

Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht ohne revisiblen Rechtsverstoß entschieden, daß die mit der Klage angegriffene Überprüfung und Herabsetzung des Gesamturteils den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Anlaß für die Änderung des Gesamturteils war nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die es durch Bezugnahme auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Vorgänge getroffen hat, ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, insbesondere bei den Erstbeurteilungen, und eine hierauf zurückzuführende Abweichung bei der Verteilung der Gesamturteile innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit vom Notenniveau in der Arbeitsgerichtsbarkeit. So lagen etwa nach dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung an den Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 1977 die Erstbeurteilungen bei den Sozialgerichten ausnahmslos beim Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen" oder besser. Der Präsident des Bayerischen Landessozialgerichts war deshalb als vorgesetzte Dienstbehörde auch ohne eigene Erkenntnisse über den Kläger aufgrund persönlicher Eindrücke, gestützt insbesondere auf seinen größeren Überblick und seine umfassenderen Vergleichsmöglichkeiten, befugt, die dienstliche Beurteilung hinsichtlich des Gesamturteils so zu ändern, daß sie einem einheitlichen und gleichmäßigen Beurteilungsmaßstab für alle Richter jedenfalls im Bereich des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung entsprach. Die gleichzeitige Änderung der zugrundeliegenden Bewertungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen war hierfür keine unabdingbare Voraussetzung; denn das Gesamturteil läßt sich nach dem Inhalt der hier anzuwendenden Vorschriften und Richtlinien nicht aus den vorgeschriebenen Einzelbewertungen (§ 50 LbV, Abschnitt II, Nr. 1 BeurtRL) und etwaigen ergänzenden Bemerkungen rechnerisch ermitteln, sondern stellt einen ausschließlich dem Dienstherrn anvertrauten Akt der Gesamtwürdigung dar (vgl. auch BVerwGE 21, 127 <131 f.>[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; Urteil vom 16. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 44.64 - <Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 1 = ZBR 1968, 42>). Allerdings muß es mit den Bewertungen für die einzelnen Beurteilungsgegenstände und mit den ergänzenden Bemerkungen im Einklang stehen; die bei den Beurteilungsgegenständen gemachten Angaben müssen das Gesamturteil tragen (vgl. Abschnitt II, 2 BeurtRL in Verbindung mit Nr. 3.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12. Mai 1971). Insoweit hat das Berufungsgericht ohne revisionsrechtlich erheblichen Würdigungsfehler ausgeführt, daß die in der dienstlichen Beurteilung des Klägers verwendeten Einzelbeurteilungsmerkmale keinem der in § 51 LbV genannten, hier in Frage stehenden Gesamturteile eindeutig zuzuordnen seien, so daß sie auch das abgeänderte Gesamturteil trügen. Einer weitergehenden gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt die in eigener Beurteilungsermächtigung getroffene Überprüfungsentscheidung nicht. Als Gründe für die Änderung des Gesamturteils sind in dem in die Beurteilung aufgenommenen ergänzenden Vermerk vom 5. Dezember 1977 sowie im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1978 die "Gesamtschau" bzw. der größere Überblick und größere Vergleichsmöglichkeiten sowie das Erfordernis genannt, im Interesse einer objektiven und gerechten Behandlung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit einheitliche Beurteilungsmaßstäbe anzuwenden; damit ist diese Maßnahme ausreichend begründet (vgl. zur Zulässigkeit einer Ergänzung der dienstlichen Beurteilung durch den Widerspruchsbescheid BVerwGE 60, 245 <251 f.>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; Beschluß vom 2. Juli 1980 - BVerwG 2 B 82.79 - unter Hinweis auf das Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - <a.a.O.>). Der Rechtmäßigkeit der dem Kläger im Oktober 1977 eröffneten (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 LbV) Änderung seiner Beurteilung vom 1. Dezember 1975 steht schließlich auch der Gesichtspunkt der Verwirkung nicht entgegen. Nach der in § 49 Abs. 2 LbV getroffenen Regelung ist das Beurteilungsverfahren erst mit der Überprüfung durch die vorgesetzte Dienstbehörde abgeschlossen; Erstbeurteilung und Überprüfungsentscheidung ergeben zusammen die dienstliche Beurteilung im Rechtssinne (vgl. Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl a.a.O., E 11 d). Davon abgesehen ist der Beklagte hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seit der Eröffnung der periodischen Beurteilung vom 1. Dezember 1975 nicht während einer längeren Zeit unter Verhältnissen untätig geblieben, die dem Kläger berechtigten Anlaß zu der Annahme hätten geben können, mit einer Änderung seiner dienstlichen Beurteilung sei nunmehr nicht mehr zu rechnen (vgl. auch BVerwGE 49, 351 <358>[BVerwG 13.11.1975 - II C 16/72]; Urteile vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 41.65 - <Buchholz 237.5 § 94 HessBG Nr. 1> und vom 26. November 1969 - BVerwG 6 C 11.65 - <DÖV 1970, 498>). Dafür, daß die Überprüfung binnen Jahresfrist ab Eröffnung der dienstlichen Beurteilung abgeschlossen sein müsse - wie der Kläger meint -, läßt sich den anzuwendenden Vorschriften nichts entnehmen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 2 B 165.81) auf je 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller