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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1980, Az.: RiZ (R) 3/79

Zulässigkeit einer dienstlichen Beurteilung eines Richters; Fehlende Stellungnahme zu Einzelmerkmalen; (Mit-)Erfassung eines erheblichen Teils der Probezeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1980
Aktenzeichen
RiZ (R) 3/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 16116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 07.08.1979

Fundstellen

  • BGHZ 77, 111 - 116
  • MDR 1980, 1018-1019 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2714-2715 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Prozessführer

Richter am Sozialgericht Hans-Peter Si., K.-Straße ..., R.,

Prozessgegner

Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,

Amtlicher Leitsatz

Zur periodischen Beurteilung von Richtern nach Art. 6 BayRiG.

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger,
den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Dr. Buss,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm und Dr. Schauenburg und
den Richter am Bundessozialgericht May
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - Nürnberg - vom 7. August 1979 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist seit dem 1. Mai 1971 in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit richterlich tätig, und zwar ununterbrochen am Sozialgericht Regensburg. Er arbeitete zunächst als Gerichtsassessor und wurde mit Wirkung vom 15. Juli 1972 - nachdem der Präsident des Sozialgerichts ihn in einer Probezeitbeurteilung vom 17. Mai 1972 als für das Amt des Richters geeignet bezeichnet hatte - unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Sozialgerichtsrat ernannt.

2

Am 1. Dezember 1975 fertigte der Präsident des Sozialgerichts Regensburg eine periodische dienstliche Beurteilung des Antragstellers, wie sie in § 48 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (LbV) vom 17. Oktober 1962 (GVBl. 251, 290; jetzige Fassung vom 1. Februar 1978 - GVBl. 39) vorgeschrieben ist, die nach ihrem § 1 Satz 2 für Richter entsprechend gilt. Sie erfaßte den Zeitraum ab 1. Dezember 1971 und enthielt die Gesamtnote "übertrifft die Anforderungen". Der Antragsteller erhob mit dem Ziel einer deutlich besseren Beurteilung schriftlich Einwendungen. Im Rahmen der Überprüfung sämtlicher periodischen Beurteilungen der Richter auf Lebenszeit in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit zum 1. Dezember 1975 wurde das Gesamturteil jedoch durch Überprüfungsvermerk des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 1977 auf "entspricht voll den Anforderungen" herabgestuft. Der Vermerk wurde unter dem 5. Dezember 1977 dahin ergänzt, daß die der Beurteilung zugrunde liegenden Ausführungen zu den Beurteilungsmerkmalen Eignung, Befähigung und Leistung in der Gesamtschau lediglich das geänderte Gesamturteil rechtfertigten. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung hatte die geänderte Beurteilung bereits mit Schreiben vom 30. August 1977 gebilligt.

3

Den Widerspruch des Antragstellers gegen die periodische Beurteilung wies der Präsident des Bayerischen Landessozialgerichts durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1978 zurück.

4

Der Antragsteller hat mit der Behauptung, seine richterliche Unabhängigkeit sei beeinträchtigt, das Dienstgericht angerufen. Er hat beantragt zu erkennen:

5

Als Maßnahmen der Dienstaufsicht sind die dienstliche Beurteilung vom 1. Dezember 1975 in der Fassung des Überprüfungsvermerks vom 22. Juli/5. Dezember 1977 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1978 unzulässig. Hilfsweise: Die genannten Maßnahmen sind in bestimmten Teilen unzulässig, falls das Richterdienstgericht nur die eine oder andere Maßnahme oder Teile daraus als rechtsfehlerhaft erkennen sollte. Dies gilt insbesondere für die Herabsetzung des ursprünglichen Gesamturteils.

6

Der Antragsgegner hat beantragt,

7

den Antrag zurückzuweisen.

8

Das Dienstgericht hat dem Hauptantrag voll entsprochen. Es hat festgestellt, daß die angefochtene dienstliche Beurteilung und der Widerspruchsbescheid als Maßnahmen der Dienstaufsicht unzulässig sind.

9

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsgegner seinen Zurückweisungsantrag weiter. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat keinen Erfolg.

11

I.

Das Dienstgericht legt zunächst zutreffend dar, daß die angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen. Nach seiner Ansicht sind diese Maßnahmen jedoch aus zwei anderen Gründen unzulässig.

12

1.

Nach Auffassung des Dienstgerichts verstößt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 1. Dezember 1975 gegen Art. 6 BayRiG, weil sie einen erheblichen Teil der Probezeit des Richters mit erfasse. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

13

Art. 6 BayRiG sieht periodische Beurteilungen nur für Richter auf Lebenszeit vor und verlangt, daß sie alle vier Jahre abgegeben werden; für Richter auf Probe gilt eine besondere Regelung (Art. 6 Abs. 3 BayRiG). Die Bestimmung legt nicht fest, in welcher Weise die vierjährige Beurteilungsperiode zu berechnen ist. Sie läßt es zu, entweder so zu verfahren, daß jeder Richter erstmals vier Jahre nach seiner Anstellung auf Lebenszeit und danach jeweils in vierjährigem Abstand eine periodische Beurteilung erfährt, oder alle Richter - im vierjährigen Abstand - jeweils zu einem bestimmten Stichtag gleichzeitig zu beurteilen. Beide Methoden entsprechen dem Gesetz. Es kann deshalb aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, weil es dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung für geboten hält, für seinen Geschäftsbereich angeordnet hat, daß die periodischen Beurteilungen aller Richter auf Lebenszeit erstmals am 1. Dezember 1971 und danach im zeitlichen Abstand von vier Jahren jeweils zum 1. Dezember zu erstellen sind. Der Umstand, daß bei dieser Handhabung zu den für alle geltenden Stichtagen jeweils auch solche Richter einer Beurteilung unterzogen werden müssen, die noch keine vier Jahre auf Lebenszeit angestellt sind, steht dem nicht entgegen. Ihm kann und muß durch einen entsprechenden Inhalt der Beurteilung Rechnung getragen werden. Daß die angegriffene periodische Beurteilung des Antragstellers zum 1. Dezember 1975 erstellt worden ist, obwohl dieser erst am 15. Juli 1972 zum Richter auf Lebenszeit ernannt worden war, macht sie daher noch nicht rechtswidrig.

14

Nicht gebilligt werden kann aber, daß die Beurteilung vom 1. Dezember 1975 sich auf volle vier Jahre bezieht, also den in die Probezeit des Richters fallenden Zeitraum vom 1. Dezember 1971 bis zum 15. Juli 1972 mitberücksichtigt, ohne diesen Umstand deutlich zu machen und die vorhergegangene Probezeitbeurteilung (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayRiG) in die Erwägungen, welche die Gesamtnote begründen sollen, aufzunehmen.

15

Wie das Dienstgericht zutreffend dargelegt hat, verfolgt die periodische Beurteilung der Richter auf Lebenszeit das Ziel, dem Dienstherrn einen umfassenden Eindruck von der Leistungsfähigkeit der Richter zu vermitteln. Das setzt voraus, daß die Leistung des einzelnen Richters jeweils mit derjenigen der anderen Richter seiner Rangstufe verglichen wird, weil nur so die Stellung des Einzelnen im Rahmen des allgemeinen Leistungsniveaus des Gerichtszweigs, in dem er tätig ist, ermittelt und zutreffend bewertet werden kann. Eine dem genannten Ziel entsprechende gerechte Einordnung der Richter ist unvermeidbar durch eine Vielzahl von Faktoren, so auch durch die subjektiven Wertungsmaßstäbe des Beurteilers, erschwert. Um so mehr ist es geboten, Gefahren für eine gerechte Beurteilung auszuschalten, bei denen dies anhand objektiver Kriterien ohne weiteres möglich ist. Um eine solche Gefahr geht es hier.

16

Die Probezeit soll dem Richter die Gelegenheit geben, sich in sein neues Amt einzuarbeiten und nachzuweisen, daß er nach Persönlichkeit und Leistung geeignet ist, die damit verbundenen Aufgaben zu bewältigen, so daß seine Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit verantwortet werden kann. Da er erst im Laufe der Probezeit erste Erfahrungen sammeln und durch wiederholte Bearbeitung wiederkehrender Aufgaben Sicherheit gewinnen kann, liegt es auf der Hand, daß ein Vergleich seiner Leistungen mit denen von Richtern auf Lebenszeit in aller Regel ein unzutreffendes Bild ergeben würde. Dem kann in Fällen, in denen der betroffene Richter im Zeitpunkt seiner ersten periodischen Beurteilung noch keine vollen vier Jahre auf Lebenszeit angestellt war, nur dadurch entgegengewirkt werden, daß dieser Umstand offengelegt wird. Dafür reicht es nicht aus, daß sich aus den Daten des Beurteilungsbogens der Zeitpunkt der Anstellung auf Lebenszeit bereits ergibt. Der Beurteilende muß vielmehr die gegenüber dem Normalfall kürzere Frist hervorheben, innerhalb derer der Beurteilte das Maß seiner Leistung als Richter auf Lebenszeit nachweisen konnte. Darüber hinaus hat er zu erwägen, inwieweit diese kürzere Frist die Möglichkeit eines die einzelnen Beurteilungsmerkmale zutreffend wertenden Vergleichs mit anderen Richtern beeinflußt. Er darf Leistungen des Richters in der Probezeit mit in Betracht ziehen, für welche dieselben Merkmale zu berücksichtigen sind, die für die periodische Beurteilung vorgeschrieben sind (Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b der aufgrund des § 48 LbV erlassenen materiellen Beurteilungsrichtlinien - Gemeinsame Bekanntmachung der für die Dienstaufsicht über Richter zuständigen Bayerischen Staatsministerien vom 12. August 1971 - MA Bl. S. 953). Der Beurteilende ist jedoch nicht mehr frei in der Wertung dieser Leistungen, wenn für diesen Zeitraum bereits eine Probezeitbeurteilung gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayRiG vorliegt, deren Inhalt durch die Anstellung auf Lebenszeit nicht bedeutungslos wird. In Fällen dieser Art ist es dann Aufgabe des Beurteilenden, die Leistungen des Richters während der Probezeit, wie sie sich aus der Probezeitbeurteilung ergeben, zu den nach der Anstellung auf Lebenszeit weiter erbrachten Leistungen in eine Beziehung zu setzen, die ein für den Zeitpunkt der ersten periodischen Beurteilung geltendes zutreffendes Bild vom Leistungsstand des Richters ermöglicht.

17

Nur so ist gewährleistet, daß die nächste periodische Beurteilung oder eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayRiG zulässige Zwischenbeurteilung aus Anlaß einer Versetzung oder einer Bewerbung auf einem den bisherigen Werdegang des Richters richtig widerspiegelnden Inhalt der Personalakten aufbauen kann.

18

Da die periodische Beurteilung des Antragstellers vom 1. Dezember 1975 den dargelegten Maßstäben nicht gerecht wird, hat sie das Dienstgericht im Ergebnis zu Recht für unzulässig erklärt. Die Unzulässigkeit erfaßt auch den Überprüfungsvermerk des Präsidenten des Landessozialgerichts vom 22. Juli/5. Dezember 1977, dem die unzulänglichen Erwägungen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Antragstellers zugrundeliegen. Dasselbe gilt für den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1978.

19

2.

Das Dienstgericht hält die angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht auch deshalb für unzulässig, weil die periodische Beurteilung des Antragstellers vom 1. Dezember 1975 unvollständig sei. Es verweist darauf, daß die Beurteilung nach Abschnitt II Nr. 1 Buchst. a, c und d der materiellen Beurteilungsrichtlinien (a.a.O.) neben anderen Einzelmerkmalen auch die Merkmale Entschlußkraft, bewältigtes Arbeitspensum und Fähigkeit zu gründlicher Bearbeitung von Streitsachen in angemessener Zeit beschreiben muß. Eine Stellungnahme zu diesen Einzelmerkmalen enthielten die Wendungen in der Beurteilung, die zu ihnen in Beziehung stehen könnten, nicht.

20

Der Senat läßt offen, ob den Anforderungen an die Zulässigkeit einer periodischen Beurteilung ausschließlich dadurch Genüge getan werden kann, daß jedes nach den materiellen Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Einzelmerkmal in einer Form erörtert wird, die den vom Dienstgericht im einzelnen dargelegten Umschreibungen entspricht. Er stimmt dem Dienstgericht jedenfalls insoweit zu, als es für unumgänglich hält, bei der Begründung der Gesamtnote das von dem beurteilten Richter bewältigte Arbeitspensum und seine Fähigkeit zu gründlicher Bearbeitung eines Vorgangs mit dem Ergebnis einer praktisch brauchbaren Lösung in angemessener Zeit ausdrücklich heranzuziehen. Das ist hier, wie das Dienstgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, nicht in ausreichender Weise geschehen. Auch insoweit hält das angefochtene Urteil somit im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

21

II.

[s. Streitwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Für den Revisionsrechtszug wird der Wert des Streitgegenstandes entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 1 VwGO.

Salger
Dr. Buss
Dr. Thumm
Schauenburg
May