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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1981, Az.: BVerwG 2 C 34/79

Pflicht des Dienstherrn zur Wiederherstellung vernichteter Bestandteile der Akte; Umfang einer Personalakte; Notwendigkeit der Aufnahme vorbereitender Dienstleistungsberichte in die Personalakte; Kriterien für eine hinreichende Leistungsbeurteilung; Dienstliche Beurteilungen; Vorbereitende Leistungsberichte; Personalakten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 34/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 31.05.1978 - AZ: 2 K 1545/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.04.1979 - AZ: XII A 1545/78

Fundstellen

  • BVerwGE 62, 135 - 143
  • DRiZ 1981, 344
  • DVBl 1981, 1058-1060 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1982, 193-195 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DokBer B 1981, 239
  • DÖD 1981, 276
  • DÖV 1982, 78
  • VerwRspr 32, 949 - 955
  • VwRspr 1981, 949-955 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1981, 341

Amtlicher Leitsatz

Berichte und Auskünfte, die der zuständige Dienstvorgesetzte zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung einholen kann, müssen nicht in die Personalakten aufgenommen werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 1979 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahre 1976 Richter am Oberlandesgericht im Dienst des beklagten Landes. Mit Gesuch vom 14. März 1974 bewarb er sich um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht. Aus diesem Anlaß gab der Präsident des Oberlandesgerichts am 26. April 1974 eine dienstliche Beurteilung über den Kläger ab, zu deren Vorbereitung er einen schriftlichen Leistungsbericht des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats einholte, dem der Kläger als Beisitzer angehörte.

2

Der Präsident des Oberlandesgerichts wies den Antrag des Klägers, ihm Einsicht in die vom Vorsitzenden Richter des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung eingeholte schriftliche Stellungnahme zu gewähren, ab. Sie sei entsprechend Abschnitt IV Nr. 2 der AV des Justizministers vom 20. Januar 1972 (JMBl. NW. S. 38) nach Aufnahme der Beurteilung vom 26. April 1974 in die Personalakten vernichtet worden. Es bestehe kein Anspruch auf Wiederherstellung dieses Schriftstücks, weil es kein Bestandteil der Personalakten sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Es hat das beklagte Land verpflichtet, den schriftlichen Leistungsbericht, den der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht anläßlich der Beurteilung des Klägers durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts am 26. April 1974 auf dessen Anforderung über den Kläger erstattet hat, zu den Personalakten des Klägers zu nehmen, erforderlichenfalls nach Wiederherstellung dieses Leistungsberichts. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

4

Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf Aufnahme des streitigen Leistungsberichts in seine Personalakten, der im Falle seiner Vernichtung wiederhergestellt werden müsse. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob sich dieser Anspruch unmittelbar aus § 102 Abs. 1 Satz 1 erster Halbs. LBG (i.V.m. § 4 LRiG) korrespondierend zu der in dieser Norm begründeten Verpflichtung des beklagten Landes zur Führung vollständiger Personalakten ergebe, oder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 85 LBG (i.V.m. § 4 LRiG). Zu den Vorgängen, die einen Beamten oder Richter "betreffen", weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamten- oder Richterverhältnis stünden und deshalb zu den Personalakten genommen werden müßten, gehörten nicht nur Personalunterlagen, dienstliche Beurteilungen und die den Inhalt eines Dienstverhältnisses insgesamt oder einzelner aus ihm fließender Rechte und Pflichten bestimmenden Vorgänge selbst. Hierzu zählten vielmehr auch die Unterlagen, die die Art und Weise erhellten, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden sei, oder die Aufschluß über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben könnten, die für die einzelne das Dienstverhältnis berührende Maßnahme maßgebend gewesen seien. Zu derartigen Vorgängen gehöre auch der vorbereitende Leistungsbericht des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht. Es handle sich nicht nur um eigene vorbereitende Beurteilungsnotizen des beurteilenden Vorgesetzten, so daß die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. September 1968 - I WB 19.68 - (BVerwGE 33, 183 ff.) nicht einschlägig sei. In Fällen der vorliegenden Art sei der zur Beurteilung berufene Dienstvorgesetzte auf derartige vorbereitende Leistungsberichte Dritter über den zu beurteilenden Beamten oder Richter zwingend angewiesen, weil es ihm aus naheliegenden Gründen im allgemeinen nicht möglich sei, aufgrund eigener Eindrücke und Erkenntnisse den Beamten oder Richter in der gebotenen Weise hinreichend beurteilen zu können. Derartige vorbereitende Unterlagen stellten unverzichtbare Voraussetzungen für eine sachgerechte Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten dar, weil die Beurteilung andernfalls mangels genügender Beurteilungsgrundlagen von vornherein durchgreifenden Bedenken unterliege.

5

Der vorbereitende Leistungsbericht sei nicht nur eine persönliche Meinungsäußerung des jeweiligen Verfassers. Seine Abfassung gehöre zu den dienstlichen Obliegenheiten des dazu vom Dienstvorgesetzten Aufgeforderten. Sie hätten den Maßstäben zu genügen, die an die Erstellung einer abschließenden Beurteilung selbst anzulegen seien. Aus der Funktion der die dienstliche Beurteilung eines Beamten oder Richters vorbereitenden Unterlagen ergebe sich, daß sie das Schicksal dieser Beurteilung teilen müßten. Das bedeute, daß sie wie die Beurteilung selbst notwendiger Bestandteil der Personalakten des beurteilten Beamten oder Richters seien.

6

Die gebotene Nachprüfbarkeit und der Rechtsschutz für den beurteilten Beamten und Richter seien nur dann hinreichend gewährleistet, wenn neben der (angefochtenen) Beurteilung auch die vorbereitend hierzu eingeholten Stellungnahmen Dritter schriftlich vorlägen. Allein die Abgabe einer vorbereitenden Stellungnahme wie des streitigen Leistungsberichts in Schriftform und deren Aufbewahrung sicherten in der erforderlichen Weise die Möglichkeit einer Nachprüfung, insbesondere für die - keineswegs theoretischen - Fälle des Todes des Verfassers der Stellungnahme oder einer sonstigen Verhinderung des Rückgriffs auf eine spätere Aussage des Verfassers der Stellungnahme über deren Inhalt. Abgesehen davon könnten allein durch die Aufbewahrung einer derartigen schriftlichen Äußerung Unsicherheiten bei einer späteren Inhaltswiedergabe vermieden und unterschiedlichen Auffassungen über den Inhalt der ursprünglichen Stellungnahme zuverlässig begegnet werden. Verfahrensweisen, die eine alsbaldige Vernichtung der die Beurteilung eines Beamten oder Richters durch den Dienstvorgesetzten vorbereitenden schriftlichen Äußerungen eines Dritten vorsähen oder auf die Schriftform derartiger Stellungnahmen überhaupt verzichteten, seien daher nicht rechtmäßig. Eine Vernichtung derartiger Leistungsberichte sei rechtswidrig mit der Folge, daß sie wiederhergestellt und zu den Personalakten genommen werden müßten.

7

Im übrigen sei die Berufung zurückzuweisen, weil dem Kläger für sein weiteres Begehren, ihm Einsicht in die durch den streitigen Leistungsbericht vervollständigten Personalakten zu geben, das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Es sei nicht ersichtlich, daß sie ihm nach Aufnahme des streitigen Leistungsberichts in seine Personalakten verweigert werden würde.

8

Der Beklagte hat die vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 1979 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Mai 1978 zurückzuweisen.

9

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

12

II.

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

13

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 102 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der insoweit unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV.NW. S. 344), der gemäß § 4 Abs. 1 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG) vom 29. März 1966 (GV.NW. S. 217) für die Rechtsverhältnisse der Richter entsprechend gilt. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz LBG hat der Beamte bzw. Richter, auch nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Das bedeutet, daß der Dienstherr grundsätzlich ggfs. zu Unrecht vernichtete Bestandteile der Personalakten wiederherstellen muß, um seiner sich aus dieser gesetzlichen Regelung ergebenden Verpflichtung genügen zu können. Da der die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. April 1974 lediglich vorbereitende Leistungsbericht des damaligen Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts aber nicht zu den Personalakten gehört, kann der Kläger einen derartigen Anspruch nicht mit Erfolg geltend machen. Die Anordnung in Abschnitt IV Nr. 2 der AV des Justizministers vom 20. Januar 1972 (JMBl. NW. S. 38), vorbereitende Stellungnahmen anderer Richter, die von dem Beurteilenden eingeholt werden können, nur bis zur Aufnahme der Beurteilung sowie einer etwaigen Gegenäußerung in die Personalakten aufzubewahren, ist rechtmäßig. Es bedarf deshalb im vorliegenden Rechtsstreit auch keiner Erörterung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Forderung, vernichtete Bestandteile der Personalakten - insbesondere nach Eintritt in den Ruhestandwiederherzustellen, gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Verwirkung, unzulässige Rechtsausübung) verstoßen kann.

14

Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LBG gehören zu den Personalakten eines Beamten bzw. Richters "alle ihn betreffenden Vorgänge mit Ausnahme der Prüfungsakten". Maßgebend ist danach

15

- ebenso wie nach der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des § 90 Satz 1 Halbs. 2 BBG - der "materielle" - im Gegensatz zum "formellen" - Personalaktenbegriff, d.h. der Inhalt des Vorgangs, nicht aber die Art seiner Registrierung und Aufbewahrung. Bei den Personalakten in diesem materiellen Sinne ist wiederum zu unterscheiden zwischen Vorgängen, die den Beamten "in seinem Dienstverhältnis betreffen" und ohne Rücksicht darauf, ob sie inhaltlich richtig und rechtsfehlerfrei zustande- gekommen sind, zu den Personalakten genommen werden müssen, und solchen, die den Beamten oder Richter "persönlich betreffen und bei seiner Dienstbehörde entstanden oder ihr zugegangen sind" und deshalb zu seinen Personalakten genommen werden können. Schriftstücke, die hiernach Bestandteile der Personalakten im materiellen Sinne sind, sind grundsätzlich in die Personalakten im formellen Sinne, also in die vom Dienstherrn als "Personalakten" gekennzeichneten Blattsammlungen aufzunehmen und darin zu belassen (vgl. u.a. BVerwG 15, 3 [12 ff.]; 49, 89 [90 f.].; 50, 301 [304 ff.]; 55, 186 [189 f.]; 56, 102 [103 f.] sowieUrteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 23; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]). Es ist eindeutig, daß alle dienstlichen Beurteilungen und damit auch die des Klägers durch den hierfür zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts (Abschn. II Nr. 1 der angeführten AV) zu den Personalakten genommen werden müssen, um ein möglichst lückenloses Bild der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischem Geschehensablauf zu vermitteln (vgl.Beschluß vom 2. Juli 1980 - BVerwG 2 B 82.79 -), wie auch die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBG im Zusammenhang mit der zu gewährenden Gelegenheit zur Kenntnisnahme vor Aufnahme in die Personalakten bestätigt. Ein vorbereitender Leistungsbericht der vorliegenden Art "betrifft" den Beamten bzw. Richter aber noch nicht in seinem Dienstverhältnis. Ob der Dienstherr im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Aufbewahrung von Berichten der vorliegenden Art (mit der Folge ihrer Aufnahme in die Personalakten) hätte anordnen können, erfordert im vorliegenden Rechtsstreit keine Entscheidung. Seine Nichtaufnahme war jedenfalls auch nicht - etwa im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die Gewährung effektiven Rechtsschutzesermessenswidrig.

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Die dienstlichen Beurteilungen der Beamten sind dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Dienstvorgesetzten vorbehaltene Akte wertender Erkenntnis. Das gilt grundsätzlich auch für Richter mit den sich für sie aus ihrer im Grundgesetz verankerten Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG; § 25 DRiG) ergebenden Besonderheiten. Nur dieser soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung eines Beamten oder Richters ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil abgeben. Ihm steht eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu, so daß die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle sich darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwGE 21, 127[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [129 f.];Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3];vom 21. März 1969 - BVerwG 6 C 114.65 - [Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG 60 Nr. 1];vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14] undvom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 17; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]; BGHZ 57, 344[BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69] [350]; 69, 309 [314] jeweils unter Hinweis auf BVerwGE 21, 127[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [129]). Diese Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bzw. des jeweils für ihn handelnden Beamten oder Richters wirkt sich bereits in der Phase der Materialsammlung aus, in der er die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung feststellt, und nicht erst bei der daran anschließenden Zusammenfassung und Umsetzung des gesamten Materials in der dienstlichen Beurteilung selbst. So kann er diese auf bestimmte historische Einzelvorgänge im Beurteilungszeitraum stützen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten oder Richters für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich, wie der erkennende Senatim Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - (a.a.O.) im einzelnen ausgeführt hat, aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und -beobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Er kann die aufgezeigten unterschiedlichen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beurteilten ein aussagekräftiges auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden.

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Soweit der zuständige Beurteilende den Beurteilten aus einer unmittelbaren Zusammenarbeit kennt, fließt die Vielzahl der im Beurteilungszeitraum gewonnenen, notwendigerweise persönlichkeitsbedingten, von außenstehenden Dritten nicht so in gleicher Weise nachvollziehbaren Eindrücke in die dienstliche Beurteilung ein, ohne daß dieser der abschließenden dienstlichen Beurteilung vorangehende Wertungsprozeß eine besondere schriftliche Fixierung und die Aufnahme eines entsprechenden Schriftstücks in die Personalakten erfordert. Gleichwohl als Gedächtnisstützen angefertigte Beurteilungsnotizen haben keine rechtliche Bedeutung (vgl. auch BVerwGE 33, 183 [BVerwG 10.09.1968 - BVerwG I WB 19/68] [188]). Zutreffend geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß derartige Unterlagen nicht in die Personalakten aufgenommen werden müssen. Zu Unrecht meint es jedoch, daß die Rechtslage anders zu beurteilen sei, wenn der Beurteilende auf vorbereitende Äußerungen anderer Beamter oder Richter angewiesen sei.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß eine dienstliche Beurteilung nicht notwendigerweise auf persönlichen Eindrücken des beurteilenden Beamten oder Richters aus einer unmittelbaren Zusammenarbeit beruhen. Dieser kann sich die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise verschaffen. Als Erkenntnisquellen stehen ihm u.a. schriftliche Arbeiten des Beurteilten und schriftliche oder mündliche Auskünfte des Dienstvorgesetzten bzw. eines Richters zur Verfügung, wobei größere Erfahrungen, größerer Überblick und Vergleichsmöglichkeiten zu einer gleichmäßigen, objektiven und gerechten Beurteilung beitragen können (vgl.Urteile vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14] mit umfangreichen Nachweisen undvom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18 - DöD 1980, 224] sowieBeschluß vom 21. Februar 1980 - BVerwG 2 B 95.78 - [Buchholz 237.7 § 104 LBG NW Nr. 1]). Diese Arbeitsunterlagen treten nach ihrem erkennbaren Ziel und Zweck an die Stelle unmittelbarer Erkenntnisse und Eindrücke des Beurteilenden bzw. ergänzen diese. Sie haben ihre Aufgabe mit der Abfassung der dienstlichen Beurteilung durch den hierfür zuständigen Beamten oder Richter erfüllt. Erst diese ist rechtlich relevant und kann den Beamten oder Richter in seinem Dienstverhältnis betreffen (vgl. auch Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand November 1980, § 102 LBG NW RdNr. 4). Auch wenn die ordnungsgemäße, sachgerechte Erstellung des vorbereitenden Leistungsberichtes zu den Dienstpflichten des jeweiligen Verfassers gehört, so wird er hierdurch nicht der für die Beurteilung zuständige Beamte oder Richter. Dieser kann vielmehr aufgrund ergänzender Gespräche mit dem Verfasser der vorbereitenden Stellungnahme, der Kenntnis von dessen Praxis bei der Abfassung derartiger vorbereitender Leistungsberichte und ergänzender eigener Eindrücke von dem zu Beurteilenden unter Berückichtigung seines größeren Überblicks und seiner Vergleichsmöglichkeiten zu einer von dem vorbereitenden Leistungsbericht ganz oder auch nur in Modifikationen abweichenden Wertung gelangen. Da allein die Wertung des zuständigen Beamten oder Richters maßgebend ist, kann sich der Beurteilte im Prozeß "zum Beweis" für eine abweichende Auffassung auch nicht auf die Wertung eines Zeugen, z.B. des Verfassers der vorbereitenden Beurteilung, oder eines Sachverständigen berufen. Sie kann auch nicht durch das Gericht ersetzt werden (vgl. u.a.Beschlüsse vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 [DöD 1980, 84];vom 21. Februar 1980 - BVerwG 2 B 95.78 - [a.a.O.] undvom 30. Juni 1980 - BVerwG 2 B 39.79 -).

19

Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Auffassung vernachlässigt, daß der Verfasser eines vorbereitenden Dienstleistungsberichts der hier vorliegenden Art aus der Sicht des Dienstverhältnisses des Beamten oder Richters zum Dienstherrn nicht Dritter ist, sondern ihm lediglich eine - interne - Hilfsfunktion bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung durch den allein zuständig bleibenden Beamten oder Richter zukommt. Die in dem angefochtenen Urteil zu seiner Begründung angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu den Vorgängen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamten- oder Richterverhältnis stehen und deshalb zu den Personalakten genommen werden müssen, gehören hiernach

"- neben Personalunterlagen und dienstlichen Beurteilungen - nicht nur die Vorgänge, die den Inhalt des Dienstverhältnisses insgesamt oder einzelner aus ihm fließender Rechte und Pflichten bestimmen oder verändern, sondern auch die Unterlagen, die die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluß über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelne das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, daß sie unterblieben ist, maßgebend waren"

20

(Urteil vom 6. Januar 1972 - BVerwG 6 C 96.67 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 16] sowie BVerwGE 49, 89 [91]). Dieses sinngemäß im Berufungsurteil wiedergegebene Zitat erfaßt nicht die eine dienstliche Beurteilung vorbereitende Stellungnahme anderer Beamter oder Richter des Dienstherrn. Das Urteil stellt vielmehr die dienstlichen Beurteilungen, die sich aus einer Fülle von Einzelbewertungen zusammensetzen, bei denen von einer Regelung des Einzelfalles und damit von einer Entscheidung oder Maßnahme des Dienstherrn schon der Natur nach nicht die Rede sein kann (BVerwGE 28, 191;  49, 351[BVerwG 12.11.1975 - VIII C 47/74][355 f.]), neben die eine Entscheidung vorbereitenden anderen Unterlagen. Schon aus diesem Grunde ist dasUrteil des erkennenden Senats vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - (a.a.O.), wonach auch Vorgänge, die - noch - nicht zu dienstlichen Maßnahmen führen, den Beamten im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 1 LBG NW betreffen und damit zu den Personalakten gehören können, ebenfalls nicht einschlägig. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang betrifft im übrigen im wesentlichen Entscheidungen vorbereitende Unterlagen mit eigenständigem Aussagewert Dritter und nicht den Dienstherrn des Beamten repräsentierender Behörden(Urteile vom 30. August 1961 - BVerwG 6 C 188.59 - [NJW 1962, 694] betreffend das einer Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Beamten zugrunde gelegte ärztliche Gutachten, vom 6. Januar 1972 - BVerwG 6 C 96.67 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 16] betreffend die Äußerung des Personalrats zu einem Versetzungsgesuch, BVerwGE 49, 89 betreffend die Stellungnahme einer Gemeinde zu einer Beförderung sowieBeschluß vom 13. August 1971 - BVerwG 2 B 31.71 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 12] betreffend die Stellungnahmen verschiedener Behörden zu dem Freistellungsantrag eines Lehrers für einen Auslandsaufenthalt), jedenfalls aber nicht die interne Vorbereitung eines dem Dienstherrn vorbehaltenen persönlichkeitsbedingten Werturteils.

21

Die Aufnahme vorbereitender Dienstleistungsberichte in die Personalakten ist auch nicht zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Soweit der vorbereitende Dienstleistungsbericht Niederschlag in der dienstlichen Beurteilung selbst findet, unterliegt er als deren Bestandteil der in diesem Bereich den Gerichten obliegenden, den beiderseitigen Belangen in differenzierter Weise Rechnung tragenden Rechtskontrolle (vgl.Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - [a.a.O.], auf das im einzelnen Bezug genommen wird). Ihm anhaftende Mängel sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Enthält er Tatsachen, so sind diese als Teil der dienstlichen Beurteilung von den durch den Beurteilten angerufenen zuständigen Gerichten auf ihre Richtigkeit (Wahrheit) in vollem Umfange zu überprüfen. Liegen ihm insoweit reine Werturteile zugrunde, so sind sie gegebenenfalls zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Insoweit kann auch die Art der Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung Gewicht haben. Gelingt ein derartiger Nachweis von Tatsachen bzw. eine gebotene Erläuterung und Konkretisierung reiner Werturteile nicht, so trägt der Dienstherr die materielle Beweislast bzw. die Darlegungslast, soweit nicht Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles eine Abweichung von diesem Grundsatz gebieten. Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen im Falle des Todes des Verfassers einer Stellungnahme oder von dessen sonstiger Verhinderung an einer Aussage, sind nicht anders zu beurteilen als bei einer allein auf eigenen persönlichen Eindrücken und Erkenntnissen beruhenden dienstlichen Beurteilung, für die auch das Berufungsgericht - zu Recht - nicht die Aufnahme etwaiger vorbereitender Beurteilungsnotizen in die Personalakten für notwendig erachtet. Auch der Beurteilende kann nicht mehr erreichbar sein. Bei ihm können ebenfalls Erinnerungslücken auftreten.

22

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Aufnahme einer als Arbeitsunterlage dienenden vorbereitenden Stellungnahme in die Personalakten - neben der eigentlichen dienstlichen Beurteilung - zwingend gebieten sollte. Dabei ist auch zu bedenken, daß diese u.U. dem Beurteilten ungünstigere Sachumstände und Wertungen enthalten können, die in die dienstliche Beurteilung keinen Eingang gefunden haben, so daß die Nichtaufnahme auch im Interesse des Beurteilten liegen kann.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Niedermaier,
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller