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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1980, Az.: BVerwG 2 B 39.79

Ablehnung der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über Entstehung, Auswirkungen und voraussichtliche Behebung eines Magenleidens ; Eignung für die Übernahme in den gehobenen technischen Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 39.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 16839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 03.11.1976 - AZ: VIII VG 256/76
OVG Hamburg - 16.02.1979 - AZ: Bf I 8/77

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

2

I.

Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich kein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1.

Den förmlichen Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über Entstehung, Auswirkungen und voraussichtliche Behebung seines Magenleidens konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei ablehnen, weil es darauf nach seiner - in den Entscheidungsgründen eingehend dargelegten - materiellen Rechtsauffassung nicht ankam. Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]; Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96]).

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2.

Den förmlichen Beweisantrag des Klägers auf Beurteilung seiner Anlagen, Fähigkeiten und Leistungen durch einen neutralen Beurteiler als Sachverständigen hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, weil er keine gerichtlich feststellbare Tatsache, sondern eine Wertung zum Gegenstand hat, die in den fachlichen Beurteilungsspielraum der Beklagten fällt und nicht durch die Wertung eines Zeugen, Sachverständigen, oder des Gerichts ersetzt werden kann (u.a. Beschlüsse des Senats vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DöD 1980, 84] und vom 21. Februar 1980 - BVerwG 2 B 95.78 -).

5

3.

Die Rüge der Beschwerde, "die im diesseitigen Schriftsatz vom 29. August 1978 angebotene Vernehmung des Zeugen Herrn M. hätte mindestens von Amts wegen erfolgen müssen", genügt schon nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 3 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen. Die Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Ihr ist insbesondere - auch in Verbindung mit dem zitierten Schriftsatz vom 29. August 1978 und der dort zitierten Seite 7 des erstinstanzlichen Urteils - nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, wofür der Zeuge benannt war und was er nach Ansicht der Beschwerde bekundet hätte.

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Übrigens verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht förmlich beantragt. Nach dem Lauf des Verfahrens hätte der anwaltlich vertretene Kläger auf Grund seiner Mitwirkungspflicht, wenn er nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung auch zu diesem Punkt für geboten hielt, auch hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen formellen Beweisantrag stellen müssen (vgl. auch hierzu Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.]). Dies ist jedoch von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1979 auch nicht geschehen.

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II.

Es ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

8

1.

Bereits hinreichend geklärt ist die von der Beschwerde zur näheren Umgrenzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 79 BBG gestellte Frage,

9

ob der Kläger vom Dienstherrn verlangen kann, nochmals Gelegenheit zur Bewährung zu erhalten,

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obwohl

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die Beklagte nach den Bewährungseinsätzen des Klägers zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger für die Übernahme in den gehobenen technischen Dienst ungeeignet sei.

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Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beamter auf Probe jederzeit im Laufe der Probezeit entlassen werden, sobald der Dienstherr Mängel erkannt hat, die ihm in der Bewährungszeit nicht behebbar erscheinen (vgl. Urteile vom 29. September 1960 - BVerwG 2 C 79.59 - [BVerwGE 11, 139, 141 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]] und vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]; Beschluß vom 17. November 1970 - BVerwG 2 B 57.70 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 17]). Es ist kein Grund ersichtlich, warum im entsprechenden Falle die Bewährungszeit eines zum Aufstieg vorgesehenen Beamten fortgesetzt werden müßte. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte das Scheitern der Bewährungsversuche verschuldet hat (vgl. Urteil vom 29. September 1960 [a.a.O.]).

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2.

Der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit bei der Beurteilung eines Beamten ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, daß die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen auf weist, ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ist. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwGE 11, 139, 15, 39 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59];  21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3], vom 16. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 44.64 - [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 1], vom 21. März 1969 - BVerwG 6 C 114.65 - [Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG 1960 Nr. 1] und vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - [ZBR 1979, 304, 306]). Deshalb kommt insbesondere eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens über die der Wertung des Dienstherrn im Rahmen seines Beurteilungsspielraums unterliegende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten nicht in Betracht; dies hat der Senat, wie oben zu I.2 dargelegt, bereits ausdrücklich ausgesprochen.

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3.

Die von der Beschwerde sinngemäß bezeichnete Rechtsfrage,

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ob ein Bewährungsversagen, das auf gesundheitlichen Mängeln beruht, bei der Verneinung der Bewährung dann ausscheiden muß, wenn die Entstehung dieser Mängel vom Dienstherrn zu vertreten ist,

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würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Ein solcher Fall, nämlich eine Verursachung von Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers durch von der Beklagten zu vertretende, also jedenfalls pflichtwidrig herbeigeführte oder geduldete umstände, wäre nicht schon dadurch gegeben, daß - wie der Kläger unter Beweis gestellt und das Berufungsgericht offengelassen hat - sein Magenleiden durch unregelmäßigen Dienst, Streß und Prüfungsangst hervorgerufen sein sollte. Insbesondere gehört auch der unregelmäßige Dienst zum gewöhnlichen und unvermeidbaren Betriebsablauf bei der Beklagten, den der Kläger im Rahmen seiner Dienst auf gaben hinnehmen muß.

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III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer