Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1975, Az.: BVerwG VIII C 47.74
Anordnung einer Wehrdienstübung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum; Gewährung rechtlichen Gehörs vor jeder Einberufung zu einer Wehrdienstübung; Setzen einer Zeitgrenze vor Bekanntgabe eines Verwaltungsakts auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Öffentliches Interesse an den Dienstleistungen der Wehrpflichtigen im Verhältnis zu dessen privaten Interessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 47.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 13.05.1974 - AZ: 7 A 88/74
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG
- § 23 Abs. 1 S. 2 WPflG
- § 17 MustV
- § 13 Abs. 4 S. 3 MustV
Fundstellen
- BVerwGE 49, 348 - 351
- BWV 1976, 92
- DVBl 1976, 449 (Kurzinformation)
- DokBer A 1976, 107
- NJW 1976, 588-589 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der im Verwaltungsverfahrensrecht entsprechend anzuwendende Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert in der Regel, daß dem Betroffenen eine Äußerung ermöglicht wird, bevor eine später nicht mehr rückgängig zu machende behördliche Maßnahme vollzogen wird; er ermöglicht es jedoch nicht, abweichend von gesetzlichen Regelungen Zeitgrenzen für die Anordnung und Durchführung behördlicher Maßnahmen zu setzen oder eine Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung einer behördlichen Maßnahme zu fordern.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 1974 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1948 geborene Kläger ist Haupt gefreit er und Unteroffiziersanwärter der Reserve; er hat seine letzte Wehrübung im November 1972 geleistet. Er wurde durch Bescheid vom 5. März 1974 zu einer weiteren Wehrübung vom 10. bis zum 21. Juni 1974 einberufen. Mit einem Schreiben vom 2. April 1974 machte er geltend: Er habe mit Kollegen eine am 18. Juni 1974 beginnende Reise nach Mallorca gebucht; er würde den Widerspruch für erledigt halten, wenn die Wehrübung bereits am 17. Juni 1974 enden würde. Dieser Widerspruch wurde durch Bescheid vom 17. April 1974 zurückgewiesen: Die Einberufung für die Zeit vom 10. bis zum 21. Juni 1974 bedeute für den Kläger keine besondere Härte. Er habe nach Ableistung des Grundwehrdienstes mit der Einberufung zu Wehrübungen rechnen müssen; er hätte sich deshalb vor der am 1. Februar 1974 erfolgten Buchung der Reise bei dem Kreiswehrersatzamt erkundigen können, ob während der Reisezeit eine Wehrübung beabsichtigt sei; dann wäre ihm wegen der am 10. Januar 1974 bei dem Kreiswehrersatzamt eingegangenen Bedarfsanforderung der Truppe geantwortet worden, daß er für die Zeit vom 10. bis zum 21. Juni 1974 zu einer Wehrübung herangezogen werde. Es sei ihm zuzumuten, eine andere Reise zu buchen, die mit der Wehrübung nicht kollidiert; im Falle einer solchen Umbuchung entständen keine oder nur geringfügige Kosten, die zu tragen für ihn zumutbar sei. Nach Auskunft der Truppe sei eine Beurlaubung ab 18. Juni 1974 nicht möglich, da die Reservisten gerade am Ende der Übung dringend benötigt würden.
Mit seiner Klage focht der Kläger den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid an. Er erklärte ergänzend zum schriftlichen Vorbringen im Widerspruchs verfahren: Er sei am Finanzamt beschäftigt und sei mit seiner dort ebenfalls beschäftigten Ehefrau auf einen Erholungsurlaub im Juni angewiesen, da er im Juli nicht abkömmlich sei; nach der Erklärung des Reisebüros sei eine Verschiebung des gebuchten Urlaubs bis Anfang Juli 1974 nicht möglich. Wäre ihm die beabsichtigte Einberufung rechtzeitig mitgeteilt worden, hätte er die Urlaubsreise mit der Wehrübung abgestimmt.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage durch Urteil vom 13. Mai 1974 statt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Die Einberufung führe für den Kläger zu einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 WPflG. Die Beklagte sei zwar nicht nach § 23 Abs. 1 WPflG verpflichtet gewesen, den Kläger vor der Einberufung zu hören; diese Verpflichtung habe sich aber aus dem auch im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergeben. Hätte die Beklagte den Kläger alsbald nach der bei ihr schon ab 10. Januar 1974 vorliegenden Anforderung der Truppe von der bevorstehenden Einberufung in Kenntnis gesetzt, dann hätte der Kläger die Urlaubsreise nicht in der Zeit der Wehrübung gebucht; da die Mitteilung unterblieben sei, hätten der Kläger und seine Ehefrau den Urlaub beantragt und die Urlaubsreise gebucht. Würde der Kläger jetzt wegen der Wehrübung auf die gebuchte Urlaubsreise verzichten, so wäre dies auf eine schuldhafte Unterlassung der Beklagten zurückzuführen. Eine Verschiebung der gebuchten Urlaubsreise sei nicht möglich; eine Vorverlegung sei jedenfalls - wenn nicht unmöglich - unzumutbar. Die Schwierigkeiten seien allein auf die nicht rechtzeitig erfolgte Anhörung zurückzuführen. Eine Heilung dieses Mangels sei hier nicht mehr möglich.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Auf einen Hinweis des Gerichts hat der Kläger erklärt, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt.
Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß der Einberufungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig gewesen ist; sie beantragt eine dahin gehende Feststellung.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie führt ohne Rücksicht darauf zu einer Entscheidung in der Sache selbst, daß sich der Einberufungsbescheid, der eine Wehrdienstübung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum anordnete, durch Zeitablauf erledigt hat (Urteile vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 169.70 - und vom 16. Oktober 1974 - BVerwG VIII C 99.73 -). Die Beklagte hat nämlich ein berechtigtes Interesse daran, daß trotz Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts darüber entschieden wird, ob die Klage begründet gewesen ist (vgl. BVerwGE 20, 146 [154]; 31, 318 [320]): Da der Kläger weiterhin als gedienter Wehrpflichtiger für Wehrübungen zur Verfügung steht, ist es auch bei künftigen Einberufungen rechtlich erheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen er einredeweise geltend machen kann, er sei nicht rechtzeitig von der bevorstehenden Einberufung in Kenntnis gesetzt worden. Der Form nach reicht es allerdings aus, wenn die Beklagte mit ihrem Revisionsbegehren am Klagabweisungsantrag festhält (BVerwG a.a.O.); anders als in den durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelten Fällen ist eine ausdrückliche Feststellung zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gesetzlich nicht vorgesehen. In entsprechender Anwendung von § 88 VwGO ist deshalb der Antrag der Beklagten dahin umzudeuten, daß beantragt wird, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Revision, die mit dem genannten Ziel aufrechterhalten wird, int begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; die Klage ist abzuweisen.
Der angefochtene Einberufungsbescheid entsprach materiellrechtlich und verfahrensrechtlich den Vorschriften von § 23 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) mit hier unerheblichen späteren Änderungen und §§ 16 bis 18 Musterungsverordnung - MustV - in der damals geltenden Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112); Einwendungen des Klägers und Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die dem entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Da die letzte Einberufung weniger als zwei Jahre zurücklag, bedurfte es keiner vorherigen Anhörung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG. Da die Einberufung für die am 10. Juni 1974 beginnende Übung Anfang März 1974 verfügt und zugestellt wurde, ist die Vierwochenfrist des gemäß § 17 MustV entsprechend anzuwendenden § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV gewahrt worden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stand der Einberufung kein nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zu berücksichtigender Zurückstellungsgrund entgegen; nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen führte die Einberufung für den Kläger nicht zu einer besonderen Härte.
Das Verwaltungsgericht meint, eine besondere Härte habe deshalb vorgelegen, weil dem Kläger das auch im Verwaltungsverfahren zu gewährende rechtliche Gehör versagt worden sei: Wäre ihm schon im Januar 1974, als dem Kreiswehrersatzamt eine Anforderung für die Übung im Juni bekanntgeworden war, die bevorstehende Einberufung mitgeteilt worden, so hätte er sich mit seinen Urlaubsplänen danach gerichtet und keine Urlaubsreise für den Zeitraum der Übung gebucht. Dem ist nicht zu folgen:
Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß Art. 103 Abs. 1 GG im Verwaltungsverfahren entsprechend anzuwenden ist: Es widerspricht den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, wenn später nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahmen vollzogen werden, ohne daß sich der Betroffene dazu rechtzeitig äußern konnte, es sei denn, eine Sofortmaßnahme ohne vorheriges Gehör sei aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten. Das in diesem Sinne zu gewährende rechtliche Gehör ist dem Kläger aber nicht versagt worden: Die Zustellung des Einberufungsbescheids Anfang März 1974 ermöglichte es ihm, im Widerspruchsverfahren vor dem vorgesehenen Beginn der Wehrübung Einwendungen zu erheben, die der Einberufung entgegengehalten werden konnten. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ermöglicht es für sich allein nicht, Zeitgrenzen zu setzen, die eingehalten werden müssen, wenn eine bevorstehende Inpflichtnahme dem Betroffenen bekanntgegeben wird; für sich allein läßt sich aus diesem Grundsatz auch nicht entnehmen, daß der Betroffene stets anzuhören ist, bevor er durch Verwaltungsakt in Pflicht genommen wird. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, solche Zeitgrenzen und Anhörungspflichten vorzuschreiben oder dies zu unterlassen, wenn der Betroffene dadurch nicht gehindert wird, vor dem Vollzug der angeordneten Maßnahme beachtliche Einwendungen vorzubringen. Vorschriften dieser Art sind hier vom Gesetzgeber erlassen worden: §§ 17, 13 Abs. 4 Satz 3 MustV schreiben vor, daß der Einberufungsbescheid vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen soll. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG ist der gediente Wehrpflichtige vor der Einberufung zu hören, wenn seit seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Beide Vorschriften sind seitens des Kreiswehrersatzamts beachtet worden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ermöglicht es nicht, die gesetzliche Vierwochenfrist zu verlängern und eine Anhörung auch dann für erforderlich zu erklären, wenn ein gedienter Wehrpflichtiger, der vor nicht mehr als zwei Jahren aus dem Wehrdienst ausgeschieden war, einberufen werden soll.
Deshalb ist es im vorliegenden Fall unerheblich, daß das Kreiswehrersatzamt schon im Januar 1974 von der Anforderung des Klägers für die Wehrübung im Juni Kenntnis erhalten hatte, jedoch erst im März 1974 die Einberufung verfügte.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist hier nicht verletzt worden. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es nicht an bei der Entscheidung darüber, ob die Einberufung für den Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG darstellte.
Insoweit stimmt die zu treffende Entscheidung mit der Stellungnahme des Oberbundesanwalts über ein, die sich auf diese Frage beschränkt.
Die Zurückstellungsvorschriften des § 12 Abs. 4 WPflG konkretisieren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die im öffentlichen Interesse liegende Einberufung von Wehrpflichtigen zu Wehrdienstleistungen soll keine unzumutbaren Belastungen zur Folge haben. Das öffentliche Interesse der Bundeswehr an den Dienstleistungen der Wehrpflichtigen und die Interessen der Wehrpflichtigen, die durch ihre Heranziehung zum Wehrdienst berührt werden, sollen gegeneinander abgewogen werden. Soweit nicht die Regeltatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG Maßstäbe für die erforderliche Abwägung enthalten, ist die Abwägung der Interessen im Rahmen von Satz 1 der Vorschrift vorzunehmen. Dabei sind die besonderen Nachteile in Rechnung zu stellen, auf die sich der Wehrpflichtige beruft, um eine Einberufung für einen bestimmten Zeitraum abzuwenden.
Hier beruft sich der Kläger auf Nachteile, die sich für ihn ergeben hätten, wenn er - wie dies vorgesehen war - am 10. Juni 1974 den Dienst hätte antreten müssen. Er hätte dann die gemeinsam mit seiner Ehefrau geplante und gebuchte Urlaubsreise aufgeben müssen. Dafür, daß ihm dann in diesem Jahr eine gemeinsame Urlaubsreise mit seiner Ehefrau nicht möglich gewesen wäre, liegt nichts vor; nach seinem Vorbringen wäre nur eine Urlaubsreise während der Sommerferien unmöglich gewesen, für die er bereits als Ferienvertreter für Kollegen mit Kindern eingeplant war. Freilich hatte er den Urlaub auch gemeinsam mit Freunden oder Kollegen geplant; der Nachteil, daß diese Planung durch die Einberufung durchkreuzt wurde, kann aber nicht als eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG angesehen werden. Wehrübungen, die für gediente Wehrpflichtige verfügt werden, haben vielfach entsprechende Folgen; sie gehören zu den allgemeinen Belastungen, mit denen jeder gediente Wehrpflichtige rechnen muß, der zu einer Wehrübung herangezogen wird.
Wirtschaftliche Nachteile erheblichen Umfangs hätte die Teilnahme an der Wehrübung für den Kläger nicht zur Folge gehabt. Nach der Lebenserfahrung ist es möglich, gebuchte Urlaubsreisen ohne einen erheblichen finanziellen Nachteil zu verlegen, wenn dafür genügend Zeit zur Verfügung steht. Diese Zeit stand dem Kläger zur Verfügung, weil ihm der Einberufungsbescheid bereits Anfang März 1974 zugestellt wurde. Er hat nicht behauptet, daß das Reisebüro ihn an der gebuchten Urlaubsreise festhalte; deshalb hat das Verwaltungsgericht dazu auch keine Feststellungen getroffen. Es hat nur festgestellt, daß eine kurze Verschiebung der Reise vermutlich nicht erreichbar gewesen wäre und daß eine kurzfristige Vorverlegung der Reise nicht mehr möglich war. Danach war eine Verlegung der Urlaubsreise in einen nach den Sommerferien liegenden Zeitraum möglich; das Gegenteil ist zumindest nicht behauptet worden.
Verlegungen von gebuchten Urlaubsreisen haben nach der Lebenserfahrung einen zusätzlichen finanziellen Aufwand zur Folge. Hit einem solchen zusätzlichen Aufwand hätte vermutlich auch der Kläger rechnen müssen, wenn er den Einberufungsbescheid befolgt und die Urlaubsreise verlegt hätte. Das Unterhaltssicherungsgesetz hätte keine Rechtsgrundlage für einen finanziellen Ausgleich zur Verfügung gestellt. Das ist jedoch unerheblich; denn nach der Lebenserfahrung sind die zusätzlichen Kosten, die bei einer Verlegung einer Urlaubsreise entstehen, nur gering; so liegt es jedenfalls dann, wenn die Verlegung rechtzeitig angemeldet wird. Es liegt deshalb nichts dafür vor, daß der Kläger bei einer Verlegung der Urlaubsreise unzumutbar finanziell belastet worden wäre. Die geringfügige finanzielle Belastung, mit der er rechnen mußte, führte für ihn nicht zu einer besonderen Härte, die den Grad von zusätzlichen Belastungen überschreitet, mit denen alle gedienten Wehrpflichtigen, die zu einer Wehrübung einberufen werden, rechnen müssen.
Unter diesen Umständen war das öffentliche Interesse daran, die Wehrübung entsprechend den bestehenden Plänen der Truppe unter Teilnahme des Klägers durchzuführen, höher zu bewerten als das Interesse des Klägers, die geplante Urlaubsreise zu machen. Die erforderliche Interessenabwägung fällt auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Fest Stellungen zum Nachteil des Klägers aus. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Zurückstellungsgrund lag nicht vor.
Die Klage war des halb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Dr. Barbey