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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1974, Az.: BVerwG VIII C 99.73

Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheids und zulässige Klageänderung; Pflicht zur Teilnahme an der Wehrübung und entgegenstehender Zurückstellungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 99.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 02.08.1973 - AZ: 7 A 143/73

Fundstellen

  • BWVPr 1975, 151
  • DokBer A 1975, 61

Amtlicher Leitsatz

Die Unterbrechung eines Studiums der Rechtswissenschaft durch Heranziehung des Wehrpflichtigen zu einer vierwöchigen Wehrübung während der Ferien zwischen dem fünften (Sommer) Semester und dem sechsten (Winter) Semester bedeutet keine besondere Härte (§ 4 Abs. 1 Nr. 1; § 5 Abs. 1 Satz 2; § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a und Satz 1 WPflG).

In der Verwaltungsstreitssache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Raschke, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. August 1973 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ficht seine Einberufung zu einer Wehrübung an, die er in der Zeit vom 10. September 1973 bis zum 6. Oktober 1973 hätte leisten müssen.

2

Durch Einberufungsbescheid vom 27. März 1973 wurde er zu einer Wehrübung vom 10. September 1973 bis 6. Oktober 1973 mit dem Dienstgrad des Leutnants zur See der Reserve einberufen. Die Wehrübung fiel in die Semesterferien zwischen dem fünften und dem sechsten Semester des vom Kläger eingeschlagenen Studiums der Rechtswissenschaft, das er im achten oder neunten Semester beenden will. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der der Kläger beantragt hat, den Einberufungsbescheid vom 27. März 1973 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1973 aufzuheben, stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt, ob durch die Einberufung ein bereits weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt unterbrochen werde, könne dahingestellt bleiben. Die Zurückstellung des Klägers sei nach § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes geboten. Ein Student der Rechtswissenschaft im fünften Fachsemester benötige die Semesterferien zur kontinuierlichen Vorbereitung auf das Abschlußexamen. Durch die Einberufung zu einer vierwöchigen Wehrübung werde die Vorbereitung gestört, so daß die gesamten Studienpläne des Klägers gefährdet erschienen.

3

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Sie rügt die Verletzung des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes und ist der Ansicht, die Wehrübung sei nicht als erhebliche Unterbrechung des Ausbildungsabschnitts des Klägers anzusehen.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen und festzustellen, daß der Einberufungsbescheid vom 27. März 1973 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1973 rechtswidrig gewesen sind.

6

Er verweist darauf, daß sich der Einberufungsbescheid durch Zeitablauf nachträglich erledigt habe, sieht die Gefahr der Wiederholung und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil.

7

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.

8

Der Kläger hat an Stelle des Aufhebungsantrags nach § 113 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 VwGO den Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt. Dieser ist zulässig, auch wenn der Kläger nicht zugleich Revisionskläger ist. Er unterliegt nicht dem Klageänderungsverbot nach § 142 oder § 91 VwGO. Der Kläger hat seinen Antrag der erst im Revisionsverfahren eingetretenen Veränderung des umstrittenen Einberufungsbescheids angepaßt. Darin liegt nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 268 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung.

9

Der angefochtene Einberufungsbescheid hat sich nämlich während des Revisionsverfahrens im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Der Kläger ist zu einer Wehrübung einberufen worden, die am 6. Oktober 1973 endete. Sowohl aus der Bekanntgabe des End Zeitpunkt es der Wehrübung im Einberufungsbescheid als auch aus der Natur der Wehrübung als einer auf einen bestimmten Zeitraum festgelegten wehrdienstlichen Veranstaltung folgt, daß sich nicht nur die Gestellungspflicht durch Zeitablauf erledigt hat, sondern daß auch das Wehrdienstverhältnis selbst durch Zeitablauf erloschen ist. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 169.70 - dargelegt. Der vorliegende Fall liegt ebenso. Damit entfaltete der Einberufungsbescheid nach dem 6. Oktober 1973 keine Wirkungen mehr. Seine Aufhebung konnte mangels einer Beschwer nicht mehr begehrt werden.

10

Da die Beklagte keine Einwendungen hat erheben wollen, sind etwaige Formfehler nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO geheilt. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheids. Denn es liegt nahe, daß er alsbald erneut zu einer Wehrübung herangezogen werden wird, der er die nämlichen Härtegründe entgegensetzen will.

11

Die Klage ist jedoch entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht unbegründet. Der Einberufungsbescheid ist rechtmäßig gewesen.

12

Der Einberufungsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der Kläger meint allerdings, im Gestellungszeitpunkt habe seiner Heranziehung zur Wehrübung ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG entgegengestanden. Das ist jedoch nicht zutreffend.

13

Der Kläger ist der Ansicht, die Zurückstellungsvorschriften seien im Falle der Heranziehung zu einer Wehrübung lockerer zu handhaben, weil die Wehrübung geringere Bedeutung habe als der Grundwehrdienst. Das Verwaltungsgericht ist ihm bei seiner Entscheidung darin gefolgt. Diese Ansicht ist unrichtig. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Zurückstellungsvorschriften im Falle der Heranziehung zu einer Wehrübung im gleichen Umfang gelten wie im Falle der Heranziehung zum Grundwehrdienst. Unterschiede liegen nicht in den Maßstäben der Zurückstellungsvorschriften, sondern in der Tatsachenlage. Diese Unterschiede wirken sich in der Regel zu Ungunsten des Wehrpflichtigen aus, weil ihm eine Wehrübung von kurzer Dauer in der Regel zuzumuten ist (vgl. Beschluß vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 70.70 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 79]).

14

Die Heranziehung des Klägers zur Wehrübung bedeutete für den Kläger keine seine Zurückstellung ermöglichende besondere Härte im Sinne der Vorschrift in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG. Zwar unterbrach die Einberufung den Ausbildungsabschnitt des Klägers. Der Kläger studierte im Gestellungszeitpunkt, auf den es dabei ankommt (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]), im vollendeten fünften Semester Rechtswissenschaft. Bei einem solchen Studium gehören die Semesterferien, jedenfalls soweit sie zwischen zwei Studiensemestern liegen, zum Ausbildungsabschnitt. Dieser Ausbildungsabschnitt war auch bereits weitgehend gefördert im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG, weil der Kläger mehr als ein Drittel der vorgesehenen oder üblichen Dauer seines Studiums zurückgelegt hatte. Eine besondere Härte liegt jedoch im Falle des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nur in der Regel vor. Ein Regelfall ist vorliegend nicht gegeben.

15

Die Regelung in § 12 Abs. 4 WPflG geht von der Heranziehung zum Grundwehrdienst im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG aus, der 15 Monate dauert und ohne Unterbrechung zu leisten ist. Dieser Wehrdienst ist der Regelfall. Ihn muß der Wehrpflichtige leisten, sofern ihm nicht ausnahmsweise Erleichterungen gewährt werden. Der Regelfall ist der in der Vorschrift getroffenen Interessenabwägung zugrunde gelegt. Die in § 12 Abs. 4 WPflG getroffene Regelung muß auch bei der den Wehrpflichtigen am stärksten belastenden Art des Wehrdienstes die Beurteilung möglich machen, daß eine besondere Härte nicht gegeben sei. Das setzt voraus, daß der Maßstab für die besondere Härte an dieser Art des Wehrdienstes ausgerichtet ist. Die den Wehrpflichtigen am stärksten belastende Art des Wehrdienstes ist der Grundwehrdienst im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG. Schließlich stützt auch § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG diese Folgerung. Die dort in Nrn. 2 und 3 vorgesehenen Härtegründe setzen die langwährende Abwesenheit des Wehrpflichtigen zur Dienstleistung voraus. Denn nur dann kann in der Regel von einer besonderen Härte gesprochen werden, die im Falle der Nr. 2 in der Gefährdung der Existenz des Betriebes, im Falle der Nr. 3 im Verlust von Ausbildungserfolgen liegt, die durch eine längerdauernde Ausbildung mit entsprechendem Zeit- und Arbeitsaufwand erzielt worden sind. Das bedeutet zwar nicht, daß die Heranziehung zu einer den Wehrpflichtigen weniger beschwerenden Art des Wehrdienstes für ihn nicht ebenfalls eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG bedeuten könnte. Daraus ist aber zu folgern, daß desto weniger eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift angenommen werden kann, je weniger beschwerend der verlangte Wehrdienst, verglichen mit dem Grundwehrdienst im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG, für den Wehrpflichtigen ist.

16

Von diesem Ausgangspunkt aus bedeutete die Heranziehung des Klägers zu der Wehrübung für ihn keine besondere Härte. Der Fall des Klägers weicht von dem in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG vorausgesetzten Grundwehrdienst erheblich ab. Die Unterbrechung war kurz. Sie dauerte knapp vier Wochen. Sie war schonend terminiert. Denn sie fiel in die vorlesungsfreie Zeit des Klägers und nahm von ihr nicht einmal ein Drittel in Anspruch. Eine so kurze Unterbrechung könnte auch durch eine einfache Erkrankung eintreten. Sie kann nicht zum möglichen Verlust des durch erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand bereits erworbenen Ausbildungsstandes führen. Daher lag eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nicht vor.

17

Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG schließt die Anwendbarkeit der generellen Vorschrift in Abs. 4 Satz 1 grundsätzlich aus. Nur Härtegründe, die mit einer nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a zulässigen Unterbrechung eines Ausbildungsabschnitts nicht regelmäßig verbunden sind, können eine besondere Härte nach Abs. 4 Satz 1 begründen (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336]). Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat angewendet in Fällen, in denen die Vorschrift in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG generell nicht vorlag, nämlich weil die Rechtsvoraussetzungen eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts nicht gegeben waren. Hier sind diese Rechtsvoraussetzungen zwar erfüllt. Es ist aber kein Regelfall gegeben. Indessen gilt dieser Grundsatz auch hier. Denn bei einer so kurzzeitigen Unterbrechung ist generell ein Regelfall im Sinne dieser Vorschrift auszuschließen. Darum sind Härtegründe, die mit einer so kurzzeitigen Unterbrechung eines wie hier weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts regelmäßig verbunden sind, nicht geeignet, eine besondere Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zu begründen.

18

Darunter fällt die Behauptung des Klägers, er hätte in den Semesterferien keine Hausarbeit in einer noch zu wählenden Übung schreiben können. Dieser Härtegrund wird von der nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG zulässigen Unterbrechung durch die umstrittene Heranziehung zum Wehrdienst mit umfaßt. Zudem werden auch während des Semesters Hausarbeiten geschrieben. Der Kläger mußte sich seine Arbeit so einteilen, daß er die Hausarbeiten während des Semesters hätte schreiben können.

19

Die Unterbrechung eines Kurses beim Repetitor, die der Kläger außerdem noch anführt, ist zwar ein Umstand, der über die mit der zulässigen kurzzeitigen Unterbrechung regelmäßig verbundenen Härte hinausgeht. Der Kurs beim Repetitor ist aber nicht Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG. Er ist Nachhilfe. Die Unterbrechung dieses Kurses begründete keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG. Es ist allein Sache des Klägers, ob er einen solchen Kurs besucht. Der Kläger nimmt seit dem 1. Juni 1973 am Vollkurs teil. Der Kurs ist, wie es in den Erläuterungen der Veranstalter ausdrücklich heißt, so aufgebaut, daß ihn der Student jederzeit beginnen kann. Eine Unterbrechung war für den Kläger gefahrlos möglich, weil die versäumten Teile des Kurses vor Abschluß des Studiums nachgeholt werden konnten, da sie turnusmäßig wiederkehren. Was der Kläger über den kontinuierlichen Aufbau dieses Kurses darlegt, ist nicht durchschlagend. Die Unterbrechung des Kurses begründete deswegen keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG. Wenn der Kläger meint, er müsse im Falle der Unterbrechung des Kurses sein Studium verlängern, so ist das seine Sache.

20

Die Revision hat daher Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Raschke
Türke
Noack
Dr. Barbey