Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1991, Az.: BVerwG 1 WB 34.91
Wehrrecht Beurteilung; Ausprägungsgraden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 34.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 93, 123 - 126
- NVwZ-RR 1992, 638 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1991, 373-374
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Änderung von Ausprägungsgraden in der freien Beschreibung einer Beurteilung durch den zur Beurteilung stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. Juli 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst i.G. Back,
Oberstleutnant Hardebusch als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Die Stellungnahme des Kommandeurs .... Luftwaffendivision vom 28. März 1990 zu der Beurteilung des Antragstellers vom 25. Juli 1989 sowie die sie bestätigenden Beschwerdebescheide des Kommandierenden Generals Luftflotte vom 4. Juli 1990 und des Inspekteurs der Luftwaffe vom 11. Dezember 1990 werden aufgehoben.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit dem 1. April 1985 wird er als Radarleit-Stabsoffizier GEADGE beim Stab I./Fernmelderegiment (FmFgt) ..., nach Umgliederung vom 1. April 1990: Stab Radarführungsabteilung ..., in M... verwendet. Zum Oberstleutnant wurde er am 1. Januar 1990 ernannt.
Am 25. Juli 1989 eröffnete der Kommander (Kdr) FmRgt ... als nächsthöherer Vorgesetzter - der Antragsteller war Vertrauensmann der Offiziere der I./FmRgt ... - dem Antragsteller die von ihm über ihn erstellte planmäßige Beurteilung zum 30. September 1989. In der gebundenen Beschreibung wurde das Merkmal F 01 - Einsatzbereitschaft - mit "1" bewertet, im übrigen wurden je siebenmal die Wertungen "2" und "3" vergeben; in der freien Beschreibung wurden die Merkmale "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft" mit dem Ausprägungsgrad "B" bewertet.
Der Kdr .... Luftwaffendivision (LwDiv) nahm als höherer Vorgesetzter am 9. August 1989 zu der Beurteilung Stellung. Er setzte in der gebundenen Beschreibung die Bewertung des Einzelmerkmals "Einsatzbereitschaft" von "1" auf "2" herab und vergab in der freien Beschreibung für das Merkmal "Verantwortungsbewußtsein" die Wertung "O". Der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) hob die Stellungnahme des Kdr .... LwDiv mit Verfügung vom 9. März 1990 wegen Verstoßes gegen die Nr. 903 i.V.m. Nr. 408 ZDv 20/6 auf.
Am 4. April 1990 wurde dem Antragsteller die am 28. März 1990 erstellte "Neufassung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 09. August 1989" eröffnet. Sie lautet:
"Major M. erfüllt die körperlichen Anforderungen seines Dienstpostens.
Aufgrund meiner Kenntnis bewerte ich in der gebundenen Beschreibung das Merkmal Einsatzbereitschaft mit 2.
In der freien Beschreibung sehe ich im Merkmal GO1 Verantwortungsbewußtsein keine besondere Stärke des Beurteilten; Ausprägungsgrad 0.
Mit den übrigen Wertungen der Beurteilung bin ich einverstanden. "
Der Teil L 02 der - aufgehobenen - Stellungnahme vom 9. August 1989 wurde weder geschwärzt noch neu gefaßt.
Mit Schreiben vom 10. April 1990 legte der Antragsteller gegen die Neufassung der Stellungnahme Beschwerde ein. Die Neufassung unterscheide sich außer in Nuancen der Formulierung in nichts von der Originalfassung. Der damalige Kdr .... LwDiv habe keine ausreichende Personenkenntnis über ihn gehabt. Er, der Antragsteller, fühle sich als Vertrauensmann der Offiziere benachteiligt. Zudem sei die Änderung des Ausprägungsgrades nicht begründet worden.
Der Kommandierende General Luftflotte wies die Beschwerde mit Bescheid vom 4. Juli 1990, dem Antragsteller ausgehändigt am 20. August 1990, als unbegründet zurück.
Der Antragsteller legte am 22. August 1990 weitere Beschwerde ein, die der InspL mit Bescheid vom 11. Dezember 1990 als unbegründet zurückwies. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel, daß der stellungnehmende Vorgesetzteüber ausreichende Beurteilungserkenntnisse verfügt habe, die Erkenntnisquellen seien auch hinreichend plausibel gemacht worden. Dem Erfordernis nach Nr. 903 d ZDv 20/6, dieÄnderung von Ausprägungsgraden zu begründen, sei bei Gesamtbetrachtung der neu gefaßten Stellungnahme in ausreichendem Umfang dadurch Rechnung getragen worden, daß der nächsthöhere Vorgesetzte vermerkt habe, auf Grund seiner Kenntnisse bei dem Merkmal "Verantwortungsbewußtsein" keine besondere, den Ausprägungsgrad "B" rechtfertigende Stärke zu sehen. Einer weitergehenden Begründung für das Zustandekommen dieses Werturteils bedürfe es nicht, denn der innere Beurteilungsvorgang sei einer Nachprüfung entzogen. Eine Benachteiligung des Antragstellers als Vertrauensmann sei nicht erkennbar.
Der Antragsteller beantragte gegen diesen ihm am 2. Januar 1991 ausgehändigten Bescheid mit Schreiben vom 14. Januar 1991, beim InspL eingegangen am selben Tage, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspL hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 8. Februar 1991 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Die Neufassung der Stellungnahme beruhe ausschließlich auf geringen, aus zwei Herrenabenden und einer ca. zweistündigen Besprechung mit Vertrauensleuten unterstellter Verbände herrührenden persönlichen Kontakten und auf dem Beurteilungsbeitrag des damaligen Abteilungskommandeurs. Da dieser Beurteilungsbeitrag sowohl vom Kdr FmRgt ... als auch vom Kdr .... LwDiv deren Beurteilungen zugrunde gelegt worden sei, sei die Beurteilung widersprüchlich, denn beide Vorgesetzte seien zu unterschiedlichen Bewertungen gekommen. Der Beurteilungsbeitrag sei entweder nicht korrekt genug oder falsch interpretiert worden. Die Gefahr einer solchen Fehlinterpretation sei bei dem Vorgesetzten am höchsten, der bei dem zu Beurteilenden die geringere Personenkenntnis habe. Wenn dieser dennoch sein Beurteilungsermessen an die Stelle desjenigen des Erstbeurteilenden setzen dürfe, könne dieses Verfahren nur dann als zulässig angesehen werden, wenn der nächsthöhere Vorgesetzte eigenständige und nicht mit dem Erstbeurteilenden identische Erkenntnisquellen habe. Diese habe der Kdr .... LwDiv nicht gehabt.
Er sei durch die Neufassung der Stellungnahme auch in seiner Eigenschaft als Vertrauensmann der Offiziere gegenüber anderen Offizieren benachteiligt, denn der damalige Kdrn .... LwDiv habe es versäumt, sich rechtzeitig die für eine Stellungnahme notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. Es hätte die Nr. 904 ZDv 20/6 zur Anwendung kommen müssen, wenn diese Vorschrift überhaupt einen Sinn haben solle.
Weiterhin liege ein Verstoß gegen Nr. 903 d ZDv 20/6 vor, wonach in der Stellungnahme alle Änderungen von Ausprägungsgraden zu begründen seien. Eine derartige Begründung vermöge er der Neufassung der Stellungnahme nicht zu entnehmen.
Er beantragt:
"Die Neufassung der Stellungnahme des ehemaligen Kommandeurs der .... Luftwaffendivision, Generalmajor P... ... zur letzten planmäßigen Beurteilung des Antragstellers datiert vom 28.03.90, eröffnet am 04.04.90, wird aufgehoben."
Der InspL beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Die Behauptungen des Antragstellers, der frühere Kdr .... LwDiv habe sich bei seiner Stellungnahme auf den Beurteilungsbeitrag des damaligen Abteilungskommandeurs I./FmRgt ... gestützt, treffe nicht zu; dieser Beurteilungsbeitrag habe dem Stellungnehmenden nach dessen Erklärung vom 15. Juni 1990 nicht vorgelegen. Der frühere Kdr .... LwDiv habe sich vielmehr Erkenntnisse über den Antragsteller nicht nur anläßlich von zwei Herrenabenden sowie einer zweistündigen Besprechung mit Vertrauensmännern, sondern durch eigene Beobachtungen und Gespräche mit Dritten verschafft. Diese Erkenntnisse habe der frühere Divisionskommandeur anläßlich einer Reihe von Routinebesuchen im CRC Meßstetten und bei längeren Übungen gewonnen. Darüber hinaus habe der damalige Kdr ff. LwDiv bei Truppenbesuchen und Kommandeurbesprechungen, die mindestens halbjährlich mit dem Abteilungskommandeur und dem Regimentskommandeur stattgefunden hätten, grundsätzlich über alle Stabsoffiziere hinsichtlich ihrer Förderungswürdigkeit gesprochen. Auch hierbei seien zusätzliche Erkenntnisse über den Antragsteller gewonnen worden. Der stellungnehmende Vorgesetzte habe mithin eigenständige und mit denen des Erstbeurteilers nicht identische Erkenntnisquellen gehabt. Einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot von Vertrauensmännern vermöge er in der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten nicht zu erkennen. Da der Antragsteller wegen seiner Funktion als Vertrauensmann vom Kdr FmRgt ... als nächsthöherem Disziplinarvorgesetzten zu beurteilen gewesen sei, sei die Pflicht zur Stellungnahme gemäß Nr. 903 a ZDv 20/6 auf den Kdr .... LwDivübergegangen. Dieser habe sich, wie bereits dargestellt, eigene vom Erstbeurteiler unabhängige Erkenntnisse über den Antragsteller verschafft, so daß er zu einem eigenständigen Werturteil habe kommen können.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des InspL. - Fü L/RB - 54/90 -, des Luftflottenkommandos - 237/90 - sowie die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A, B und C - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der form- und fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig.
Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung enthält eine für sich allein anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO (Beschlüsse vom 22. Februar 1978 BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3 [5]> und vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 1 WB 103.90 -). § 1 Abs. 3 WBO steht der Zulässigkeit eines solchen Antrags nicht entgegen (BVerwGE aaO). Der Soldat kann eine Beurteilung ebenso wie eine Stellungnahme des höheren Vorgesetzten mit der Rüge anfechten, sie verstoße gegen die Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (Beschluß vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1. WB 17.77 -<BVerwGE 53, 361 [f.]>).
Der Antrag ist auch begründet.
Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten in der Neufassung vom 28. März 1990 zu der Beurteilung vom 25. Juli 1989 ist rechtsfehlerhaft.
Dienstliche Beurteilungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich nur darauf, ob der Beurteilende bei der Bewertung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Weiter steht zur gerichtlichen Kontrolle, ob der Vorgesetzte gegen die Zuständigkeitsvorschriften, sonstige Beurteilungsgrundsätze, gegen das Anhörungsgebot, die Eröffnungspflicht und das Benachteiligungsverbot verstoßen hat oder ob er in der Abgabe seines Urteils befangen war. Die Vorschriften der ZDv 20/6 "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldaten der Bundeswehr" in der seit dem 1. Oktober 1987 anzuwendenden Fassung über Beschwerden gegen Beurteilungen stimmen mit diesen Grundsätzen überein. Der gerichtlichen Kontrolle ist demgegenüber das eigentliche in der Beurteilung enthaltene Werturteil entzogen, soweit dies den Eindruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Beurteilten durch den Beurteilenden enthält; auch insofern findet jedoch eine Prüfung dahin statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht (BVerwGE 63 aaO; vgl. zum Beamtenrecht: Urteil vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 -<DokBer B 1989, 1>).
Es kann offenbleiben, ob der damalige Kdr .... LwDiv auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse von den Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers eine von der Beurteilung des Kdr FmRgt ... abweichende Stellungnahme abzugeben in der Lage war (vgl. BVerwGE 53 aaO).
Die Stellungnahme leidet jedenfalls daran, daß dieÄnderung des in der freien Beschreibung der Beurteilung vergebenen Ausprägungsgrades "B" für das persönlichkeitsgebundene Einzelmerkmal "Verantwortungsbewußtsein" nicht begründet worden ist.
Im Gegensatz zu der Bewertung von bestimmten, im wesentlichen leistungsbezogenen Einzelmerkmalen in gebundener Form durch bloße Zuordnung einer von fünf Bewertungsstufen hat der Beurteilende nach Nr. 613 b ZDv 20/6 sich in selbst gewählten Formulierungen zu überwiegend persönlichkeitsbezogenen Merkmalen, u.a. zu dem Einzelmerkmal "Verantwortungsbewußtsein" zu äußern und nach Nr. 615 ZDv 20/6 auf der Grundlage seiner frei gewählten Formulierungen in schlüssiger Ableitung (vgl. auch Anlage 7 ZDv 20/6) bei deutlicher Stärke des Beurteilten den Ausprägungsgrad "B", bei deutlicher Schwäche des Beurteilten den Ausprägungsgrad "U" festzustellen oder in allen anderen Fällen das Feld Ausprägungsgrad mit "O" (= ohne Ausprägungsgrad) zu signieren. Die Vergabe des Ausprägungsgrades "B" muß darüber hinaus eine schlüssige Folgerung aus dem Gesamtinhalt der Beurteilung darstellen (Nr. 615 d ZDv 20/6).
Der nächsthöhere Vorgesetzte hat gemäß Nr. 903 c ZDv 20/6 auf Grund seiner Erkenntnisse neben der Pflicht zur Stellungnahme zu der Beurteilung in freier Beschreibung auch das Recht zur Änderung von Ausprägungsgraden der Einzelmerkmale in der freien Beschreibung der Beurteilung. Alle Änderungen von Ausprägungsgraden sind jedoch gemäß Nr. 903 d Satz 5 ZDv 20/6 zu begründen. Das bedeutet, da an die Abgabe einer wertenden Stellungnahme grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die Abgabe der Erstbeurteilung selbst (BVerwGE 63, 3 [6]), daß auch aus der Begründung in der Stellungnahme schlüssig der - geänderte - Ausprägungsgrad für das entsprechende Einzelmerkmal bzw. die in "O" (= ohne Ausprägungsgrad) geänderte Bewertung für das Einzelmerkmal abzuleiten ist.
Dieser Forderung genügt der in der Stellungnahme des damaligen Kdr .... LwDiv enthaltene Satz: "In der freien Beschreibung sehe ich im Merkmal G 01 Verantwortungsbewußtsein keine besondere Stärke des Beurteilten; Ausprägungsgrad O" nicht. Mit dieser Formulierung wird lediglich die inhaltliche Bedeutung der Signierung "O" umschrieben. Der damalige Kdr 2. LwDiv hat als stellungnehmender höherer Vorgesetzter mit dieser Beschreibung lediglich angegeben, daß er die Voraussetzung für die Vergabe des Ausprägungsgrades "B" - nämlich: deutliche Stärke des Beurteilten - für das Einzelmerkmal "Verantwortungsbewußtsein" nicht für gegeben erachtet. Dieses bloße Endurteil seiner Bewertung läßt sich jedoch nicht aus Äußerungen zu dem persönlichkeitsgebundenen Merkmal "Verantwortungsbewußtsein" in der Stellungnahme schlüssig ableiten. Es ergibt sich aus der Stellungnahme auch nicht nur andeutungsweise, warum der stellungnehmende Vorgesetzte keine besondere Stärke des Antragstellers in dem angesprochenen Merkmal sieht.
Nach dem objektiven Erklärungsinhalt des zitierten Satzes in der Stellungnahme ist nicht davon auszugehen, der damalige Kdr .... LwDiv habe den vom Kdr FmRgt 31 vergebenen Ausprägungsgrad "B" lediglich korrigieren wollen, weil sich nach seiner Meinung aus dem Inhalt der freien Formulierung in der Beurteilung die Berechtigung zur Vergabe des Ausprägungsgrades "B" nicht schlüssig ergebe, mithin ein Widerspruch zwischen der freien Formulierung und dem Ausprägungsgrad bestehe.
Der damalige Kdr .... LwDiv hat in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1990 zu der Beschwerde des Antragstellers ausgeführt:
"Ich habe in Übereinstimmung mit den Beurteilungsbestimmungen und nach pflichtgemäßem Ermessen meine Stellungnahme auf der Grundlage von persönlichen Kontakten mit dem Beurteilten, eigenen Beobachtungen und Gesprächen mit Dritten über den Beurteilten (der Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Abteilungskommandeurs lag mir im übrigen nicht vor!) abgegeben. Meiner Begründungspflicht im Hinblick auf die Änderung des Ausprägungsgrades 'Verantwortungsbewußtsein' bin ich ebenfalls nachgekommen, indem ich ausgeführt habe, daß ich hier eine besondere Stärke nicht zu erkennen vermag. Daß es sich dabei lediglich um einen subjektiven Eindruck handeln kann, muß der Beurteilte als jeder Beurteilung eigentümlich hinnehmen."
Auch hieraus ergibt sich, daß er in seiner Stellungnahme eine eigene Bewertung auch des Einzelmerkmals "Verantwortungsbewußtsein" vorgenommen hat.
Im übrigen wäre eine Auflösung eines vermeintlichen Widerspruchs zwischen der freien Formulierung und dem vergebenen Ausprägungsgrad mit der Aberkennung des Ausprägungsgrades "B" durch den nächsthöheren Vorgesetzten in dessen Stellungnahme unzulässig (vgl. BVerwGE 63 3 [7]). Hätte der nächsthöhere Vorgesetzte zu Recht einen Widerspruch erkannt, hätte er in Anwendung der Nr. 901 ZDv 20/6 zur Beseitigung dieses Mangels durch Aufhebung eine Neufassung der Beurteilung veranlassen müssen. Eine "Berichtigung" eines Verfahrensverstoßes oder eines inhaltlichen Fehlers kommt nur im Wege der Dienstaufsicht in Betracht.
Die angefochtene Stellungnahme ist daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WBO.
Wolbring
Wehrl
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Hardebusch