Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.1980, Az.: BVerwG 2 B 75.79
Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifels der Einstellungsbehörde an seiner Verfassungstreue; Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei als Grund für eine Ablehnung eines Beamtenbewerbers; Zulassung einer Revision wegen Divergenz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 75.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.08.1979 - AZ: V OVG A 41/77
- VG Schleswig - 12.01.1977 - AZ: 9 A 205/74
Rechtsgrundlagen
- Art. 21 Abs. 2 GG
- § 68 VwGO
- § 126 Abs. 3 BRRG
- § 127 Nr. 1 BRRG
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1979 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 400 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf alle drei Revisionszulassungsgründe des§ 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1.
Unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht die Beschwerde in erster Linie geltend: Die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil das Berufungsgericht "die Reichweite der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften" verkenne; der Beklagte habe seiner Pflicht, die Auffassung des Personalrats rechtzeitig und umfassend in den Entscheidungsprozeß, nämlich bei der Entscheidungüber die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, einfließen zu lassen, nicht dadurch Genüge getan, daß er die schriftliche Stellungnahme des Personalrats für die Mitglieder des Kreistages beigefügt habe. - Mit diesem Vorbringen ist eine konkrete Rechtsfrage, die der Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte, nicht in einer den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Die Beschwerde rügt in Wahrheit nur die Rechtsfindung durch das Berufungsgericht und vernachlässigt damit den grundsätzlichen Unterschied zwischen den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und denen an die Begründung einer Revision.
Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde anschließend eine Verletzung der Vorschriften des § 44 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 5 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein, hier noch anzuwenden in der Fassung vom 10. Mai 1971 (GV0Bl. Schl.H. S. 254), rügt. Eine konkrete Rechtsfrage, die der Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte, ist dem Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht zu entnehmen. Übrigens steht das Beschwerdevorbringen in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, soweit vorgetragen wird, daß "dem Kläger die Möglichkeit genommen" worden sei, zu der beabsichtigten Entlassung Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht hat nämlich mit Bindung für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO festgestellt, daß der Kläger durch Schreiben des Kreisausschusses - Hauptamt - vom 5. April 1974 Gelegenheit erhalten habe, sich zu seiner Entlassung zu äußern, und daß er diese Gelegenheit auch durch Schreiben vom 9. April 1974 wahrgenommen habe (S. 16 des Berufungsurteils).
Lediglich um einen - übrigens zudem unbegründeten -Angriff gegen die Rechtsfindung des Berufungsgerichts handelt es sich auch bei dem weiteren Beschwerdevorbringen, daß die angefochtene Entlassungsverfügung mangels Vorschaltung eines Untersuchungsverfahrens nach Maßgabe des § 99 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 der Disziplinarordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 7. Februar 1971 (GVOBl. Schl.H. S. 28) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtswidrig sei.
2.
Ohne Erfolg macht die Beschwerde ferner eine Abweichung des Berufungsurteils von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und von zwei oberverwaltungsgerichtlichen Urteilen geltend.
Unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rügt die Beschwerde insoweit zunächst, daß das Berufungsurteil von den verfassungsrechtlichen Darlegungen in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1973 - BVerwG I WB 26/73 - (NJW 1973, 1662) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe.
Die verfassungsrechtlichen Darlegungen in dem vorbezeichneten Beschluß des 1. Wehrdienstsenats gehören indessen entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu den tragenden Gründen jener Entscheidung; das ist in dem Urteil des beschließenden Senats vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (BVerwGE 47, 330 [363/364]) ausgeführt. Schon deshalb kann diese Rüge nicht durchgreifen, selbst wenn zugunsten des Klägers von Bedenken abgesehen wird, die im Hinblick auf § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gegen die ordnungsgemäße Bezeichnung der Divergenz deshalb erhoben werden können, weil die Beschwerde nicht erkennen läßt, mit welchen bestimmten Darlegungen das Berufungsgericht von der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Meinung der Beschwerde abgewichen ist. Jedenfalls kann eine Zulassung der Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach dessen ständiger Rechtsprechung nur bei Abweichung der Entscheidung des Berufungsgerichts von die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Ausführungen in Betracht kommen (u.a. Beschluß vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 2 B 55.73 - mit Hinweis u.a. auf den Beschluß vom 30. Januar 1961 - BVerwG 8 B 159.60 [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 9]). Hiervon abgesehen, ist eine Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorgesehen, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (u.a. BVerwGE 16, 53[BVerwG 10.04.1963 - BVerwG VIII B 16.62]; Beschluß vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Der Beschluß des 1. Wehrdienstsenats vom 14. März 1973 ist nicht, wie das hier vorliegende Berufungsurteil, in Anwendung von schleswig-holsteinischem Landesbeamtenrecht ergangen. Überdies müßte die Rüge, selbst wenn eine Divergenz im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorläge, deshalb erfolglos bleiben, weil eine Zulassung der Revision nicht (mehr) erfolgen kann, wenn es sich lediglich um die Abweichung von einer inzwischen überholten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (vgl. Beschluß vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 -[Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72]). Die in Rede stehende Rechtsauffassung des 1. Wehrdienstsenats ist durch die Darlegungen des beschließenden Senats in dessen später ergangenem Urteil vom 6. Februar 1975 überholt (vgl. BVerwGE 47, 330 [345 ff.]). Diese Darlegungen entsprechen übrigens auch der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [357 ff.]).
Soweit die Beschwerde sich zur Begründung der im Vorigen erörterten Divergenzrüge u.a. auf das Urteil des beschließenden Senats vom 10. März 1960 - BVerwG 2 C 51.56 - (BVerwGE 10, 213[BVerwG 10.03.1960 - BVerwG II C 51/56]) beruft, will sie offenbar keine weitere Divergenzrüge erheben; eine solche hätte auch bereits an den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO scheitern müssen. Zur Klarstellung weist der Senat aber darauf hin, daß er (a.a.O. S. 216 f.) entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht die Auffassung vertreten hat, vor dem Verbot einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht könne sich niemand zum Nachteil eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes darauf berufen, "die noch nicht verbotene Partei sei verfassungswidrig oder setze sich jedenfalls nicht für die bestehende demokratische Staatsauffassung ein". Der Senat hat vielmehr bereits in jenem - in Anwendung von Vorschriften des dort maßgebenden Deutschen Beamtengesetzes - DBG - ergangenen - Urteil dargelegt, daß der Dienstherr "durch Art. 21 Abs. 2 GG nicht gehindert war, die aus der politischen Betätigung des Klägers hergeleitete Besorgnis, dieser werde künftig die ihm nach § 3 Abs. 2 DBG obliegende Pflicht nicht erfüllen, als einen Entlassungsgrund nach § 61 DBG zu verwerten ...".
Ohne Erfolg müssen auch die Divergenzrügen bleiben, die die Beschwerde unter Berufung auf § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 22) - BRKG - und unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen und eine solche des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVGE 13, 233) zur notwendigen Vorschaltung eines Untersuchungsverfahrens erhebt. Zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen fehlt es bereits an der näheren Bezeichnung nach Datum, Aktenzeichen oder Fundstelle. Zudem handelt es sich nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde bei den beiden Entscheidungen um solche, die nicht die Entlassung eines Widerrufs-, sondern die eines Probebeamten betrafen. Schon deshalb ist eine Divergenz nicht dargetan, und es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des§ 127 Nr. 1 BRRG vorliegen.
Die Beschwerde trägt im Anschluß an diese Divergenzrügen (unter Nr. 5 der Beschwerdebegründung) "der Vollständigkeit halber" zu dem bereits erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) vor, dieses habe entschieden, die Geltendmachung von Zweifeln an der Verfassungstreue könne niemals allein "auf die Mitgliedschaft" in einer für verfassungsfeindlich gehaltenen Partei gestützt werden, und dementsprechend sei daher auch das vorbezeichnete Urteil des beschließenden Senats vom 6. Februar 1975 (BVerwGE 47, 330) zu verstehen. Auch mit diesem Vorbringen ist offenbar keine Divergenzrüge beabsichtigt; eine solche hätte übrigens wiederum schon an den zwingenden Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO scheitern müssen. Der Senat nimmt dieses Beschwerdevorbringen aber zum Anlaß, folgendes klarzustellen:
Die Frage, ob die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei für sich allein die Ablehnung eines Beamtenbewerbers oder die Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifels der Einstellungsbehörde an der Verfassungstreue rechtfertigen kann, ist durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend wie folgt beantwortet: Der Beitritt und die Zugehörigkeit zu einer Partei mit Zielen, die mit den freiheitlichen demokratischen Grundsätzen unvereinbar sind, stehen der Annahme, da£ der Bewerber bzw. der Beamte die Gewähr biete, Jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, nicht notwendig entgegen, sondern es kommt wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei kann das auf innerer Überzeugung beruhende Bekenntnis zu mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei rechter oder linker Prägung - unabhängig von der Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Partei nach Naßgabe des Art. 21 Abs. 2 GG - bedeutsam sein, insbesondere dann, wenn der Parteieintritt auf Grund freier Willensentscheidung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerfGE 39, 334 [359]; BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 f.]).
3.
Unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt die Beschwerde zunächst, daß das Berufungsgericht es "trotz Antrag" unterlassen habe, Beweis darüber zu erheben, "ob die DKP nach Verabschiedung des Programms im Jahre 1978 verfassungsfeindliche Ziele vertritt". Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe diesen Antrag nicht, wie geschehen, mit der Begründung als nicht entscheidungserheblich zurückweisen dürfen, daß der Kläger lediglich eine Anfechtungsklage erhoben habe und es deshalb auf den - früher liegenden - Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankomme.
Als Aufklärungsrüge muß auch dieses Beschwerdevorbringen schon an den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO scheitern. Die Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind insoweit die gleichen wie gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Anforderungen an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren. Diese Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- bzw. Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden sowie angegeben wird, inwiefern die Berufungsentscheidung im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht oder beruhen kann (u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232§ 26 BBG Nr. 173). Solche Darlegungen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere ist ihr weder zu entnehmen, welcher Beweismittel sich das Berufungsgericht nach Meinung der Beschwerde verfahrensfehlerhaft nicht bedient hat, noch welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte. - Jedenfalls unter Zugrundelegung der Hechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Verpflichtungsantrag mangels Vorverfahrens unzulässig sei, ist die Nichterhebung der von der Beschwerde vermißten Beweisaufnahme übrigens bedenkenfrei.
Nun macht die Beschwerde allerdings weiter geltend, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Verpflichtungsantrags von einer Sachentscheidung zu Unrecht abgesehen; es habe verkannt, daß im Vorverfahren "nicht nur die Frage der Entlassung, sondern auch die Frage der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe einer "Überprüfung und Entscheidung unterzogen worden" sei, so daß entgegen den Darlegungen im angefochtenen Urteil das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren auch insoweit durchgeführt und die in der Berufungsinstanz zusätzlich erhobene Verpflichtungsklage ebenfalls zulässig sei. Die damit erhobene Verfahrensrüge, daß das Berufungsgericht insoweit zu Unrecht nicht in der Sache selbst entschieden habe, ist aber unbegründet. Für die Frage, ob das nach der vorbezeichneten Vorschrift erforderliche Vorverfahren für die Verpflichtungsklage durchgeführt worden ist, kommt es darauf an, ob der Kläger mittels Antrags einen Anspruch aufÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geltend gemacht hatte. Denn nur dann hatte der Beklagte Anlaß, im Widerspruchsverfahren (auch) darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein entsprechender Anspruch zustand. Hier hatte sich der Beklagte auf Grund des vom Kläger allein erhobenen Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung aber lediglich mit der Frage zu befassen, ob die Entlassung als solche rechtmäßig war oder nicht. Daß der Beklagte bei der gebotenen prognostischen Beurteilung des Klägers in diesem Zusammenhang Erwägungen darüber anstellte, ob dieser gerade in einem Beamtenverhältnis auf P r o b e die gebotene Gewähr bieten werde, sich verfassungstreu zu verhalten, besagt entgegen der Meinung der Beschwerde nichts Gegenteiliges. Denn anders als in einem anschließenden Probebeamtenverhältnis hätte sich die Laufbahn des Klägers im Beamtenverhältnis zu dem Beklagten aus Rechtsgründen nicht gestalten können. Dem in die Beschwerdebegründung eingebrachten Zitat aus der Widerspruchsbegründung ist ein Antrag des Klägers nicht zu entnehmen. Die von der Beschwerde ferner zitierten Auszüge aus dem Bescheid vom 15. Mai 1974 und aus dem Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1974 bestätigen nur, daß der Beklagte sich demgemäß mit der Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis erfüllt, lediglich im Zusammenhang mit der Frage befaßt hat, ob die angefochtene Entlassungsverfügung rechtmäßig war, nicht aber im Zusammenhang mit der weiteren Frage, ob der Kläger auf die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe einen - mittels Antrags geltend gemachten -Rechtsanspruch hat. - Übrigens begegnet das Beschwerdevorbringen auch insofern Bedenken, als ausgeführt ist, in dem Anfechtungsantrag des Klägers sei bereits ein Verpflichtungsantrag enthalten; der Kläger hätte bei Aufhebung des Entlassungsbeschlusses des Kreistags vom 22. April 1974 entsprechend dem Beschluß des Kreisausschusses vom 27. März 1974 zum Beamten auf Probe ernannt werden m ü s s e n .
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerde ferner, das Berufungsgericht habe den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 1979 unter Nr. V gestellten Beweisantrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die angegebene Beweisfrage betreffe keine beweisbedürftige Tatsache, sondern eine Rechtsfrage. Auch dieses Vorbringen kann nicht durchgreifen.
Der Kläger hatte mit dem vorbezeichneten Antrag (Bl. 178 f. d.A.) eine Mehrzahl von Beweisthemen benannt, und zwar
- a)
"daß der Kläger ... als Beamter geeignet ist",
- b)
"daß er die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten",
- c)
"daß er in den Jahren seiner Berufstätigkeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auch vorher keinerlei Zweifel an seinem Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung hat aufkommen lassen",
- d)
"daß für ihn die Kernsätze unserer Verfassung Grundwerte sind, zu denen er sich bekennt, die er für verteidigenswert hält und für deren Schutz und Verwirklichung er jederzeit eintritt",
- e)
daß er "politischen Zielen, die auf eine Beseitigung der genannten Verfassungsgrundsätze hinauslaufen sollten, eine eindeutige Absage" erteile.
Für alles dies hatte sich der Kläger auf das Zeugnis von vier bei dem Beklagten tätigen Beamten berufen. Der Meinung des Berufungsgerichts, daß der Kläger mit diesen Anträgen keine einer Beweisaufnahme zugänglichen Tatsachen benannt habe, ist beizupflichten.
Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Demgemäß hatte das Berufungsgericht zu entscheiden, ob der Beklagte sich bei der Beurteilugn der beamtenrechtslichen Eignung des Klägers, insbesondere hinsichltich der gebotenen Loyalität gegenüber den Grundwerten unserer Verfassung, im Rahmen des ihm als Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums verhalten oder aber die Grenzen dieses Spielraums überschritten hat. (vgl. BVerfGE 39, 334 [352 f.]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [336 f.]), d.h. - mit anderen Worten -, ob die Zweifel des Beklagten an der Loyalität des Klägers berechtigt sind. Dies ist eine auf Grund des festzustellenden Sachverhalts zu beantwortenede Rechtsfrage. Die von dem Kläger beantragte Zeugenvernehmung würde darauf hinauslaufn, daß an die Stelle des Beurteilungsermessens des Dienstherrn gesetzwidrig ein solches dritter Personen träte; die zitirten Beweisthemen betreffen - in mehrfacher Variation - letztlich allein die dem Beurteilungsermessen des Dienstherrn überantwortete Eignungsfrage.
Die Befürchtung der Beschwerde, bei der Qualifizierung der vorstehend zitierten Beweisthemen als Rechtsfrage werde jegliche Entlastungsmöglichkeit abgeschnitten, entbehrt der Grundlage. Es war dem Kläger unbenommen, in jedem Umfang für das Vorliegen von T a t s a c h e n Beweis anzutreten, die für die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums verhalten hat, nämlich angesichts "berechtigter" Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers entschieden hat, erheblich sein konnten.
Nach alledem muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus§ 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13. Abs. 1. GKG
Dr. Idel
Dr. Lemhöfer