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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1972, Az.: BVerwG VIII C 169.70

Erweiterter Prüfungsmaßstab an die Erledigungsfeststellungsklage; Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit einer Klage vor Erledigung der Hauptsache; Erledigung der Einberufung zu einer Wehrübung durch Zeitablauf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 169.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 03.09.1970 - AZ: IV E 162/69

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Baring und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. September 1970 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Kassel zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darüber, ob über die Rechtmäßigkeit der Einberufung des Klägers zu einer Wehrübung und der Ablehnung seines Zurückstellungsantrags eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.

2

Der Kläger ist Reservist. Er hat den vollen Grundwehrdienst und im Juni 1966 eine Wehrübung abgeleistet. Er ist Industriekaufmann und betreibt eine Tankstelle, die er gepachtet hat.

3

Mit Schreiben vom 23. April 1969 teilte ihm das Kreiswehrersatzamt mit, seine Einberufung zu einer im September 1969 stattfindenden Pflichtwehrübung sei vorgesehen. Den darauf gestellten Zurückstellungsantrag des Klägers lehnte das Kreiswehrersatzamt ab; es berief ihn für die Zeit vom 1. bis zum 16. September 1969 zu einer Wehrübung ein. Sein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und den Einberufungsbescheid blieb erfolglos. Mit seiner Klage hat er zunächst Aufhebung des Einberufungsbescheids und Zurückstellung bis 31. Dezember 1969 beantragt. Er hat dann im Laufe des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

4

Die Beklagte hat der Erledigung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß der Ablehnungsbescheid und der Einberufungsbescheid rechtmäßig gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil festgestellt, der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, und hat den Hilfsantrag der Beklagten auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der erledigten Verwaltungsakte abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sei streitig zu entscheiden; die Hauptsache sei erledigt; der Einberufungsbescheid und das Zurückstellungsbegehren hätten sich durch Zeitablauf erledigt. Das sei festzustellen. Ob die Klage vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei, sei ohne Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte könne nicht auf ihrem Klagabweisungsantrag und dem nachträglich und hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag beharren. Nur der Kläger habe nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach dem Eintritt eines erledigenden Ereignisses die Möglichkeit, von dem Gericht die Feststellung zu begehren, der erledigte Verwaltungsakt sei rechtswidrig gewesen. Der Beklagten stehe ein vergleichbares Recht nicht zu.

5

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt.

6

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Sie rügt die Verletzung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision greift hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag durch und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Damit erledigt sich der hilfsweise widerklagend gestellte Feststellungsantrag der Beklagten.

10

Die Beklagte rügt mit Recht, daß das Verwaltungsgericht dem Erledigungsfeststellungsantrag des Klägers stattgegeben hat. Denn es hatte auch darüber zu befinden, ob die ursprünglich erhobene Klage vor der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zulässig und begründet war.

11

Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht seine zunächst erhobenen Anträge, die Ablehnung der Zurückstellung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn vom Wehrdienst zurückzustellen, sowie den Einberufungsbescheid aufzuheben, zulässig dahin geändert, nunmehr festzustellen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (§ 91 VwGO). Der Einberufungsbescheid und das Zurückstellungsverfahren hatten sich nämlich erledigt.

12

Der Einberufungsbescheid war gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Zwar begründet der Einberufungsbescheid in dem bekanntgegebenen Zeitpunkt des Diensteintritts das Wehrdienstverhältnis, dessen Beendigung nach § 28 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1969 (BGBl. I S. 1773), nur durch Entlassung oder Ausschluß möglich ist (BVerwGE 31, 324). Auch eine Wehrübung, um die es hier geht, macht davon keine Ausnahme. Sie ist Wehrdienst, wie § 4 Abs. I Nr. 2 WPflG bestimmt. § 29 Abs. 5 Satz 2 WPflG setzt daher in einer Zuständigkeitsregelung die Entlassung als Beendigungsgrund auch bei der Wehrübung voraus.

13

Der vorliegende Fall ist jedoch anders zu betrachten. Im Einberufungsbescheid ist das Ende der Wehrübung auf den 16. September 1969 festgesetzt und verfügt, daß der Kläger vom 1. September bis 16. September 1969 einberufen werde. Die Bekanntgabe des Endzeitpunkts, die in den §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 WPflG nicht vorgeschrieben ist, hat rechtsbeendende Bedeutung. Sie befristet das durch den Einberufungsbescheid auf den 1. September 1969 begründete Wehrdienstverhältnis auflösend bis 16. September 1969. Denn die Wehrübung war eine befristete wehrdienstliche Veranstaltung, die am 16. September 1969 beendet wurde. Das Wehrdienstverhältnis des Klägers endete daher nach § 2 des Soldatengesetzes automatisch mit Ablauf des 16. September 1969, ohne daß es dazu eines Entlassungsbescheids bedurfte. Ob der Kläger dennoch einen die Rechtslage bestätigenden feststellenden Bescheid hätte verlangen oder die Entlassungsbehörde ihn hätte erteilen können, braucht nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Bescheid weder begehrt noch erlassen wurde.

14

Da das Wehrdienstverhältnis mit Ablauf des 16. September 1969 erlosch und der Erlaß eines die Rechtslage feststellenden Bescheids nicht im Streit ist, hat sich der Einberufungsbescheid mit Ablauf des 10. September 1969 im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch Fristablauf erledigt.

15

Auch das selbständige Zurückstellungsverfahren hatte sich erledigt. Der Kläger hatte Zurückstellung bis längstens 31. Dezember 1969 begehrt und sich bereit erklärt, in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1970 eine Wehrübung abzuleisten. Auch dieser Zeitraum war abgelaufen. Daher konnte der Kläger die begehrte Sachentscheidung nicht mehr erreichen. Er konnte nur den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Das hat er getan. Darüber war nach zulässiger Klageänderung im Sinne der Feststellung eines prozessualen Rechtsverhältnisses streitig zu entscheiden, weil die Beklagte der Erledigung widersprochen hatte.

16

Diese Entscheidung war jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf die Prüfung der Frage der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beschränkt. Vielmehr hatte es zu prüfen, ob die ursprünglich gestellten Anträge bis zu der Erledigung zulässig und begründet waren. Denn der Revision ist darin beizutreten, daß die Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Frage hatte, ob die Klage vor Erledigung der Hauptsache unzulässig oder unbegründet war. Ist ein solches Interesse zu bejahen, so ist an die Erledigungsfeststellungsklage ein auf die Prüfung der ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit gerichteter erweiterter Prüfungsmaßstab anzulegen mit der Folge, daß sie abgewiesen werden muß, wenn sie vor Erledigung unzulässig oder unbegründet war (BVerwGE 20, 146;  31, 318;  34, 159).

17

Das berechtigte Interesse der Beklagten ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

18

Im vorliegenden Fall ging es um die Anfechtung eines Einberufungsbescheids zu einer Wehrübung mit Zurückstellungsgründen und die selbständige Zurückstellung vom Wehrdienst. Entscheidend für die Beurteilung des berechtigten Interesses der Beklagten sind daher die tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen, die sich aus den geltend gemachten Zurückstellungsgründen ergeben.

19

Ein berechtigtes Interesse ist nur dann anzuerkennen, wenn diese Gründe nicht nur für das erledigte Verfahren, sondern auch für eine spätere Einberufung des Klägers zu einer Wehrübung Bedeutung haben. So liegt es hier. Denn es ist sehr wahrscheinlich, daß sich der Kläger erneut mit Zurückstellungsgründen gegen eine spätere Einberufung zu einer Wehrübung wendet. Die Beklagte will den Kläger erneut zu Wehrübungen heranziehen. Der Kläger will aber eine Wehrübung nur in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1970 ableisten. Daraus ist zu entnehmen, daß er jeweils in den drei ersten Monaten des Jahres Wehrübungen ableisten will. In einem anderen Zeitpunkt will der Kläger keine Wehrübungen leisten. Das führt zur Wiederholung des Streits. Denn die Beklagte kann darauf keine Rücksicht nehmen. Wie sie dargelegt hat, dienen Wehrübungen vor allem der Übung und Erprobung des Zusammenwirkens aller Angehörigen einer Einheit. Die Zusammensetzung der Verbände nach aktiven Soldaten und Reservisten und die der letzteren nach Berufsgruppen ist vielfältig, da sie allein nach militärischen Belangen geschieht.

20

Ein berechtigtes Interesse kann ferner nur vorliegen, wenn die hier geforderte Sachprüfung eine spätere Sachprüfung entbehrlich macht. Das setzt voraus, daß die gleichen Zurückstellungsgründe in einem späteren Einberufungsverfahren so vorgebracht werden könnten, daß sie sachlich geprüft werden müßten, wenn sie im vorliegenden Verfahren nicht beschieden worden wären. Auch das ist hier der Fall. Gegen Zurückstellungsgründe, die der Kläger jetzt vorgebracht hat, kann die Beklagte in einem späteren Verfahren nicht einwenden, sie seien entfallen.

21

Einmal beruft sich der Kläger auf Gründe, denen Dauerwirkung innewohnt. Es sind dies der Betrieb einer eigenen Tankstelle als Verwalter, für dessen Fortsetzung er keine Ersatzkraft findet, wenn er zum Wehrdienst einberufen wird. Ferner macht der Kläger geltend, er habe Schulden an den Verpächter der Tankstelle in Höhe von 1.500 DM, sonstige Warenschulden in Höhe von 300 DM, Verbindlichkeiten aus der monatlichen Belastung für ein Hausgrundstück, dessen Verlust bei Zahlungsverzug drohe, in Höhe von 1.067,64 DM sowie Reparaturkosten für ein Auto. Hierher gehören ferner der Unterhalt für die leidenden und von einem Renteneinkommen lebenden Eltern des Klägers. Regelmäßig wiederkehrende Gründe, die der Kläger als zweites ins Feld führt, sind die Rückzahlung von 1.500 DM an den Tankstellenverpächter, wenn er infolge seines Wehrdienstes die Tankstelle schließen oder einem anderen Pächter übergeben muß. Ferner macht der Kläger dazu geltend, er müsse in einem solchen Fall eine Inventur machen. Außerdem weist er darauf hin, das Geschäft mit den Besuchern des nahe gelegenen Campingplatzes, der im Juli, August und September belegt sei, solange das nahe gelegene Freibad geöffnet sei, müsse er aus finanziellen Gründen ausnutzen können. Endlich beruft er sich darauf, daß er sein 19,7 a großes Gartengrundstück bearbeiten müsse.

22

Schließlich ist die sachliche Prüfung der Gründe im vorliegenden Verfahren der künftigen Behandlung des Klägers bei einer Einberufung dienlich. Wären diese Gründe nach Prüfung im vorliegenden Verfahren nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG zu begründen, so wären sie durch die Rechtskraft der Klageabweisung von erneuter Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt sowohl für die Dauergründe als auch für die periodisch wiederkehrenden Gründe, solange keine wesentliche Änderung eintritt.

23

Die Beklagte hat daher ein berechtigtes Interesse an der Anlegung des erweiterten Prüfungsmaßstabs. Es ist deshalb festzuhalten, daß das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Prüfung unterlassen hat, ob die Klage von Anfang an zulässig und begründet war. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Denn eine Schlußentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat zur Sache keine Feststellungen getroffen. Die Behauptungen des Klägers lassen ohne Prüfung ihrer tatsächlichen Grundlagen eine Schlußentscheidung nicht zu.

24

Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist auch die Entscheidung über den hilfsweise und widerklagend erhobenen Feststellungsantrag der Beklagten aufgehoben; über den Klageantrag ist noch nicht endgültig zum Nachteil der Beklagten entschieden, und daher ist die Voraussetzung für den Hilfsfall nicht eingetreten und wird auch nicht mehr eintreten, weil darüber entschieden wird, ob die Klage vor Erledigung der Hauptsache zulässig und begründet war. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß eine selbständige Feststellungsklage, wie sie die Beklagte hier hilfsweise und widerklagend erhebt, unzulässig ist. Das hat der VII. Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 1966 - BVerwG VII C 70.64 - (Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 30) ausgesprochen. Dem schließt sich der Senat an. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Kostenentscheidung nicht aus § 161 Abs. 2 VwGO zu entnehmen. Maßgebend sind §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.

25

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Der Vorsitzende Richter Dr. Baring ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Dr. Schröcker
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke