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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1991, Az.: BVerwG 1 WB 173.90

Wehrrecht; Beurteilung; Beurteilung von Sachkundigen Mitarbeitern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 173.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 174 - 179
  • NVwZ-RR 1992, 493 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Beurteilende kann bei der Erstellung einer Beurteilung unter anderem auch Aussagen von sachkundigen Mitarbeitern verwerten, die über die Arbeitsleistungen, Fähigkeiten und Eignungen des zu Beurteilenden Aufschluß geben können.

  2. 2.

    Nach der Eröffnung und Aushändigung der Beurteilung in vollem Wortlaut besteht kein Anspruch darauf, ein unterbliebenes Eröffnungsgespräch nachzuholen.

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 5. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Wilke, Stabsarzt Dr. Wahner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Personaloffizier im Stab Radarführungskommando ... und seit 30. September 1988 Vertrauensmann der Offiziere des Kommandostabes. In seiner planmäßigen Beurteilung vom 26. Februar 1988 durch den Regimentskommandeur erhielt er in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "2", neunmal die Wertung "3" und dreimal die Wertung "4". In der freien Beschreibung wurde ihm bei "Verantwortungsbewußtsein" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Am 15. September 1989 erstellte der Kommandeur ... Luftwaffendivision (LwDiv) die vorgezogene planmäßige Beurteilung für den Antragsteller, die diesem am 19. Oktober 1989 eröffnet wurde. In der gebundenen Beschreibung erhielt der Antragsteller zweimal die Wertung "1", sechsmal die Wertung "2" und fünfmal die Wertung "3". In der freien Beschreibung wurde ihm bei "Verantwortungsbewußtsein" und "Kameradschaft" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Als hauptsächliche Beurteilungsgrundlagen vermerkte der Beurteilende in der Beurteilung persönliche Kontakte und als Beiträge Dritter einen Beurteilungsbeitrag des Regimentskommandeurs.

2

Mit Schreiben vom 31. Oktober 1989, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage eingegangen, legte der Antragsteller gegen die Beurteilung vom 15. September 1989 Beschwerde ein und rügte, daß die Grundsätze für das Aufstellen von Beurteilungen sowie das Verbot der Benachteiligung eines Vertrauensmannes nicht beachtet worden seien. Außerdem stelle es einen Verstoß gegen die Beurteilungsbestimmungen dar, daß ihm die Beurteilung nicht in Form eines Eröffnungsgesprächs in allen Punkten eröffnet worden sei.

3

Mit Bescheid vom 5. Januar 1990 wies der Kommandierende General der Luftflotte die Beschwerde als unbegründet zurück. Allein deshalb, weil der Kommandeur .... LwDiv nicht in allen Punkten dem Beurteilungsbeitrag gefolgt sei, könnten sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung ergeben. Daß sich der Beurteilende von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen oder Erkenntnisse verwertet hätte, die er nicht hätte verwerten dürfen, sei nicht ersichtlich.

4

Gegen den ihm am 16. Januar 1990 ausgehändigten Beschwerdebescheid legte der Antragsteller am 26. Januar 1990 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten weitere Beschwerde ein. Es sei ihm unverständlich, wie der Divisionskommandeur, der ihn nicht gekannt habe, die gelegentlichen persönlichen Kontakte, beschränkt auf drei Besuche und eine kurze Begrüßung ohne Bezug auf dienstliche Belange, von den Bewertungen des Regimentskommandeurs nach unten habe abweichen können. Eine solche Abweichung sei nur auf Grund tatsächlicher eigener Beobachtungen gerechtfertigt. Damit sei dies vorliegend sachfremd und könne wohl nur auf seine Stellung als Vertrauensmann zurückgeführt werden.

5

Mit Bescheid vom 27. Juli 1990, dem Antragsteller gegen Empfangsnachweis ausgehändigt am 6. August 1990, wies der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) die weitere Beschwerde als unbegründet zurück. Es stelle keine Verletzung der Beurteilungsgrundsätze dar, wenn der Beurteilende bei einzelnen Beurteilungsmerkmalen von dem Beurteilungsbeitrag des Regimentskommandeurs im Einzelfall abgewichen sei. Das eigentliche Werturteil, das sich auch in der Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag manifestierte, sei Ausdruck höchstpersönlicher, unvertretbarer Meinungsbildung des Beurteilenden.

6

Dies gelte auch bei der Beurteilung eines Vertrauensmannes. Im übrigen habe sich der Beurteilende nicht ausschließlich auf den Beurteilungsbeitrag des Regimentskommandeurs gestützt, sondern sich Erkenntnisse über den Antragsteller bei Gesprächen mit Soldaten im A 1-Bereich verschafft.

7

Mit Telefax vom 20. August 1990 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.

8

Zur Begründung seines Antrags trägt er im wesentlichen vor:

9

Die Beurteilung vom 15. September 1989 sei wegen Verstoßes gegen die Beurteilungsvorschriften rechtswidrig. Es gehe darum, daß vorliegend der Beurteilende sich gerade nicht ein eigenes Werturteil gebildet habe, das Ausdruck eines höchstpersönlichen, unvertretbaren Meinungsbildungsprozesses gewesen sei. In dem angefochtenen Bescheid werde verkannt, daß die begrenzte Nachprüfbarkeit einer Beurteilung in der Sache selbst eine besondere Sorgfaltspflicht des Beurteilenden korrespondiere. Beurteilungen dürften daher nur nachvollziehbare, sachlich tragfähige Erwägungen zugrundegelegt werden und dabei müßten die Vorschriften der ZDv 20/6 beachtet werden. Würden diese nicht beachtet, führe dies zum rechtswidrigen Zustandekommen und zur Aufhebung der Beurteilung. Die angefochtene Beurteilung weise als hauptsächliche Beurteilungsgrundlage allein den Beitrag des Regimentskommandeurs sowie die gelegentlichen persönlichen Kontakte des Beurteilenden aus. Wie bereits dargelegt, hätten sich diese "gelegentlichen" Kontakte auf drei dienstliche Meldungen im Beurteilungszeitraum beschränkt. Kontakte, die dem Beurteilenden auch nur entfernt befähigt hätten, aus eigener Erkenntnis die Leistung und Eignung des Antragstellers in den geänderten Punkten zu bewerten, hätten nicht stattgefunden. Daß außer diesen persönlichen Kontakten keine sonstigen Beurteilungsgrundlagen in das Feld B 02 aufgenommen worden seien, zeige, daß solche, wenn überhaupt vorhanden, vom Beurteilenden als nebensächlich aufgefaßt worden seien. Es sei ein Widerspruch in sich, wenn der Beurteilende einerseits seine sonstigen Erkenntnisse als so nebensächlich einstufe, sie andererseits als wesentliche Grundlage der Beurteilung anführe, um sie dann aber, obwohl als wesentlich erkannt, nicht als Beurteilungsgrundlage erwähne. Die Gespräche, die der Beurteilende mit seinem A 1 in diesem Bereich geführt habe, seien ihm nicht bekannt. Ob und gegebenenfalls welchen Inhalt solche Gespräche gehabt hätten, müsse durch eine Vernehmung des Beurteilenden und dessen etwaigen Gesprächspartner geklärt werden. Zu diesem Zweck müsse Beweis erhoben werden. Denn für die Frage, ob der Beurteilende ermessensfehlerfrei die konkreten Änderungen vornehmen habe können, komme es entscheidend auf den Inhalt dieser Auskünfte an. Aus diesem Grund bitte er auch ausdrücklich darum, zu dieser Beweiserhebung zugezogen zu werden.

10

Im übrigen seien solche Gespräche, wenn überhaupt, nur als Beiträge Dritter zu bewerten gewesen. Wenn diese Beiträge Dritter aber von solchem Gewicht gewesen seien, daß sie den Beitrag des Regimentskommandeurs überwogen hätten, hätten sie als hauptsächliche Beurteilungsgrundlage neben jenem Beitrag genannt werden müssen.

11

Es sei auch nicht zutreffend, daß er im Beurteilungszeitraum oft wegen Krankheit des Personalstabsoffiziers Fernmelderegiment (FmRgt) ... der direkte Ansprechpartner des A 1-Bereichs .... LwDiv gewesen sei. Dies könne durch eine dienstliche Auskunft des Kommandeurs Radarführungskommando festgestellt werden. Sofern daher solche Auskünfte verwendet worden seien, müßten ihnen Erkenntnisse außerhalb des Beurteilungszeitraum zugrundeliegen. Damit sei die Beurteilung auch wegen eines Verstoßes gegen Nr. 404 a. ZDv 20/6 rechtswidrig und aufzuheben. Im übrigen vermittelten solche Gespräche nur Kenntnisse vom "Hörensagen", nicht jedoch eigene persönliche Erkenntnisse und Erfahrungen. Nicht richtig sei, daß der Beurteilende überzogene Kritik des Kommandeurs FmRgt ... abgemindert habe. Eher sei das Gegenteil der Fall. Die Behauptungen des BMVg, die Beurteilung weiche in nennenswerter Weise vom Beitrag auch zu seinen, also des Antragstellers, Gunsten ab, sei unzutreffend. Der Sachverhalt lasse keinen Zweifel daran, daß die Abweichungen nicht auf besserer eigener Erkenntnis des Beurteilenden beruhten. Es bleibe daher die Befürchtung, daß keine persönlichen Erfahrungen des Beurteilenden zugrunde lägen, sondern sich die Veränderungen an einer Notenarithmetik orientiert hätten. Dies sei durch die ZDv 20/6 nicht gedeckt und rechtswidrig. Daß der Beurteilende einen zu strengen Maßstab angelegt habe, werde auch durch die Korrektur deutlich, die der stellungnehmende Kommandierende General der Luftflotte angebracht habe, wenn er den zu strengen Maßstab des Beurteilenden moniert und im Feld 10 den Vorschlag des Kommandeurs FmRgt ... wiederhergestellt habe. Die Verstöße gegen die Beurteilungsbestimmungen erfolgten auch in Verkennnung des Schutzzwecks der Beurteilungszuständigkeit des nächsthöheren Vorgesetzten im Falle eines Vertrauensmannes. Damit sei er auch in dieser Eigenschaft benachteiligt und die Beurteilung verstoße ihm gegenüber gegen § 25 Abs. 1 Vertrauensmännerwahlgesetz. Bei der Verlagerung der Zuständigkeit eines Vertrauensmannes auf den nächsthöheren Vorgesetzten werde davon ausgegangen, daß dieser zu einer sicheren Beurteilung in der Lage sei. Sei dies jedoch - wie hier - nicht der Fall und stütze sich der Beurteilende im weiten Teilen auf einen Entwurf des nächsten Vorgesetzten, so müsse sich sein Prüfungsmaßstab darauf beschränken, ob dieser Entwurf unvoreingenommen und angemessen sei. Gründe dafür, daß der Kommandeur FmRgt ... in seinem Beurteilungsbeitrag den Antragsteller ungebührlich bevorzugt hätte, seien weder dargetan noch ersichtlich. Dies begründe aber auch die Vermutung, er sei aus sachfremden Erwägungen in seiner Eigenschaft als Vertrauensmann benachteiligt worden.

12

Es werde auch weiterhin daran festgehalten, sein Anspruch auf vollständige Eröffnung der Beurteilung sei nicht erfüllt worden. Insoweit handele es sich um einen selbständigen Anspruch. Auf Grund dieses Verfahrensmangels kenne er bis heute nicht die Beweggründe des Beurteilenden für die vorgenommenen Abweichungen. Für diesen Anspruch bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Er habe das Recht, vom Beurteilenden zu erfahren, worin dieser die Mängel erkannt zu haben glaube, um seinerseits dann diese abstellen zu können. Werde andererseits die Beurteilung aufgehoben, sei die Kenntnis der Erwägungen des Beurteilenden im einzelnen erforderlich, um die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Neufassung der Beurteilung überprüfen zu können.

13

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    die Beurteilung durch den Kommandeur .... LwDiv - PK: 220140-L-61112 - vom 15. September 1989, den Beschwerdebescheid des Kommandierenden Generals Luftwaffe vom 2. Mai 1990 sowie den weiteren Beschwerdebescheid des InspL vom 27. Juli 1990 aufzuheben,

  2. 2.

    den damaligen Kommandeur .... LwDiv zu verpflichten, die Beurteilung mit den Werten des Beurteilungsbeitrags des Kommandeurs FmRgt ... (jetzt: Radarführungskommando ...) neu zu erstellen und

  3. 3.

    den damaligen Kommandeur .... LwDiv zu verpflichten, das unterbliebende Beurteilungsgespräch zur Beurteilung vom 15. September 1989 in geeigneter Weise nachzuholen, im Fall der Aufhebung der Beurteilung festzustellen, daß der damalige Kommandeur .... LwDiv verpflichtet war, dem Antragsteller die Beurteilung vom 15. September 1989 persönlich gemäß Nr. 701 a. ZDv 20/6 zu eröffnen und sie mit ihm zu besprechen.

14

Der InspL bittet,

15

den Antrag zurückzuweisen.

16

Der Antragsteller verkenne, daß der beurteilende Vorgesetzte nicht an die in einem Beurteilungsbeitrag abgegebenen Wertungen eines anderen Vorgesetzten gebunden sei, sondern es in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehe, mit welchem Gewicht er die ihm übermittelten Erkenntnisse in der Beurteilung verwerte. Dabei müsse er sich nicht auf Erkenntnisse des sogenannten Beurteilungsbeitrags beschränken. Da der Kommandeur .... LwDiv als beurteilender Vorgesetzter nach Nr. 501 b. ZDv 20/6 verpflichtet sei, sich möglichst umfassende Erkenntnisse über den zu beurteilenden Soldaten zu verschaffen, sei es nur zweckmäßig gewesen, daß er sich unabhängig von dem Beurteilungsbeitrag - und seinen zugegebenermaßen geringen persönlichen Kontakten - Erkenntnisse bei der Stelle verschafft habe, die während des Beurteilungszeitraums am ehesten Feststellungen über die Leistungen und die Arbeitsgüte des Antragstellers hätten treffen können. Daß es sich dabei nicht um hauptsächliche Beurteilungsgrundlagen handele, könne ihre Verwertbarkeit im Rahmen des Werturteils nicht ausschließen.

17

Aus der dienstlichen Erklärung des Abteilungsleiters A 1, Major Braun, vom 10. September 1990 gehe hervor, daß er eigene über den Antragsteller während des Beurteilungszeitraums gewonnene Erkenntnisse sowie solche anderer Dezernatsleiter seiner Abteilung dem Divisionskommandeur übermittelt habe. Da der Antragsteller im Beurteilungszeitraum seinen Personalstabsoffizier während dessen Urlaubs- bzw. kurbedingten Abwesenheiten auch gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, Kommando .... LwDiv, vertreten habe, hätten die dort in der Abteilung A 1 eingesetzten Abteilungs-/Dezernatsleiter beurteilungsrelevante Erkenntnisse darüber gewinnen können, wie der Antragsteller seine Aufgaben beim Stab Radarführungskommando ... versehen habe. Auch wenn es sich dabei nicht um "Arbeitsergebnisse" im Sinne der Nr. 501 b. ZDv 20/6 gehandelt habe, habe sich der beurteilende Vorgesetzte ihrer bedienen können, um sich ein eigenes Bild über die Anlagen, Fähigkeiten und Leistungen des zu Beurteilenden sowie über dessen Verhalten machen können. Die vom A 1 gewonnenen und seinem Divisionskommandeur weitergegebenen Ergebnisse seien nicht als Beiträge Dritter im Sinne der Nr. 503 a. ZDv 20/6 zu verstehen, da diese Vorschrift nur auf Erkenntnisse anderer Vorgesetzter des zu Beurteilenden abstelle, der Abteilungsleiter A 1 im Kommando .... LwDiv jedoch weder truppendienstlicher noch Fachvorgesetzter des Antragsteller gewesen sei. Vor Verwertung dieser Erkenntnisse im Rahmen einer Beurteilung habe es auch keiner Anhörung des Antragstellers bedurft. Daß der nächsthöhere Vorgesetzte in seiner Stellungnahme den Maßstab der Beurteilung für "streng" erachtet habe und die Wertung des Beurteilungsmerkmals "schriftliches Ausdrucksvermögen" auf "2" angehoben habe, stelle die Rechtmäßigkeit der Beurteilung insgesamt nicht in Frage.

18

Eine Nachholung des unterbliebenen Beurteilungsgesprächs sei wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht erforderlich.

19

Der mit der Eröffnung angestrebte Zweck, alles was sich auf die Laufbahn des Soldaten auswirken könne, dem Betroffenen vor Aufnahme in seine Personalakte bekanntzugeben, sei erreicht worden, als dem Antragsteller die Beurteilung zur Kenntnisnahme übersandt worden sei. Ein unter Fürsorgeaspekten und nach den Grundsätzen der Inneren Führung gemäß Nr. 701 a. ZDv 20/6 durchzuführendes Eröffnungsgespräch habe keinen Einfluß auf den Inhalt der Beurteilung und der einzelnen Bewertungen. Dem Erfordernis des § 29 Abs. 2 SG sei insoweit entsprochen worden, als dem Antragsteller die endgültige und vollständige Fassung der Beurteilung zum Lesen überlassen worden war und er Gelegenheit erhalten hatte, ihm angreifbar erscheinende Punkte in geeigneter Form in einer Gegendarstellung zu widerlegen. Eine Nachholung der Eröffnung sei wegen Zeitablaufs nicht mehr zweckmäßig. Generalmajor Poschwatta sei seit 1. Oktober 1989 nicht mehr Vorgesetzter des Antragstellers.

20

Unbegründet sei auch die Rüge des Antragstellers, anhörungsbedürftige Tatsachen seien unzulässig verwertet worden. Der Antragsteller verkenne, daß nur ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art vor Aufnahme in die Beurteilung eine Anhörung erforderlich machten. In der Beurteilung selbst seien solche ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art nicht enthalten. Im übrigen bedürften auch in Beurteilungsbeiträgen aufgenommene ungünstige Tatsachenbehauptungen keiner vorherigen Anhörung. Dies gelte um so mehr für Erkenntnisse, die auf andere Weise als in Beitragsform vom Beurteilenden herangezogen werden.

21

Der InspL hat dem Senat eine Stellungnahme des ehemaligen Kommandeur .... LwDiv vom 14. Mai 1991 vorgelegt. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird Bezug genommen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspL sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

23

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

24

1.

Soweit der Antragsteller die Aufhebung der durch den Kommandeur .... LwDiv am 15. September 1989 erfolgten Beurteilung und der hierauf ergangenen Beschwerdebescheide begehrt, ist der Antrag zulässig.

25

Gegen die Beurteilung findet zwar nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde nicht statt. Der Soldat kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3> und vom 6. September 1988 - BVerwGE 1 WB 141.87 -) eine Beurteilung ebenso wie eine Stellungnahme des höheren Vorgesetzten zu der Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstießen gegen die Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind. In Nr. 1102 b. Abs. 2 ZDv 20/6 in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. Februar 1987 ist klarstellend festgelegt, daß eine Beschwerde demnach statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. die Befangenheit des Beurteilenden oder einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften, die Beurteilungsgrundsätze, die Anhörungspflicht, die Eröffnungspflicht oder das Benachteiligungsverbot gemäß § 2 WBO geltend macht. Der Antragsteller hat hier entsprechende Rügen erhoben.

26

Der Antrag ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

27

2.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

28

Die angefochtene Beurteilung ist nicht rechtswidrig.

29

Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung erhobenen Rügen beziehen sich überwiegend darauf, wie der Vorgesetzte zu seiner Beurteilung von Eignung und Leistung des Antragstellers gekommen ist. Die Beurteilung unterliegt daher in erster Linie der Nachprüfung, ob Rechtsverstöße durch Verletzung allgemeiner Beurteilungsbestimmungen begangen worden sind.

30

Nach den in der ZDv 20/6 in der Fassung vom 26. Februar 1987 getroffenen Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldaten der Bundeswehr, die für die ab 1. Oktober 1987 aufzustellenden Beurteilungen gelten, haben sich Beurteilungen als wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen an der in § 3 SG enthaltenen Bestimmung zu orientieren, daß der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden ist. Sie müssen über die Persönlichkeit des Soldaten sowie über seine dienstliche Eignung, Befähigung und Leistung Aufschluß geben und Möglichkeiten für eine Erziehung und Ausbildung aufzeigen (Nr. 101). Da sie maßgeblich den Werdegang des Soldaten beeinflussen (Nr. 102), sind die beurteilenden Vorgesetzten in eine besondere Verantwortung gestellt; von ihnen ist zu erwarten, daß sie ihre Untergebenen richtig erkennen und ihre Erkenntnisse möglichst objektiv werten und sachgerecht darstellen; allerdings kann der Beurteilende auch bei größtem Bemühen um Objektivität immer nur aus seiner Sicht werten und ein annähernd objektives Bild kann daher regelmäßig erst durch mehrere, von verschiedenen Vorgesetzten erstellte Beurteilungen vermittelt werden (Nr. 103).

31

Die vom Antragsteller erhobene Rüge eines Verstoßes der Beurteilung gegen einschlägige Bestimmungen der ZDv 20/6, insbesondere daß sich der Beurteilende kein eigenes und zutreffendes Beurteilungsbild über den zu Beurteilenden habe machen können, greift nicht durch.

32

Nach Nr. 401 ZDv 20/6 soll eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten geben; sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen, soll das Wesentliche kennzeichnen, Stärken und Schwächen des Beurteilten deutlich herausstellen und auch keine Widersprüche enthalten. Diesen Anforderungen trägt die angefochtene Beurteilung nach Überzeugung des Senats Rechnung. Hingegen sind die in der Beurteilung enthaltenen Wertungen der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Antragstellers nach Nr. 1101 ZDv 20/6 als solche mit einer Beschwerde nicht anfechtbar und damit auch gerichtlicher Kontrolle entzogen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 63, 3; Beschlüsse vom 24. November 1981 - BVerwG 1 WB 81.79 - <BVerwGE 73, 308 [310]> und vom 5. November 1985 - BVerwG 1 WB 20.85 - m.w.N.) ist das eigentliche, in der Beurteilung enthaltene Werturteil Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung der Persönlichkeit und Leistung des Soldaten durch den Beurteilenden; soweit ist eine Überprüfung nur statthaft, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und auch zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht (Beschluß vom 5. November 1985 - BVerwG a.a.O. -).

33

Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Vorwurf, daß der Kommandeur B. LwDiv als Verfasser der Beurteilung gegen seine Pflicht, sich umfassende Kenntnisse über den zu Beurteilenden zu verschaffen, verstoßen und kein zutreffendes Leistungsbild erstellt habe, geht fehl. Der Kommandeur .... LwDiv hat als tatsächliche Beurteilungsgrundlage gelegentliche persönliche Kontakte sowie einen Beurteilungsbeitrag des Kommandeurs FmRgt ... zugrundegelegt und damit den Anforderungen der Nr. 501 b. ZDv 20/6 genügt. Soweit der Antragsteller geltend macht, daß der Beurteilungsbeitrag des Kommandeurs FmRgt ... nicht unverändert übernommen und damit letztlich abgewertet worden sei, verkennt er, daß es in der Verantwortung des Beurteilenden steht, ob und inwieweit er sich den Beurteilungsbeitrag glaubt zu eigen machen zu können oder auf Grund seiner wenn auch nur gelegentlichen persönlichen Kontakte zu einer abweichenden Bewertung gelangt.

34

Das Beurteilungsbild, von dem der Kommandeur ... LwDiv als Verfasser der Beurteilung ausgegangen ist, kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es in einzelnen Punkten oder in der Tendenz den Wertungen des Beurteilungsbeitrags nicht in jeder Hinsicht gefolgt ist; denn das eigentliche Werturteil, das sich auch in der Abweichung vom Beurteilungsbeitrag manifestiert, ist Ausdruck der höchstpersönlichen unvertretbaren Meinungsbildung des Beurteilenden (Beschluß vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 194.88 - <BVerwGE 86, 201>).

35

Der Einwand des Antragstellers, der Beurteilende hätte keine eigenen Erkenntnisse über seine Fähigkeiten und Leistungen gewinnen können und hätte daher den Beurteilungsbeitrag des Regimentskommandeurs unverändert übernehmen müssen, geht schon deshalb fehl, weil der Beurteilende nicht gehindert ist, sich auch anderer Erkenntnisquellen zu bedienen, ohne daß dies ausdrücklich in der Beurteilung vermerkt werden müßte. Dies hat Generalmajor P. auch getan. Wie sich bereits aus seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 1989 und insbesondere aus der zuletzt von InspL vorgelegten Stellungnahme vom 14. Mai 1991 ergibt, hat sich der Beurteilende u.a. der Aussagen seiner Mitarbeiter im A 1-Bereich bedient. Dies bestätigt auch die dienstliche Äußerung des Majors B. vom 10. September 1990. An der Richtigkeit dieser dienstlichen Erklärungen zu zweifeln, besteht für den Senat kein Anlaß, zumal auch der Antragsteller insoweit keine substantiierten Einwendungen bringt. Daß im übrigen die Mitarbeiter des Generalmajors P. im A 1-Bereich Erkenntnisse über den Antragsteller gewinnen konnten, die über dessen Arbeitsleistungen, Fähigkeiten und Eignungen Aufschluß geben können, ergibt sich aus dem vom Antragsteller nicht substantiell bestrittenen Vortrag des InspL, daß der Antragsteller den Personalstabsoffizier bei dessen Urlaubs- oder kurbedingten Abwesenheiten vertreten mußte und daß es dabei zwangsläufig zu dienstlichen Kontakten mit den Mitarbeitern im A 1-Bereich des Luftwaffendivisionsstabs gekommen ist (vgl. Aufstellung des Oberstleutnants N. vom 8. Oktober 1990). Zwar stuft der Antragsteller diese dienstlichen Berührungen als "geringfügig" ein. Diese Meinung kann der Senat jedoch nicht teilen. Denn die Tatsache, daß es sich im Beurteilungszeitraum immerhin um 90 Arbeitstage gehandelt hat, die bei rund 390 Arbeitstagen im Gesamtbeurteilungszeitraum einen Anteil vom 23 % ausmachen, zeigt, daß der Vertretungsumfang nicht mehr als "geringfügig" einzustufen ist. Daß der Antragsteller hier zu einem anderen Ergebnis kommt, liegt ersichtlich daran, daß er zwar für den Gesamtbeurteilungszeitraum volle Wochen (mit sieben Tagen) ansetzt, der Vertretungszeit aber die Arbeitstage zugrunde legt.

36

Bei den von dem Beurteilenden hierbei gewonnenen Erkenntnissen handelt es sich auch nicht um solche vom "Hörensagen", sondern um Aussagen von sachkundigen Mitarbeitern des Beurteilenden. Daß der A 1 der 2. LwDiv nicht Vorgesetzter des Antragstellers ist, ändert hieran nichts, zumal er dem Antragsteller insofern übergeordnet ist, als er als Leiter einer Abteilung des Divisionsstabes berechtigt ist, dem Antragsteller als Angehörigem eines nachgeordneten Stabes, nämlich des Regimentsstabes, im Auftrag des Divisionskommandeurs auf dem A 1-Gebiet Befehle zu erteilen (vgl. Beschluß vom 13. November 1984 - BVerwG 1 WB 32.82 -; Scherer/Alff, SG, 6. Aufl., § 1 RdNr. 45).

37

Welchen Erkenntniswert der Beurteilende den Aussagen des A 1 beigemessen hat, ist, wie bereits ausgeführt, Ausdruck der höchstpersönlichen unvertretbaren Meinungsbildung des Beurteilenden.

38

Eine Vernehmung des Generalmajors P. und des Majors B. über den Inhalt dieses Gesprächs ist nicht veranlaßt, da der Inhalt dieses Gesprächs nicht entscheidungserheblich ist. Einen Anspruch darauf, den Inhalt dieses Gesprächs zu kennen, hat der Antragsteller nicht.

39

Nach Nr. 503 a. ZDv 20/6 hat er noch nicht einmal einen Anspruch darauf, den Inhalt eines Beurteilungsbeitrags zu erfahren. Insoweit war es daher auch unzulässig, daß dem Antragsteller der Inhalt des Beurteilungsbeitrags des Regimentskommandeurs zur Kenntnis gebracht wurde. Erst recht besteht kein Anspruch darauf, den Inhalt von Auskünften zu erfahren, die sich der Beurteilende von anderer Seite hat geben lassen.

40

Unbegründet ist auch der Einwand des Antragstellers, er sei vor Aufnahme in die Beurteilung nicht zu für ihn ungünstigen Tatsachen gehört worden. Der Antragsteller hat nicht konkretisiert, um welche Tatsachen es sich dabei handeln soll. Im übrigen sind solche für den Antragsteller ungünstigen Tatsachenfeststellungen aus der angefochtenen Beurteilung nicht ersichtlich.

41

Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung läßt sich auch nicht mit dem Hinweis im Schreiben des BMVg vom 20. Juni 1989 begründen. Dieser Hinweis bezieht sich ausschließlich auf Erkenntnisquellen des stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten und enthält lediglich Auslegungsinterpretationen zu den Nrn. 904, 906 b. ZDv 20/6.

42

Der Einwand des Antragstellers, der Beurteilende habe mit der Beurteilung gegen das Benachteiligungsverbot des § 25 Abs. 1 Vertrauensmännerwahlgesetz verstoßen, ist ebenfalls unbegründet. Generalmajor P. war für die Beurteilung zuständig und hat sich bei der Abfassung im Rahmen der gesetzlichen und der durch die ZDv 20/6 festgelegten Richtlinien gehalten. Eine insoweit rechtmäßige Beurteilung kann nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 25 Abs. 1 Vertrauensmännerwahlgesetz verstoßen. Dafür, daß Generalmajor P. den Antragsteller wegen seiner Eigenschaft als Vertrauensmann bewußt benachteiligt haben könnte, hat der Antragsteller selbst nichts vorgetragen. Es läßt sich dies auch nicht der angefochtenen Beurteilung entnehmen.

43

3.

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Generalmajors P. begehrt, die Beurteilung mit den Werten des Beurteilungsbeitrags des Kommandeurs FmRgt ... (jetzt: Radarführungskommando) neu zu erstellen, muß dieser Antrag schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die angefochtene Beurteilung nicht rechtswidrig ist. Im übrigen bestünde auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch darauf, daß eine Beurteilung der Bewertung eines Beurteilungsbeitrags strikt folgt.

44

4.

Unbegründet ist der Antrag, Generalmajor P. zu verpflichten, das unterbliebene Beurteilungsgespräch zur Beurteilung vom 15. September 1989 in geeigneter Weise nachzuholen. Zwar hat der Beurteilte grundsätzlich einen Anspruch darauf, daß ihm eine Beurteilung in einem solchen Gespräch eröffnet wird, was auch vom InspL ausdrücklich eingeräumt wird. Mit der Eröffnung und Aushändigung der Beurteilung in vollem Wortlaut ist jedoch dem Erfordernis der Nr. 701 b. ZDv 20/6 Genüge getan. Ein unterbliebenes Eröffnungsgespräch nach nahezu zwei Jahren nachzuholen, wäre reiner Formalismus, da der Antragsteller ohnehin nicht erreichen kann, daß der Beurteilende den eigentlichen Wertungsvorgang, also seine Überlegungen, wie er zu den einzelnen Wertungen gekommen ist, offenlegt.

45

Für den offenbar als Hilfsantrag gedachten Feststellungsantrag, der damalige Kommandeur .... LwDiv sei verpflichtet gewesen, ihm die Beurteilung in einem Eröffnungsgespräch zu eröffnen, fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Diese Feststellungen hat - wie ausgeführt - der InspL getroffen.

46

Einer weiteren gerichtlichen Feststellung gleichen Inhalts bedarf es daher nicht.

47

Der Antrag ist daher unzulässig, auch wenn man ihn zugunsten des Antragstellers nicht als "bedingten", sondern als hilfsweise gestellten Antrag auffaßt.

48

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher teils als unbegründet, teils als unzulässig zurückzuweisen.

49

5.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wehrl
Dr. Widmaier
Wilke
Dr. Wahner