Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1992, Az.: BVerwG 1 WB 96.91
Anfechtung einer Beurteilung durch einen Soldaten; Selbstständige Anfechtung eines Beschwerdebescheids; Rechtswidrigkeit einer Beurteilung; Anforderungen an die Einholung einer Beurteilungsgrundlage; Begründungspflichten bei Nichterteilung des positiven Ausprägungsgrades; Befangenheit des Beurteilenden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 96.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1992, 291-301
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. Juli 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Hartelt,
Oberstleutnant Kohlhoff als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller wird seit dem 1. April 1585 beim Militärischen Abschirmdienst (MAD) ... in H...als MAD-Stabsoffizier verwendet.
Am 8. August 1989 wurde er von dem Dezernatsleiter 2 der MAD-Gruppe zum 30. September 1989 planmäßig beurteilt. Zu dieser Beurteilung nahm der Kommandeur MAD-Gruppe ... als nächsthöherer Vorgesetzter am 28. August 1989 Stellung und änderte dabei den Ausprägungsgrad für das Merkmal "Kameradschaft" von "B" in "O" ab. Auf Beschwerde des Antragstellers gegen die Stellungnahme des Kommandeurs hob der Amtschef MAD-Amt am 19. März 1990 die Stellungnahme mit der Begründung auf, die Beurteilungszuständigkeit sei nicht wirksam auf den Dezernatsleiter 2 übertragen worden. Der Kommandeur MAD-Gruppe ... hätte die Beurteilung deshalb selbst erstellen müssen. Ob der Beschwerde auch aus anderen Gründen hätte stattgegeben werden müssen, könne dahinstehen.
Am 7. Mai 1990 eröffnete der Kommandeur MAD-Gruppe ... dem Antragsteller die Neufassung der Beurteilung vom selben Tag. In der gebundenen Beschreibung sind die Wertungen der aufgehobenen Beurteilung und der Neufassung der Beurteilung identisch. Innerhalb der freien Beschreibung vergab der Kommandeur für das Merkmal "Kameradschaft" wie schon in seiner aufgehobenen Stellungnahme vom 28. August 1989 keinen Ausprägungsgrad. Zu der Beurteilung hatte der Dezernatsleiter 2 einen Beurteilungsbeitrag erstellt, in dem im Gegensatz zu der Beurteilung in der gebundenen Beschreibung "Zusammenarbeit" mit "2" bewertet und in der freien Beschreibung für das Merkmal "Kameradschaft" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt war.
Zu der Neufassung der Beurteilung nahm der Amtschef MAD-Amt am 23. Mai 1990 zustimmend Stellung. Inzwischen hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Mai 1990 gegen die Neufassung der Beurteilung Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet, der beurteilende Vorgesetzte habe für die Beurteilung keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen gehabt und sei bei der Erstellung der Beurteilung befangen gewesen.
Der Amtschef MAD-Amt wies die Beschwerde mit Bescheid vom 20. Juni 1990 zurück. Mit Schreiben vom 3. Juli 1990 legte der Antragsteller gegen die Beschwerdeentscheidung weitere Beschwerde ein und rügte dabei im wesentlichen wiederum die Befangenheit des Kommandeurs MAD-Gruppe ... Mit Telefax vom 24. Oktober 1990, am gleichen Tag bei dem zum Bundesministerium der Verteidigung gehörenden Bereitschaftszentrum der Bundeswehr eingegangen, hat der Antragsteller "Untätigkeitsbeschwerde" eingelegt.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 1990 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenlnsp) die weitere Beschwerde zurück. Mit weiterem Telefax vom 2. November 1990 hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der StvGenlnsp hat den Vorgang mit Schreiben vom 26. Juni 1991 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, die Beurteilung verstoße gegen die Beurteilungsgrundsätze, der Beurteilende sei bei der Erstellung der Beurteilung befangen gewesen. Es bestünden aus verständlichen und nachvollziehbaren Gründen ernsthafte Zweifel an der Unbefangenheit des Kommandeurs. Seine ursprüngliche Stellungnahme zu der Beurteilung des Dezernatsleiters 2 sei aufgehoben worden, nachdem er, der Antragsteller, diese Stellungnahme inhaltlich angegriffen gehabt habe. Der Kommandeur habe dann seine frühere Stellungnahme als Beurteilung aufrechterhalten. Aus seiner, des Antragstellers, Sicht begründe dies ernsthafte Zweifel an der Unbefangenheit, weil das Verhalten des Kommandeurs zeige, daß es ihm nicht um die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung, sondern nur darum gegangen sei, den Inhalt der aufgehobenen Stellungnahme nunmehr in der Form der Beurteilung durchzusetzen. Es bestehe der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß keiner Richter in eigener Sache sein könne. Dies gelte auch für die Beurteilenden. Nach der Aufhebung seiner Stellungnahme hätte der Kommandeur bei der Neuerstellung der Beurteilung seine Auffassung auf Richtigkeit und Angemessenheit erneut überprüfen müssen. Auf Grund des Inhalts der gegen die Stellungnahme gerichteten Beschwerde sei der Kommandeur geradezu gezwungen gewesen, die Stellungnahme in der Form der Beurteilung aufrechtzuerhalten, weil er sich sonst naturgemäß dem Vorwurf der Unglaubwürdigkeit ausgesetzt hätte.
Der Kommandeur habe aber auch für die Neufassung der Beurteilung keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen gehabt. Der Kommandeur habe, wenn auch zu Unrecht, die Beurteilungszuständigkeit auf die Dezernatsleiter delegiert gehabt. Er habe es abgelehnt, sich selbst ein umfassendes und klares Bild von der Persönlichkeit der zu Beurteilenden zu erarbeiten. Dann aber sei er gezwungen, sich an die von den Dezernatsleitern erstellten Beurteilungsbeiträge anzulehnen. Die für den Inhalt der Beurteilung vom Kommandeur vorgetragenen Gründe, die ihn zur Abweichung von der Auffassung des Dezernatsleiters veranlaßt haben sollen, seien so banal, daß sie die prägenden Charakterzüge, die von dem Dezernatsleiter erkannt worden seien, nicht verändern könnten. Die von dem Kommandeur angegebenen Gründe seien von diesem nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft und ihm, dem Antragsteller, sei keine Gelegenheit gegeben worden, gegenüber dem Kommandeur zu den Vorgängen Stellung zu nehmen. Der Kommandeur habe sich durch die Erklärung, er gehe bei Lob und Tadel immer den Weg über die Dezernatsleiter, selbst gebunden. Von dieser Bindung sei er bei der Erstellung der Beurteilung abgewichen, ohne sich selbst ein ausreichendes persönliches Bild von dem zu Beurteilenden zu machen. Es sei nochmals zu betonen, daß der Kommandeur überhaupt keine Möglichkeit gehabt habe, ihn, den Antragsteller, aus eigener Anschauung zu beurteilen. Folgerichtig habe er deshalb ja auch zunächst, wenn auch im Ergebnis rechtswidrig, die Beurteilung auf den Dezernatsleiter, das heißt denjenigen, der ihn aus eigener Anschauung auch tatsächlich kenne, delegiert. Dann hätte sich aber der Kommandeur bei der eigenen Beurteilung konsequenterweise in vollem Umfang an den Beurteilungsbeitrag des Dezernatsleiters halten müssen. Mangels eigener Kenntnisse habe er diesen nicht völlig willkürlich und sachwidrig abändern können.
Rechtlich sei es unzutreffend, wenn man davon ausgehe, Beurteilungen seien nur in beschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar. Nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichts müsse davon ausgegangen werden, daß nur dann ausreichender Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet sei, wenn die Beurteilungen auch inhaltlich in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterzogen würden.
Der Antragsteller beantragt,
die Beurteilung des Kommandeurs MAD-Gruppe II vom 7. Mai 1990 sowie die Beschwerdebescheide vom 20. Juni und vom 25. Oktober 1990 aufzuheben.
Der StvGenlnsp beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Aus dem Umstand, daß die Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... vom 28. August 1989 zusammen mit der Beurteilung durch den Dezernatsleiter 2 vom 8. August 1989 aufgehoben worden sei, ergebe sich kein Hinweis für eine Befangenheit des Beurteilenden. Eine solche lasse sich nicht daraus herleiten, daß sich der Beurteilte gegen den Beurteilenden mit einer Beschwerde gewandt habe. Dies gelte um so mehr, als die Aufhebung der Beurteilung und auch der Stellungnahme allein aus formalen Gründen erfolgt sei. Wegen des voraufgegangenen Beschwerdeverfahrens sei der Kommandeur MAD-Gruppe ... auch keinesfalls gehindert gewesen, den Antragsteller vorurteilsfrei und unbefangen zu beurteilen. Der Kommandeur MAD-Gruppe ... habe sich nach der Aufhebung seiner Stellungnahme! zu der Beurteilung keineswegs gänzlich neue Gedanken über |die Beurteilung machen müssen. Er habe vielmehr seine Stellungnahme zur Grundlage seiner Beurteilung machen dürfen. Der Kommandeur habe sich auch keineswegs dahin gebunden, sich bei seinen Stellungnahmen zu Beurteilungen oder bei seinen Beurteilungen streng an die Vorgaben der Dezernatsleiter zu halten.
Der Kommandeur MAD-Gruppe ... habe auch ausreichende Grundlagen für eine Beurteilung des Antragstellers gehabt. Die Delegation der Beurteilungszuständigkeit auf die Dezernatsleiter sei nicht aus Desinteresse des Kommandeurs an der Erstellung von Beurteilungen erfolgt. Durch die Delegation habe er nur erreichen wollen, daß die Angehörigen der MAD-Gruppe ebenso von ihren nächsten Vorgesetzten beurteilt würden wie die Angehörigen der MAD-Stellen. Der Kommandeur habe sich unwiderlegbar darauf berufen, daß seine Bewertung von Eignung und Leistung des Antragstellers sich auf häufige persönliche Kontakte und einen Beurteilsbeitrag des Dezernatsleiters 2 abgestützt habe. Er habe hinsichtlich der Stabsoffiziere auf Grund der von ihm angestrebten und praktizierten engen Einbindung in die Facharbeit einen guten Eindruck von Aufgaben und Arbeitsergebnissen dieser Mitarbeiter. Er habe auch mit dem Antragsteller während des Beurteilungszeitraums eine Vielzahl von Gesprächen zu Fachvorgängen geführt. Schließlich könne nicht der Auffassung des Antragstellers gefolgt werden, der Kommandeur habe sich mangels eigener Kenntnis strikt an den Beurteilungsbeitrag des Dezernatsleiters zu halten gehabt. Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beurteilenden, mit welchem Gewicht er die in dem Beurteilungsbeitrag niedergelegten Erkenntnisse in der Beurteilung werte. Ob die in der Beurteilung zum Ausdruck gekommenen Wertungen tatsächlich den Antragsteller zutreffend charakterisierten, könne auch im gerichtlichen Antragsverfahren nicht nachgeprüft werden. Dabei müsse es auch bleiben, wenn man die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur gerichtlichen Kontrolle von berufsbezogenen Abschlußprüfungen auf die Überprüfung von Beurteilungen zu erstrecken versuche.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Stammakte des Antragstellers - Teile A bis D - und die Verfahrensakte des des StvGenlnsp - Az. 25-05-11/26/90 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
1.
a)
Der Antrag auf Aufhebung der Beurteilung des Kommandeurs MAD-Gruppe ... vom 7. Mai 1990 ist zulässig. Gegen eine Beurteilung findet zwar nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde nicht statt. Der Soldat kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3> und vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 173.90 - <DokBer B 1992, 87>) eine Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstieße gegen die Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt seien. In Nr. 1102 b. Abs. 2 ZDv 20/6 in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. Februar 1987 ist klarstellend festgelegt, daß eine Beschwerde demnach statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. die Befangenheit des Beurteilenden oder einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften, die Beurteilungsgrundsätze, die Anhörungspflicht, die Eröffnungspflicht oder das Benachteiligungsverbot gemäß § 2 WBO geltend macht. Der Antragsteller hat hier entsprechende Rügen erhoben.
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig. Die gegen die Beurteilung eingelegten Beschwerden sind erfolglos geblieben. Die "Untätigkeitsbeschwerde" vom 24. Oktober 1990 ist als zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehen, nachdem der StvGen-Insp über die unter dem 3. Juli 1990 eingelegte, bei ihm am 5. Juli 1990 eingegangene weitere Beschwerde bis zum 24. Oktober 1990 nicht entschieden hatte. Für die Zulässigkeit des gegen die Beurteilung gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist es unschädlich, daß der Amtschef MAD-Amt nicht hätte über die Beschwerde entscheiden dürfen, nachdem er zu der Beurteilung Stellung genommen hatte (Nr. 1103 b. ZDv 20/6), da auch bei richtigem Gang des Beschwerdeverfahrens der Senat zur Entscheidung berufen gewesen wäre.
b)
Der Antragsteller hat auch die Aufhebung der beiden Beschwerdebescheide vom 20. Juni und vom 25. Oktober 1990 beantragt. Diesen Anträgen kommt neben dem Antrag auf Aufhebung der Beurteilung keine eigenständige Bedeutung zu.
Was den Bescheid vom 25. Oktober 1990 betrifft, folgt dies bereits daraus, daß nach Eingang der "Untätigkeitsbeschwerde" beim StvGenlnsp am 24. Oktober 1990 die Entscheidungskompetenz auf den Senat übergegangen war (Beschluß vom 20. Juni 1978 - BVerwG 1 WB 10.77 - <BVerwGE 63, 84 [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]>) und der Beschwerdebescheid vom 25. Oktober 1990 damit nicht als anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO anzusehen ist. Der Beschwerdebescheid vom 20. Juni 1990 ist zwar von einer unzuständigen Stelle erlassen worden. Eine selbständige Anfechtung des Beschwerdebescheids kumulativ zu der Anfechtung der Beurteilung selbst ist jedoch unzulässig (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 79 RdNr. 6). Eine - die Zurückweisung des gegen die Beurteilung gerichteten Antrags voraussetzende - hilfsweise Aufhebung des Beschwerdebescheids wegen des Verfahrensfehlers hat der Antragsteller nicht beantragt. Sie wäre im übrigen auch wenig sachdienlich, weil der Beschwerdeinstanz bei der Kontrolle von Beurteilungen ein Ermessen in dem Sinne, daß sie die vergebenen Wertungen zugunsten des Beurteilten ändern könnte, nicht zukommt.
2.
Der gegen die Beurteilung selbst gerichtete Antrag ist nicht begründet. Die Beurteilung ist nicht rechtswidrig. Nach Nr. 401 ZDv 20/6 soll eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten geben; sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen, soll das Wesentliche kennzeichnen, Stärken und Schwächen des Beurteilten deutlich herausstellen und auch keine Widersprüche enthalten.
Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Vorwurf, daß der Kommandeur MAD-Gruppe ... als Verfasser der Beurteilung gegen seine Pflicht, sich umfassende Kenntnisse über den zu Beurteilenden zu verschaffen, verstoßen und kein zutreffendes Leistungsbild erstellt habe, geht fehl. Der Kommandeur hat als tatsächliche Beurteilungsgrundlage häufige persönliche Kontakte sowie einen Beurteilungsbeitrag des Dezernatsleiters 2 angegeben und damit den Anforderungen der Nr. 501 b. ZDv 20/6 genügt. Die näheren Ausführungen des Kommandeurs MAD-Gruppe ... zur Gewinnung seiner Erkenntnisse über Eignung und Leistung des Antragstellers in der Stellungnahme zur Beschwerde vom 28. Mai 1990 hat der Antragsteller mit seiner Darstellung von Art und Umfang der Zusammenarbeit zwischen dem Beurteilenden und ihm nicht zu entkräften vermocht. Wie der Beurteilende sich seine Erkenntnisse verschafft und welche Bedeutung er dabei der Intensität persönlicher Kontakte und Gespräche beimißt, ist in erster Linie seine Sache. Rechtlich relevante Bedenken sind in diesem Zusammenhang nur dann gegeben, wenn die vom Beurteilenden für die Gewinnung seiner Erkenntnisse angegebenen Quellen für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung beim Anlegen objektiver Maßstäbe schlechthin ungeeignet sind. Das ist hier erkennbar nicht der Fall. Der Umstand, daß der Kommandeur, wie sich aus dem Versuch der Delegation der Beurteilungszuständigkeit auf den Dezernatsleiter 2 ergibt, diesem eine höhere Beurteilungskompetenz unterstellte (vgl. Nr. 303 a. ZDv 20/6), besagt nicht, daß er sich nicht selbst auch in der Lage gesehen hätte, eine rechtlich einwandfreie Beurteilung zu erstellen. Der Beurteilende hat mit dem Versuch der Delegation nach dessen objektivem Erklärungswert nicht eine verbindliche Erklärung dahingehend abgegeben, er sehe sich außerstande, den Antragsteller sachgerecht zu beurteilen. Entsprechendes gilt für die Äußerung des Kommandeurs, bei Lob und Tadel gehe er in der Regel den Weg über die Dezernatsleiter.
Soweit der Antragsteller geltend macht, daß der Beurteilungsbeitrag des Dezernatsleiters 2 nicht unverändert übernommen und damit letztlich abgewertet worden sei, verkennt er, daß es in der Verantwortung des Beurteilenden steht, ob und inwieweit er sich einen Beurteilungsbeitrag glaubt zu eigen machen zu können oder aber auf Grund seiner persönlichen Kontakte zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Das Beurteilungsbild, von dem der Kommandeur als Verfasser der Beurteilung ausgegangen ist, kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es in einzelnen Punkten oder in der Tendenz den Wertungen des Beurteilungsbeitrags nicht in jeder Hinsicht gefolgt ist; denn das eigentliche Werturteil, das sich auch in der Abweichung vom Beurteilungsbeitrag manifestiert, ist Ausdruck der höchstpersönlichen unvertretbaren Meinungsbildung des Beurteilenden (Beschluß vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 194.88 - <BVerwGE 86, 201 [BVerwG 24.10.1989 - 1 WB 194/88]>). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 63, 3; Beschlüsse vom 24. November 1981 - BVerwG 1 WB 81.79 - <BVerwGE 73, 308 [310]> und vom 5. November 1985 - BVerwG 1 WB 20.85 - m.w.N.) ist dieses Werturteil Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung der Persönlichkeit und Leistung des Soldaten durch den Beurteilenden; insoweit ist eine Überprüfung nur statthaft, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen beruht (Beschluß vom 5. November 1985 - BVerwG aaO -). Hierfür ergeben sich - auch angesichts der geringfügigen Abweichung der Beurteilung von dem Beurteilungsbeitrag - keine rechtlich erheblichen Anhaltspunkte. Insbesondere braucht der Erstbeurteilende die Nichterteilung des positiven Ausprägungsgrades nicht ausdrücklich zu begründen. Deshalb bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung, ob der Kommandeur die Verweigerung des Ausprägungsgrades in seiner Stellungnahme zu der Beurteilung vom 8. August 1969 ausreichend begründet hatte (Nr. 903 d. ZDv 20/6; vgl. dazu Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 34.91 -).
Der Einwand des Antragstellers, die vom Senat für die gerichtliche Überprüfung der eigentlichen Leistungs- und Eignungsbewertungen entwickelten Grundsätze seien im Licht der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen (BVerfG NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81] = DVBl 1991, 801) nicht verfassungskonform, ist unzutreffend. Das BVerfG hat seine Forderung nach einer größeren Kontrolldichte bei Prüfungsentscheidungen im wesentlichen aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Berufswahl begründet. Dieses Grundrecht gewährleistet nicht den Anspruch eines Soldaten auf eine "gerechte" dienstliche Beurteilung. Abgesehen davon hat das BVerfG die Grenze der richterlichen Kontrolle aber auch bei Prüfungsentscheidungen dort gesehen, wo es sich um "prüfungsspezifische Wertungen" handelt; insoweit soll es nach wie vor zulässig sein, daß sich die Gerichte auf die Willkürkontrolle beschränken. Gerade bei der Einschätzung von Eignung und Leistung eines Soldaten durch seinen Vorgesetzten, handelt es sich um eine durch Dritte nicht nachvollziehbare, subjektive Wertung, die notwendigerweise hingenommen werden muß. Dieser Umstand und die darin liegende Eigenart dienstlicher Beurteilungen sind allgemein bekannt und werden auch vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 WBO akzeptiert. Die Willkürkontrolle der Beurteilungen und die gerichtliche Kontrolle der mit ihnen begründeten Personalentscheidungen bieten ausreichenden Schutz gegen einen Verstoß gegen den Grundsatz, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden sind. Der Einwand, der Kommandeur sei bei der Erstellung der Beurteilung befangen gewesen, greift ebenfalls nicht durch.
Nach Nr. 305 b. ZDv 20/6 ist Befangenheit anzunehmen, wenn aus der Sicht desjenigen, der den Einwand geltend macht, Gründe vorliegen, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln, und dies für einen neutralen Betrachter verständlich und nachvollziehbar ist; diese Zweifel können sich z.B. ergeben, wenn zwischen Beurteilendem und Beurteilten besondere Beziehungen bestehen, die weit über das dienstliche Verhältnis hinausgehen (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft, Rechtsstreit, privates Zerwürfnis). Zweifel an der Unbefangenheit eines Beurteilenden können sich nach Nr. 305 c. ZDv 20/6 nicht schon aus einem Verhalten ergeben, das mit seinen Erziehungs- und Führungsaufgaben im Zusammenhang steht, und ebensowenig führt es zu Zweifeln an seiner Unbefangenheit, wenn die Beurteilung ungünstig ausgefallen ist oder sich gegenüber früheren Beurteilungen erheblich verschlechtert hat (Beschluß vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 194.88 -).
Allein der Umstand, daß ein Vorgesetzter schon einmal in einen Beurteilungsvorgang eingebunden war, macht ihn nach der Aufhebung der zunächst erstellten Beurteilung für die Erstellung einer neuen Beurteilung nicht ohne weiteres befangen. Es kommt immer darauf an, wie sich das Verhalten des Vorgesetzten in dem voraufgegangenen Beurteilungsverfahren im Einzelfall darstellt. Im vorliegenden Fall ist die Stellungnahme des Kommandeurs vom 28. August 1989 nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern wegen eines Zuständigkeitsmangels aufgehoben worden. Aus der Aufhebung der Stellungnahme läßt sich damit nichts dafür herleiten, daß die Stellungnahme auf unzulässigen Erwägungen beruht hätte. Nur wenn dies feststünde, könnten sich Zweifel an der Unbefangenheit des Kommandeurs bei der Erstellung der neuen Beurteilung ergeben (Beschluß vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361>). Die Stellungnahme des Kommandeurs vom 28. August 1989 ist aufgehoben und deshalb nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit durch den Senat hin zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Rüge der Befangenheit bei der Erstellung der neuen Beurteilung vom 7. Mai 1990 kann nur geprüft werden, ob den Erwägungen des Kommandeurs, von der Vergabe eines Ausprägungsgrades für das Merkmal "Kameradschaft" im Gegensatz zu dem (unzuständigen) Dezernatsleiter 2 abzusehen, auf "unzulässigen" Erwägungen beruht. Dem Senat standen für die Beurteilung dieser Frage die "Erklärung" des Antragstellers zu dem Anhörungsvermerk vom 21. August 1989 und die Stellungnahme des Kommandeurs hierzu vom 24.
August 1989 (von der der Antragsteller nach einem Vermerk des Kommandeurs am 25. August 1989 Kenntnis genommen hat) zur Verfügung. Der Kommandeur ist in dieser Stellungnahme auf zwei Geschehnisse eingegangen, aus denen er geschlossen hat, daß "Kameradschaft" im Beurteilungszeitraum nicht ein besonders herausragendes bestimmendes Merkmal der Persönlichkeit des Antragstellers gewesen sei (Nr. 615 ZDv 20/6) und deshalb der "positive" Ausprägungsgrad nicht zu vergeben sei. Keinesfalls hat der Kommandeur die Geschehnisse zum Anlaß genommen, "Kameradschaft" als deutliche Schwäche des Antragstellers zu sehen; denn in diesem Fall hätte er den Ausprägungsgrad "U" vergeben müssen. Die Annahme, der Antragsteller verhalte sich als Kamerad im Rahmen des üblicherweise zu Fordernden, ist keine unvertretbare und damit "unzulässige" Erwägung im Sinne der Rechtsprechung des Senats. Darauf, ob sie in rechtlich einwandfreier Weise in die aufgehobene Stellungnahme Eingang gefunden hatte, kommt es, wie dargelegt, nicht mehr an.
Hiervon ausgehend kann wegen des Festhaltens an der Auffassung, bei dem Antragsteller sei Kameradschaft im Beurteilungszeitraum kein herausragendes bestimmendes Merkmal der Persönlichkeit gewesen, nicht ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden gezweifelt werden. Die abweichende Auffassung des Antragstellers ist für einen neutralen Beobachter nicht nachvollziehbar. Damit ergeben sich insgesamt keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung. Der Antrag, diese aufzuheben, ist deshalb zurückzuweisen.
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wehrl
Hartelt
Kohlhoff